BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 517/03 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Mai 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung des Rechtsanwalts Andreas Kost, Königswall 28,
44137 Dortmund, wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus
der Strafhaft.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung; der verfassungsrechtliche
Maßstab ist geklärt (vgl. BVerfGE 70, 297
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt, denn sie ist jedenfalls
unbegründet.
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a) Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen
Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen
Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung
von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das
Bundesverfassungsgericht eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ; stRspr). Spezifisches
Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist. Allgemein gilt, dass die Subsumtionsvorgänge
innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des
Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht
Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine
Grundrechtswidrigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn die
Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen
Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen
"Richtigkeit" sich streiten lässt. Dieser Maßstab gilt auch
für die Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur
Bewährung (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997
- 2 BvR 517/97 -; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR
867/99 -, StV 1999, S. 548 , und vom
24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, StV 2000,
S. 265 f.).
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Danach sind die angegriffenen Entscheidungen
nicht zu beanstanden. Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsrechts des Beschwerdeführers (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) und seines Rechts auf körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
wurden darin nicht verkannt. Für objektive Willkür bei den
Entscheidungen, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstieße, ist nichts ersichtlich.
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Den Prognoseentscheidungen liegt zu Grunde,
dass der Beschwerdeführer in den drei zu vollstreckenden
Urteilen wegen 99 Straftaten verurteilt wurde. Die Gerichte
haben nachvollziehbar aus der Rückfallgeschwindigkeit und der
Steigerung vom einfachen Diebstahl zum schweren
Bandendiebstahl, ferner aus einem Bewährungsbruch und dem
Missbrauch früherer Vollzugslockerungen zur Begehung von
Straftaten auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Taten
geschlossen. Dass in jüngerer Zeit ein beanstandungsfreies
Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug vorgelegen
hat, wurde ebenso wenig übersehen wie die Herzerkrankung des
Beschwerdeführers. Dies wurde von den Fachgerichten nur im
Ergebnis anders gewertet als der Beschwerdeführer es wünscht.
Darin liegt noch keine Verletzung von Verfassungsrecht.
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Die Tatzeiten der abgeurteilten Delikte sind
vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Da die jüngste
Verurteilung aus dem Jahre 1998 stammt, kann jedenfalls nicht
festgestellt werden, dass der Negativprognose nur solche
Straftaten zugrunde gelegt wurden, denen infolge eines
längeren Zeitablaufs keine Aussagekraft für eine aktuelle
Rückfallwahrscheinlichkeit mehr zukommt.
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Eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung
wegen Herzinfarkten in der Haft betrifft vor allem die in
einem gesonderten Verfahren zu prüfende Frage der
Haftfähigkeit. Die Fachgerichte haben erläutert, warum dies
hier nicht für die vollstreckungsrechtliche Prognose
künftiger Straftaten von Bedeutung sei. Dagegen ist von
Verfassungs wegen nichts zu erinnern, wenngleich mit
fortschreitender Haftdauer die gesundheitliche
Beeinträchtigung zunehmendes Gewicht erlangt und bei
künftigen Entscheidungen verstärkt zu beachten sein wird. Auf
die strafmildernde Berücksichtigung der
Gesundheitsbeeinträchtigung im Urteil des Landgerichts Bochum
kam es für die angegriffenen Entscheidungen nicht an.
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Aus einer Abweichung von einem Präjudiz können
sich bei einer Prognoseentscheidung im Einzelfall erhöhte
Begründungsanforderungen für eine neue nachteilige
Entscheidung ergeben. Jedoch wirkt sich dies hier nicht aus.
Zunächst ist eine Divergenz nicht substantiiert dargelegt
worden, da das Urteil des Landgerichts Bochum nicht
mitgeteilt wurde (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG). Sodann ist die Wertung des Oberlandesgerichts in
der angegriffenen Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar,
dass die Prognoseentscheidungen nach § 66 Abs. 1
Nr. 3 und § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB verschieden seien. Sie haben materiell-rechtlich
verschiedene Anknüpfungspunkte und erfolgen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten. Insoweit kann das
Vollstreckungsgericht nicht an Feststellungen und Wertungen
des Gerichts im früheren Erkenntnisverfahren gebunden sein.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine innerprozessuale
Bindungswirkung des Strafurteils für die
vollstreckungsrechtliche Entscheidung beruft, könnte dies nur
gleichartige Entscheidungsfaktoren in Entscheidungen zu
derselben Sache über dieselbe Sanktion, nämlich etwa die
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(§ 66 StGB) einerseits und die Entscheidung über die
Erforderlichkeit der weiteren Vollziehung derselben Maßregel
(§ 67c StGB) im Anschluss an die Strafvollstreckung
andererseits, betreffen. Zwischen der hier erfolgten
Ablehnung der Anordnung der Sicherungsmaßregel im Urteil des
Landgerichts Bochum aus dem Jahre 1998 und den angegriffenen
Entscheidungen über die Frage der Strafrestaussetzung zur
Bewährung aus den Jahren 2002 und 2003 besteht nicht derselbe
Zusammenhang. Insoweit hat das Oberlandesgericht eine
innerprozessuale Bindungswirkung innerhalb des Erkenntnis-
und Vollstreckungsverfahrens wegen derselben Sache
nachvollziehbar verneint.
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b) Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren
folgt im Grundsatz die Aufklärungspflicht der Gerichte in
Verfahren mit Offizialmaxime, die auch beim Freibeweis zu
beachten ist (vgl. BVerfGE 70, 297 ). Das
Freibeweisverfahren ist kein Verfahren nach Gutdünken. Die
Aufklärungspflicht betrifft aber nur entscheidungserhebliche
Umstände und die sich dafür aufdrängenden Beweiserhebungen.
Sie wurde im Ausgangsverfahren nicht verletzt.
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Kam es für die angegriffenen Entscheidungen
auf Einzelheiten der medizinischen Befundlage nicht an, weil
nach ihrer Sicht auch ein Herzinfarkt den Beschwerdeführer
nicht von späteren Straftaten abgehalten hatte und weitere
Infarkte, die er inzwischen erlitten hat, der Negativprognose
nicht zwingend entgegen stehen, dann bedurfte die genaue
gesundheitliche Situation keiner weiteren Aufklärung mittels
Sachverständigenbeweises.
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Geht es um eine Prognoseentscheidung, bei der
geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, so besteht
in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen
hinzuzuziehen (BVerfGE 70, 297 ). Ist ein
solcher Befund nicht angezeigt, so besitzt das Gericht
dagegen regelmäßig genügend eigene Sachkunde für eine
kriminalprognostische Bewertung, wenn nicht besondere
Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme von dieser Regel
begründen. Im Ausgangsverfahren lagen keine
psychodiagnostischen Befunde vor, die Anlass zur Einholung
des Gutachtens eines psychologischen oder psychiatrischen
Sachverständigen gegeben hätten. Daran ändern die
ausschnittweise mitgeteilten Äußerungen des psychologischen
Dienstes der Rehabilitationsklinik nichts. Diese
psychologische Betreuung betraf, soweit ersichtlich, die Lage
des Beschwerdeführers im Rahmen der stationären
Krankenhausbehandlung eines weiteren Herzinfarkts, für die
die Haft unterbrochen wurde. Aus den Mitteilungen des
psychologischen Dienstes ergibt sich die dort gezeigte
Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Lebenslage
situationsbedingt zu überdenken. Ein darüber hinausreichender
psychodiagnostischer Befund, der die Aufklärungspflicht der
Vollstreckungsgerichte zur Erhebung weiteren
Sachverständigenbeweises hätte auslösen können (vgl.
BVerfGE 70, 297 ), ist dort nicht genannt
worden.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Kost aus
Dortmund ist mangels ausreichender Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde entsprechend § 114 ZPO
abzulehnen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.