BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR
50/15 -
1.
2.
3.
- Bevollmächtigter:
gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2014 - 10 K 1025/14.A -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 28. August 2017 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2014. Nachdem das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführern unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt hat, haben die Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.
2
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
3
Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.
4
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
5
Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat - ausdrücklich im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer - den angegriffenen Beschluss aufgehoben. Damit hat es zu verstehen gegeben, dass es das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger heranzuziehen.
6
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).