BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 499/02 -
des Herrn Dr. O...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der für die Frage der Gerichtszuständigkeit
allein maßgebende Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
ist nicht verletzt.
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Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts
ist nicht selbstständig angreifbar. War darin mitgeteilt
worden, die Zurückhaltung der Beschwerde erfolge im
Einvernehmen mit dem Verteidiger bis zum Abschluss des
Revisionsverfahrens, dann lag beim Beschwerdegericht
allenfalls ein error in procedendo vor, wenn es sich darauf
in tatsächlicher Hinsicht verließ und in rechtlicher Hinsicht
seine Entscheidungszuständigkeit annahm. Willkür im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl.
BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 86,
133 ; 96, 68 ; 101, 331
) ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Die
Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Beschwerde auch
nach Abschluss des Revisionsverfahrens lag auch mit Blick auf
§ 305a Abs. 2 StPO nicht auf der Hand. Darauf hat
auch der Bundesgerichtshof in der vom Beschwerdeführer
herangezogenen Entscheidung (NStZ 1986, S. 423) in
Abgrenzung zu anders lautender Rechtsprechung
hingewiesen.
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2. Die Bewährungsauflage, nach Kräften den
durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen,
entsprach dem Wortlaut des § 56b Abs. 2 Nr. 1
StGB. Dann fehlt es für die Beschränkung der
Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht an einer
gesetzlichen Grundlage. Eine Begrenzung des Begriffs
"Schaden" auf zivilrechtlich ersatzfähige Schäden unter
Ausschluss von öffentlich-rechtlichen Schadenspositionen ist
nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht geboten. Zumindest
ist die Auslegung der Norm durch die Fachgerichte
verfassungsrechtlich (vgl. BVerfGE 95, 96 ) nicht
zu beanstanden.
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3. Die Annahme des Oberlandesgerichts, bei
Ziffer 3 des Bewährungsbeschlusses handele es sich um
eine Weisung, so dass § 56c Abs. 1 StGB zu prüfen
sei, ist gleichfalls von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Anders als in dem von der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss
vom 7. September 1994 - 2 BvR 598/93 -
(NStZ 1995, S. 25 f.) entschiedenen Fall ging es
hier nicht um die Offenlegung der Vermögensverhältnisse zur
Ermöglichung einer Überprüfung der Erfüllung der Auflage der
Schadenswiedergutmachung. In jenem Falle hatte die Anordnung
der Offenlegung der Vermögensverhältnisse einen unmittelbaren
Bezug zur Auflage der Schadenswiedergutmachung. Sie konnte
dort als deren Annex gelten. Dann war § 56b StGB die
maßgebliche Bestimmung, aber als Eingriffsermächtigung nicht
ausreichend. Im Ausgangsverfahren ging es hingegen nach der
Auslegung der dortigen Bestimmung durch das Oberlandesgericht
um eine Maßnahme zur spezialpräventiven Einwirkung auf den
Beschwerdeführer. Zumindest kann diese Auslegung der
richterlichen Anordnung verfassungsrechtlich nicht
beanstandet werden.
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Dem steht auch der Beschluss in BVerfGE 58,
358 (365) nicht entgegen, der unter dem Blickpunkt der
Berufsfreiheit die Bestimmtheit berufsbezogener
Auflagenregelungen und deren strikte Einhaltung bei der
Rechtsanwendung forderte, aber Weisungen davon
unterschied.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.