BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 495/02 -
- 2 BvR 641/02 -
des Herrn O.,
- 2 BvR 495/02 -,
- 2 BvR 641/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie haben keine Aussicht auf
Erfolg.
2
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Art. 13 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an der
erforderlichen Selbstbetroffenheit. Nach seinem Vortrag
wurden eine Lagerhalle sowie die Büroräumlichkeiten der von
ihm geleiteten GmbH durchsucht. Im Namen der Gesellschaft
wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht erhoben (vgl.
Art. 19 Abs. 3 GG). Ob durch die Durchsuchung der
Firmenräumlichkeiten auch der Beschwerdeführer selbst im
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG betroffen sein
kann, hängt davon ab, ob diese Räume, die unter den
Wohnungsbegriff fallen können (vgl. BVerfGE 32, 54
), der "räumlichen Privatsphäre" des
Beschwerdeführers zuzurechnen sind (vgl. BVerfGE 103, 142
m.w.N.). Hierzu hat er nichts vorgetragen.
Darüber hinaus genügt die Rüge nicht den Anforderungen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil der
Beschwerdeführer den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss
weder vorgelegt noch seinen konkreten Inhalt mitgeteilt hat.
Unabhängig davon war die Durchsuchung aus den in der
amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung genannten Gründen
verhältnismäßig. Eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1
GG scheidet daher auch in der Sache aus.
3
2. Das Verbot, während der Durchsuchung das
Grundstück zu verlassen, sowie die Unterbrechung des
Telefonats mit seiner Ehefrau und die dabei eingetretenen,
nicht intendierten Begleitfolgen waren aus den im
amtsgerichtlichen Beschluss genannten tatsächlichen Umständen
von § 164 StPO gedeckt (vgl. Rengier, NStZ 1981,
S. 372 ). Grundrechte des Beschwerdeführers
wurden dadurch nicht verletzt.
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3. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der
Begründung beanstandet, das Landgericht sei in seiner
Beschwerdebegründung nicht auf seine Rüge eingegangen, dass
ihm auch ein Telefonat mit seinem Rechtsanwalt verweigert
worden sei, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft. Zum
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch das Nachverfahren zur
Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO (vgl.
BVerfGE 42, 243 ). Dabei ist der nicht an
eine Frist gebundene Rechtsbehelf des § 33a StPO durch
die Instanzgerichte so auszulegen und anzuwenden, dass er
jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im
strafprozessualen Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfGE
42, 243 ). Dies hat der Beschwerdeführer bislang
versäumt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.