BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 514/03 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Mai 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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a) Eine Pflicht zur Divergenzvorlage bestand
nicht (vgl. § 121 Abs. 2 GVG). Dass Gerichte
ähnliche Fälle unterschiedlich entscheiden, verletzt auch
nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verstoß gegen
§ 56f Abs. 2 Satz 2 StGB durch die dritte
Verlängerung der Bewährungszeit für den Beschwerdeführer war
nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts für die
Entscheidung über den Bewährungswiderruf nicht von Bedeutung,
weil die Straftaten, die den Widerrufsgrund bildeten, in der
zuvor im Einklang mit dieser Vorschrift verlängerten
Bewährungszeit begangen worden waren. Es ist nicht erkennbar,
dass dies Verfassungsrecht verletzt.
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b) Das Oberlandesgericht hat auf die
Beteiligung der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dessen
Veranlassung an gemeinschaftlich begangenen Straftaten
hingewiesen und angenommen, die Ehe stehe dem
Bewährungswiderruf nicht entgegen. Dagegen ist von
Verfassungs wegen nichts einzuwenden, da der Schutz der
Familie im Rahmen der staatlichen Ordnung erfolgen soll
(Art. 6 Abs. 1 GG).
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c) Der Beschwerdeführer behauptet, in einem
anderen Strafverfahren sei ihm vor dem Hintergrund seiner
Tätigkeit als Vertrauensperson der Polizei von der
Strafverfolgungsbehörde zugesagt worden, im Ausgangsverfahren
werde kein Bewährungswiderruf erfolgen. Damit trägt er nicht
vor, die Vollstreckungsgerichte hätten Verfassungsrecht
verletzt. Denn die Behörden konnten durch Zusagen in anderer
Sache die Gerichte nicht binden.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.