BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 506/04 -
des Herrn K.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte
Beschluss des Landgerichts Regensburg begegnet erheblichen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
Strafvollstreckungsgerichte haben bei der Frage, ob im
Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig
ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a
StGB zur Bewährung auszusetzen ist, die verfassungsrechtliche
Bedeutung der Tragweite der Menschenwürde, der freien
menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen
Freiheitsanspruchs zu beachten. Vor allem wenn die besondere
Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung
nicht mehr gebietet (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB),
gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner
Menschenwürde und seiner freien Persönlichkeit zunehmendes
Gewicht auch für die Anforderungen, die an die für die
Prognoseentscheidung notwendige Sachverhaltsaufklärung zu
stellen sind (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998,
NStZ 1998, S. 373 ). Wegen der besonderen
Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf
sich das Vollstreckungsgericht schließlich auch bei
Entscheidungen über die Aussetzung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB nicht damit abfinden,
dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund
Vollzugslockerungen versagt, welche die Entlassung
vorbereiten können (vgl. zur Sicherungsverwahrung Urteil vom
5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -). Danach
erscheint es problematisch, dass das Landgericht die
Aussetzung unter Hinweis auf fehlende Vollzugslockerungen
versagt hat, obwohl der Sachverständige die Auffassung
vertrat, Aggressionsdelikte seien recht unwahrscheinlich, und
das Risiko der Begehung von sonstigen Straftaten als eher
gering einstufte.
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2. Die Verfassungsbeschwerde kann gleichwohl
nicht zur Entscheidung angenommen werden, denn sie genügt
nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag
nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer
wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den
letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 4. Februar 2004. Die Gründe des angegriffenen
Beschlusses hat der Beschwerdeführer nicht übermittelt. Er
hat die Beschlussgründe auch nicht in einer Weise referiert,
die dem Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung ermöglichen
könnte. Er teilt insoweit in seiner Verfassungsbeschwerde
lediglich pauschal mit, dass sich die "diesbezüglich
abgegebenen Begründungen des Strafsenats" auf der Grundlage
einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht rechtfertigen
ließen.
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Auf dieser Grundlage kann nicht geprüft
werden, ob das Oberlandesgericht Nürnberg den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren über
die Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger
Freiheitsstrafe genügt hat.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.