BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 497/03 -
des Herrn V...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 5. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
strafprozessuale Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen
in der Wohnung und in der Rechtsanwaltskanzlei des
Beschwerdeführers, gegen den wegen des Verdachts des Besitzes
kinderpornographischer Schriften strafrechtlich ermittelt
wird. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die
Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des
Beschwerdeführers (I.), die Sicherstellung von Beweismitteln
(II.) sowie die fortdauernde Sicherstellung von Beweismitteln
nach einem Termin zu deren Ent- und Versiegelung (III.).
2
1. Wegen des Verdachts des Besitzes
kinderpornographischer Schriften ordnete das Amtsgericht am
26. August 2002 die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts-
und Nebenräume des Beschwerdeführers an.
3
a) Die in Vollzug des Beschlusses am
18. September 2002 vorgenommenen Sicherstellungen in der
Kanzlei hatten sich durch eine unverzügliche Freigabe der
Gegenstände erledigt. Ob eine Kopie der Daten einer
Wechselfestplatte des Kanzleicomputers des Beschwerdeführers
angefertigt worden war, war - trotz der hierauf
bezogenen polizeilichen Durchsuchungsberichte - im
Ausgangsverfahren streitig. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch
im Laufe des Verfahrens die zuständige Polizeibehörde
angewiesen, eventuell noch vorhandene Magnetbänder mit
Datenkopien ohne Sichtung zu löschen.
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b) Die Auswertung der in der Wohnung
sichergestellten Datenträger gemäß § 110 StPO ist noch
nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer versicherte am
2. Juni 2003 an Eides statt, dass sich auf den in der
Wohnung in Verwahrung genommenen Datenträgern unter anderem
wesentliche Adressdaten seiner Anwaltskanzlei, ein Großteil
der Korrespondenz mit den Mandanten, komprimierte
Datensicherungen der gesamten Kanzleidaten sowie die
vollständige Steuerbuchführung mit Angaben zu
mandantenbezogenen Zahlungsvorgängen befänden.
5
2. a) Mit Schriftsatz vom 30. September
2002 - ergänzt am 7. Oktober 2002 und am
14. Oktober 2002 - erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die am 18. September 2002
durchgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen und
beantragte, den Durchsuchungsbeschluss sowie die "in Vollzug
des Beschlusses erfolgten Beschlagnahmen" in den
Kanzleiräumen und in seiner Wohnung aufzuheben. Die Rügen des
Beschwerdeführers betrafen das Fehlen eines Tatverdachts, das
Nichtvorliegen einer angemessenen Begrenzung der
Zwangsmaßnahmen sowie ein etwaiges Beschlagnahme- und
Beweisverwertungsverbot infolge schwerwiegender Verstöße
gegen das Verfahrensrecht. Zudem sei eine komplette
Datenkopie einer Kanzleifestplatte gefertigt worden; dies sei
im Protokoll nicht einmal vermerkt worden.
6
3. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom
6. November 2002 (in Verbindung mit einer inhaltlichen
Klarstellung vom 6. Dezember 2002) die "Beschwerden"
gegen die Durchsuchungsanordnung und gegen die
"Beschlagnahmen" als unbegründet. Grundlage der
Verdachtsannahme seien Informationen über das
Dienstleistungsunternehmen "Landslide" in den USA. Diese
Firma habe Kosten im Kreditkartenverkehr eingezogen und an
Anbieter von Webseiten im Internet mit kinderpornographischen
Inhalten weitergeleitet. Bei Ermittlungen in den USA sei eine
Kundendatenbank festgestellt worden, die Hinweise auf
Bezieher kinderpornographischen Materials ergeben habe.
Bezüglich des Beschwerdeführers seien in den Monaten April
und Mai des Jahres 1999 vier Kontobelastungen in einer
Gesamthöhe von 167,48 DM zu Gunsten der Firma
"Landslide" festgestellt worden. Der dadurch begründete
Verdacht sei durch Aktenvermerke der Ermittlungsbeamten
nachträglich erhärtet worden. Der Tatvorwurf sei auch konkret
bezeichnet worden. Im Übrigen seien die in den Kanzleiräumen
des Beschwerdeführers beschlagnahmte Festplatte sowie
sämtliche weiteren dort beschlagnahmten Speichermedien ohne
Fertigung einer Sicherungskopie an den Beschwerdeführer
herausgegeben worden.
7
4. Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde
nahm die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 18. Dezember
2002 – 2 BvR 1910/02 – im Hinblick auf die fehlende
Rechtswegerschöpfung (§ 33 a StPO, § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht zur Entscheidung an.
8
5. a) Soweit die Durchsuchung betroffen ist,
beantragte der Beschwerdeführer daraufhin am 3. Januar
2003 die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß
§ 33 a StPO und lehnte die mit der Sache befassten
Richter wegen Befangenheit ab. Die Besorgnis der Befangenheit
ergebe sich aus der ungeprüften Übernahme von Angaben der
Ermittlungsbehörden. Die Feststellung, eine bei der
Durchsuchung in der Kanzlei vorgefundene Festplatte sei nicht
kopiert worden, sei durch die Ermittlungsakten - im
Durchsuchungsbericht und dem Bericht der EDV-Prüfer -
widerlegt. Zudem würden sich die Ermittlungsbehörden weigern,
den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen.
Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass die Abgabe
eines Geständnisses vom Beschwerdeführer bestritten
werde.
9
b) Das Landgericht verwarf mit undatiertem,
dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27. Januar
2003 zugegangenen Beschluss die Richterablehnung mangels
Glaubhaftmachung gemäß § 26 a Abs. 1
Nr. 2 StPO als unzulässig. Zugleich verwarf es die
Anhörungsrüge.
10
c) Gegen die Verwerfung der Richterablehnung
erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2003 sofortige
Beschwerde. Eine Glaubhaftmachung sei dann nicht
erforderlich, wenn sich - wie hier - alle Umstände
aus den Akten ergäben.
11
d) Das Kammergericht verwarf die sofortige
Beschwerde mit Beschluss vom 3. März 2003 als
unbegründet. Zwar hätte eine Glaubhaftmachung nicht gefordert
werden dürfen. Das Beschwerdegericht könne aber selbst in der
Sache entscheiden, weil das beanstandete Verhalten der
abgelehnten Richter aus der Akte ersichtlich sei. Von der
nach § 26 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Einholung
dienstlicher Äußerungen könne abgesehen werden, da es
auszuschließen sei, dass deren Fehlen die
Beschwerdeentscheidung beeinflussen könne. Alleine eine
tatsächlich oder rechtlich unrichtige, nicht aber
willkürliche Entscheidung bilde keinen Ablehnungsgrund.
12
e) Der Beschwerdeführer beantragte am
8. April 2003 die Durchführung eines Nachverfahrens
gemäß § 33 a StPO. Das Kammergericht habe entgegen
seinem ausdrücklichen Antrag keine dienstlichen
Stellungnahmen der abgelehnten Richter eingeholt. Das
Kammergericht wies den - als Gegenvorstellung
behandelten - Antrag mit Beschluss vom 23. April
2003 zurück. Es seien keine Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet worden, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört
worden sei. Dienstliche Äußerungen hätten nicht eingeholt
werden müssen; auf die relevanten Umstände erstrecke sich das
Beratungsgeheimnis.
13
1. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002
beantragte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2003 die
"richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2
Satz 2 StPO über die am 18. September 2002
durchgeführten Inverwahrungnahmen in den Wohn- und
Kanzleiräumen" des Beschwerdeführers, welche aufzuheben
seien. Ergänzend zu den Ausführungen in den in Bezug
genommenen Schriftsätzen vom 30. September 2002 und
7. Oktober 2002 (vgl. I.2.a) wies der
Beschwerdeführer auf mehrere Verletzungen des § 110 StPO
hin. Sämtliche Erkenntnisse seien rechtswidrig erlangt
worden. Hieraus folgten ein Beweisverwertungsverbot sowie die
gerichtliche Pflicht, diese Maßnahmen aufzuheben.
14
2. Das Amtsgericht stellte mit Beschluss vom
6. Februar 2003 fest, dass die Inverwahrungnahme
bestimmt - durch Bezugnahme auf ein Protokoll -
bezeichneter, in der Wohnung des Beschwerdeführers
sichergestellter Gegenstände rechtmäßig sei. Eine
Entscheidung über Gegenstände, die in der Kanzlei
sichergestellt worden waren, wurde nicht getroffen. Das
Amtsgericht führte aus, dass eine "endgültige Entscheidung
gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (richterliche
Bestätigung)" derzeit nicht veranlasst sei, "da die
maßgebenden Gegenstände entweder bereits wieder ausgehändigt
worden sind oder ein Entsiegelungstermin noch nicht
stattgefunden hat". Nach dem in Bezug genommenen Vermerk der
Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2003 wurde das
Landeskriminalamt zwischenzeitlich angewiesen, "etwaige
Sicherungsbänder von der zweiten Festplatte ohne Auswertung
zu löschen, die anlässlich der Durchsuchung der Kanzleiräume
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel
erstellt wurden".
15
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom
12. Februar 2003 verwarf das Landgericht mit Beschluss
vom 7. April 2003 als unbegründet. Die Gegenstände seien
noch nicht ausgewertet oder entsiegelt worden. Die
Inverwahrungnahme der Gegenstände sei rechtmäßig, da der
Tatverdacht noch immer bestehe.
16
4. Der Beschwerdeführer beantragte am
14. April 2003 die Nachholung des rechtlichen Gehörs
gemäß § 33 a StPO und lehnte die mit der Sache
befassten Richter erneut wegen Befangenheit ab.
17
a) Unter Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG sei nicht auf sein Vorbringen eingegangen
worden, wonach die Durchsuchung und Sicherstellung von
Datenträgern in der Rechtsanwaltskanzlei unrechtmäßig gewesen
sei. Besonders schwer wiege die Anfertigung einer
- entgegen der gerichtlichen Annahme
vorgenommenen - Sicherungskopie vom vollständigen
Datenbestand einer Wechselfestplatte. Hierbei habe es sich im
Wesentlichen um mandatsbezogene Dateien gehandelt, für die
ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Unerörtert geblieben sei
auch die Sicherstellung eines inzwischen zurückgegebenen
Computers mit dem gesamten Termin- und
Adressdatenbestand.
18
b) Die Richterablehnung sei aus den bereits
früher zur Gehörsverletzung vorgetragenen Gründen und wegen
der fortdauernden Rechtsverweigerung insbesondere
hinsichtlich der rechtswidrigen Anfertigung der Datenkopie
seiner Kanzleidaten gerechtfertigt.
19
5. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom
17. April 2003 den Ablehnungsantrag wegen der damit
beabsichtigten Prozessverschleppung gemäß § 26 a
Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig. Es gehe dem
Beschwerdeführer offensichtlich darum, die Auswertung der in
Verwahrung genommenen Gegenstände zu verhindern, mithin das
Verfahren zu verschleppen oder ihm unliebsame Entscheidungen
zu verhindern. Für den - ebenfalls verworfenen -
Antrag gemäß § 33 a StPO sei wegen des bereits
mehrfach gewährten rechtlichen Gehörs kein Raum.
20
6. a) Das Kammergericht verwarf mit Beschluss
vom 2. Juni 2003 die dagegen gerichtete sofortige
Beschwerde, mit welcher neben einer Rechtsverweigerung durch
das Landgericht eine wiederholte Missachtung des § 29
StPO gerügt wurde, als unbegründet. Die Entscheidung des
Landgerichts habe ausschließlich eine Beschwerde gegen die
Inverwahrungnahme von Gegenständen aus der Wohnung betroffen.
Der Umstand, dass sich die Strafkammer nicht "erneut" mit der
Anfertigung eines die Kanzleidaten betreffenden
Sicherungsbandes befasst habe, rechtfertige nicht die Annahme
einer richterlichen Voreingenommenheit.
21
b) Am 24. Juni 2003 beantragte der
Beschwerdeführer die Durchführung des Nachverfahrens gemäß
§ 33 a StPO. Die Annahmen des Kammergerichts zum
Verfahrensgegenstand seien willkürlich. Über die Anfertigung
einer Sicherungskopie sei bislang noch nicht entschieden
worden.
22
c) Das Kammergericht verwarf den Antrag mit
Beschluss vom 16. Juli 2003 als unzulässig.
§ 33 a StPO bezwecke nicht den erneuten Angriff
gegen eine Entscheidung, die aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen für falsch gehalten werde. Im
Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. Februar 2003
sei - vermutlich irrtümlich - keine Entscheidung
über die Inverwahrungnahme von Gegenständen in den
Kanzleiräumen getroffen worden. Eine Ergänzung über diesen
Teil des Antrags habe der Beschwerdeführer noch nicht
herbeigeführt.
23
1. Am 22. September 2003 beantragte der
Beschwerdeführer die erneute Überprüfung der
Inverwahrungnahmen vom 18. September 2002. Ungeachtet
des Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. Februar 2003
(vgl. II.2.) sei nunmehr eine endgültige Entscheidung
veranlasst. Bei der am 20. August 2003 durchgeführten
Entsiegelung seien - bezogen auf sichergestellte
Disketten und CDs - nach Art und Umfang ungeklärte
Überstücke (392 statt 338 CD-R, 252 statt 54 Disketten)
vorgefunden worden; zudem sei der sichergestellte Computer
(Pos. 10 des Verzeichnisses) vor Datenveränderungen
ungeschützt gewesen. Wegen der nicht spezifizierten Angaben
im Sicherstellungsverzeichnis sei auch nach Auffassung des
Ermittlungsrichters eine Identifizierung nicht mehr möglich.
Daraus resultiere ein Beweisverwertungsverbot. Eine weitere
Inverwahrungnahme sei unverhältnismäßig.
24
2. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2003
stellte das Amtsgericht fest, dass die Beschlagnahme der im
Entsiegelungstermin vorgefundenen und festgestellten
Gegenstände rechtmäßig sei. Die Gegenstände seien
beweiserheblich. Der Zahlenunterschied beruhe offensichtlich
auf einer fehlerhaften Auszählung der beschlagnahmenden
Beamten.
25
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
15. Oktober 2003 Beschwerde. Für den Fall der
Nichtabhilfe lehnte der Beschwerdeführer
- vorsorglich - die Richter der Beschwerdekammer,
welche ihm im bisherigen Verfahren willkürlich jeglichen
Rechtsschutz verweigert hätten, wegen der Besorgnis der
Befangenheit ab.
26
4. a) Wegen der Verfolgung offensichtlich
verfahrensfremder Zwecke verwarf das Landgericht mit
Beschluss vom 13. November 2003 das Ablehnungsgesuch als
unzulässig gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3
StPO. Die Verfahrensweise, jede für ihn ungünstige
Entscheidung anzufechten, sei zwar für sich genommen nicht zu
beanstanden. Dies könne aber nicht dazu führen, die zur
Entscheidung berufenen Richter von vornherein als befangen
anzusehen, und zwar im Wesentlichen, weil sie in der
Vergangenheit dem Beschuldigten nicht "genehme"
Entscheidungen getroffen hätten.
27
b) Das Landgericht stellte die
Rechtswidrigkeit der Inverwahrungnahme lediglich insoweit
fest, als zwei Kartons nicht in Anwesenheit des
Durchsuchungszeugen versiegelt worden seien. Im Übrigen wurde
die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
zurückgewiesen, dass es sich um keine Beschlagnahme, sondern
um eine Inverwahrungnahme handele.
28
5. Einen Antrag vom 24. November 2003
gemäß § 33 a StPO und eine - wegen der
Verweigerung der Kenntnisnahme dem Beschwerdeführer günstiger
tatsächlicher und rechtlicher Umstände - erneute
Ablehnung der Richter der Beschwerdekammer verwarf das
Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 gemäß
§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der
Ablehnungsantrag verfolge offensichtlich verfahrensfremde
Zwecke.
29
6. Am 30. Dezember 2003 erhob der
Beschwerdeführer hiergegen sofortige Beschwerde. Das
Kammergericht hob mit Beschluss vom 15. April 2004 die
angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom
18. Dezember 2003 - soweit das Ablehnungsgesuch als
unzulässig verworfen worden war - auf und erklärte die
Ablehnung der Richter für begründet. Die Behandlung des
Ablehnungsgesuchs als unzulässig erscheine unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt als vertretbar und erwecke deshalb
nach objektiven Maßstäben den Anschein, dass sie auf
sachfremden Erwägungen beruht habe.
30
7. Mit Beschluss vom 23. September 2004
bestätigte das Landgericht den vorangegangenen
landgerichtlichen Beschluss vom 13. November 2003. Die
vorläufige Sicherstellung der sich noch im behördlichen
Gewahrsam befindlichen Gegenstände sei verhältnismäßig und
geboten. Es existierten nach wie vor Anhaltspunkte für die
Vermutung, die weitere Durchsicht werde zum Auffinden von
Beweismitteln führen. Die zahlenmäßige Diskrepanz der bei der
Versiegelung vorgefundenen Datenträger führe zu keinem
generellen Beweisverwertungsverbot. Die Zuordnung der
einzelnen Datenträger könne nur im Rahmen der Durchsicht
vorgenommen werden.
31
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 (Gewährung eines fairen
Verfahrens), Art. 12 Abs. 1, Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2, Art. 19 Abs. 4,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103
Abs. 1 GG.
32
1. Soweit die Anordnung der Durchsuchung
seiner Wohn- und Geschäftsräume betroffen ist, ist der
Beschwerdeführer der Auffassung, diese habe den
rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt. Die
Anordnung habe lediglich der allgemeinen Ausforschung
gedient. Es habe an dem zureichenden Tatverdacht gefehlt.
Unbeachtet sei auch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als
Berufsgeheimnisträger geblieben.
33
2. Soweit die Sicherstellung von Gegenständen
in den Kanzleiräumen betroffen ist, rügt der Beschwerdeführer
vor allem eine Rechtsschutzverweigerung der Gerichte
(Art. 19 Abs. 4 GG), welche hierüber nicht
entschieden hätten.
34
3. Soweit die nach dem Ent- und
Versiegelungstermin beschlossene Fortdauer der Sicherstellung
von Gegenständen betroffen ist, die in der Wohnung des
Beschwerdeführers sichergestellt worden waren, rügt der
Beschwerdeführer neben der fortdauernden Annahme eines
Tatverdachts durch die Gerichte die fehlende
Beweisgeeignetheit der Datenträger. Hierbei stellt der
Beschwerdeführer auf die zahlenmäßige Diskrepanz zwischen
sich in den Händen der Ermittlungsbehörden befindlicher und
in seiner Wohnung aufgefundener Datenträger sowie
- hinsichtlich eines Computers - auf eine fehlende
Versiegelung ab.
35
4. Soweit die gerichtliche Behandlung der
Richterablehnungsgesuche betroffen ist, rügt der
Beschwerdeführer - neben einer Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103
Abs. 1 GG - vor allem die Verletzung seines
grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1
Satz 1 GG.
36
1. Der Beschwerdeführer beantragte am
2. Juni 2003 den Erlass einer einstweiligen Anordnung
mit dem Ziel der Anweisung an die Ermittlungsbehörde, noch in
behördlicher Verwahrung befindliche Gegenstände dem
Amtsgericht zu übergeben. Es bestehe die Gefahr, dass die
Ermittlungsbehörde von Kanzleidaten, deren Speicherung auf
den sichergestellten Gegenständen eidesstattlich versichert
werde, Kenntnis erlange.
37
2. Mit Beschluss vom 17. Juli 2003 erließ
die 3. Kammer des Zweiten Senats eine einstweilige
Anordnung, mit welcher die Ermittlungsbehörde angewiesen
wurde, die sichergestellten Gegenstände beim Amtsgericht zu
hinterlegen und die Computer und Datenträger vorab zu
versiegeln.
38
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen
Landesregierungen, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs und
dem Generalbundesanwalt zugestellt. Lediglich der
Generalbundesanwalt und das Bundesministerium der Justiz
haben durch Bezugnahmen auf ihre Äußerungen zum Verfahren
2 BvR 1027/02 Stellung genommen.
39
Soweit das Fehlen einer gerichtlichen
Entscheidung über die Sicherstellung von Gegenständen in den
Kanzleiräumen (II.1.) sowie die Verwerfung der
Richterablehnungsgesuche (III.) betroffen sind, nimmt die
Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil
dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
40
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, da die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich
der Durchsuchungsanordnung (I.) und der fortbestehenden
Inverwahrungnahme von Gegenständen, die in der Wohnung des
Beschwerdeführers sichergestellt worden waren (II.2.), keine
Aussicht auf Erfolg.
41
Soweit die Anordnung der Durchsuchung der
Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers betroffen ist,
kann eine Grundrechtsverletzung nicht festgestellt
werden.
42
1. Dem Gewicht des schwerwiegenden Eingriffs
in die Unverletzlichkeit der Wohnung und der
verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen
Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG
die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale
Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346
; 76, 83 ; 103, 142
).
43
Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient
auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und
kontrollierbar zu gestalten (vgl. zu den hierauf bezogenen
Anforderungen BVerfGE 20, 162 ; 42, 212
; 103, 142 ).
44
Die Durchsuchung bedarf schließlich einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn
andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.
Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen
Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des
Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
45
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
haben die auf die Durchsuchung der Kanzleiräume bezogenen
Beschlüsse Rechnung getragen.
46
a) Die angegriffenen Entscheidungen haben der
verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungsfunktion einer
Durchsuchungsanordnung genügt. Der Durchsuchungsbeschluss des
Amtsgerichts enthielt neben dem auf das Dauerdelikt des
Besitzes kinderpornographischer Schriften gerichteten
Strafvorwurf auch im einzelnen bezeichnete und auf den
Strafvorwurf bezogene Beweismittel, nach denen gesucht werden
sollte. Der im Beschlussrubrum mitgeteilte Betreff der
"Verbreitung pornographischer Schriften" war weder
missverständlich noch widersprüchlich. Dieser Betreff
entsprach der gesetzlichen Bezeichnung des § 184 StGB
a.F. In den Beschlussgründen wurde zudem der Tatvorwurf in
eindeutiger Weise auf die Strafnorm des § 184
Abs. 5 StGB a.F. in der Begehensweise des Besitzes
kinderpornographischer Schriften begrenzt. Der
Beschwerdeführer wurde hiermit in den Stand versetzt, die
Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen
Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von
vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212
; 103, 142 ).
47
b) Auch begegnet die Annahme eines für die
Maßnahme vorausgesetzten, auf konkreten Tatsachen und
kriminalistischer Erfahrung beruhenden Anfangsverdachts (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 152 Rn. 4)
keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es
kann nicht festgestellt werden, dass die fachgerichtliche
Verdachtannahme bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
war (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 95, 96
).
48
Zwar durften die Gerichte das vom
Beschwerdeführer bestrittene Teilgeständnis als nach dem
maßgeblichen Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung
hinzugetretenen Umstand nicht zur Legitimation der Maßnahme
berücksichtigen. Die Gerichte durften jedoch auf die
Zahlungsvorgänge mit der Kreditkartennummer des
Beschwerdeführers an die Firma "Landslide" abstellen. Zwar
wird nicht deutlich, ob die Firma "Landslide" nur mit
Internetprovidern abrechnete, welche ausschließlich mit
kinderpornographischem Material handelten. Von Bedeutung ist
jedoch, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen
ergeben hatten, dass unter dem Namen des Beschwerdeführers
und unter Verwendung von dessen Kreditkartennummer und einem
speziellen Passwort eine Bestellung zu einer Website mit
kinderpornographischem Material aufgegeben worden war. Es ist
unter Berücksichtigung der beschränkten
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen jedenfalls vertretbar, dass hieraus der
kriminalistische Schluss gezogen wurde, der Beschwerdeführer
habe sich im zeitlichen Zusammenhang mit den
Kreditkartenzahlungen den Besitz an kinderpornographischen
Schriften verschafft und ein entsprechender Besitz habe
fortbestanden.
49
c) Es kann auch keine Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden.
50
aa) Die Maßnahme war geeignet, für das
Strafverfahren relevante Beweismittel aufzufinden. Auch für
die Kanzleiräume des Beschwerdeführers konnte insoweit, vor
allem wegen dort vorhandener Datenverarbeitungsanlagen, eine
Auffindevermutung streiten. Mildere Mittel zur Auffindung der
Beweismittel standen nicht zur Verfügung.
51
bb) Auch stand die Durchsuchung der Wohn- und
Geschäftsräume des Beschwerdeführers trotz der zum
Tatzeitpunkt niedrigen Strafandrohung gemäß § 184
Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. in Verbindung mit § 2
StGB (vgl. nunmehr § 184 b Abs. 4 Satz 2
StGB) und des seit der den Tatverdacht begründenden Umstände
bereits eingetretenen Zeitablaufs noch nicht außer Verhältnis
zum Ermittlungszweck. Hierbei ist zu beachten, dass der
Verhinderung und Aufklärung von Straftaten nach dem
Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100,
313 ).
52
Mit der auch die Kanzleiräume betreffenden
Durchsuchung war das Auffinden insbesondere der dortigen
Computeranlage sowie kinderpornographischer Bilddateien
bezweckt. Der hiermit verbundenen Gefahr eines Zugriffs auf
verfahrensunerhebliche, auch objektiv-rechtlich geschützte
und vertrauliche Daten beispielsweise von Mandanten des
Beschwerdeführers ist aber in erster Linie im Verfahren der
Durchsicht gemäß § 110 StPO Rechnung zu tragen. Hierbei
muss die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das
Verfahren aber bedeutungsloser Informationen im Rahmen des
Vertretbaren vermieden werden (vgl. Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005
- 2 BvR 1027/02 -, Umdruck S. 40). Eine
Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter
Umständen mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder
Suchprogramme gelingen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2
BvR 1027/02 -, Umdruck S. 41). Diese Maßnahme haben
die Ermittlungsbehörden auch ergriffen. Dies ergibt sich aus
der von den Behörden gesicherten Dokumentation über die
automatisierte Überprüfung der Kanzleifestplatte zur
Auffindung von kinderpornographischen Bilddateien
("PERKEO-Report").
53
Soweit über den die Sicherstellung von
Gegenständen in den Kanzleiräumen betreffenden Antrag nicht
entschieden wurde, verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts
vom 6. Februar 2003 und des Landgerichts vom
7. April 2003 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19
Abs. 4 GG (1.). Hinsichtlich der fortdauernden
Sicherstellung der in seiner Wohnung in Verwahrung genommenen
Gegenstände hat der Beschwerdeführer indes keine
Grundrechtsverletzung aufgezeigt (2.).
54
1. Soweit die Sicherstellung von Gegenständen
in den Kanzleiräumen betroffen ist, rügt der Beschwerdeführer
in erster Linie, dass die Gerichte über einen auf die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme bezogenen Antrag nicht
entschieden hätten.
55
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
nicht nur das formelle Recht und die theoretische
Möglichkeit, die Gerichte anzurufen; er garantiert vielmehr
auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat
einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 101, 397
). Die grundgesetzliche Garantie des
Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die
Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren
sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (vgl.
BVerfGE 107, 395 ). Art. 19 Abs. 4 GG
gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so
anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des
rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen
wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer
Weise aus, die das vom Beschwerdeführer erkennbar verfolgte
Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer
Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die
den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19
Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002,
S. 2699 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -
).
56
b) Die Gerichte haben diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung
getragen.
57
aa) Das Amtsgericht hat über den auf die
Kanzleigegenstände bezogenen Antrag des Beschwerdeführers
keine Entscheidung getroffen. Damit hat es die in den
Schriftsätzen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommenen
Rechtsschutzinteressen in einem wesentlichen Teil außer
Betracht gelassen. Das Amtsgericht wäre auch hinsichtlich der
Kanzleigegenstände von Verfassungs wegen zu einer
Entscheidung verpflichtet gewesen.
58
(1) Der Beschwerdeführer hat sowohl in seinem
das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 3. Januar
2003 als auch in dem darin in Bezug genommenen Schriftsatz
vom 30. September 2002 in eindeutiger Weise zum Ausdruck
gebracht, dass sich sein Rechtsschutzbegehren nicht auf die
Sicherstellung der in der Wohnung sichergestellten
Gegenstände beschränkte. Dies ergibt sich bereits aus den
durch Fettdruck hervorgehobenen Anträgen, welche sich
ausdrücklich auf die Aufhebung der "Inverwahrungnahmen in den
Wohn- und Kanzleiräumen" bezogen. Darüber hinaus
verdeutlichte der Beschwerdeführer in der Antragsbegründung,
dass er an einer Entscheidung über die Sicherstellung
sämtlicher Gegenstände interessiert war. Er führte im
Einzelnen aus, weswegen aus seiner Sicht auch die
Sicherstellung von Kanzleigegenständen - insbesondere
die Fertigung einer Sicherungskopie einer Festplatte -
rechtswidrig war.
59
(2) Die verfassungsrechtliche Pflicht des
Amtsgerichts, entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel
des Beschwerdeführers auch über die in der Kanzlei
vorgenommenen Sicherstellungen eine Entscheidung zu treffen,
bestand auch ungeachtet der zum Entscheidungszeitpunkt noch
nicht hinreichend aufgeklärten Frage, ob die Sicherstellungen
in der Kanzlei - beispielsweise durch Löschung des
behördlich erstellten Datensicherungsbandes -
zwischenzeitlich erledigt waren. In diesem Fall hätte das
Amtsgericht dem Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers
durch eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der - erledigten - Sicherstellung
von Kanzleigegenständen Rechnung tragen müssen (vgl. Nack,
in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 98
Rn. 23). Dieser Antrag war jedenfalls in dem auf die
Rechtswidrigkeit der Maßnahme gestützten Antrag auf Aufhebung
der Sicherstellung von Gegenständen in den Kanzleiräumen
mitenthalten.
60
bb) Das Landgericht hat die
Grundrechtsverletzung fortgesetzt. Es hat, obgleich auch die
auf die Kanzleigegenstände bezogenen Sicherstellungen
verfahrensgegenständlich waren, hierüber ebenfalls nicht
entschieden. Das Landgericht war jedoch als
Beschwerdegericht, zumal der Beschwerdeführer seine
Beschwerde nicht beschränkt (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO,
48. Aufl., § 304 Rn. 4) und im Nachverfahren
nach § 33 a StPO nochmals auf die Rechtswidrigkeit
der Sicherstellung von Datenträgern in der Kanzlei
hingewiesen hat, zu einer Überprüfung im vollen Umfang
verpflichtet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl.,
§ 309 Rn. 3; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar
zur StPO, 5. Aufl., § 309 Rn. 6; zur
ausnahmsweise - hier aber nicht vorgenommenen -
zulässigen Zurückverweisung vgl. Engelhardt, a.a.O.,
Rn. 11; zur Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts
vgl. Matt, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 309
Rn. 7 ff.).
61
c) Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der
in der Kanzlei sichergestellten Daten auch, dass sich die
Gerichte nicht mit seinem hierauf bezogenen Vorbringen
auseinandergesetzt hätten (Art. 103 Abs. 1 GG). In
der Sache macht der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen
Umstände geltend, die bereits - entsprechend den obigen
Erwägungen - die Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 19 Abs. 4 GG begründen. Bei dieser Sachlage
kommt es nicht mehr darauf an, ob die Behandlung des
Beschwerdevorbringens auch sein grundrechtsgleiches Recht auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (zum Verhältnis des
Art. 19 Abs. 4 GG zu anderen Verfassungsnormen vgl.
BVerfGE 60, 253 ).
62
2. Soweit das Verfahren über die Fortdauer der
Sicherstellung von Gegenständen nach dem Termin zur Ent- und
Versiegelung betroffen ist, kann eine Verletzung von
Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt
werden.
63
a) Insbesondere haben die Gerichte in diesem
Verfahrenszug nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Aus dem
Beschwerdevorbringen vom 22. September 2003 ergibt sich,
dass Bezugspunkt des auf eine "endgültige Entscheidung"
bezogenen Begehrens hier nur die in der Wohnung des
Beschwerdeführers sichergestellten Gegenstände waren. Hierfür
spricht schon der Anlass für das Rechtsschutzbegehren. Dieser
bestand darin, dass bei der Ent- und erneuten Versiegelung am
20. August 2003 eine zahlenmäßige Diskrepanz zwischen
den - in den Wohnräumen des Beschwerdeführers -
vorgefundenen und den behördlich verzeichneten Gegenständen
festgestellt wurde. Die Beschränkung der Entscheidung des
Amtsgerichts auf die bei dem Ent- und Versiegelungstermin
vorgefundenen Gegenstände entsprach auch dem ausdrücklich auf
die "Freigabe" dieser - in den Wohnräumen des
Beschwerdeführers sichergestellten - Gegenstände
abzielenden Antrag des Beschwerdeführers.
64
b) Auch im Übrigen hat der Beschwerdeführer,
soweit die fortbestehende Sicherstellung betroffen ist, keine
Grundrechtsverletzungen dargetan.
65
aa) Die §§ 94 ff. StPO erlauben die
Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den
hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im
Strafverfahren (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2
BvR 1027/02 -, Umdruck S. 32).
66
bb) Von Verfassungs wegen ist die
fortbestehende Sicherstellung der Gegenstände auch im
Hinblick auf ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes
Beweisverwertungsverbot nicht zu beanstanden.
67
(1) Zwar können die beim Entsiegelungstermin
festgestellten zahlenmäßigen Diskrepanzen unter Umständen
eine Zuordnung der Beweismittel erschweren oder ausschließen.
Gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach diese
Problematik erst im Rahmen der Durchsicht geklärt werden
könne, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Es ist
auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht
ersichtlich, dass die Prüfung der Beweisgeeignetheit der
sichergestellten Gegenstände schon in einem der Durchsicht
vorgelagerten Verfahrensstadium vorgenommen werden
könnte.
68
(2) Auch der vom Beschwerdeführer
eidesstattlich versicherte Umstand, wonach sich auf den
sichergestellten Datenträgern auch seine Kanzleidaten
befänden, gebietet von Verfassungs wegen keine Freigabe der
Beweismittel. Von Bedeutung ist hierbei, dass sich neben den
unter Umständen auf den Datenträgern abgelegten Kanzleidaten
auch andere, gegebenenfalls verfahrenserhebliche Daten auf
den sichergestellten Datenträgern befinden. Zudem gibt es
- mit Ausnahme der Evidenz - keine Pflicht zur
ungeprüften Herausgabe von Gegenständen, welche angeblich
nicht verfahrenserheblich sind oder die einem
Beweisverwertungsverbot unterfallen sollen (vgl. hinsichtlich
angeblicher Verteidigungsunterlagen Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2
BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377
).
69
(3) Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
behaupteten Speicherung seiner Kanzleidaten wird jedoch bei
der Durchsicht - entsprechend den obigen Erwägungen
(C.I.2.c)bb) - zu berücksichtigen sein, dass die
Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das
Verfahren aber bedeutungsloser Informationen im Rahmen des
Vertretbaren vermieden werden muss (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, Umdruck
S. 40).
70
Der dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
am 27. Januar 2003 zugegangene undatierte Beschluss des
Landgerichts und der Beschluss des Landgerichts vom
17. April 2003 sowie die hierauf bezogenen Beschlüsse
des Kammergerichts vom 3. März 2003 und vom 2. Juni
2003, mit welchen die Richterablehnungsgesuche verworfen
wurden, verletzen den Beschwerdeführer in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
71
1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen
Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr
einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer
gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf
den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung
berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294
; 48, 246 ; 82, 286 ; 95,
322 ). Damit sollen die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95,
322 ).
72
b) Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters
durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der
Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts
im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften
Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede
fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286
). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber
jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer
Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall
willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die
richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ).
Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf
einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159
; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
73
2. Die Verwerfungen der
Richterablehnungsgesuche durch das Landgericht haben den
verfassungsrechtlichen Anforderungen wegen der willkürlichen
Anwendung des § 26 a StPO nicht Rechnung
getragen.
74
a) aa) Die strafprozessualen Vorschriften über
die Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22, 23
und 24 StPO) dienen dem durch Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die
Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen
Richter zu sichern. § 24 StPO eröffnet die Möglichkeit,
einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,
wenn der Betroffene einen Grund sieht, der geeignet ist,
Misstrauen im Hinblick auf seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. Regelungen über das Verfahren zur Behandlung
des Ablehnungsgesuchs enthalten die §§ 26 a und 27
StPO, die das Ablehnungsverfahren unterschiedlich je danach
ausgestalten, ob ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist oder ob
es eine Sachprüfung erfordert. Ein vereinfachtes
Ablehnungsverfahren sieht § 26 a StPO im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung für unzulässige
Ablehnungsgesuche vor; über sie entscheidet das Gericht, ohne
dass der abgelehnte Richter ausscheidet (vgl.
§ 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Kommt eine
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in
Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört,
ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage
einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters
berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen
Gehörs zuzuleiten ist (vgl. BVerfGE 24, 56 ; BGHSt
21, 85 ). Die Zuständigkeitsregelung des § 27
Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es
"nach der Natur der Sache an der völligen inneren
Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen
wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine
angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste" (BGH,
Urteil vom 30. Juni 1955 - 4 StR 178/55 -,
zitiert nach BGH, NJW 1984, S. 1907 ). Die
besondere Bedeutung der richterlichen Zuständigkeit im
Ablehnungsverfahren wird durch § 24 Abs. 3
Satz 2 StPO illustriert, der dem Antragsteller schon im
Vorfeld der Entscheidung über sein Gesuch das Recht verleiht,
die Namhaftmachung der zur Mitwirkung an der Entscheidung
über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen zu
verlangen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1991
- 2 BvR 103/91 -, NJW 1991, S. 2758).
75
Mit der differenzierenden
Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung hat der
Gesetzgeber einerseits dem Gewährleistungsgehalt des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung
getragen: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls
nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel
gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung
über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch
mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die
- ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage
zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für einen
verständigen Angeklagten Anlass sein kann, an seiner
persönlichen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Andererseits
hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und
Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens von einer
Zuständigkeitsregelung dergestalt abgesehen, dass der
abgelehnte Richter auch in den klaren Fällen eines
unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten
Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung an der Entscheidung über
das Gesuch gehindert ist (vgl. BTDrucks IV/178, S. 35).
Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung
über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die
Frage seiner missbräuchlichen Anbringung, wie
§ 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges
und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von
Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder
rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger
Prüfung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit
der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine
Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters
voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener
Sache ist (vgl. BTDrucks IV/178, S. 35; siehe auch
Frister, StV 1997, S. 150 ; Günther, NJW
1986, S. 281 ; kritisch: Wendisch, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 26 a
Rn. 3 ff.). Eine gesetzliche Regelung, die dem
abgelehnten Richter eine inhaltliche Entscheidung über das
gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch ermöglichte, wäre
demgegenüber verfassungsrechtlich bedenklich. Der
ursprünglich im Bundesratsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Entlastung der Rechtspflege enthaltene Vorschlag, den
Zurückweisungsgründen des § 26 a Abs. 1 StPO
den der "offensichtlichen Unbegründetheit" hinzuzufügen
(BTDrucks 13/4541, S. 4, Begründung S. 11 und
15 f.), ist nicht Gesetz geworden (vgl. nur
Stellungnahme der Bundesregierung, Anlage 2 zu BTDrucks
13/4541, S. 32 f.; vgl. BTDrucks 14/1714,
S. 3; kritisch Herzog, StV 2000, S. 444
).
76
bb) § 26 a StPO ist daher eine der
Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift;
weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder
einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts
verhindern will, ist sie eng auszulegen (vgl. Wendisch, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 26 a
Rn. 13). In Fällen, in denen die Frage der
Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist,
wird es nahe liegen, das Regelverfahren nach § 27 StPO
zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener
Sache zu vermeiden (vgl. Lemke, in: Heidelberger Kommentar
zur StPO, 3. Aufl., § 26 a Rn. 4;
Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.,
§ 26 a Rn. 5). Auf Fälle "offensichtlicher
Unbegründetheit" des Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte
Ablehnungsverfahren wegen des sonst vorliegenden Verstoßes
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
ausgedehnt werden (vgl. Bockemühl, in: KMR, § 26 a
Rn. 8).
77
b) Gemessen an diesen für die Auslegung und
Anwendung des § 26 a StPO geltenden Maßstäben
verletzen die angegriffenen landgerichtlichen Beschlüsse
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Verwerfung der
Ablehnungsgesuche als unzulässig unter Mitwirkung der
abgelehnten Richter beruhte auf grob fehlerhaften Erwägungen
und deutet darauf hin, dass das Landgericht den
Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verkannt hat.
78
aa) Hinsichtlich des ersten
Richterablehnungsgesuchs hat das Landgericht in dem
undatierten, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am
27. Januar 2003 zugegangenen Beschluss ohne Erörterung
der geltend gemachten Gründe die Auffassung vertreten, ein
nicht angegebenes Mittel zur Glaubhaftmachung wäre für die
Zulässigkeit der Richterablehnung erforderlich gewesen.
Hierbei hat das Gericht ersichtlich das konkrete Gesuch
keiner Prüfung unterzogen und daher verkannt, dass dieses
ausschließlich und ohne weiteres erkennbar auf tatsächlichen
Umständen beruhte, welche aktenkundig oder gerichtsbekannt
waren. In diesen Fällen bedarf es aber keiner
Glaubhaftmachung (vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl., § 26 Rn. 4, Meyer-Goßner,
StPO, 48. Aufl., § 26 Rn. 6; für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1998 - 2 BvR
1753/97 - ). Insbesondere mit Blick auf das
Erfordernis der strengen Prüfung der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 26 a StPO deutet die
Verfahrensweise des Landgerichts darauf hin, dass es
Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat.
79
bb) Dies gilt auch im Hinblick auf die
gerichtliche Behandlung der weiteren Ablehnungsgesuche.
80
(1) Hinsichtlich des zweiten Ablehnungsgesuchs
hat das Landgericht in dem Beschluss vom 17. April 2003
die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer, welcher
offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolge, gehe es nur
darum, "die Auswertung der in Verwahrung genommenen
Gegenstände zu verhindern, mithin das Verfahren zu
verschleppen bzw. ihm unliebsame Entscheidungen zu
verhindern, § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO".
Eine überprüfbare Begründung der bloßen Behauptung einer
Prozessverschleppungsabsicht (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss
vom 21. August 2002 – 2 ObOwi 377/02 - )
kann den gerichtlichen Erwägungen indes nicht entnommen
werden. Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht
sind auch nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen
Prozessförderungspflichten durch den Beschwerdeführer,
welcher eine Prozessverschleppung begründen könnte (vgl.
Brandenburgisches OLG, FamRZ 2002, S. 1042), kann ebenso
wenig festgestellt werden wie eine beharrliche Stellung
unzulässiger oder unbegründeter Ablehnungsgesuche gegen
Richter oder Gerichtspersonen (vgl. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 2. September 1997 – L 13 An 2805/97 A -
). Die lediglich behauptete
Prozessverschleppungsabsicht beruht zudem auf einer
unzutreffenden Prämisse. Die Auswertung der sichergestellten
Gegenstände konnte ungeachtet des noch nicht abgeschlossenen
Beschwerdeverfahrens jederzeit vorgenommen werden. Eine
Ausnahme gilt nur für eine - hier nicht
getroffene - gerichtliche Anordnung der Aussetzung der
Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung (§ 307
Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat daher auch hier die
Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend in
den Blick genommen.
81
(2) Soweit das Landgericht mit Beschluss vom
18. Dezember 2003 ein weiteres Richterablehnungsgesuch
in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise wegen Verfolgung
verfahrensfremder Zwecke als unzulässig verworfen hat, wurde
der Beschluss vom Kammergericht aufgehoben. Die hiermit
verbundene Beschwer für den Beschwerdeführer hat sich daher
erledigt.
82
3. Das Kammergericht hat die Verletzung des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG fortgesetzt. Das
Kammergericht hat bei seinen Entscheidungen vom 3. März
2003 und vom 2. Juni 2003 über die zulässigen sofortigen
Beschwerden der Ausstrahlungswirkung des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung
getragen.
83
a) Nach Auffassung des Kammergerichts kam es
im Beschwerdeverfahren nicht darauf an, ob das
Befangenheitsgesuch verfahrensfehlerhaft als unzulässig
zurückgewiesen worden ist.
84
aa) Dieser rechtliche Ausgangspunkt entspricht
der heute herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und
Kommentarliteratur. Die Ablehnungsvorschriften sollen die
Unparteilichkeit des Richters gewährleisten. Die
schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers fänden ihre
Grenze deshalb dort, wo eine Besorgnis in dieser Richtung
tatsächlich fehle. Ein Ablehnungsgesuch sei deshalb nur dann
"mit Unrecht verworfen" (§ 338 Nr. 3 StPO), wenn es
sachlich gerechtfertigt gewesen sei und ihm hätte
stattgegeben werden müssen (vgl. Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01,
638/01 -, Umdruck S. 24 m.w.N. zum Streitstand im
revisionsrechtlichen Zusammenhang; für das
Beschwerdeverfahren vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar
zur StPO, 5. Aufl., § 28 Rn. 2; Meyer-Goßner,
StPO, 48. Aufl., § 28 Rn. 4).
85
bb) Die wiederholte und rechtlich unzulässige
Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig durch das
Landgericht deutet auf eine systematische Umgehung des
gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Ablehnungsverfahrens
unter Hinzuziehung einer Vertreterkammer hin. Ob die
herrschende Auslegung (C.III.3.a)aa) im Hinblick auf die
hiermit verbundenen Gefahren auch dann mit der Verfassung in
Einklang stünde, wenn die Gerichte tatsächlich zunehmend in
Fällen offensichtlicher Unbegründetheit eines
Ablehnungsantrags bewusst in das Verfahren nach
§ 26 a StPO ausweichen sollten (vgl. Beschluss des
2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
27. Februar 2004 - 2 StR 496/03 -, StraFo
2004, S. 238), weil der begangene Rechtsverstoß im
Revisions- oder Beschwerderechtszug regelmäßig folgenlos
bleibt, kann indes offen bleiben (zur systematischen Umgehung
des gesetzlichen Ablehnungsverfahrens vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005
- 2 BvR 625/01, 638/01 -, Umdruck
S. 26).
86
b) Dem Kammergericht als dem zuständigen
Fachgericht hätte es oblegen, die im Ablehnungsverfahren
geschehenen Verfassungsverstöße durch Aufhebung der
angegriffenen Entscheidungen zu beheben.
87
Mit Blick auf Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ist es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar,
wenn das Beschwerdegericht auch in den Fällen, in denen
Ablehnungsgesuche - wie hier - willkürlich im
Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen worden sind,
lediglich prüft, ob die Ablehnungsgesuche in der Sache
erfolgreich gewesen wären. Das Beschwerdegericht hat in
Fällen wie dem hier zu entscheidenden nicht über die
hypothetische Begründetheit des Ablehnungsgesuchs, sondern
vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Grenzen der
Vorschrift des § 26 a StPO, die den gesetzlichen
Richter gewährleistet, eingehalten wurden. Andernfalls würde
§ 26 a StPO leer laufen und entgegen dem erklärten
Willen des Gesetzgebers auch auf die Entscheidung über
offensichtlich unbegründete Ablehnungsgesuche ausgedehnt.
Jedenfalls bei einer willkürlichen Überschreitung des von
§ 26 a StPO gesteckten Rahmens hat das
Beschwerdegericht die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben
und an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, damit dieses in
der Zusammensetzung des § 27 StPO über das
Ablehnungsgesuch entscheidet (vgl. - für das
Revisionsverfahren - Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni
2005 - 2 BvR 625/01, 638/01 -, Umdruck
S. 26 f.).
88
4. Das Landgericht hat mit den angegriffenen
Beschlüssen nicht nur die jeweiligen
Richterablehnungsgesuche, sondern zugleich die Anträge auf
Gewährung rechtlichen Gehörs verworfen. Diese Verfahrensweise
widerspricht im Hinblick auf die Wartepflicht des § 29
Abs. 1 StPO zwar der herrschenden Auffassung, wonach
sich - bei Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde -
das Ablehnungsgesuch erst mit der Rechtskraft des
verwerfenden Beschlusses erledigt (vgl. OLG Celle, NdsRPfl
1998, S. 130, OLG Stuttgart, MDR 1994, S. 499;
Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 29 Rn. 3; Pfeiffer,
in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 29
Rn. 4; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, 25. Aufl.,
§ 29 Rn. 12; zu dem im Wortlaut identischen
§ 47 Abs. 1 ZPO vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
25. Aufl., § 47 Rn. 1; Heinrich, in: Musielak,
ZPO, 4. Aufl., § 47 Rn. 3; BayObLG, MDR 1988,
S. 500; a.A. KG, JR 1968, S. 28; zur ZPO RGZ 66, 46
; Feiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
2. Aufl., § 47 Rn. 4; zur FGO BFHE (GrS) 134,
525 ). Offen bleiben kann indes, ob diese
Auffassung verfassungsrechtlich geboten ist. Jedenfalls
bewirkt die Rechtskraft der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
eine Heilung des Verstoßes gegen das Wartegebot (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1987 - 1
BvR 1033/87 -, ZIP 1988, S. 174 ;
BayVerfGH, NJW 1982, S. 1746).
89
1. Die einstweilige Anordnung wird mit der
Entscheidung über die Hauptsache gegenstandslos.
90
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
91
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.