BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 495/08 -
des Herrn H .......
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung
von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das
Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen (stRspr. seit BVerfGE 1, 418 ).
Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt,
wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr gerade in der
Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfGE 18, 85
; 113, 88 ; stRspr.).
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2. Gemessen hieran verletzen die angegriffenen
Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, denn die
Gerichte haben den Bedeutungsgehalt der Grundrechts der
Freiheit der Person bei der Sachaufklärung oder der Auslegung
und Anwendung der §§ 57 Abs. 1 StGB, 454 Abs. 2 StPO
jedenfalls nicht grundsätzlich verkannt. So ergibt sich
unmittelbar aus § 454 Abs. 2 StPO, dass es der Einholung
eines Sachverständigengutachtens nur dann bedarf, wenn das
Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Strafrests zur
Bewährung auszusetzen; ausweislich der Beschlussgründe hat es
dies jedoch gerade nicht erwogen. Dass in einem solchen Falle
die Einholung des Gutachtens unterbleibt, ist
verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl.
BVerfGK 1, 15 ). Die Kammer des
Landgerichts hat sich im vorliegenden Fall zudem in besonders
sorgfältiger Weise mit den für und wider eine
Strafrestaussetzung sprechenden Umständen auseinandergesetzt
und auch dargelegt, aufgrund welcher bereits ausgeschöpfter
Erkenntnisquellen es der zusätzlichen Einholung eines
Gutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht
bedurfte. Hiergegen ist nach verfassungsrechtlichen Maßstäben
nichts zu erinnern.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.