BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 507/11 -
des Herrn Prof. Dr. B…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. August 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Antrags, eine als Bewährungsauflage erteilte
Geldauflage nachträglich in der Höhe zu ermäßigen.
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1. Der Beschwerdeführer war Zeuge in einem
Steuerstrafverfahren. Er wurde mit Urteil des Landgerichts
vom 28. Oktober 2008 wegen falscher uneidlicher Aussage zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht
verkündete ebenfalls am 28. Oktober 2008 einen
Bewährungsbeschluss, in dessen Ziffer 3 dem Beschwerdeführer
auferlegt wurde, eine Geldauflage in Höhe von 150.000 € an
drei verschiedene gemeinnützige Organisationen zu zahlen.
Eine Zahlungsfrist enthielt der Beschluss nicht. Gegen Ziffer
3 des Beschlusses vom 28. Oktober 2008 legte der
Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 Beschwerde ein, die er
auf die Höhe der Geldauflage beschränkte. Mit Beschluss vom
20. Oktober 2009 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde
als unbegründet. Am 6. November 2009 setzte das Landgericht
dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist bis zum 15. Dezember
2009. Für den Fall der Leistungsunfähigkeit forderte es ihn
auf, bis zum 30. November 2009 aussagekräftige Unterlagen
beizubringen. Am 15. Januar 2010 beauftragte die
Staatsanwaltschaft die Gerichtshilfe mit der Überprüfung der
Hinderungsgründe für eine fristgerechte Zahlung. Eine
angekündigte Stellungnahme der Verteidigung ging nicht ein.
Am 22. März 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft den
Widerruf der Bewährung. Am 22. April 2010 wurde der
Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Verteidigers angehört.
Der Beschwerdeführer überwies am 21. April 2010 erstmals
einen Teilbetrag von 50.000 €.
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2. Mit Schriftsatz vom 30. April 2010
beantragte der Beschwerdeführer, die Geldauflage deutlich,
„jedenfalls unter 20.000 €“, herabzusetzen. Er habe im
Anhörungstermin zu seinen Vermögensverhältnissen ausführlich
Rede und Antwort gestanden. Die bisherige Nichtzahlung der
Bewährungsauflage beruhe ausschließlich auf einem Verschulden
der Verteidigung. Die Geldauflage in der bisherigen Höhe
beizubehalten, wäre - gemessen an seinen
Vermögensverhältnissen - unverhältnismäßig. Als ehemaliger
Chefarzt im Zentralklinikum (Fachbereich Dermatologie) sei er
bereits seit mehreren Jahren im Ruhestand und habe im Jahr
2007 eine Rente von 36.459 € erhalten. Er habe zudem auf
Honorarbasis Einkünfte als Arzt in Höhe von 2.151 € erzielt.
„Nennenswerte“ Kapitalerträge seien nicht vorhanden. Seine
Ehefrau sei nie berufstätig gewesen und habe außer einer
Erbschaft kein Vermögen. Die Eheleute besäßen neben einer
Immobilie in Italien als Miteigentümer nur ein weiteres Haus
im Wert von 295.000 €, das sie selbst bewohnten. Im
Anhörungstermin habe er zum Beweis dieser Tatsachen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vorgelegt.
Ergänzend werde die Einvernahme des Steuerberaters des
Beschwerdeführers beantragt, der von der Schweigepflicht
entbunden sei.
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3. Mit Beschluss vom 30. August 2010 lehnte
das Landgericht die Reduzierung der Geldauflage ab, da sich
weder die objektive Situation geändert noch die Kammer erst
nachträglich von den bestehenden Umständen erfahren habe. Die
finanzielle Lage des Beschwerdeführers stelle sich vielmehr
noch genauso dar wie bei Erlass des Bewährungsbeschlusses.
Der Einlassung des Beschwerdeführers zu seinen
Vermögensverhältnissen schenke die Kammer nach wie vor nicht
in vollem Umfang Glauben. Die Bewährungsauflage stehe weder
im Missverhältnis zur Tatschuld noch zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers. Er neige dazu, den Wert
seines Vermögens, insbesondere seines Immobilienvermögens,
herunterzuspielen. Obwohl er angegeben habe, kein weiteres
Vermögen zu besitzen, weise der Einkommensteuerbescheid
Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus einer Praxis
auf. Daher schätze die Kammer die Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers.
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4. Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.
August 2010 half das Landgericht nicht ab. Nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft verwarf das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 28. Januar 2011 die Beschwerde als unbegründet.
Die Beschwerde könne nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur
darauf gestützt werden, dass die Anordnung der
Bewährungsauflage gesetzeswidrig sei. Dies wäre nur der Fall,
wenn ein Ermessensmissbrauch oder eine
Ermessensüberschreitung des Erstgerichts vorläge. Die
Geldauflage stehe weder in einem Missverhältnis zur Tatschuld
noch zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Beschwerdeführers. Dabei sei nicht nur auf das laufende
Einkommen, sondern auch auf die übrigen wirtschaftlichen
Verhältnisse abzustellen. Die Grenze des § 40 StGB gelte
bei der Bemessung der Höhe der Geldauflage nicht. Der Senat
gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Einkünfte oder
Vermögen habe, die nicht aus dem Steuerbescheid für das Jahr
2007 ersichtlich seien. Er sei zudem in R. als Arzt tätig,
habe berufliche Kontakte in M. und leite in Ö. einen Lehrgang
an einer Universität. Der Einvernahme des Steuerberaters habe
es nicht bedurft, da dieser nur über die Informationen
verfüge, die der Beschwerdeführer ihm gebe.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet der
Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Landgerichts
vom 30. August 2010 und den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 28. Januar 2011. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei verletzt, da
die vom Landgericht angenommenen Vermögensverhältnisse auf
bloßen Vermutungen beruhten und der Steuerberater nicht als
Zeuge gehört worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe
entschieden, dass das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im
Verfahren über den Widerruf der Bewährungsaussetzung gelte;
wertungsmäßig könne nichts anderes gelten, wenn es um die
Anforderungen bei der Ermittlung der angemessenen Höhe der
Bewährungsauflage gehe, denn im Falle einer falschen
Berechnung stehe ein Widerruf der Strafaussetzung im Raum.
Die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bedeute
gleichzeitig eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG sei verletzt, da die Geldauflage
materiell eine Strafe sei. Grenze der Geldauflage sei das
Übermaßverbot, ihr Umfang dürfe einer Strafe nicht
gleichkommen. Dennoch sei die Geldauflage mehr als viermal so
hoch wie die höchstmögliche Geldstrafe. Sie habe damit
vermögensvernichtende Wirkung und werde dadurch - als zweite
Strafe - zweckentfremdet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
notwendige Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht
vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie
keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22
). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Übermaßverbots gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG rügt, weil er insoweit die von ihm
behauptete Verletzung seiner Rechte nicht substantiiert
dargelegt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG).
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Der Beschwerdeführer stützt seine gesamte
Argumentation, die ihm auferlegte Geldauflage sei
unverhältnismäßig, auf die von ihm behaupteten
Vermögensverhältnisse. Welche Vermögensverhältnisse das
Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegt hat, kann nicht
nachvollzogen werden, weil der Beschwerdeführer davon
abgesehen hat, das Strafurteil vom 28. Oktober 2008, die
Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 7. August 2009,
das Anhörungsprotokoll vom 22. April 2010 oder den
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 ganz oder teilweise
vorzulegen. Da der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt
dieser Unterlagen auch in der Beschwerdeschrift nicht
hinreichend darstellt, ist eine verfassungsrechtliche Prüfung
des Übermaßverbots nicht möglich.
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2. Im Übrigen, also soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet.
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a) Die Auferlegung einer Bewährungsauflage in
Form einer Geldauflage ist am Maßstab des Art. 2 Abs. 1
GG (vgl. BVerfGE 95, 267 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05
-, NVwZ 2009, S. 837), gegebenenfalls an Art. 14
Abs. 1 GG (offen gelassen in BVerfGE 115, 97 ),
nicht aber an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen.
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aa) Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat bereits entschieden, dass eine
Bewährungsauflage, unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu
begründen, an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, der
insoweit spezielleren Vorschrift zu Art. 2 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 58, 358 ). Der Zweite Senat hat
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB am Maßstab des
Art. 2 Abs. 1 GG gemessen (vgl. BVerfGE 83, 119
). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter
entschieden, dass die Auflage, seine Einkommensverhältnisse
offenzulegen, die allgemeine Handlungsfreiheit einschränke
und dass es einer Prüfung am Maßstab des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG selbst dann nicht bedürfe, wenn durch den
zwischenzeitlichen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
in dessen Schutzbereich eingegriffen worden sei (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September
1994 - 2 BvR 598/93 -, NStZ 1995, S. 25 ). Ebenso
ist geklärt, dass die Auflage, den durch die Tat verursachten
Schaden wieder gut zu machen (§ 56b Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 StGB), eine gerechtfertigte Beschränkung der
Handlungsfreiheit darstelle (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2002 - 2 BvR
499/02 -, juris).
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bb) Nichts anderes kann für die Auflage gemäß
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB gelten, einen Geldbetrag
zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zu zahlen. Wird
eine derartige Auflage erteilt, greift dies grundsätzlich nur
in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie möglicherweise in
die Eigentumsfreiheit des Verurteilten ein, sofern nicht
ausnahmsweise durch die Auflage ein spezielleres Grundrecht
unter demselben Gesichtspunkt berührt wird (vgl. BVerfGE 58,
358 ). Dass die Bewährungsauflage zum Widerruf der
Strafaussetzung führen kann, rechtfertigt es nicht, sie wie
eine mittelbare Freiheitsbeschränkung zu behandeln.
Grundsätzlich soll die unter Auflagen gewährte
Strafaussetzung dem Verurteilten die Möglichkeit geben, sich
zu bewähren. Die erteilten Auflagen eröffnen häufig erst die
Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung und dienen so im
Ergebnis der Erhaltung der Freiheit, nicht deren Entzug.
Außerdem führt ein Verstoß gegen eine Bewährungsauflage nicht
zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung. Der Widerruf ist
materiell an die einschränkenden Voraussetzungen geknüpft,
dass der Verstoß gegen die Bewährungsauflage gröblich und
beharrlich ist (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) und kein
milderes Mittel als der Widerruf der Strafaussetzung in
Betracht kommt (§ 56f Abs. 2 StGB). Dies ist in einem
gesonderten gerichtlichen Verfahren, das den Maßstäben des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 2 GG genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2010 - 2 BvR
1081/10 -, juris), festzustellen.
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b) Unterliegt somit die erstmalige Erteilung
einer Geldauflage allein dem Maßstab des Art. 2 Abs. 1
GG bzw. - möglicherweise - des Art. 14 Abs. 1 GG, kann
für das Verfahren ihrer nachträglichen Änderung gemäß
§ 56e StGB kein strengerer Maßstab gelten. Der
Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist in diesem
Verfahren daher nicht eröffnet. Auf eine unzureichende
Sachaufklärung durch das Gericht kann sich der
Beschwerdeführer überdies schon deswegen nicht berufen, weil
er an der Klärung seiner hierfür relevanten
Vermögensverhältnisse nicht in der ihm obliegenden Weise
mitgewirkt hat. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides
aus einem einzigen Veranlagungszeitraum ist hierfür nicht
ausreichend.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.