BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 511/01 -
des Herrn H ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
2
a) Ein Verstoß der Revisionsentscheidung gegen
Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Auslegung des
Oberlandesgerichts, die Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft sei eindeutig als Antrag gem.
§ 349 Abs. 2 StPO zu verstehen, ist nahe liegend und
jedenfalls nicht willkürlich.
3
b) Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist von
Verfassungs wegen nicht geboten, den unerlaubten Besitz von
Cannabisprodukten tatbestandlich anders zu behandeln als den
unerlaubten Besitz sogenannter harter Drogen (vgl. BVerfGE
90, 145 ). Die mindere Gefährlichkeit von
Cannabisprodukten ist in der Strafzumessung zu
berücksichtigen; für die erforderlichen Differenzierungen im
Einzelfall lassen die Strafrahmen des
Betäubungsmittelgesetzes in ausreichender Weise Raum.
4
Zwar wird die von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs festgesetzte Wirkstoffgrenze für die nicht
geringe Menge von 7,5 g THC angesichts der veränderten
Erkenntnisse zur Gefährlichkeit dieser Droge teilweise als zu
gering angesehen (vgl. zur Kritik die Nachweise bei Weber,
BtMG, § 29a Rn. 79 ff.). Dies kann angesichts der
erheblich über diesem Wert liegenden, vom Beschwerdeführer
besessenen Menge von 145 g THC jedoch dahin gestellt bleiben.
Denn diese Menge als "nicht geringe Menge" anzusehen,
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Anders als das Amtsgericht hat sich das
Landgericht schließlich ausführlich mit der Frage befasst, ob
im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Annahme eines
minder schweren Falls vorlagen. Dabei hat es sämtliche vom
Beschwerdeführer aufgeführten Aspekte in die Abwägung
einbezogen. Dass es gleichwohl wegen der tatsächlichen Menge
des Betäubungsmittels und des Umstands, dass der
Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft und
bewährungsbrüchig geworden ist, einen minderschweren Fall
verneint hat, ist eine tatrichterliche Wertung, die den
Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren nicht verlassen
hat.
6
c) Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.