BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 520/07 -
des Herrn Prof. Dr. F...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass
ihm als Vertragsarzt die Genehmigung zur Erbringung und
Abrechnung kernspintomographischer Leistungen für gesetzlich
Versicherte versagt wird.
2
1. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1
SGB V können die Partner der Bundesmantelverträge für
ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der
Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des
Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen
(Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung
oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen,
einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung
und Abrechnung dieser Leistungen vereinbaren. Partner der
Bundesmantelverträge sind gemäß § 82 Abs. 1
Satz 1 SGB V die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen
(seit 1. Juli 2008: Spitzenverband Bund der
Krankenkassen).
3
Nach § 2 der Vereinbarung von
Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2
SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der
Kernspintomographie vom 10. Februar 1993 in der Fassung
vom 17. September 2001 (im Folgenden:
Kernspinvereinbarung - KernspinV) bedarf die Ausführung und
Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung einer Genehmigung durch die
Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn der Arzt unter anderem die Voraussetzungen der
fachlichen Befähigung erfüllt. § 4 Abs. 1 KernspinV
stellt vier derartige Voraussetzungen auf: erstens die
Durchführung und Befundung einer bestimmten Anzahl
kernspintomographischer Untersuchungen unter Anleitung,
zweitens die Berechtigung zum Führen der Gebiets- oder
Schwerpunktbezeichnung Diagnostische Radiologie,
Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin,
drittens eine mindestens 24monatige ganztägige Tätigkeit in
der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung und
viertens die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor
der Kassenärztlichen Vereinigung.
4
2. Der Beschwerdeführer ist Kardiologe und
Direktor der Klinik für Innere Medizin/Kardiologie des D. Er
war nach eigener Aussage maßgeblich an der Entwicklung der
Technik zur Herzdiagnostik mittels Kernspintomographie
beteiligt. Bei privatversicherten Patienten führt er
entsprechende Untersuchungen seit längerem durch. Seinen
Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von
kernspintomographischen Leistungen bei gesetzlich
Versicherten gemäß § 2 KernspinV lehnte die
Kassenärztliche Vereinigung jedoch ab, da die Voraussetzungen
der fachlichen Befähigung gemäß § 4 Abs. 1
KernspinV nicht erfüllt seien. Widerspruch und Klage des
Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg.
5
3. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers
wies das Bundessozialgericht mit dem angegriffenen Urteil vom
11. Oktober 2006 zurück. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, das Bundesverfassungsgericht habe die
Regelungen der Kernspinvereinbarung im Verfahren eines Arztes
für Orthopädie als verfassungsgemäß angesehen, solange der
Arzt nicht im Kernbereich seines Fachgebiets eingeschränkt
werde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 -,
NVwZ 2004, S. 1347). Für Kardiologen könne insoweit
nichts anderes gelten. Es sei unerheblich, dass der
Beschwerdeführer zur Durchführung kernspintomographischer
Untersuchungen des Herzens möglicherweise besser qualifiziert
sei als Ärzte für Radiologie. An derart untypischen
Situationen müsse sich der Normgeber nicht orientieren. Die
Konzentration kernspintomographischer Leistungen bei den
Radiologen verstoße auch nicht gegen Art. 81 Abs. 1
EG. Die Regelungen der Kernspinvereinbarung wiesen keinen
zwischenstaatlichen Bezug auf. Ein solcher ergebe sich auch
nicht daraus, dass Versicherte nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs Leistungen in anderen
Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen könnten, da die
Kernspinvereinbarung die Struktur der Leistungserbringerseite
betreffe. Darüber hinaus habe der Europäische Gerichtshof
entschieden, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen keine
Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Sinne des
Art. 81 Abs. 1 EG seien, soweit sie Beträge
festsetzten, bis zu deren Erreichen die Krankenkassen die
Kosten für Arzneimittel übernähmen; denn dabei handele es
sich um eine Tätigkeit rein sozialer Art im Rahmen der
Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit, die
keine wirtschaftlichen Zwecke verfolge (EuGH, Urteil vom
16. März 2004, Rs. C-264/01 u.a. - AOK-Bundesverband,
Slg. 2004, S. I-2493). Dies müsse erst recht für den
Abschluss von Vereinbarungen zur Qualitätssicherung nach
§ 135 Abs. 2 SGB V gelten. Im Vergleich dazu
habe die Tätigkeit der Krankenkassenverbände bei der
Festbetragsfestsetzung noch eher unternehmerischen Einschlag,
da diese bei wirtschaftlicher Betrachtung die Preisbildung
für Arzneimittel am Markt steuere. Entsprechend entfalte auch
die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei ihrer Beteiligung
an der untergesetzlichen Rechtsetzung keine unternehmerische
Tätigkeit.
6
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 12 Abs. 1 GG und seines grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
7
1. Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt,
weil die Kernspinvereinbarung in der Auslegung und Anwendung
durch das Bundessozialgericht zur Erreichung der verfolgten
Zwecke der Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung gesetzlich Krankenversicherter im Bereich der
Herzdiagnostik nicht geeignet sei. Anders als
kernspintomographische Untersuchungen im orthopädischen
Bereich gehörten solche des Herzens nicht zum Kern der
Ausbildung von Radiologen. Die Berechtigung zur Durchführung
derartiger Untersuchungen werde daher ohne entsprechenden
Qualifikationsnachweis einer Arztgruppe zugeordnet, die dazu
typischerweise weniger in der Lage sei als Kardiologen.
8
2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
sei verletzt, weil das Bundessozialgericht dem Europäischen
Gerichtshof eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung
von Art. 81 Abs. 1 EG nicht gemäß Art. 234
Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Das
Bundessozialgericht habe sich hinsichtlich des europäischen
Rechts nicht hinreichend kundig gemacht und seinen
Beurteilungsrahmen hinsichtlich einer Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof in unvertretbarer Weise
überschritten. Ob und welchen kartellrechtlichen
Anforderungen die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei ihrer
normsetzenden Tätigkeit unterliege, sei vom Europäischen
Gerichtshof noch nicht entschieden worden. Diesbezüglich sei
die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der
Zustimmungsbeschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
zur Kernspinvereinbarung gegen Art. 81 Abs. 1 EG
verstoße und damit nichtig sei, gegenüber der gegenteiligen
Auffassung des Bundessozialgerichts eindeutig
vorzuziehen.
9
Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs seien Ärzte Unternehmen im Sinne des
Art. 81 Abs. 1 EG, da sie eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübten. Dementsprechend sei die aus den
Vertragsärzten zusammengesetzte Kassenärztliche
Bundesvereinigung eine Unternehmensvereinigung. Ihr Status
als öffentlich-rechtliche Körperschaft und Zwangsvereinigung
ändere daran nichts. Auch komme es nicht darauf an, ob die
Vereinigung selbst unternehmerisch tätig sei. Es liege ferner
keine vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Ausnahme vor.
Der Europäische Gerichtshof sehe berufsregelnde Tätigkeiten
von Zwangskörperschaften nicht als Ausübung hoheitlicher
Befugnisse an. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nehme
bei ihrer normsetzenden Tätigkeit auch keine auf dem
Solidaritätsgrundsatz beruhende Aufgabe mit ausschließlich
sozialem Charakter wahr, sondern vertrete auch die
wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Schließlich
behalte der Staat hinsichtlich der Übertragung von
Rechtsetzungsbefugnissen an die Kassenärztliche
Bundesvereinigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
auch nicht die Letztentscheidungsbefugnis. Eine
Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels liege
deshalb vor, weil Kartelle, die sich auf das Gesamtgebiet
eines Mitgliedstaates erstreckten, nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs bereits ihrem Wesen nach dazu
geeignet seien, die Abschottung der Märkte auf nationaler
Ebene zu verfestigen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das
Kartell alle oder nahezu alle Unternehmen des betreffenden
Wirtschaftszweigs erfasse.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu,
da sich die angesprochenen Fragestellungen mit Hilfe der in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Maßstäbe beantworten lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat
über die Vereinbarkeit der in der Kernspinvereinbarung
enthaltenen Anforderungen an die Qualifikation von Ärzten,
die kernspintomographische Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen, mit
Art. 12 Abs. 1 GG bereits entschieden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
16. Juli 2004, a.a.O., S. 1348 f.). Ebenso ist
die Frage der Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG durch unterbliebene Vorlagen an den
Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE
73, 339 ; 75, 223 ;
82, 159 ).
11
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Urteil des
Bundessozialgerichts verletzt weder die Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG noch
entzieht es den Beschwerdeführer entgegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter.
12
1. Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung und
Anwendung der Kernspinvereinbarung durch die angefochtene
Entscheidung. Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung
können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von
Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft
werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den
Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite
des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im
Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
13
Gemessen hieran ist die Entscheidung des
Bundessozialgerichts verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Sie greift zwar in die durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers ein, der Grundrechtseingriff ist jedoch
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Entscheidung des
Bundessozialgerichts, dass auch hierzu besonders
qualifizierte Kardiologen, die die Voraussetzungen der
fachlichen Befähigung gemäß § 4 Abs. 1 KernspinV
nicht erfüllen, nicht ausnahmsweise zur Ausführung und
Abrechnung kernspintomographischer Untersuchungen des Herzens
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden
müssen, beschränkt den Beschwerdeführer in seiner
Berufsausübung. Die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage
der Lebensführung bleibt unberührt. Es geht weder um den
Zugang zu einer bestimmten Arztgruppe noch zu einem
Planungsbereich, sondern lediglich um die Abrechenbarkeit
bestimmter Leistungen zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung. Ein Arzt wird jedenfalls so lange nicht
in seinem Status betroffen, wie er nicht im Kernbereich
seines Fachgebietes eingeschränkt wird (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
16. Juli 2004, a.a.O., S. 1348).
14
Die besonderen Anforderungen, die das
Bundessozialgericht auf der Grundlage des § 4
Abs. 1 KernspinV an die Qualifikation von Ärzten stellt,
die kernspintomographische Leistungen im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung erbringen wollen, sind
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie
Gemeinwohlinteressen dienen und verhältnismäßig sind. Die
Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei
speziell qualifizierten Ärzten dient der Qualität der
Versorgung sowie der Wirtschaftlichkeit im Interesse der
Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
16. Juli 2004, a.a.O., S. 1349). Zur Erreichung
dieser Zwecke ist sie auch im Bereich der Herzdiagnostik
nicht deshalb ungeeignet, weil Radiologen für die
Durchführung kernspintomographischer Untersuchungen des
Herzens einer speziellen Fortbildung bedürfen. Auch
Kardiologen müssten sich im Regelfall einer solchen
Fortbildung unterziehen, zumindest insofern, als ihnen
umgekehrt Kenntnisse der Kernspintomographie typischerweise
fehlen werden. Da die Konzentration aller
kernspintomographischen Leistungen bei den Radiologen ferner
dazu beitragen soll, die diagnostisch tätigen Ärzte als
Berufsgruppe zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2004,
a.a.O., S. 1349), war vorliegend hinsichtlich des zur
Herzdiagnostik mittels Kernspintomographie besonders
qualifizierten Beschwerdeführers keine andere Betrachtung
geboten. Insofern ist auch die Grenze der Zumutbarkeit bei
einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht überschritten.
Der Beschwerdeführer wird nur in einem Teilausschnitt seiner
ärztlichen Tätigkeit betroffen. Er hat auch nicht dargelegt,
dass es ihm wirtschaftlich oder in sachlicher Hinsicht
unzumutbar wäre, die kernspintomographische Diagnostik bei
gesetzlich Versicherten durch einen Radiologen vornehmen zu
lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 16. Juli 2004, a.a.O., S. 1349).
15
2. Das angegriffene Urteil des
Bundessozialgerichts entzieht den Beschwerdeführer auch nicht
entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem
gesetzlichen Richter.
16
Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher
Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Ein Entzug des gesetzlichen Richters liegt vor, wenn ein
deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des
Europäischen Gerichtshofs im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 3
EG (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) nicht nachkommt
(vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223
; 82, 159 ).
Allerdings stellt nicht jede Verletzung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und
Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und
offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159
).
17
Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich
in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen
die Vorlagepflichtverletzung zu einem Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die
Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wird danach insbesondere
in den Fällen unhaltbar gehandhabt, in denen ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der
- seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(Fallgruppe der grundsätzlichen Verkennung der
Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das
letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung
bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl
nicht oder nicht neuerlich vorlegt (Fallgruppe des bewussten
Abweichens ohne Vorlagebereitschaft).
18
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage
des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine
vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichthofs nicht nur als entfernte Möglichkeit,
wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt,
wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in
solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in
unvertretbarer Weise überschritten hat (Fallgruppe der
Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ). Zu
verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits
dann, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in
zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat. In diesem
Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht
hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig
gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR
1036/99 -, NJW 2001, S. 1267
).
19
Gemessen an diesem Maßstab liegt kein Verstoß
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das
angegriffene Urteil vor. Das Bundessozialgericht hat den ihm
zukommenden Beurteilungsrahmen hinsichtlich einer Vorlage an
den Europäischen Gerichtshof nicht überschritten. Es setzt
sich mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs
auseinander und beantwortet die entscheidungserhebliche
Frage, ob die Zustimmung der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zu der Kernspinvereinbarung gegen
Art. 81 Abs. 1 EG verstößt, jedenfalls in
vertretbarer Weise. Zwar mag die Kassenärztliche
Bundesvereinigung, wie der Beschwerdeführer zu bedenken gibt,
nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis als
Unternehmensvereinigung anzusehen sein (vgl. EuGH, Urteil vom
12. September 2000, Rs. C-180/98 u.a. - Pavlov,
Slg. 2000, S. I-6451, Rn. 83 ff., zu
einem Fachärzteverband; Urteil vom 19. Februar 2002, Rs.
C-309/99 - Wouters, Slg. 2002, S. I-1577,
Rn. 56 ff., zu einer Rechtsanwaltskammer). Weiter
scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die
Kernspinvereinbarung, wie der Beschwerdeführer vorträgt, den
zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigt (vgl. Weiß, in:
Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007,
Art. 81 Rn. 124). Gleichwohl ist die Auffassung des
Beschwerdeführers, der Zustimmungsbeschluss der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Kernspinvereinbarung
verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 EG, gegenüber der
gegenteiligen Auffassung des Bundessozialgerichts nicht
eindeutig vorzuziehen. Das Ergebnis der angegriffenen
Entscheidung ist jedenfalls vertretbar, weil die
Kernspinvereinbarung auf Grundlage der gesetzlichen
Ermächtigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V im
Allgemeininteresse getroffen worden ist.
20
Zwar verbietet es Art. 81 EG in
Verbindung mit Art. 10 EG auch den Mitgliedstaaten,
Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische
Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden
Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Daher liegt nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Verletzung
der Art. 10, 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen
Art. 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt,
erleichtert, in ihren Auswirkungen verstärkt oder wenn er
seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter
nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft
eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern
überträgt (EuGH, Urteil vom 21. September 1988, Rs.
C-267/86 - Van Eycke, Slg. 1988, S. 4769,
Rn. 16; Urteil vom 17. November 1993, Rs. C-185/91
- Reiff, Slg. 1993, S. I-5801, Rn. 14; Urteil vom
18. Juni 1998, Rs. C-35/96 - Kommission/Italien,
Slg. 1998, S. I-3851, Rn. 54). Eine solche
Übertragung staatlicher Entscheidungsbefugnisse ist hier
erfolgt, da § 135 Abs. 2 SGB V die Partner der
Bundesmantelverträge ermächtigt, für die Ausführung und
Abrechnung ärztlicher Leistungen, die besonderer Kenntnisse
und Erfahrungen bedürfen, bestimmte Voraussetzungen zu
vereinbaren. Das führt jedoch nicht automatisch dazu, dass
die nach § 135 Abs. 2 SGB V unter Mitwirkung
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffene
Kernspinvereinbarung den Charakter einer staatlichen Regelung
verliert. Ein Verstoß gegen Art. 10, 81 EG liegt nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nämlich
nicht vor, wenn die Mitglieder eines Berufsverbands, auf den
Regelungsbefugnisse übertragen werden, als von den
betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige
Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich
verpflichtet sind, bei ihrer Entscheidung nicht nur die
Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen
des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse
der Allgemeinheit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom
19. Februar 2002, Rs. C-35/99 - Arduino, Slg. 2002,
S. I-1529, Rn. 37; Urteil vom 17. November 1993,
a.a.O., Rn. 17 f., 24).
21
Diese Voraussetzungen vorliegend als gegeben
anzusehen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Danach hätte
die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei ihrer Zustimmung zu
der Kernspinvereinbarung auch im Allgemeininteresse
gehandelt; die Normsetzung durch Vertrag auf der Grundlage
von § 135 Abs. 2 SGB V wäre als Umsetzung des
das Gesundheitsversorgungssystem der gesetzlichen
Krankenversicherung bestimmenden Naturalleistungsprinzips auf
normativer Ebene anzusehen. Das Naturalleistungsprinzip, nach
dem die Krankenkassen die Leistungen an die Versicherten
nicht als Geldleistungen, sondern als Sach- und
Dienstleistungen zu erbringen haben (vgl. § 2
Abs. 2 Satz 1 SGB V), dient
Allgemeininteressen in doppelter Hinsicht. Zum einen
gewährleistet es sozialen Schutz, weil die Versicherten von
den finanziellen Folgen der Krankheit insoweit freigestellt
werden, als sie für die Bezahlung der Krankenbehandlung nicht
vorleistungspflichtig sind. Zum anderen dient das
Naturalleistungsprinzip ordnungspolitischen Zwecken, weil es
die Gesundheitsversorgung sowie deren Wirtschaftlichkeit
sicherstellt. Die Vertreter der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung werden bei der Vereinbarung von
Qualifikationsvoraussetzungen auf der Grundlage von
§ 135 Abs. 2 SGB V schließlich auch
sachverständig tätig; denn die fachliche Befähigung zur
Ausführung bestimmter ärztlicher Leistungen kann ohne
entsprechende fachliche Kenntnisse nicht beurteilt
werden.
22
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
23
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.