BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 511/10 -
des Herrn K…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Mai 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seines passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Insoweit
steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht
nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,
§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
3
Während bei Bundestagswahlen die Verletzung
der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1
Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt
werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es
um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen
politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20
Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht
(vgl. BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005
- 2 BvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005,
S. 494 f.; vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -,
NVwZ 2009, S. 776 f., und vom 3. Juli
2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris).
4
Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die
Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf
Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die
selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar
verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die
Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen
und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern
gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der
Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf
kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der
Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition.
Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in
Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine
Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden.
Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1
Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG
scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl.
BVerfGE 99, 1 ).
5
Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an
die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen
Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das
Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den
kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln (vgl.
BVerfGE 99, 1 ). Die Länder gewährleisten auch den
subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen
Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl.
BVerfGE 99, 1 <12, 17>; BVerfG, Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005, a.a.O.; vom
9. März 2009, a.a.O., S. 777, und vom 3. Juli
2009, a.a.O.).
6
Zwar kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf
die von ihm geltend gemachte Verletzung seines passiven
Wahlrechts über den auf Länderebene gewährleisteten
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hinaus keinen
landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Nach
Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes
Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 7,
§§ 47 ff. des Gesetzes über das
Landesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde nur
gegen Landesgesetze statthaft, nicht gegen Maßnahmen und
Entscheidungen von Trägern der Verwaltung oder Organen einer
Gemeinde; ebenso wenig können Gerichtsentscheidungen
statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum
Landesverfassungsgericht sein (vgl. auch LVerfG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2001 - LVG 2/01
-, juris). Dies ist von Verfassungs wegen jedoch auch nicht
geboten; Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt keinen
subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl.
BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2009,
a.a.O., S. 777).
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.