BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 508/01 -
der Mitglieder des Deutschen Bundestags
und der ehemaligen Mitglieder des Deutschen
Bundestags
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 19. November 2003 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO
auf 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro)
festgesetzt.