BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 508/03 -
der F...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
durch die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. September 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es
mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Staat politischen
Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem
Grundgesetz übertragenen Aufgaben eine unmittelbare
finanzielle Unterstützung gewährt, hingegen kommunale
Wählervereinigungen von der staatlichen Teilfinanzierung
ausgeschlossen werden.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1979
gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in Weinheim, dessen
Zweck nach seiner Satzung darauf beschränkt ist, "durch
Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf
Kommunalebene bei der politischen Willensbildung
mitzuwirken".
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2. Der Gesetzgeber fasste mit dem Sechsten
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
vom 28. Januar 1994 die Bestimmungen über die staatliche
Teilfinanzierung der politischen Parteien in § 18 PartG
neu (BGBl I S. 142). § 18 Abs. 1 PartG, der das
Finanzierungsmodell und den Verteilungsmaßstab regelt,
erhielt folgenden Wortlaut:
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"§ 18 Grundsätze und Umfang der
staatlichen Finanzierung
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(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als
Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz
obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der
staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den
Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt,
die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von
ihr eingeworbenen Spenden."
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3. Gegen diese Regelung, soweit sie
ausschließlich den politischen Parteien eine Teilfinanzierung
der ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit gewährt,
die kommunalen Wählervereinigungen hiervon dagegen
ausschließt, erhob der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 29. September
1998 nahm der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der
Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend
substantiiert dargelegt hatte (vgl. BVerfGE 99, 84
).
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4. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des
Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 hat der Gesetzgeber
das Parteiengesetz erneut geändert (BGBl I S. 2268).
Hiervon betroffen ist nach Art. 1 Nr. 1 des Achten
Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes auch der die
Parteienfinanzierung regelnde § 18 PartG, dessen
Absatz 1 in seinem Wortlaut jedoch im Wesentlichen
unverändert blieb. Dessen Satz l lautet nunmehr: "Die
Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein
ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit."
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5. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am
3. April 2003 Verfassungsbeschwerde erhoben und
sinngemäß beantragt festzustellen, Art. 1 Nr. 1 des
Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom
28. Juni 2002 sei insoweit verfassungswidrig, als dort
geregelt ist, dass ausschließlich die "Parteien" und diese
nur für ihre Teilnahme an Europa-, Bundestags- und
Landtagswahlen Mittel als Teilfinanzierung der allgemein
ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit erhalten,
während Kommunalwahlen ausgespart und die kommunalen
Wählergemeinschaften von der Teilfinanzierung durch den Staat
ausgeschlossen sind. Diese Regelung verletze ihn in seinem
Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1
GG und verstoße gegen die aus Art. 21 und Art. 28
Abs. 2 GG folgenden Grundsätze der Chancengleichheit für
politische Parteien und andere politische Vereinigungen im
kommunalen Bereich.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie nicht binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes, das die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung
enthielt, erhoben worden ist, wie es § 93 Abs. 3
BVerfGG gebietet. Die vom Beschwerdeführer angegriffene Norm
des § 18 PartG in der durch Art. 1 Nr. 1 des
Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes geltenden
Fassung vom 1. Juli 2002 entfaltet keine für ihn neue
Beschwer im Bereich der Parteienfinanzierung.
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1. Nach Antrag und Inhalt der
Verfassungsbeschwerdebegründung wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die in § 18 Abs. 1 PartG
nicht vorgesehene Beteiligung kommunaler Wählervereinigungen
an der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien. Er legt
dar, warum diese Rechtslage ihn in seinem Grundrecht auf
Gleichbehandlung verletze und zugleich gegen die Grundsätze
der Chancengleichheit politischer Parteien und anderer
politischer Vereinigungen im kommunalen Bereich verstoße.
Ihrem Wortlaut - und erst recht ihrem Regelungsgehalt - nach
ist die damit angegriffene Regelung des § 18 Abs. 1
PartG bei der zurückliegenden Gesetzesänderung im Jahre 2002
jedoch nahezu unverändert geblieben. Die Gesetzesbegründung
führt insoweit aus, die Ersetzung der Worte "Der Staat
gewährt den Parteien Mittel" durch den neutraleren Ausdruck
"Die Parteien erhalten Mittel" bringe deutlicher als bisher
die Staatsfreiheit der Parteien auch im Rahmen der
Parteienfinanzierung zum Ausdruck (BTDrucks. 14/8778,
S. 14).
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2. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber
die Bestimmung des § 18 Abs. 1 PartG - bei der zum
Teil inhaltlichen Neufassung des § 18 PartG in seinen
übrigen Absätzen - nahezu unverändert in seinen Willen
aufgenommen und bestätigt hat, setzt die Frist des § 93
Abs. 3 BVerfGG nicht erneut in Lauf (vgl. BVerfGE 80,
137 m.w.N.; stRspr). Anhaltspunkte dafür, dass
die übrigen Änderungen des Parteiengesetzes für den
Beschwerdeführer zu einer neuen Beschwer aus § 18
Abs. 1 PartG führen und damit die Frist des § 93
Abs. 3 BVerfGG neu in Gang setzen könnten (vgl. BVerfGE
12, 10 ; 45, 104 ; 78, 350 ),
sind nicht ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.