BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 513/06 -
des Herrn B...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 12. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde hat die Ablehnung
der Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zum
Gegenstand.
2
1. Der Beschwerdeführer, ehemals
Obergerichtsvollzieher im Dienst des Landes Hessen, wurde
durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
30. Oktober 2001 aus dem Dienst entfernt. Seine hiergegen
gerichtete Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Disziplinarhof - durch Urteil vom 1. Juli 2003 zurück.
Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens verwarf der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Juli 2004. An
dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.
Juli 2004 wirkten dieselben Berufsrichter mit wie an dem
Urteil vom 1. Juli 2003. Hierzu führte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in den Gründen des Beschlusses aus,
die nur für das Wiederaufnahmeverfahren, nicht jedoch für das
Zulassungsverfahren geltende Bestimmung des § 98 der
Hessischen Disziplinarordnung (HDO) greife nicht ein.
3
2. a) In dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2001 war dem
Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 69 Abs. 1
HDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten
Ruhegehalts bewilligt worden. Mit Beschlüssen vom 7. April
2004, 19. August 2004 und 6. April 2005 bewilligte das
Verwaltungsgericht diesen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
70 % des erdienten Ruhegehalts weiter.
4
b) Der Beschwerdeführer beantragte im Mai 2005
die Gewährung eines weiteren Unterhaltsbeitrags für die Zeit
ab Juli 2005. Auf einen entsprechenden Beweisbeschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2005 legte
der Beschwerdeführer eine nervenärztliche gutachterliche
Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 der ihn behandelnden
Ärztin vor, in der es heißt, der Beschwerdeführer leide unter
einer progredienten, inzwischen als mittelschwer bis schwer
einzustufenden Depression mit psychosomatischer Symptomatik.
Das depressive Krankheitsbild habe zur Arbeitsunfähigkeit
geführt. Es habe sich aber im Laufe der Therapie immer wieder
die positive Tendenz gezeigt, dass im Falle einer
Verbesserung der beruflichen Perspektiven mit einer sehr
schnellen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen
sei. In einer Ergänzung zu dieser Stellungnahme vom 25.
Oktober 2005 führte die Ärztin aus, beim Beschwerdeführer
lägen zwar Gesundheitsstörungen vor. Eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit sei jedoch nicht festzustellen, somit
liege beim Beschwerdeführer derzeit Erwerbsfähigkeit vor.
5
c) Daraufhin lehnte das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main den Antrag des Beschwerdeführers mit dem
angegriffenen Beschluss vom 24. November 2005 ab. Zur
Begründung heißt es, aufgrund der ärztlichen Stellungnahme
vom 25. Oktober 2005 stehe fest, dass beim Beschwerdeführer
Erwerbsfähigkeit vorliege. Der beantragte Unterhaltsbeitrag
sei auch deswegen nicht zu gewähren, weil der
Beschwerdeführer bereits ab Juli 2005 über seine Meldung als
Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur und die Prüfung von
Zeitungsstellenangeboten hinaus weitere Bemühungen an den Tag
hätte legen müssen, um andere Erwerbsquellen zu erschließen.
Notwendig seien zumindest eigene Stellenanzeigen und die
Nachfrage bei Anwalts- und Inkassobüros. Diese Obliegenheiten
seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Entsprechende
Bemühungen seien auch zumutbar.
6
d) Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde
beanstandete der Beschwerdeführer, dass das
Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss
überraschend erstmals eigene Bemühungen für erforderlich
halte. Mehr als eine Meldung bei der Arbeitsagentur, die auch
Tätigkeiten bei Rechtsanwälten und Inkassobüros umfasse, sei
ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Insoweit
nahm der Beschwerdeführer Bezug auf einen ärztlichen
Befundbericht seiner Ärztin vom 12. Dezember 2005. Darin
wurde "klarstellend mitgeteilt", bei dem Beschwerdeführer
liege "rentenbezogen" keine Erwerbsunfähigkeit vor. Es sei
Erwerbsfähigkeit bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit
infolge Erkrankung gegeben. Die Schlussfolgerungen des
Verwaltungsgerichts beruhten auf einem Missverständnis der in
der Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 angesprochenen
"Verbesserung der beruflichen Perspektiven", die nicht auf
den Beschwerdeführer, sondern auf die äußeren Bedingungen des
Arbeitsmarktes bezogen gewesen seien. Die Schwere der
Krankheit des Beschwerdeführers verbiete aus ärztlicher Sicht
die in dem angefochtenen Beschluss für notwendig erachteten
Eigenbemühungen, da deren zu erwartender Misserfolg zur
Verschlimmerung der Krankheit führen könne. Über die Meldung
bei der Arbeitsagentur hinausgehende Aktivitäten seien nicht
zumutbar.
7
In der Beschwerdeschrift lehnte der
Beschwerdeführer die Richter am Verwaltungsgerichtshof R., H.
und B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie hätten den
Wiederaufnahmeantrag durch Beschluss vom 23. Juli 2004
abgelehnt, seien indes nach § 98 HDO im
Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen gewesen und daher
nicht mehr gesetzliche Richter.
8
e) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21.
Dezember 2005 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den
Befangenheitsantrag ab. Er entschied dabei wiederum in der
vom Beschwerdeführer als befangen abgelehnten Besetzung. Zur
Begründung wurde ausgeführt, schon im Beschluss vom 23. Juli
2004 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der
gesetzliche Ausschluss von Disziplinarrichtern (§ 98
HDO) im Verfahren über die Zulassung des
Wiederaufnahmeantrags nicht stattfinde. Die bloße Tatsache,
dass die Richter diese zutreffende, vom Beschwerdeführer
allerdings nicht geteilte Rechtsauffassung vertreten hätten,
könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen. In einem solchen Fall könne der
Disziplinarhof in geschäftsplanmäßiger Besetzung über das
Ablehnungsgesuch entscheiden.
9
f) In derselben Besetzung wies der Hessische
Verwaltungsgerichtshof durch den angegriffenen Beschluss vom
23. Januar 2006 die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahmen vom 12. und
25. Oktober 2005 sei es geradezu geboten, vom
Beschwerdeführer nachhaltige Anstrengungen bei der
Arbeitssuche mit dem Ziel der Rückkehr ins Erwerbsleben zu
verlangen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine
abweichende Entscheidung. Der Beschwerdeführer sei lediglich
bestrebt, die ihm angesonnenen Eigenbemühungen als unzumutbar
hinzustellen. Dafür könne er sich jedoch nicht auf den
ärztlichen Befundbericht vom 12. Dezember 2005 stützen.
Nach Schriftbild und Diktion spreche alles dafür, dass dieser
Bericht vom Beschwerdeführer selbst verfasst und von der
Ärztin durch Praxisstempel und Unterschrift autorisiert
worden sei. Bei dem Bericht handele es sich außerdem nicht um
die Beschreibung eines durch Untersuchung erhobenen, neuen
ärztlichen Befundes, sondern lediglich um eine Interpretation
der bereits vorliegenden Gutachten, die eindeutig und
unmissverständlich die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
ergeben hätten, ohne etwas für die nunmehr behauptete
Unzumutbarkeit von Eigenbemühungen herzugeben. Die jetzige
Aussage, jeder Misserfolg könne zu einer Verschlimmerung der
Krankheit führen, stehe in einem unauflöslichen Widerspruch
zu der authentischen ärztlichen Feststellung vom 12. Oktober
2005, bei entsprechender Verbesserung der beruflichen
Perspektiven sei mit rascher Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Der Versuch, diese Feststellung
auf die objektiven Arbeitsmarktbedingungen umzudeuten,
überzeuge nicht.
10
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3
Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20
Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
11
1. An dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main habe der Technische Hauptsekretär F. als
nichtrichterlicher Beisitzer mitgewirkt, obwohl § 42
Satz 2 HDO die Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers
erforderlich mache. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts
stelle eine verfassungswidrige Überraschungsentscheidung dar.
In den vorangegangenen Bewilligungen von Unterhaltsbeiträgen
habe das Gericht die nunmehr für erforderlich erachteten
Eigenbemühungen gerade nicht für notwendig gehalten.
Willkürlich sei es, von der allein rentenrechtlich zu
verstehenden Erwerbsfähigkeit auf seine Arbeitsfähigkeit zu
schließen.
12
2. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe
die beiden angegriffenen Beschlüsse nicht in ordnungsgemäßer
Besetzung erlassen. Die Richter R., H. und B. hätten über den
Befangenheitsantrag nicht selbst entscheiden dürfen. Sie
seien schon wegen ihrer gegen § 98 HDO verstoßenden
Entscheidung über sein Wiederaufnahmegesuch befangen. Mit der
Rüge der Überraschungsentscheidung habe sich der Hessische
Verwaltungsgerichtshof nicht befasst. Außerdem habe der
Hessische Verwaltungsgerichtshof die willkürliche
Gleichsetzung von Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit durch das
Verwaltungsgericht übernommen.
13
3. Der Beschwerdeführer legt außerdem dar,
dass wegen der langen Dauer des Disziplinarverfahrens bereits
die Fürsorgepflicht des Landes Hessen als Dienstherr die
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gebiete.
14
4. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das
Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, an den Beschwerdeführer rückwirkend seit August
2003 monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe der letzten
Dienstbezüge, hilfsweise rückwirkend seit Februar 2004 in
Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts, unter
Anrechnung der geleisteten Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen.
15
Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Hessische
Staatskanzlei Stellung genommen. Sie hält die
Verfassungsbeschwerde teilweise für unzulässig, teilweise für
offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzten nicht das Recht
des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. Die
Ablehnung des Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers sei
verfassungsrechtlich vertretbar. Zwar könne man die Auslegung
des § 98 HDO durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof
im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens
bezweifeln. Der Beschwerdeführer habe aber nichts dazu
vorgetragen, dass aus dieser Rechtsauffassung zu § 98
HDO irgendein Schluss auf die Voreingenommenheit des Gerichts
mit Bezug auf die von ihm zu treffende Beschwerdeentscheidung
gezogen werden könnte. Selbst bei unterstellter
Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung über das
Befangenheitsgesuch sei noch kein Verfassungsverstoß gegeben,
da nicht ersichtlich sei, dass die Handhabung des
Ablehnungsrechts hier willkürlich oder offensichtlich
unhaltbar gewesen sei.
16
Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die
Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.
Dezember 2005 und 23. Januar 2006 gerichtet ist, wird sie zur
Entscheidung angenommen. Dies ist zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschlüsse
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 - 2 BvR
625/01 u.a. -, NJW 2005, S. 3410 ff. und vom
5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, NVwZ 2005,
S. 1304 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006
- 2 BvR 836/04 -; jeweils m.w.N. der
Senatsrechtsprechung). Danach ist die Verfassungsbeschwerde
hinsichtlich der genannten Beschlüsse des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in einem die Entscheidungskompetenz
der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
17
Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des
Beschwerdeführers durch den von den abgelehnten Richtern
selbst erlassenen Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie auf Erwägungen beruht,
die darauf hindeuten, dass das Gericht den
Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verkannt hat. Dieser Verstoß wirkt in dem die
Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2006 fort, der
außerdem seinerseits gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verstößt.
18
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen
Richter.
19
a) Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der
Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer
gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf
den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung
berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294
; 48, 246 ; 82, 286 ; 95,
322 ). Damit sollen die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95,
322 ).
20
Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und
abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für
jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet,
der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige
Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und
von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind
bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber
geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem
Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.
21
Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen
Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass
der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der
unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für
Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten
bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139
; 30, 149 ; 40, 268
; 82, 286 ; 89, 28 ). Der
Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge
dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht
mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung
anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen
professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der
Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu,
Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der
im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet,
von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.
22
b) Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters
durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der
Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts
im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften
Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede
fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ).
Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann
überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm
oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder
offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche
Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend
verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ). Ob die
Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall
grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159
; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
23
2. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.
Dezember 2005 das Recht des Beschwerdeführers auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Dieser Beschluss verkennt Bedeutung und
Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters
schon deshalb, weil er nicht deutlich werden lässt, auf
welche gesetzliche Grundlage er gestützt ist; er ist auch
inhaltlich offensichtlich unhaltbar.
24
a) Nach § 21 Satz 1 HDO sind zur
Ergänzung der Hessischen Disziplinarordnung unter anderem die
Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht
die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht. Zu den
danach ergänzend anzuwendenden Vorschriften gehören im
Hinblick auf das bei einem Ablehnungsgesuch anzuwendende
Verfahren auch die §§ 26 a und 27 StPO (vgl. zur
Parallelvorschrift des § 25 BDO BVerwGE 46, 139; Weiß,
in: GKÖD, Bd. II, K § 25 Rn. 40). Nach
§ 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO entscheidet das
Gericht nur in den Fällen des § 26 a Abs. 1
StPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters, also nur
dann, wenn die Ablehnung als unzulässig verworfen wird. Ist
dies nicht der Fall, entscheidet nach § 27 Abs. 1
StPO über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der
Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Mit dieser
differenzierenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der
Richterablehnung hat der Gesetzgeber dem
Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen. § 26 a
StPO ist eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens
dienende Vorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen
ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des
Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen. In
Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und
eindeutig zu beantworten ist, wird es nahe liegen, das
Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden
Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden.
Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" des
Ablehnungsgesuchs darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren
wegen des sonst vorliegenden Verstoßes gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nicht ausgedehnt werden (Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005, a.a.O.,
S. 3412).
25
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird der angegriffene Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 offensichtlich
nicht gerecht. Er lässt schon nicht erkennen, auf welche
Normen der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine ablehnende
Entscheidung gestützt hat, da in dieser keinerlei
Rechtsgrundlage genannt wird. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof
seine Entscheidung in der Sache auf der Grundlage der
differenzierenden Regelungen der §§ 26 a und 27
StPO in Verbindung mit § 21 Satz 1 HDO getroffen
hätte. Vielmehr gibt die Bezugnahme auf eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss
(BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB
20.87 -, NJW 1988, S. 722) Anlass zu der Annahme, der
Hessische Verwaltungsgerichtshof habe die nach § 54
Abs. 1 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
allgemein geltenden Vorschriften des § 42 Abs. 1
und 2 ZPO herangezogen, da sich die zitierte Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts allein mit der Auslegung und
Anwendung dieser Rechtsnormen befasst.
26
c) aa) Auch in der Sache hält der angegriffene
Beschluss vom 21. Dezember 2005 einer Prüfung anhand der
dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht stand. Dies
gilt auch dann, wenn man unterstellt, der Beschluss sei auf
der Grundlage der nach seiner Begründung allein in Betracht
kommenden Vorschrift des § 26 a Abs. 1
Nr. 2 StPO ergangen. Danach verwirft das Gericht die
Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn ein Grund zur
Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht
angegeben wird. Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus
zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des
Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, steht nach der
herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum einem
Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich;
diese Rechtsauffassung ist auch aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden (Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar
2006 - 2 BvR 836/04 -, unter B.II.1. der
Gründe; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR
180/05 -, NJW 2005, S. 3436 ;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 26 a
Rn. 4). Völlige Ungeeignetheit in diesem Sinne wird dann
anzunehmen sein, wenn für eine Verwerfung als unzulässig
jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst
entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche
in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden,
welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich
ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben.
27
Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher,
wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein
Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung
mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der
Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen
Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung
begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als
unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das
Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere
Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu
begründen vermag. Ist hingegen ein - wenn auch nur
geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand
erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine
gleichwohl erfolgende Ablehnung nach § 26 a
Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dann - weil vom Wortlaut
der Vorschrift nicht gedeckt - willkürlich (Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006, a.a.O.; BGH,
Beschluss vom 10. August 2005, a.a.O.).
28
bb) Mit diesen Vorgaben steht der angegriffene
Beschluss vom 21. Dezember 2005 nicht im Einklang, auch wenn
seine Begründung mit dem Hinweis, dass die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände "unter keinem
denkbaren Gesichtspunkt" die Besorgnis der Befangenheit
begründen, äußerlich an die dargelegten Voraussetzungen
anknüpfen mag. Über das Ablehnungsgesuch konnte nicht ohne
Eingehen auf den Verfahrensgegenstand entschieden werden.
Ausgangspunkt des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers war
zwar die Beteiligung der abgelehnten Richter auch an der
früheren Entscheidung über sein Wiederaufnahmegesuch. In
erster Linie beanstandet der Beschwerdeführer aber nicht die
Vorbefassung der Richter als solche, sondern den Umstand,
dass die abgelehnten Richter von der Mitwirkung an dem
früheren Verfahren insgesamt kraft Gesetzes (§ 98 HDO)
ausgeschlossen gewesen seien, und damit die rechtliche
Unzulässigkeit der Vorbefassung. Die Entscheidung hierüber
konnte nicht ohne eine Würdigung des Begriffs des
Wiederaufnahmeverfahrens in § 98 HDO sowie seine
Anwendung auf den vorliegenden Fall und damit nicht ohne eine
inhaltliche Prüfung ergehen.
29
Der angegriffene Beschluss vom 21. Dezember
2005 befasst sich auch mit diesem inhaltlichen Gesichtspunkt.
Er wiederholt die in dem früheren Beschluss vertretene und
nochmals ausdrücklich als zutreffend bezeichnete
Rechtsauffassung, dass der gesetzliche Ausschluss von
Disziplinarrichtern (§ 98 HDO) im Verfahren über die
Zulassung des Wiederaufnahmeantrags nicht stattfinde, und
geht damit seinerseits ebenfalls nicht bloß auf die
Vorbefassung als solche ein, sondern nimmt eine - wenn
auch knappe - inhaltliche Prüfung vor.
30
3. a) Auf dieser Grundlage verletzt auch der
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.
Januar 2006 den Anspruch des Beschwerdeführers auf den
gesetzlichen Richter. Es ist zumindest nicht auszuschließen,
dass sich der verfassungswidrige Beschluss vom 21. Dezember
2005 auch auf das weitere Verfahren und den Beschluss vom 23.
Januar 2006 ausgewirkt hat.
31
b) Der zuletzt genannte Beschluss steht auch
aus weiteren Gründen mit Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nicht im Einklang. Die Entscheidung eines
Gerichts, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter
mitwirken, verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter
nicht schon dann, wenn das Ablehnungsgesuch infolge
fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen worden
sein sollte, sondern erst, wenn diese Zurückweisung auf
willkürlichen Erwägungen beruhte (BVerfGE 31, 145
). So liegt der Fall hier.
32
Die den Beschlüssen des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2004 und vom 21.
Dezember 2005 zugrunde liegende, nicht weiter begründete
Rechtsansicht, § 98 HDO gelte nicht für das Verfahren
über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags, findet weder im
Wortlaut der Norm noch in Rechtsprechung und Schrifttum eine
Stütze und ist daher willkürlich. § 98 HDO regelt die
Mitwirkung von Richtern im Wiederaufnahmeverfahren und stellt
damit eine unmittelbar den Anspruch auf den gesetzlichen
Richter regelnde Vorschrift dar. Die Auslegung solcher
Vorschriften hat sich streng am Wortlaut zu orientieren
(BVerfGE 30, 149 ). § 98 HDO schließt die
dort genannten Disziplinarrichter, zu denen die vom
Beschwerdeführer abgelehnten Richter gehören, von der
Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren aus. Zum
Wiederaufnahmeverfahren gehört indessen auch das Verfahren
über die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags, wie sich aus
der systematischen Stellung der hierfür einschlägigen
Vorschriften der §§ 92 und 93 HDO im das Verfahren
betreffenden Zweiten Titel des Vierten Abschnitts der
Hessischen Disziplinarordnung ergibt. Dies entspricht auch
der Auffassung des disziplinarrechtlichen Schrifttums (vgl.
Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 107 Rn. 2;
Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 107 Rn. 2;
Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder,
3. Aufl., § 107 DO NW Rn. 2; Weiß, in: GKÖD,
Bd. II, K § 107 BDO Rn. 23) und der
strafprozessualen Rechtsprechung und Literatur zu der
vergleichbaren Vorschrift des § 23 Abs. 2
Satz 1 StPO (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.
September 1965 - Ws 148/65 -, NJW 1966,
S. 167; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO,
25. Aufl., § 23 Rn. 24 f.; Pfeiffer, in
Karlsruher Kommentar zur StPO, § 23 Rn. 4;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 23 Rn. 6;
Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 23 Rn. 2). Der
Hessische Verwaltungsgerichtshof ist auf dieses zutreffende,
am Wortlaut des § 98 HDO sowie am Ziel dieser
Vorschrift, Voreingenommenheit bei den Richtern im
Wiederaufnahmeverfahren auszuschließen (Köhler/Ratz, a.a.O.
Rn. 1), orientierte Verständnis der Norm nicht
eingegangen. Die von ihm vorgenommene Unterscheidung zwischen
dem Wiederaufnahmeverfahren im engeren Sinn, auf das sich
§ 98 HDO bezieht, und dem Verfahren im Sinne der
§§ 91 ff. HDO, bestehend aus Zulassungsverfahren
und Wiederaufnahmeverfahren im engeren Sinn ist gekünstelt
und findet im Gesetz keinen ausreichenden Halt.
33
4. Da die angegriffenen Beschlüsse des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits wegen der
dargestellten Grundrechtsverstöße keinen Bestand haben,
können die übrigen vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen
Rügen auf sich beruhen.
34
5. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen indessen nicht vor, soweit sich
die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2005
richtet. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls
unbegründet.
35
a) Ein Verstoß dieses Beschlusses gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht darin,
dass an der Entscheidung kein Gerichtsvollzieher als
nichtrichterlicher Beisitzer mitgewirkt hat. Nach § 42
Satz 2 HDO soll dieser Beisitzer der Laufbahn und
möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören.
Der an der Entscheidung mitwirkende Beisitzer gehörte als
Technischer Hauptsekretär derselben Laufbahn wie der
Beschwerdeführer an. Mit dem weit zu verstehenden Begriff des
Verwaltungszweigs in § 42 Satz 2 HDO sind nicht
spezielle Sparten wie etwa diejenige der Gerichtsvollzieher,
sondern Verwaltungsbereiche, wie sie typischerweise einem
Fachressort als Geschäftsbereich unterstehen, gemeint (vgl.
Weiß, in: GKÖD, Bd. II, K § 50 Rn. 33). Im
Übrigen verlangt § 42 Satz 2 HDO nur "möglichst"
die Heranziehung eines Beisitzers aus dem Verwaltungszweig
des Beamten und lässt damit Ausnahmen zu.
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Anhaltspunkte für eine willkürliche oder
offensichtlich unhaltbare Handhabung dieser
Zuständigkeitsvorschrift sind jedenfalls nicht
ersichtlich.
37
b) Der angegriffene Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verstößt auch nicht
unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung, wie
der Beschwerdeführer meint, gegen Art. 103 Abs. 1
GG. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das Gericht ohne
vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt
abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt
der vertretbaren Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte
(BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).
Dies ist hier indessen im Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer zu verlangenden Bemühungen bei der
Arbeitssuche nicht der Fall. Das erforderliche Maß an
zumutbaren Eigenbemühungen war bereits Gegenstand von
Äußerungen der Beteiligten des Verfahrens, das zu dem
angegriffenen Beschluss führte. So hatte das Land Hessen in
einem am 4. November 2005 beim Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main eingegangenen Schriftsatz unter Bezugnahme auf
frühere Äußerungen darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer vor Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags
seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auf
sämtliche sich ihm bietende Beschäftigungsverhältnisse
ausdehnen und diese Eigenbemühungen dementsprechend
nachweisen müsste. Der Beschwerdeführer selbst hat sich
sodann in seinem Schriftsatz vom 10. November 2005 im
Einzelnen mit dem Ausmaß der ihm unter
Zumutbarkeitsgesichtspunkten abzuverlangenden Eigenbemühungen
auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer musste daher damit
rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Ausdehnung
der Eigenbemühungen zum Gegenstand seiner Entscheidung machen
würde.
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c) Der angegriffene Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verstößt im Hinblick
auf die Anwendung der § 101 Abs. 2 Satz 3,
§ 69 Abs. 1 Satz 1 HDO auch nicht gegen das
Willkürverbot, da er in nachvollziehbarer Weise auf die
ärztlichen Stellungnahmen vom 12. und 25. Oktober 2005 und
auch sonst in jeder Hinsicht auf eine sachlich vertretbare
Argumentation gestützt ist.
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6. Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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7. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.