BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 516/02 -
des türkischen Staatsangehörigen I...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90,
22 ).
2
1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der
Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verstoße
gegen Art. 16a Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil er die
während des Berufungszulassungsverfahrens vorgetragenen
Nachfluchttatsachen nicht berücksichtige, kann nicht
entnommen werden - und es ist auch nicht ersichtlich -, dass
es sich dabei um Tatsachen von verallgemeinerungsfähiger
Bedeutung handelt. Nur unter dieser Voraussetzung hätten die
neuen Tatsachen beachtet und die Berufung wegen
grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG
zugelassen werden müssen (vgl. BVerwGE 70, 24 ;
Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz <4. Aufl.>,
§ 78 Rn. 41).
3
Ferner steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde insoweit auch der Grundsatz der
materiellen Subsidiarität entgegen. Der Beschwerdeführer hat
nach rechtskräftigem Abschluss des fachgerichtlichen
Verfahrens Gelegenheit, die neuen Tatsachen zunächst in einem
Asylfolgeverfahren geltend zu machen.
4
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg
greift der Beschwerdeführer nur mit der Rüge eines Verstoßes
gegen Art. 103 Abs. 1 GG an, so dass eine
verfassungsgerichtliche Überprüfung der erstinstanzlichen
Entscheidung am Maßstab des Art. 16a Abs. 1 GG entfällt.
5
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg
und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg
verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art.
103 Abs. 1 GG. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet
das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ohne dass sich
das Gericht mit jedem Vorbringen ausdrücklich in den
Entscheidungsgründen befassen muss. Geht das Gericht
allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags
einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von
zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht
ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags
schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des
Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert
war (BVerfGE 47, 182 ; 86, 133
).
6
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die für die
Frage nach einer Vorverfolgung erheblichen tatsächlichen
Angaben zu den Vorfällen vom 15. November 1994, Mai 1991 und
Mai 1994 in den wesentlichen Grundzügen zur Kenntnis genommen
und die Ereignisse vom November und Mai 1994 gewürdigt. Die
asylrechtliche Bewertung des Eingriffs vom 15. November 1994
als (einmalige) "Einschüchterungsmaßnahme" berührt nicht die
Garantie des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die Frage,
ob das Verwaltungsgericht dem Tatsachenvortrag die richtige
Bedeutung beigemessen hat. Die von der Psychologin Dr. S.
gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
zählt hier schon deshalb nicht zum wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags, weil das Krankheitsbild für sich genommen
auch unter Berücksichtigung der psychologischen Stellungnahme
noch keinen zwingenden Rückschluss auf eine asylrelevante
politische Verfolgung zulässt.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.