BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 498/07 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Den Beschwerdeführern wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG
folgenden Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung
der Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten.
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1. Die Beschwerdeführer gaben ursprünglich an,
aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer
Volkszugehörigkeit zu sein. Die Beschwerdeführer zu 1.
und zu 2. sind miteinander verheiratet, die
Beschwerdeführerin zu 3. ist deren gemeinsame Tochter.
Sie reisten im November 2001 auf dem Landweg in die
Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge, die
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
mit Bescheid aus dem März 2002 ablehnte.
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2. Die Beschwerdeführer erhoben Klage. Das
Verwaltungsgericht forderte sie, nachdem es das Verfahren
längere Zeit nicht gefördert hatte, auf, ihre ladungsfähige
Anschrift mitzuteilen und zu erklären, ob sie das
Klageverfahren fortführen wollten. Das Schreiben, dem eine
Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG beigefügt
worden war, blieb unbeantwortet. Das Verwaltungsgericht
stellte das Verfahren ein. Der Antrag auf Fortsetzung des
Verfahrens blieb ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer
beantragten daraufhin Prozesskostenhilfe für einen noch zu
stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Das
Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom
2. Februar 2007 ab.
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3. Die Beschwerdeführer erhoben
Verfassungsbeschwerde sowohl gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts als auch gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
Gerichtsakten und die Akten der Ausländerbehörde sowie des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind beigezogen
worden.
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4. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte
die Ausländerbehörde mit, dass die Beschwerdeführer am
26. Mai 2009 unter Vorlage abgelaufener russischer
Reisepässe, die auf andere als die bisher angegebenen
Personalien lauteten, vorgesprochen und ihre
Rückkehrbereitschaft erklärt hätten. Die Beschwerdeführer
erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Den
Beschwerdeführern wird in Anwendung von § 34 Abs. 2
BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 Euro
auferlegt.
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1. Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die
Fragen zu Inhalt und Reichweite der aus Art. 3
Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden
Rechtsschutzgleichheit ausreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE
81, 347 ). Die Annahme zur Entscheidung
ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), denn den Beschwerdeführern ist die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls im Ergebnis
zu Recht versagt worden. Daher kann unter den konkreten
Umständen auch die Versagung von Prozesskostenhilfe für den
Antrag auf Zulassung der Berufung im Ergebnis keinen Zweifeln
begegnen. Aus den nunmehr gegenüber der Ausländerbehörde
offenbarten Personalien, insbesondere aus der russischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer folgt, dass das
angebliche Flüchtlingsschicksal erfunden ist und ihnen keine
Gefahren im Sinne des § 60 AufenthG drohen.
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2. Den Beschwerdeführern ist eine Gebühr in
Höhe von je 500 € aufzuerlegen. Die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde erfolgte missbräuchlich im Sinne des
§ 34 Abs. 2 BVerfGG, da die Beschwerdeführer mit
ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die verfassungsgemäße
Sicherung ihrer Grundrechte, sondern die Durchsetzung ihrer
Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland
unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage
verfolgten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR
983, 1258/94 -, NJW 1995, S. 385). Das
Bundesverfassungsgericht braucht es nicht hinzunehmen, dass
es mittels wahrheitswidriger Angaben zur Durchsetzung eines
objektiv nicht bestehenden Aufenthaltsrechts
instrumentalisiert und so an der Erfüllung seiner Aufgaben
gehindert wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.