BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 504/08 -
- 2 BvR 1193/08 -
des Herrn E...
- 2 BvR 504/08 -,
- 2 BvR 1193/08 –
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. April 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit und die
Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts aus § 55
Abs. 1 StPO.
2
1. Der Beschwerdeführer - ein
Immobiliensachverständiger - war vor dem Landgericht Krefeld
angeklagt, sich in den Jahren 1998 und 1999 an Betrugstaten
seines Mitangeklagten S... beteiligt zu haben. Nach dem
Anklagevorwurf hatte S... die V...-Versicherung unter anderem
durch die Vorlage unzutreffender, vom Beschwerdeführer
erstellter Wertgutachten über Immobilien in Krefeld und
Umgebung zur Auskehrung überhöhter Darlehensbeträge
veranlasst. Das Landgericht hatte das Hauptverfahren
eröffnet.
3
2. Der vor dem Landgericht Krefeld
mitangeklagte S... war auch vor dem Landgericht Bielefeld
angeklagt. Ihm lag dort ein weiterer Betrug zum Nachteil der
V...-Versicherung zur Last, in diesem Falle im Zusammenhang
mit einer Immobilienfinanzierung in S... im Jahre 1998. Auch
gegen den Beschwerdeführer war in diesem Komplex ermittelt
worden, ohne dass es indes zu einer Anklageerhebung gekommen
war.
4
3. Das Landgericht Bielefeld lud den
Beschwerdeführer in dem dortigen Strafverfahren gegen den
Angeklagten S... als Zeugen. In der Hauptverhandlung vom 7.
Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer einleitend erläutert,
seine Vernehmung solle Fragen zur Begutachtung einer
Immobilie des Angeklagten S... und der V...-Versicherung in
S... zum Gegenstand haben. Daraufhin machte der
Beschwerdeführer lediglich Angaben zur Person, verweigerte
jedoch unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht
gemäß § 55 Abs. 1 StPO alle Angaben zur Sache. Die
Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, dass dem
Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
zustehe. Die Vernehmung wurde abgebrochen und der
Beschwerdeführer erneut zur Hauptverhandlung am 29. Januar
2008 als Zeuge geladen.
5
4. Auch in der Hauptverhandlung vom 29. Januar
2008 verweigerte der Beschwerdeführer alle Angaben zur Sache,
nachdem ihn der Vorsitzende gefragt hatte, ob er eine
Immobilienbegutachtung in S... vorgenommen habe. Die Kammer
verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von
150 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft gegen den
Beschwerdeführer. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer die
durch seine Auskunftsverweigerung verursachten Kosten
auferlegt.
6
5. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des
Beschwerdeführers half das Landgericht mit Beschluss vom 1.
Februar 2008 nicht ab. Dem Beschwerdeführer stehe ein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO
nicht zu, da hierfür Voraussetzung sei, dass der Zeuge „bei
wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte Angaben machen müsste, die
einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht i.S. des
§ 152 Abs. 2 StPO begründen würden“. Im Hinblick
auf den Komplex S..., der in Bielefeld allein Gegenstand des
Verfahrens sei, habe bereits die Staatsanwaltschaft in ihrem
Abschlussvermerk einen Anfangsverdacht verneint und auch nach
dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung bestünden
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich
in dem Komplex S... strafbar gemacht haben könnte. Auch im
Hinblick auf die Immobilienfinanzierungen, wegen derer in
Krefeld gegen den Beschwerdeführer verhandelt werde, komme
jedenfalls ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht
in Betracht. Zwar könne nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß
§ 55 StPO auch im Hinblick auf solche Fragen
bestehen, deren Beantwortung geeignet sei, mittelbar einen
Tatverdacht gegen den Zeugen zu begründen, sei es auch nur
„als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten
Beweisgebäude“. Indes bestünden nach der insoweit
maßgeblichen tatsächlichen Beurteilung der Kammer keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich
mit Aussagen zum Komplex S... der Gefahr der strafrechtlichen
Verfolgung wegen der Immobilienbewertung in Krefeld aussetzen
könnte.
7
6. Mit Beschluss vom 26. Februar 2008 verwarf
das Oberlandesgericht Hamm die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers im Wesentlichen aus den Gründen der
landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung als
unbegründet.
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7. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts
Bielefeld vom 29. Januar und 1. Februar 2008 und den
Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.
Februar 2008 hat der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR
504/08 Verfassungsbeschwerde erhoben. Darüber hinaus hat er
beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts
Bielefeld vom 29. Januar 2008 im Wege einer einstweiligen
Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
auszusetzen. Später hat er darum gebeten, die Entscheidung
über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bis
auf weiteres zurückzustellen.
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1. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
wurde der Beschwerdeführer in dem Strafverfahren vor dem
Landgericht Bielefeld erneut zeugenschaftlich vernommen.
Wiederum verweigerte der Beschwerdeführer unter Berufung auf
§ 55 Abs. 1 StPO alle Angaben zur Sache. Daraufhin
wurden ihm mit Beschluss vom 3. April 2008 auch die
durch diese Aussageverweigerung verursachten Kosten
auferlegt.
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2. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des
Beschwerdeführers half das Landgericht Bielefeld mit
Beschluss vom 8. April 2008 nicht ab. Von der Anordnung einer
Beugehaft sah das Gericht indes aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit ab.
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3. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die
Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. Mai
2008 als unbegründet.
12
4. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts
Bielefeld vom 3. und 8. April 2008 und den
Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai
2008 hat der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1193/08
Verfassungsbeschwerde erhoben.
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1. Der Beschwerdeführer rügt Verstöße gegen
die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG. Er sei gemäß § 55 Abs. 1 StPO zur
umfassenden Verweigerung des Zeugnisses zu seinem Verhältnis
zu dem Angeklagten S... und namentlich zu seiner Tätigkeit
als Gutachter im Komplex S... berechtigt gewesen. Denn durch
jede Angabe zu dieser Sache setze er sich der Gefahr aus, ein
„Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu seiner
eigenen Verurteilung in dem Strafverfahren vor dem
Landgericht Krefeld zu liefern. In dem Verfahren vor dem
Landgericht Krefeld müsse gerade noch aufgeklärt werden, ob
er - der Beschwerdeführer - den in Bielefeld angeklagten S...
kenne und von ihm beauftragt worden sei, Immobilien zu
bewerten. Daher sei es ihm unzumutbar, in einem
Strafverfahren Angaben zur Sache zu machen, in dem ein in
vielerlei Hinsicht paralleler Tatvorwurf in Rede stehe.
14
2. Die Kammer hat dem Justizministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen, dem Präsidenten des
Bundesgerichtshofs und dem Angeklagten S... in dem Verfahren
2 BvR 504/08 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
15
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
16
1. Die Verfassungsbeschwerden haben keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die
maßgeblichen Fragen in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. etwa
BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37
; BVerfG-K NJW 1999, S. 779; StV 2001,
S. 257 f.; NJW 2002, S. 1411).
17
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist
auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden
haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie sind
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht
gegen die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG.
18
a) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen
werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum
accusare), gehört zu den anerkannten Prinzipien des deutschen
Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144
; 56, 37 ; BGHSt 14, 358
; 38, 214 mit weiteren
Nachweisen). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes
gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die
Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung
ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt
zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 ; BVerfG-K StV
2001, 257 ; NJW 2002, S. 1411
).
19
Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55
Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde
aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen
entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) oder auch zur
Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts
veranlassen könnte (vgl. Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 10;
Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 7).
Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen
angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat
oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann
der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage
zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte,
jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“
zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl.
BVerfG-K, NJW 2002, S. 1411 ; BGH, NJW 1999,
S. 1413). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße
Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen
nicht aus (BGH NJW 1994, S. 2839 ; BGH NStZ
1999, S. 415 ). Ob eine Verfolgungsgefahr besteht,
unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den
Tatrichter, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt
(vgl. BVerfG-K, NJW 1999, S. 779; BGH, Beschluss vom 6.
August 2002 - 5 StR 314/02 - juris). Maßgeblich sind immer
die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHSt 1, 39 ;
10, 104 ; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009,
§ 55 Rn. 10).
20
Ist danach von einer Verfolgungsgefahr
auszugehen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO
grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne
Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer
umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine
gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise
strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem
Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen
Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (vgl. BGH,
NStZ 2002, S. 607; NStZ-RR 2005, S. 316).
21
b) Hiervon ausgehend begegnen die
angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Auffassung der Gerichte, dem Beschwerdeführer
stehe im Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld kein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1
StPO zu, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
22
aa) Die Gerichte haben die dargelegten
Maßstäbe zu § 55 Abs. 1 StPO zutreffend erkannt.
Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Nichtabhilfebeschluss
vom 1. Februar 2008 zutreffend festgestellt, dass es
nach § 55 StPO für das Bestehen eines
Auskunftsverweigerungsrechts darauf ankomme, ob der
Beschwerdeführer bei wahrheitsgemäßer Aussage bestimmte
Angaben machen müsste, die einen prozessual ausreichenden
Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO
begründen würden. Des Weiteren hat das Landgericht Bielefeld
unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs
ausgeführt, dass zur Begründung eines
Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO zwar
auch eine mittelbare Selbstbelastungsgefahr ausreiche, es für
die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung indes konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte geben müsse, was der tatsächlichen
Beurteilung durch das Tatgericht unterliege. Hiervon
ausgehend hat das Landgericht Bielefeld angenommen, dass die
Verweigerung der Aussage durch den Beschwerdeführer kein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht begründe, sondern der
Kammer nur verbiete, weitere Fragen zu stellen, bei deren
Beantwortung die Verfolgungsgefahr nicht ausgeschlossen sei.
Hiermit hat das Gericht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
es die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit des
Beschwerdeführers den Vorgaben des § 55 Abs. 1 StPO
entsprechend respektiert.
23
bb) Auch die tatsächliche Würdigung der
Verfolgungsgefahr durch die Fachgerichte begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
24
Das Landgericht Bielefeld ist in seinem
Nichtabhilfebeschluss vom 1. Februar 2008 davon ausgegangen,
dass im Hinblick auf den Komplex S..., zu dem der
Beschwerdeführer vor dem Landgericht Bielefeld befragt werden
sollte, keine Selbstbelastungsgefahr bestehe, da die
Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den
Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen Komplex schon in der
Abschlussverfügung verneint habe und auch nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keinerlei
Anhaltspunkte für eine Straftatbegehung des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung S...
bestünden.
25
Der Beschwerdeführer ist dieser tatsächlichen
Würdigung nicht entgegengetreten. Er befürchtet vielmehr,
dass er sich mit wahrheitsgemäßen Aussagen zu dem vor dem
Landgericht Bielefeld anhängigen Komplex S... - mittelbar -
im Hinblick auf diejenigen Taten, die vor dem Landgericht
Krefeld verhandelt werden, (weiter) belasten könnte.
26
Auch insoweit hat das Landgericht Bielefeld in
seinem Nichtabhilfebeschluss vom 1. Februar 2008 eine
Selbstbelastungsgefahr indes in vertretbarer Weise verneint.
Zwar macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, zwischen
dem Komplex S... und den vor dem Landgericht Krefeld
verhandelten Taten bestehe ein sachlicher, persönlicher und
zeitlicher Zusammenhang. Dennoch mussten die Gerichte nicht
davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor
dem Landgericht Bielefeld ein umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55
Abs. 1 StPO zusteht. Denn es sind durchaus Fragen
zum Komplex S... denkbar, deren wahrheitsgemäße Beantwortung
durch den Beschwerdeführer nicht notwendigerweise zu einer
Verstärkung des gegen ihn bestehenden Tatverdachts wegen der
Immobilienbewertungen in Krefeld und Umgebung führen
muss.
27
So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, dass
eine wahrheitsgemäße Beantwortung der vom Vorsitzenden in der
Hauptverhandlung vom 29. Januar 2008 gestellten Frage, ob der
Beschwerdeführer eine Immobilienbegutachtung in S...
vorgenommen habe, den wegen der Immobilienbewertungen in
Krefeld bestehenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
hätte verstärken können. Dem Landgericht Bielefeld lag ein
vom Beschwerdeführer erstelltes, schriftliches Wertgutachten
über die Immobilien in S... bereits vor. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer eine Immobilienbegutachtung in S...
vorgenommen hatte, dürfte daher wohl auch ohne eine Aussage
des Beschwerdeführers hierzu klar auf der Hand gelegen haben.
Vor diesem Hintergrund durfte es den Gerichten als rein
denktheoretische Möglichkeit erscheinen, dass der
Beschwerdeführer sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung
der Frage des Vorsitzenden zur Vornahme einer Begutachtung in
S... im Hinblick auf die Immobilienbewertungen in Krefeld
weiter belasten könnte. Auch der Beschwerdeführer selbst hat
nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit die Beantwortung
der Frage des Vorsitzenden den gegen ihn bestehenden
Tatverdacht wegen der Immobilienbewertungen in Krefeld hätte
verstärken können.
28
Auch im Übrigen erscheint es nicht von
vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Fragen
zum Komplex S... wahrheitsgemäß beantworten kann, ohne sich
hierdurch wegen der Immobilienbewertungen in Krefeld zu
belasten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit etwa
Angaben des Beschwerdeführers zum Zustand der Immobilien in
S... oder auch zum Ablauf der Begutachtung notwendigerweise
zu einer Verstärkung des Tatverdachts wegen der
Immobilienbewertungen in Krefeld führen müssten.
29
Insgesamt ist der Zusammenhang zwischen dem
Komplex S... und den Immobilienbewertungen in Krefeld nicht
derart eng, dass die Fachgerichte ausnahmsweise von einem
umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55
Abs. 1 StPO hätten ausgehen müssen. Vielmehr ist es mit
Blick auf die verfassungsrechtliche Selbstbelastungsfreiheit
nicht zu beanstanden, dass die Gerichte den Beschwerdeführer
- der Regelungskonzeption des § 55 Abs. 1 StPO
entsprechend - auf die Geltendmachung des
Auskunftsverweigerungsrechts gegenüber einzelnen Fragen
verwiesen und ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
abgelehnt haben.
30
Durch die Nichtannahmeentscheidung wird der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.