BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 496/01 -
des Herrn B ...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 27. Januar 2004 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei
der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde zum 1. Mai 1982
unter Berufung in den ständigen Pfarrdienst durch die
Evangelische Landeskirche in Württemberg zum Pfarrer der
C.-Gemeinde in B. bestellt.
3
a) Wegen mehrfacher Unstimmigkeiten mit dem
Beschwerdeführer stellte der Kirchengemeinderat in einem
Beschluss vom 21. April 1994 fest, dass eine
Vertrauensbasis zu diesem nicht mehr gegeben sei und eine
weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine. Einen
gleich lautenden Beschluss fasste das Besetzungsgremium am 3.
Mai 1994 und beantragte, den Beschwerdeführer in den
Wartestand zu versetzen. Der Dekan gab eine den Antrag
befürwortende Stellungnahme ab.
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Mit Bescheid vom 1. Juni 1994 versetzte das
Kollegium des Oberkirchenrats der Evangelischen Landeskirche
in Württemberg auf der Grundlage einer Anhörung des
Beschwerdeführers, des Besetzungsgremiums der XXX-Gemeinde
und des Votums eines Visitators den Beschwerdeführer in den
Wartestand und ordnete die sofortige Vollziehung der
Entscheidung an. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass
durch den Beschwerdeführer persönliche Angriffe gegen
Mitglieder des Kirchengemeinderats erfolgt seien, die er auch
gegenüber Mitarbeitern geäußert habe. Der Beschwerdeführer
habe sich in Arbeitsstil und Arbeitsweise so verhalten, als
ob es keinen Kirchengemeinderat gebe. Notwendige
Informationen seien nicht erteilt worden, stattdessen habe
ein Freund-Feind-Denken vorgeherrscht. Der Beschwerdeführer
habe zwar die Darstellungen des Besetzungsgremiums
bestritten. Dies sei jedoch nur in pauschaler Form geschehen.
Kein Mitglied des Besetzungsgremiums habe den Darstellungen
der anderen Mitglieder widersprochen. Es seien auch keine
Anhaltspunkte für eine Willkür oder den Einfluss sachfremder
Gründe zu erkennen, von denen sich das Besetzungsgremium
hätte leiten lassen. Da der Beschwerdeführer eine Versetzung
abgelehnt habe und ihm auch gegenwärtig die innere Offenheit
und Gelassenheit fehle, komme nur die Versetzung in den
Wartestand in Betracht.
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Die gegen die Entscheidung des Oberkirchenrats
eingelegte Beschwerde wies der Landeskirchenausschuss mit
Beschluss vom 5. Oktober 1994 nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten gehört und
drei Zeugen vernommen wurden, zurück. Darin wurde ausgeführt,
dass die Beschlüsse des Kirchengemeinderats und des
Besetzungsgremiums auf nachvollziehbaren und einsichtigen
Gründen beruhten. Die Sitzungsprotokolle des
Kirchengemeinderats ergäben das Vorliegen von ernsthaften
Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer seit mindestens
April 1993, die das notwendige Zusammenwirken unmöglich
machten. Wer dies zu verantworten oder verschuldet habe,
könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die
Auseinandersetzungen in die Gemeinde hineingewirkt hätten.
Von Letzterem sei aber auch im Hinblick auf die
Berichterstattung in den öffentlichen Medien auszugehen.
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b) Gegen die kirchlichen Entscheidungen erhob
der Beschwerdeführer am 11. November 1994
Verfassungsbeschwerde. Diese wurde mit Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
15. März 1999 (Az.: 2 BvR 2307/94) nicht zur
Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer den
Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht ausgeschöpft
habe.
7
c) Daraufhin erhob der Beschwerdeführer im
Oktober 1999 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, mit der
er die Feststellung begehrte, dass der Bescheid des
Oberkirchenrats in der Gestalt des Beschlusses des
Landeskirchenausschusses rechtswidrig sei (Klageantrag lfd.
Nr. 1) sowie, dass die Evangelische Landeskirche in
Württemberg ihm den Vermögensschaden, der ihm durch die
unrechtmäßige Versetzung in den Wartestand entstanden sei,
ersetzen müsse (Klageantrag lfd. Nr. 2).
8
Das Verfahren bezüglich des Klageantrages lfd.
Nr. 2 wurde abgetrennt und diesbezüglich im Einverständis der
Verfahrensbeteiligten das Ruhen des Verfahrens
angeordnet.
9
Mit Urteil vom 10. Mai 2000 wies das
Verwaltungsgericht den Klageantrag lfd. Nr. 1 als unzulässig
ab, da insoweit der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten
nicht eröffnet sei.
10
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung
der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12. Februar 2001
abgelehnt.
11
Mit Wirkung zum 1. Juni 1999 wurde der
Wartestand des Beschwerdeführers beendet und ihm durch die
Evangelische Landeskirche in Württemberg eine andere
Pfarrstelle zugewiesen.
12
2. Mit der am 19. März 2001 erneut erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruches
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 92
GG), seiner Menschenwürde (Art. 1 GG) und des
Kernbestandes seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der
allgemeine Justizgewährungsanspruch fordere eine
grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung
des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung
durch ein staatliches Gericht. Er trete zwar in ein
Spannungsverhältnis zu der durch Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgesellschaften
garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig zu
regeln. Dieses Spannungsverhältnis sei durch eine
Güterabwägung aufzulösen.
13
Die Abweisung der Klage als unzulässig werde
dem nicht gerecht. Sie stehe auch im Gegensatz zur
überwiegenden Literaturansicht und insbesondere auch der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im
vorliegenden Fall sei der Rechtsweg zu den staatlichen
Gerichten eröffnet. Dies gelte umso mehr, als der
innerkirchliche Rechtsweg dem staatlichen Gerichtsschutz
nicht entfernt vergleichbar sei. Der Landeskirchenausschuss
spreche nicht Recht im Sinne eines Gerichts, sondern übe bei
der Kontrolle der entsprechenden kirchlichen Verwaltungsakte
lediglich die Dienstaufsicht über den Oberkirchenrat aus. Vor
allem fehle eine organisatorische und personelle Trennung von
der kirchlichen Exekutive. Von den kirchlichen Entscheidungen
könne deshalb auch keine Bindungswirkung ausgehen.
14
Die angefochtenen Entscheidungen verletzten
ihn darüber hinaus deshalb in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie
Art. 33 Abs. 5 GG, weil die Versetzung in den Wartestand
wegen Unhaltbarkeit in der Gemeinde vorgenommen worden sei.
Seine Verantwortlichkeit oder gar Schuld sei dabei jedoch
nicht geklärt worden. Die von ihm benannten Entlastungszeugen
seien nicht gehört worden. Ohne Berücksichtigung sei
schließlich geblieben, ob die Unstimmigkeiten zwischen ihm
und dem Kirchengemeinderat auch in die Kirchengemeinde
hineingewirkt hätten. Damit aber sei er zum bloßen Objekt des
Handelns der Kirchenleitung geworden. Dies wiege umso
schwerer, als damit eine 20%-ige Gehaltskürzung, der Verlust
der Pfarrwohnung ohne entsprechenden Nachteilsausgleich sowie
die Unmöglichkeit einhergehe, sich ohne Genehmigung des
Oberkirchenrats um eine neue Stelle zu bemühen.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, weil der
Beschwerdeführer im Ergebnis auch dann keinen Erfolg hätte,
wenn die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage in seinem Sinne
zu beantworten wäre. Deshalb kommt der Verfassungsbeschwerde
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
).
16
Der Beschwerdeführer hält die Frage für
grundsätzlich bedeutsam, ob namentlich im Hinblick auf die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile
vom 11. Februar 2000 – V ZR 291/99 -, NJW 2000, S. 1555 und
vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154, 306) daran
festzuhalten sei, dass in Statusrechtsstreitigkeiten
Geistlicher der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten
verschlossen ist (vgl. BVerfGE 18, 385 ;
42, 312 ). Der Beschwerdeführer folgt
erkennbar der Ansicht des Bundesgerichtshofs, derzufolge das
kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht die (staatliche)
Justizgewährungspflicht einschränkt, wohl aber das Maß der
Justiziabilität der angegriffenen Maßnahme; danach können die
staatlichen Gerichte eine von der geistlichen Grundordnung
und von dem Selbstverständnis der Kirche oder
Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem
Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht nicht auf ihre
Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüfen.
Die Wirksamkeitskontrolle ist nach dieser Auffassung darauf
beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der
Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff
der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public
(Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.
17
Die Anwendung dieser Grundsätze im
vorliegenden Fall könnte indes nicht zu einem gegenüber der
a-limine-Abweisung der Klage günstigeren Ergebnis für den
Beschwerdeführer führen. Nach dem dem
Bundesverfassungsgericht unterbreiteten Streitstoff kann
ausgeschlossen werden, dass die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs im
Ergebnis auf einer Verkennung des Justizgewährungsanspruchs
beruhen. Der vorliegende Fall erfordert deshalb keine
grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Frage, und auch die
Annahmevoraussetzung nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG ist nicht erfüllt.
18
Der Beschwerdeführer hat nicht in Frage
gestellt, dass die Versetzung in den Wartestand dem
kirchlichen Amtsrecht im Sinne von Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV zuzurechnen ist und damit der
autonomen Entscheidung der im Ausgangsverfahren beklagten
Kirche unterfällt (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 2003,
a.a.O.). Dass diese Maßnahme anhand des vom Bundesgerichtshof
entwickelten Maßstabs unwirksam, insbesondere unter Verstoß
gegen das allgemeine Wilkürverbot ergangen sein könnte, lässt
sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen
noch bestehen dafür sonstige Hinweise.
19
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, "zum
bloßen Objekt des Handelns der Kirchenleitung" gemacht und
"entwürdigend", in mit seinem weltlich-rechtlichen Status als
beamtete Pfarrer unvereinbarer Weise behandelt worden zu
sein, substantiiert diese Behauptung aber nicht dergestalt,
dass ein Eingreifen staatlicher Gerichte nach dem von ihm für
richtig erachteten rechtlichen Ausgangspunkt gerechtfertigt
wäre. Die Verfassungsbeschwerde macht Mängel in der
Sachverhaltsaufklärung und der Bewertung seitens der
zuständigen kirchlichen Stellen in Bezug auf eindeutig
innerkirchliche Angelegenheiten geltend und stützt sich dabei
im Wesentlichen auf die Forderung, an die Stelle des von der
Beklagten des Ausgangsverfahrens für maßgeblich erachteten
objektiven Zerrüttungsprinzips ein Schuldprinzip zu setzen,
setzt sich aber mit den kirchenrechtlichen Bestimmungen und
dem diesbezüglichen Amtsverständnis der evangelischen Kirche
in Württemberg nicht auseinander. Ohne eine solche
Auseinandersetzung fehlt es aber an einem schlüssigen Vortrag
der von der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten
Verletzung der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
sowie eines Kernbestandes der durch Art. 33 Abs. 5 GG
gewährleisteten Rechte.
20
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
22
Gegen die angegriffenen kirchlichen
Entscheidungen hatte der Beschwerdeführer bereits im Jahre
1994 Verfassungsbeschwerde erhoben in der Annahme, die
vorherige Erschöpfung des Rechtswegs zu den Fachgerichten sei
angesichts einer gefestigten höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 78, 155
, m.w.N. stRspr). Diese Verfassungsbeschwerde
wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung
angenommen; nach Auffassung der Kammer war sie unzulässig,
weil es nach dem Zweck des Erfordernisses der
Rechtswegerschöpfung erforderlich sei, bestimmte Argumente
zunächst den Fachgerichten vorzutragen (vgl. Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -, NVwZ 1999, S. 758; dazu
Kirchberg, NVwZ 1999, S. 734 ). Nachdem der
Beschwerdeführer daraufhin den Rechtsweg durchlaufen und
erneut Verfassungsbeschwerde erhoben hat, wird nun auch seine
zweite Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen – auf der Grundlage einer hypothetischen
Rechtmäßigkeitsprüfung, die, wäre sie angebracht und richtig,
das Gericht schon bei seiner ersten Nichtannahmeentscheidung
davon hätte abhalten müssen, ihn auf eine absehbar sinnlose
Schleife durch den Rechtsweg zu verweisen.
23
Nach meiner Überzeugung hätte dem
Beschwerdeführer eine Sachentscheidung nicht verweigert
werden dürfen. Die Begründung, mit der der Senat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat,
ist nicht tragfähig.
24
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die
angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen ihn in seinem
grundrechtlichen Anspruch auf Justizgewährung (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen, weil sie ihm
gegen kirchliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen
fundamentale Rechtsprinzipien ergangen seien, Rechtsschutz
mit der Begründung versagt haben, in innerkirchlichen
Angelegenheiten, zu denen das Dienstrecht der Geistlichen
zähle, sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht
eröffnet. Er beruft sich dabei unter anderem auf das Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2000, nach dem
das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht
der Religionsgesellschaften nicht zu einem prinzipiellen
Ausschluss staatlichen Rechtsschutzes in bestimmten Bereichen
führt, sondern bei der Gewährung solchen
Rechtsschutzes in Abwägung mit dem Grundsatz der Bindung der
Religionsgesellschaften an die allgemeinen Gesetze
(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu
berücksichtigen ist; Entscheidungen in inneren
Angelegenheiten der Religionsgesellschaft haben die
staatlichen Gerichte danach jedenfalls insoweit zu
respektieren, als sie nicht willkürlich sind oder gegen
fundamentale Rechtsprinzipien verstoßen (vgl. BGH, NJW 2000,
S. 1555 ).
25
Der Senat nimmt nun an, die
Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme sei
auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die
Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze
im vorliegenden Fall nicht zu einem gegenüber der
a-limine-Abweisung der Klage günstigeren Ergebnis für den
Beschwerdeführer führen könne. Der Senat hat demnach seine
Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde von
der Prüfung abhängig gemacht, zu welchem Ergebnis es führen
würde, wenn die Fachgerichte, statt die Justiziabilität der
angegriffenen kirchlichen Entscheidungen prinzipiell zu
verneinen, deren Rechtmäßigkeit nach den Maßstäben der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überprüften.
26
Eine solche hypothetische
Rechtmäßigkeitsprüfung verbietet sich im vorliegenden Fall
schon deshalb, weil sie die Antwort auf die
verfassungsrechtliche Sachfrage vorwegnimmt, über die der
Senat bei Annahme der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden
gehabt hätte.
27
Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf,
ob das Grundgesetz es staatlichen Gerichten prinzipiell
verbietet, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Entscheidungen in
Statusangelegenheiten der Geistlichen zu überprüfen, oder ob
im Gegenteil die Grundrechte der Betroffenen es den
staatlichen Gerichten verbieten, eine solche Überprüfung
prinzipiell abzulehnen. Angesichts eines deutlichen
Meinungswandels in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
Literatur zur Justiziabilität innerkirchlicher
Angelegenheiten (vgl. BGH, a.a.O. sowie BGHZ 154, S. 306
; BVerwG DVBl 2002, S. 986 ;
Kirchberg, a.a.O., S. 734; v. Campenhausen, ZevKR 2000, S.
622 ff.; Kästner, NVwZ 2000, S. 889 ff.; Nolte, NJW
2000, S. 1844 ff.; Korioth, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG,
Art. 140 und Art. 137 WRV, Rn. 57; Magen, in:
Mitarbeiterkommentar, Art. 140, Rn. 80 f.;
ders., NVwZ 2002, S. 897 ff.; Ehlers, in: Sachs, GG,
Art. 140, Art. 137, Rn. 15, 15a; Weber, NJW 2003,
S. 2067 ff. ; offenlassend Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. September 1998, -
2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349) kommt dieser Frage,
obwohl das Bundesverfassungsgericht sie in Übereinstimmung
mit der früher herrschenden Auffassung bereits im ersteren
Sinne beantwortet hatte, grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 93a Abs. 2 BVerfGG zu (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ; zur Erforderlichkeit
verfassungsgerichtlicher Klärung auch Kirchberg, a.a.O., S.
734; v. Campenhausen, a.a.O., S. 625; Weber, a.a.O., S.
2070). Der Senat hätte die Verfassungsbeschwerde daher zur
Entscheidung annehmen und die aufgeworfene Frage im Rahmen
einer Sachentscheidung beantworten müssen.
28
Stattdessen hat er sich im Rahmen der
vorgelagerten Entscheidung über die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ohne irgendeine Prüfung der
aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Sachfrage auf eine
hypothetische Überprüfung der angegriffenen kirchlichen
Entscheidungen nach den – für eine andere Fallkonstellation -
vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben eingelassen und
damit die Frage, ob staatliche Gerichte zu einer solchen
Überprüfung überhaupt berechtigt sind, durch Inanspruchnahme
dieser Berechtigung bejaht.
29
Diese implizite Beantwortung der aufgeworfenen
Verfassungsrechtsfrage am falschen Ort verliert ihre
Problematik nicht dadurch, dass die vorgenommene
hypothetische Prüfung den Senat im vorliegenden Fall nicht
zur Feststellung möglicher Verstößen gegen das Willkürverbot
oder sonstige fundamentale Rechtsgrundsätze geführt hat. Wo
auch immer die Grenzen liegen, die das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht einer Überprüfung kirchlicher
Entscheidungen durch staatliche Gerichte setzt: die Lage
dieser Grenzen kann nicht fallweise vom Ergebnis der
gerichtlichen Überprüfung, sondern die Möglichkeit und
Reichweite der gerichtlichen Überprüfung muss von der Lage
dieser Grenzen abhängen. Es wäre Sache des Senats gewesen,
darüber nach Annahme der Verfassungsbeschwerde eine
wohlerwogene Entscheidung zu treffen.