BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 494/01 -
1. der W. GmbH & Co. KG,
2. der W. GmbH,
3. der F. GmbH & Co. KG,
4. der F. GmbH,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
zivilgerichtliche Entscheidungen über die Herausgabe von
Geschäftsunterlagen, die im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren vorläufig sichergestellt wurden.
2
Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen ordnete
der Ermittlungsrichter die Durchsuchung seiner Wohn- und
Geschäftsräume an; die Beschwerdeführerinnen wurden in dem
Beschluss nicht erwähnt. Bei der Durchsuchung wurden
zahlreiche Unterlagen, darunter auch solche, die sich auf die
Beschwerdeführerinnen bezogen, von den Ermittlungsbeamten
mitgenommen. Diese waren zunächst freiwillig herausgegeben
worden. Durch Schriftsatz vom 3. Juli 1998 erklärte der
Beschuldigte aber den Widerruf der freiwilligen Herausgabe.
Er erhob Beschwerde im eigenen Namen gegen den genannten
Durchsuchungsbeschluss und weitere ermittlungsrichterliche
Entscheidungen. Für die Beschwerdeführerinnen wurde kein
Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht verwarf die
Beschwerden des Beschuldigten. Diese Rechtsmittel seien
unbegründet. Es bestehe der Anfangsverdacht einer
Steuerstraftat. Die Beschlagnahme der Beweismittel erscheine
ohne weiteres möglich. Dass die Auswertung der Unterlagen mit
einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sei, müsse der
Beschuldigte hinnehmen. Auf Verteidigerantrag für den
Beschuldigten lehnte die Strafverfolgungsbehörde die
Herausgabe der Unterlagen ab und verwies darauf, dass das
Landgericht sich auch zur Beschlagnahme geäußert habe.
3
Hiernach wandten sich die
Beschwerdeführerinnen mit einer Herausgabeklage an die
Zivilgerichte. Das Landgericht wies die Klage ab. Ein
Herausgabeanspruch bestehe nicht. Die Wirksamkeit einer
Beschlagnahme sei allein im Strafverfahren zu prüfen.
4
Das Oberlandesgericht wies die hiergegen
gerichtete Berufung zurück. Rechtsschutz vor den
Zivilgerichten könne nicht gewährt werden. Die
Beschwerdeführerinnen seien auf den Rechtsbehelf nach
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu verweisen. Dies gelte auch,
soweit es an einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung fehle
und die Ermittlungsbehörde es trotz Widerrufs der
freiwilligen Herausgabe bei der formlosen Sicherstellung
belasse. Der Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO sei der
einfachere Weg zur Rechtsschutzgewährleistung. Unabhängig
hiervon sei das Herausgabeverlangen unbegründet.
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Die Beschwerdeführerinnen sehen sich in ihren
Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1,
103 Abs. 1 GG verletzt. Sie seien im Strafverfahren nicht im
Sinne des § 103 StPO berücksichtigt worden. Eine
wirksame Einwilligung in die Herausgabe der Gegenstände durch
sie habe nicht vorgelegen. Die Erklärung des Beschuldigten
sei ihnen nicht zuzurechnen gewesen. Zumindest wäre dessen
Widerrufserklärung zu beachten gewesen. Ein Antrag nach
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO sei für sie nicht gestellt
worden und die Frage der Beweismittelbeschlagnahme demnach
nicht Gegenstand des strafprozessualen Beschwerdeverfahrens
geworden. Die Zivilgerichte hätten diese Rechtslage verkannt.
Die Verweisung auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2
Satz 2 StPO führe zu einer Verkürzung ihres Rechtsschutzes.
Das Strafverfahren sei nicht auf den Eigentumsschutz Dritter
ausgerichtet und stelle nur ein Beschlussverfahren in zwei
Instanzen zur Verfügung. Im Zivilprozess könne hingegen ein
Urteilsverfahren in Gang gesetzt werden, bei dem
gegebenenfalls drei Instanzen zur Verfügung stünden. Insoweit
seien die Rechtswege zu den Strafgerichten und zu den
Zivilgerichten ungleichwertig. Nicht unmittelbar am
Strafverfahren beteiligten Dritten gegenüber sei es nicht
gerechtfertigt, den Rechtsschutz nur im zweistufigen
Beschlussverfahren gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 StPO
zu gewähren. Verfehlt sei die Annahme des Oberlandesgerichts,
die Zivilgerichte dürften nicht unter Eingriff in das
Strafverfahren einen Herausgabetitel gegen das beklagte Land
erlassen. Die Hilfsbegründungen zur Unbegründetheit des
Herausgabeanspruchs verletzten ihren Anspruch auf Gehör vor
Gericht, erwiesen sich als objektiv willkürlich und würden
die Bedeutung und Tragweite ihrer Grundrechte aus Art. 12
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG verkennen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden. Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt; denn sie hat
keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde ist nicht gewahrt. Er verlangt, dass
ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung
im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen
Möglichkeiten ergreift, die eine Korrektur der geltend
gemachten Grundrechtsverletzungen versprechen (stRspr; vgl.
BVerfGE 95, 163 ). Eine solche Möglichkeit
besteht, ohne dass sie von den Beschwerdeführerinnen genutzt
wurde. Sie haben im eigenen Namen weder den Rechtsbehelf nach
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO noch das Rechtsmittel nach
§ 304 Abs. 1 StPO ergriffen. Dazu sind sie auch als
nicht unmittelbar am Strafverfahren beteiligte Betroffene
befugt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,
§ 98 Rn. 20 und § 304 Rn. 6). Zwar liegt noch keine
Beschlagnahmeanordnung vor; das Verfahren befindet sich im
Stadium der Durchsicht der Papiere gemäß § 110 StPO, das
der Durchsuchung zugeordnet ist und richterlicher Kontrolle
unterliegt (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4.
Aufl., § 110 Rn. 8). Insoweit muss aber im Blick auf das
Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl.
BVerfGE 96, 27 ) ein strafprozessualer
Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Die Mitnahme der Papiere
zur Durchsicht gemäß § 110 StPO ist noch keine
Beschlagnahme, sondern sie dient dazu, mögliche
Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung
vorgefundenen Material auszusondern. Deshalb ist § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO nicht unmittelbar anwendbar. Da die
vorläufige Sicherstellung von Unterlagen zur Durchsicht eine
der späteren Beschlagnahme vergleichbare Beschwer begründet,
ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dagegen
entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ein Antrag auf
richterliche Entscheidung zulässig (vgl. BGH -
Ermittlungsrichter, CR 1999, S. 292 f. mit Anm. Bär; LG
Koblenz, WM 1998, S. 2290 ff.; Park, wistra 2000, S. 453
). Mit diesem Rechtsbehelf kann unter anderem eine
unangemessen lange Dauer des Verfahrens nach § 110 StPO
beanstandet werden (vgl. LG Frankfurt am Main, NStZ 1997, S.
564 f. mit Anm. Hoffmann/Wißmann, NStZ 1998, S.
443 f.). Gegen die behauptete Durchsuchung auch in einem
räumlichen Schutzbereich der Beschwerdeführerinnen steht
diesen die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zur
Verfügung.
8
Die Ergreifung dieser Rechtsbehelfe nach
§§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 StPO vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde wäre den Beschwerdeführerinnen
zuzumuten gewesen.
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2. Im Übrigen kann auch der
verfassungsrechtliche Angriff auf die zivilgerichtlichen
Entscheidungen keinen Erfolg haben.
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Das Oberlandesgericht hat den
Beschwerdeführerinnen das Rechtsschutzinteresse für eine
Herausgabeklage abgesprochen, weil ihnen das Verfahren nach
§§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 StPO als einfacherer Weg zur
Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung stehe.
Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden. Sowohl
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als auch die materiellen Grundrechte
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebieten die
Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes; diese
Gewährleistung wird im Verfahren nach §§ 98 Abs. 2 Satz
2, 304 StPO in zwei Rechtszügen erfüllt. Dass ein solches
gerichtliches Beschlussverfahren nicht ausreiche, um den
gebotenen Rechtsschutzstandard zu erfüllen, wird von den
Beschwerdeführerinnen nicht näher erläutert. Allein das
Vorhandensein eines Urteilsverfahrens im Zivilprozess mit -
zum Teil - drei Instanzen besagt aber nicht, dass ein
Beschlussverfahren mit zwei Instanzen im Strafverfahren die
Rechtsschutzgewährleistung nicht erfülle; denn dabei geht es
nicht um eine umfassende Richtigkeitsgewähr, sondern um die
Einhaltung eines Rechtsschutzstandards (vgl. Krugmann, ZRP
2001, S. 306 ). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts besteht von Verfassungs wegen kein
Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 54, 277
- Plenum).
11
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.