BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 52/02 -
des Herrn Dr. R...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches
Verfahren.
2
1. Mit am 22. Mai 1998 erhobener
Disziplinarklage beantragte das Ministerium der Justiz des
Landes Rheinland-Pfalz, den Beschwerdeführer aus dem
Richterdienst zu entfernen. Es legte ihm zur Last, sich durch
die Anhäufung von Zahlungsverbindlichkeiten in Höhe von
zuletzt 850.000 DM pflichtwidrig bis an den Rand des
Ruins verschuldet zu haben. Darüber hinaus sei er über Jahre
hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf als
"Finanzberater" tätig gewesen und habe gegen hohe Provisionen
zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt. Schließlich habe er
für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder
Rechtsberatung betrieben und dabei auch die
Richteramtsbezeichnung rechtsmissbräuchlich verwendet.
3
2. Durch Urteil des Dienstgerichts für Richter
bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken vom
14. Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer aus dem
Richterdienst entfernt. Das Richterdienstgericht bewertete
das außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers dabei
als ein aus mehreren Verfehlungen zusammengesetztes
Dienstvergehen, das so schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme
der Entfernung aus dem Richterdienst ausgesprochen werden
müsse.
4
3. Die dagegen erhobene Berufung wies der
Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht
Koblenz mit Urteil vom 13. September 1999 zurück.
5
a) Der Beschwerdeführer habe die ihm
obliegenden Pflichten verletzt, indem er leichtfertig
Schulden gemacht habe. Zwar dürfe auch ein Richter
wirtschaftlich untragbare Verpflichtungen eingehen.
Disziplinarrechtlich bedeutsam werde dies aber jedenfalls
dann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung der
Schuldverpflichtung gestört werde. Eine derartige Störung
müsse bereits dann angenommen werden, wenn ein Richter
infolge leichtfertig gemachter Schulden in eine Situation
gerate, in der eine Störung der Schuldenabwicklung zumindest
drohe, und wenn er diese bedrohliche Situation dadurch
öffentlich mache, dass er anderen seine finanzielle Lage
schildere und um Hilfe bitte. Die Allgemeinheit erwarte, dass
ein Richter seine privaten finanziellen Verhältnisse in
Ordnung halte. Erfahre die Allgemeinheit von finanziellen
Schwierigkeiten eines Richters, beeinträchtige dies die
Achtung und das Vertrauen, die der Beruf des Richters
erfordere.
6
Im Falle des Beschwerdeführers sei die
finanzielle Situation deshalb bedrohlich gewesen, weil die
monatliche Belastung von rund 9.000 DM im Jahre 1996
sein Nettogehalt deutlich überschritten habe. Die vorhandene
Sicherheit durch das Eigentum am Grundstück F. stehe dieser
Einschätzung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer den
Verkauf der Immobilie zur Bereinigung seiner finanziellen
Situation nie ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Vielmehr
sei auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, wie
sehr der Beschwerdeführer an diesem Anwesen gehangen habe.
Die tatsächliche Veräußerung zum Ende des Jahres 1997 könne
nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil diese
offensichtlich erst unter dem Druck des laufenden
Disziplinarverfahrens erfolgt sei.
7
Diese Finanzlage habe der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 29. Mai 1996 und 20. Juli 1996
Dritten offenbart und jeweils um Hilfe gebeten.
Disziplinarrechtlich sei ein derartiges Vorgehen gegenüber
Mitgliedern der eigenen Familie, engen Freunden oder
Vertrauten nicht zu beanstanden. Die Offenbarung der
desolaten finanziellen Verhältnisse gegenüber fremden
Personen dagegen und die damit verbundene Bitte um Hilfe sei
für einen Richter unwürdig.
8
Das Schuldenmachen des Beschwerdeführers sei
auch leichtfertig erfolgt. Denn ab einem bestimmten Zeitpunkt
habe der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Eingehens
der Verbindlichkeit absehen können, dass er nicht gehörig
werde tilgen können. Auf die ungewissen Einnahmen aus
Provisionsversprechen habe er sich ebenso wenig verlassen
dürfen, wie auf die Zuwendungen der Tante seiner Ehefrau oder
anderer Familienmitglieder. Auch insoweit müsse das Anwesen
F. bei der Bewertung der Vermögenssituation außer Betracht
gelassen werden, da der Beschwerdeführer den Verkauf nie
ernsthaft in Betracht gezogen habe.
9
b) Weiterhin habe der Beschwerdeführer
verschiedene Nebentätigkeiten ohne die erforderliche
Genehmigung ausgeübt. In den Jahren 1988 bis 1992 sei der
Beschwerdeführer wiederholt juristisch für die Gesellschaft
G. tätig geworden. Bereits die dafür geleistete
Aufwandsentschädigung in Höhe von 102.050 DM spreche
gegen die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Vielmehr
habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung
selbst eingeräumt, er habe von der G. eine Entlohnung der
Arbeit gefordert. Die Tätigkeiten seien somit zumindest auch
auf Erwerb gerichtet gewesen und damit als
genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten zu werten. Außerdem
sei der Beschwerdeführer gegen Provision als Finanzmakler für
Herrn D. tätig geworden und habe ein "Dollar-Yen-Trading" mit
Herrn R. vermittelt. Auch in drei weiteren Fällen habe der
Beschwerdeführer Informationen weitergegeben, um eine
Provision zu erhalten. Diese Nebentätigkeiten seien nicht
genehmigungsfähig, weil jeweils zu befürchten gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung aus
§ 41 Abs. 1 DRiG entgeltliche Rechtsauskünfte
erteilen werde.
10
c) Angesichts von Umfang und Gewicht der
Pflichtverletzungen müsse der Beschwerdeführer aus dem Dienst
entfernt werden. Insbesondere bestehe Wiederholungsgefahr,
weil der Beschwerdeführer nicht nur einen einmaligen Fehler
begangen, sondern über mehrere Jahre hinweg Schulden
angehäuft habe. In diesem Verhalten komme die Unfähigkeit des
Beschwerdeführers zum Ausdruck, seine finanziellen Grenzen zu
beachten. Diese Unfähigkeit gebe Anlass zu der Befürchtung,
dass der Beschwerdeführer in Zukunft seine finanziellen
Grenzen erneut überschreiten werde und es dabei, wenn er im
Dienst verbliebe, zu weiteren schwerwiegenden Dienstvergehen
kommen könnte. Auch der zwischenzeitlich eingetretene
wesentliche Schuldenabbau sei nicht geeignet, diese
Befürchtung zu entkräften. Denn der Schuldenabbau lasse
keinen Schluss auf das künftige Verhalten des
Beschwerdeführers zu, weil er offensichtlich nicht aus
Einsicht, sondern lediglich unter dem Druck des
Disziplinarverfahrens erfolgt sei.
11
4. Zur Begründung der mit Beschluss vom
2. Oktober 2000 zugelassenen Revision trug der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
12
a) Hinsichtlich des Vorwurfs der
"Leichtfertigkeit" der Überschuldung habe der
Dienstgerichtshof die erforderliche Aufklärung unterlassen.
Der Ankauf des Grundstücks F. im Jahr 1987 für
330.000 DM und der rund zehn Jahre später erzielte Erlös
von 700.000 DM mache deutlich, dass von einer
leichtfertigen Investition nicht die Rede sein könne.
Unberücksichtigt sei insbesondere auch geblieben, dass seine
Ehefrau aus einer begüterten Familie stamme, die jederzeitige
finanzielle Unterstützung zugesagt habe. Die vom
Dienstgerichtshof vorgenommene Reduktion des
Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit auf die Frage, ob
die Schulden durch das Richtergehalt abgedeckt werden
könnten, sei daher unzutreffend. Dies gelte auch für die
Einschätzung, wie die Allgemeinheit die Schulden eines
Richters beurteile. Denn insoweit sei nicht angemessen
beachtet worden, dass der Beschwerdeführer die aufgenommenen
Verbindlichkeiten letztlich alle vollumfänglich beglichen
habe.
13
Unberücksichtigt geblieben sei insbesondere
auch das vorhandene aktive Vermögen, das die Annahme einer
"Überschuldung" im Rechtssinne von vornherein ausschließe.
Denn die Schulden der Eheleute seien jederzeit durch das
vorhandene Vermögen abgedeckt gewesen. Nach der Aktivierung
ihres Vermögens hätten die Eheleute daher Geldeingänge von
920.000 DM zu verzeichnen gehabt und ihre Schulden
beglichen. Die Urteilsbegründung des Dienstgerichtshofs werfe
dem Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht die
Überschuldung selbst vor, sondern nur, dass das
Immobilienvermögen nicht zu einem früheren Zeitpunkt
veräußert wurde, um die finanzielle Situation zu bereinigen.
Diesen Umstand habe der Dienstgerichtshof aber weder
hinsichtlich der Zukunftsprognose noch bei der Bemessung der
Disziplinarmaßnahme berücksichtigt. Insoweit sei auch
unverständlich, dass der Dienstgerichtshof die schließlich
erfolgte Veräußerung des Immobilienbesitzes nicht
berücksichtigt habe.
14
Auch die angenommene "Veröffentlichung" der
Schulden treffe nicht zu. Vielmehr sei die finanzielle Lage
lediglich zwei Finanzmaklern offenbart worden, durch deren
Hilfe der Schuldenstand habe reduziert werden sollen. Auch
einem Richter müsse es zustehen, in einer schwierigen
Finanzsituation den Rat erfahrener Personen in Anspruch zu
nehmen, um Auswege aus der Krise zu suchen.
15
b) Was die Nebentätigkeiten für die
Gesellschaft G. betreffe, sei die mündliche Genehmigung und
stillschweigende Duldung durch das Justizministerium nicht
angemessen berücksichtigt worden. Denn obwohl der
Beschwerdeführer seinen Einsatz in einem Personalgespräch am
28. März 1983 offenbart habe, sei er nicht zu einem
offiziellen Genehmigungsantrag aufgefordert worden. Die
nachfolgend gewährte Aufwandsentschädigung durch die
Gesellschaft könne an der Pflichtgemäßheit der ausgeübten
Tätigkeit aber nichts ändern. Auch den Charakter der
Vermittlungstätigkeiten habe der Dienstgerichtshof verkannt,
weil der Beschwerdeführer nur gelegentlich ihm bekannte
Finanzmakler "kurzgeschlossen" habe.
16
5. Mit Urteil vom 10. August 2001 wies
der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - die
Revision zurück (vgl. NJW 2002, S. 834).
17
a) Im Ergebnis zu Recht habe der
Dienstgerichtshof eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zu
achtungswürdigem Verhalten angenommen. Zwar könne dem
Beschwerdeführer insoweit nicht bereits die Offenlegung der
finanziellen Situation gegenüber Dritten vorgeworfen werden,
denn das Bemühen, eine drängende finanzielle Situation zu
mildern, sei nicht geeignet, das Ansehen der Richterschaft zu
beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung ergebe sich aber aus
der leichtfertigen Eingehung erheblicher Schulden. Auch
außerhalb des Dienstes erfordere § 5 Abs. 1 LRiG in
Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ein
Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen des
Richterberufs gerecht werde. Eine Pflichtverletzung sei
deshalb anzunehmen, wenn der Richter sich beim Eingehen oder
Abwickeln von Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich
verhalte. Hierbei handele es sich zwar regelmäßig um
strafrechtlich sanktionierte, betrugsähnliche Rechtsverstöße.
Eine Pflichtverletzung sei aber ferner anzunehmen, wenn ein
Richter sich leichtfertig durch die Eingehung erheblicher
Schulden in eine Situation bringe, die die Gefahr begründe,
dass er sich, um die Schuldenlast auch nur abzumildern, über
Gesetze hinwegsetze oder sich in (geschäftliche) Bereiche
begebe, in denen es zu Abhängigkeiten oder
Einflussmöglichkeiten von Gläubigern oder Dritten sowie zu
Rücksichtnahmen des Richters auf diese kommen könne, die aus
Sicht der Bevölkerung Auswirkungen auf seine äußere und
innere Unabhängigkeit haben könnten.
18
Eine derartige, schwerwiegende
Pflichtverletzung habe der Beschwerdeführer begangen. Er habe
sich finanziell in eine Situation gebracht, die er ohne Hilfe
Dritter nicht mehr habe beheben können und die ihn der
Versuchung ausgesetzt habe, sich unter Verstoß gegen
gesetzliche Bestimmungen auf unseriöse Geldgeschäfte
einzulassen, um schnell in den Besitz erheblicher Geldbeträge
zu kommen. Bis zum Jahre 1990 habe der Beschwerdeführer einen
Schuldenberg in Höhe von 850.000 DM angehäuft, der von
seinem Richtergehalt nicht mehr zu bezahlen gewesen sei.
Angesichts der daraus folgenden monatlichen Belastungen habe
sich der Beschwerdeführer an private Geldgeber wenden müssen
und auch gewandt. Durch die herbeigeführte Überschuldung sei
daher die Gefahr begründet und anschließend auch realisiert
worden, dass er sich über gesetzliche Vorschriften
hinwegsetze und auf unseriöse Geschäfte einlasse, nur um
seiner Schulden Herr zu werden. Angesichts der Höhe des
Finanzbedarfs sei auch die Gefahr begründet worden, dass sich
der Beschwerdeführer in geschäftliche Bereiche begeben müsse,
die zu Abhängigkeiten oder Einflussnahmen Dritter oder zu
Rücksichtnahmen des Beschwerdeführers auf Dritte bei seiner
dienstlichen Tätigkeit führen könnten.
19
In disziplinarrechtlicher Sicht ohne Belang
sei, dass der Beschwerdeführer andere Möglichkeiten zur
Behebung der finanziellen Situation gehabt habe. Denn das
Hausgrundstück habe nur dann zur Behebung der eingetretenen
Gefahr beitragen können, wenn der Beschwerdeführer den
Verkauf des Hauses als Finanzierungsmittel ernsthaft in
Betracht gezogen hätte. Dies sei nach den Feststellungen des
Dienstgerichtshofs jedoch nicht der Fall gewesen. Der
tatsächliche Verkauf des Anwesens Ende des Jahres 1997 sei
erst unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens
erfolgt. Entsprechendes gelte für die Hilfe durch
Verwandte.
20
b) Zu Recht habe der Dienstgerichtshof auch
die Ausübung von Nebentätigkeiten ohne die erforderliche
Genehmigung angenommen. Im Zeitraum von 1988 bis 1992 habe
der Beschwerdeführer juristische Tätigkeiten für die G.
ausgeübt und dafür einen Betrag von 102.050 DM erhalten.
Diese, wie auch die Maklertätigkeiten, seien zumindest auch
auf den Erwerb ausgerichtet gewesen. Beginnend mit dem
"Dollar-Yen-Trading" Ende 1992 über den Fall N. bis hin zu
den Fällen T. und G. im Jahre 1994 habe der Beschwerdeführer
immer wieder versucht, aus seinen Kontakten und insbesondere
aus seiner Bekanntschaft zu D. Kapital zu schlagen. Sowohl
der Umfang der Tätigkeiten als auch die Höhe der Provisionen
zeige dabei, dass es sich um Nebentätigkeiten von ganz
erheblichem Gewicht gehandelt habe.
21
c) Schließlich verstoße auch die Festsetzung
der Disziplinarmaßnahme nicht gegen revisibles Recht. Nach
§ 57 LRiG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1
LDG sei ein Richter aus dem Dienst zu entfernen, der durch
ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit endgültig verloren habe. Diesen Maßstäben trage
das Urteil des Dienstgerichtshofs Rechnung, da eine
Zerstörung der Vertrauensgrundlage mit Blick darauf
angenommen worden sei, dass das leichtfertige Schuldenmachen
und die ungenehmigten Nebentätigkeiten als besonders
schwerwiegende Pflichtverletzungen zu betrachten seien. Dabei
habe auch berücksichtigt werden dürfen, dass es sich bei der
leichtfertigen Überschuldung nicht nur um einen "einmaligen
Fehler" gehandelt, sondern sich das Fehlverhalten über
mehrere Jahre erstreckt habe.
22
Mit der am 10. Januar 2002 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3,
Art. 13, Art. 14, Art. 20 Abs. 3, Art. 33
Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt im
Wesentlichen vor:
23
1. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und die
Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG liege vor, da
die verhängte Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis zu den
Pflichtverstößen stehe. Keine angemessene Berücksichtigung
finde in den angefochtenen Urteilen insbesondere die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer fast 30 Jahre lang
ordnungsgemäß seinen Richterdienst versehen habe. Auch das
Disziplinarverfahren werfe ihm keinen Verstoß gegen
Dienstpflichten oder Strafgesetze vor; Ansatzpunkt sei
vielmehr ausschließlich das außerdienstliche Verhalten des
Beschwerdeführers. Insoweit verkenne das Urteil jedoch, dass
der Beschwerdeführer stets alle Schulden bezahlt und damit
keine Gläubiger geschädigt habe. Seine Liquiditätsprobleme
seien niemals öffentlich bekannt geworden, die Schufa sei bis
heute ohne Beanstandung. Auch das Justizministerium habe nur
durch die unberechtigte Steuerfahndung von den Schulden des
Beschwerdeführers erfahren. Insbesondere aber sei der
Schuldenstand der Eheleute stets durch vorhandenes aktives
Vermögen gedeckt gewesen und aus diesem schließlich auch
getilgt worden.
24
Das Ausmaß der Nebentätigkeiten habe das
Gericht völlig verkannt. Bei der Vermittlungstätigkeit habe
es sich nicht um eine systematische Betätigung zur
Gewinnerzielung gehandelt, vielmehr habe der Beschwerdeführer
lediglich in Einzelfällen und spontan seriöse Geschäftsleute
miteinander "kurzgeschlossen". Ansatzpunkte für die
Erforderlichkeit eines Nebentätigkeitsantrags seien daher aus
damaliger Sicht nicht vorhanden gewesen. Insbesondere aber
könne aus dem formalen Verstoß gegen die Einhaltung der
Nebentätigkeitsverordnung nicht auf eine Außenwirkung
geschlossen werden. Die Annahme, durch das Verhalten könne
das Vertrauen der Allgemeinheit in die richterliche
Amtsführung des Beschwerdeführers irreparabel vernichtet
worden sein, sei daher unverständlich und unhaltbar.
25
2. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Grundrecht auf ein faires Disziplinarverfahren sei in
mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Insbesondere sei eine
Reihe entscheidungserheblicher Fragen zum Nachteil des
Beschwerdeführers ohne Aufklärung unterstellt worden.
26
a) Dies gelte zunächst hinsichtlich der
"Leichtfertigkeit" des Schuldenmachens. Im gesamten Verfahren
habe der Beschwerdeführer wiederholt versucht, die
vorgeworfene Leichtfertigkeit des Schuldenmachens zu
thematisieren. Schon im Hinblick auf das aktive Vermögen des
Beschwerdeführers und seiner Frau könne die streitige
Darlehensaufnahme nicht als leichtfertig qualifiziert werden,
da die komplette Summe jederzeit habe zurückgeführt werden
können. Auslöser der finanziellen Probleme sei daher allein
gewesen, dass die Eheleute lange Zeit gezögert hätten, das
Anwesen F. zu veräußern. Der Zeitpunkt der Veräußerung der
Immobilie aber habe den Dienstherrn nicht zu interessieren.
Insbesondere könne darin kein Anhaltspunkt dafür gesehen
werden, dass die Allgemeinheit ihr Vertrauen in die
Amtsführung des Beschwerdeführers als Richter verloren
habe.
27
Dass die Schuldenaufnahme nicht als
leichtfertig bezeichnet werden könne, ergebe sich überdies
aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Haus für
330.000 DM habe erwerben und zwölf Jahre später für
700.000 DM veräußern können. Im Zeitpunkt der
Schuldenaufnahme sei ein finanzielles Risiko im Übrigen durch
die Zusage der Schwiegereltern abgesichert gewesen, diese
würden finanziell aushelfen, wenn es durch die Immobilie zu
finanziellen Schwierigkeiten kommen sollte. Angesichts dieser
immer wieder vorgetragenen Umstände verstoße es gegen den
Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn in den angegriffenen
Urteilen ein "leichtfertiges" Schuldenmachen zu Grunde gelegt
werde, ohne dass eine Tatsachenaufklärung stattgefunden habe
oder das Vorbringen in entlastender Weise berücksichtigt
worden sei. Vielmehr habe der Dienstgerichtshof die
Schuldeneingehung als grob fahrlässig gewertet, was vom
Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt worden sei.
28
b) Die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich
in eine finanzielle Situation gebracht, aus der er ohne Hilfe
Dritter nicht mehr habe herauskommen können, sei
unzutreffend. Unstreitig habe der Beschwerdeführer seine
finanzielle Situation bereits im Laufe des
Berufungsverfahrens durch die Veräußerung des Anwesens und
die Auflösung einer Lebensversicherung - also ohne Hilfe
Dritter - bewältigt. Von den Instanzgerichten sei dieser
Umstand aber außer Acht gelassen worden, weil der
Beschwerdeführer sich erst unter dem Druck des
Disziplinarverfahrens zur Veräußerung entschlossen habe. Eine
Aufklärung dieser entscheidungserheblichen Annahme sei
entgegen wiederholten Beweisanregungen jedoch nicht erfolgt.
Die den Entscheidungen des Dienstgerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Annahmen seien deshalb
nicht belegt und rein spekulativ. Tatsächlicher Hintergrund
des Verkaufes sei vielmehr gewesen, dass nach dem Abitur des
jüngsten Sohnes nunmehr alle drei Kinder aus dem Haus gezogen
seien. Die Annahme der angegriffenen Entscheidungen verkenne
überdies das Mitspracherecht der Frau des Beschwerdeführers,
die hälftige Miteigentümerin der Immobilie gewesen sei. In
ähnlicher Weise sei auch eine Aufklärung der wiederholt
vorgetragenen Hilfszusagen der Schwiegereltern übergangen
worden.
29
3. Schließlich liege ein Verstoß gegen die
Verpflichtung zur richterlichen Objektivität vor, weil der
Bundesgerichtshof die Begründung hinsichtlich des
Pflichtverstoßes gewechselt habe, ohne dem Beschwerdeführer
insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die
entlastenden Argumente zu Gunsten des Beschwerdeführers seien
in allen drei Instanzen konsequent ignoriert worden.
30
Die Verfassungsbeschwerde ist dem
Bundesministerium der Justiz, dem Justizministerium des
Landes Rheinland-Pfalz und dem Bundesgerichtshof zugestellt
worden.
31
Das Bundesministerium der Justiz hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Das Landesjustizministerium hält die
Verfassungsbeschwerde teils für unzulässig, im Übrigen für
unbegründet. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Gebot
umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht vor, weil der
Bundesgerichtshof die das richterliche Gehalt bei weitem
übersteigende monatliche Belastung des Beschwerdeführers
festgestellt habe. Der Präsident des Bundesgerichtshofs
teilte mit, dass der III. Zivilsenat, die Strafsenate, die
Senate für Notarsachen, für Patentanwaltsachen, für
Wirtschaftsprüfersachen und für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen sowie der Senat für
Anwaltssachen mit den in der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen Rechtsfragen bislang nicht befasst waren und
der Vorsitzende des von der Verfassungsbeschwerde betroffenen
Dienstgerichts des Bundes von einer Stellungnahme abgesehen
habe.
32
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG
liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
33
1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Dienstgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires
disziplinargerichtliches Verfahren. Die von den Fachgerichten
angenommene "Leichtfertigkeit" der Verschuldung kann nicht
auf eine hinreichende richterliche Sachaufklärung gestützt
werden.
34
a) Die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des
sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist
keine "Superrevisionsinstanz", die in Rechtskraft erwachsene
Gerichtsentscheidungen in vollem Umfange auf Rechtsfehler hin
überprüfen kann. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat
im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kein unbegrenztes
Beschwerderecht eröffnet. Soweit sich die Beschwerde gegen
Gerichtsurteile wendet, kann das Bundesverfassungsgericht
nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her "richtig"
sind. Es kann vielmehr lediglich überprüfen, ob durch die
Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte oder
grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der
außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist
erst dann eröffnet, wenn den Gerichten ein "spezifischer"
Verfassungsverstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des
Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die
eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen
Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85
; 42, 143 ; 62, 189 ; 85, 248
).
35
b) Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 GG folgt die Gewährleistung eines
allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; 63, 380
; 70, 297 ). Als Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips gilt dieser Anspruch grundsätzlich in
allen Prozessordnungen, auch für das Disziplinarverfahren
(vgl. BVerfGE 38, 105 ). Die
freiheitssichernde Funktion der Grundrechte gebietet, dass
Entscheidungen, die staatliche Sanktionen betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der betroffenen Freiheitsrechte entspricht (vgl.
BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; 109,
190 ). Für das Disziplinarverfahren hat
das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren dahin konkretisiert, dass der
Inhalt einer disziplinarrechtlich geahndeten Meinungsäußerung
"unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung
objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des
gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in
dem sie gefallen ist, ermittelt" werden muss und aus den
Entscheidungsgründen nachvollzogen werden kann, dass das
Gericht seine Einschätzung auf diese Weise gewonnen hat (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1992
- 2 BvR 1802/91 -, DVBl 1992,
S. 1358 ). Eine entsprechende
Aufklärungspflicht gilt nicht nur im Schutzbereich der
Meinungsfreiheit, sie erstreckt sich vielmehr auf alle für
die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen
Umstände (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000
- 2 BvR 993/94 -).
36
c) An diesen Grundsätzen gemessen, halten die
angegriffenen Entscheidungen der verfassungsgerichtlichen
Prüfung nicht stand. Sie verletzen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
37
Disziplinarrechtliche Bedeutung kommt nicht
bereits dem Sichverschulden als solchem zu. Pflichtwidrig ist
das Schuldenmachen vielmehr erst dann, wenn es
disziplinarrechtlich geschützte Werte beeinträchtigt.
Außerdienstliches Verhalten vermag eine dienstrechtliche
Relevanz nur dann zu entfalten, wenn dadurch das Ansehen des
Richtertums, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und damit
auch die Funktionsfähigkeit des Dienstes beeinträchtigt oder
gefährdet werden könnte. Nur insoweit vermag das durch
Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der
Funktionstüchtigkeit des öffentlichen Dienstes die im
privaten Bereich des Beamten oder Richters wirkenden
Grundrechte einzuschränken (vgl. BVerfGE 39, 334
; 108, 282 ). In
Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des für
beamtenrechtliche Disziplinarsachen zuständigen
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 43, 227 ;
76, 350 ; 93, 78 ) hat der
Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung daher die
"Leichtfertigkeit" der Schuldeneingehung als begrenzendes
Merkmal der Pflichtwidrigkeit verlangt. Ausreichende
Feststellungen hierzu finden sich in der Entscheidung jedoch
nicht.
38
Das hieraus resultierende Aufklärungsdefizit
bleibt auch dann bestehen, wenn man den Ausführungen des
Bundesgerichtshofs entnimmt, dass die Anhäufung eines
Schuldenberges, der zu monatlichen Belastungen führt, die von
dem Richtergehalt nicht mehr bezahlt werden können,
regelmäßig zur Annahme der geforderten Leichtfertigkeit
führt. Denn der Beschwerdeführer hat im Rahmen des
Disziplinarverfahrens Gesichtspunkte vorgetragen, die der
Annahme einer derartigen Regelvermutung entgegenstehen. Wenn
die Schulden tatsächlich von eigenem Vermögen abgesichert
gewesen sein sollten, so durfte der Beschwerdeführer davon
ausgehen, dass er in der Lage sein würde, Verbindlichkeiten
auch in dieser Höhe bedienen zu können. Die
Unausweichlichkeit der Schuldenbelastung - und damit die vom
Bundesgerichtshof im Interesse der Unabhängigkeit des
Richters befürchtete Gefährdungslage - läge dann nicht
vor.
39
Dass der Beschwerdeführer über Möglichkeiten
verfügte, seine finanzielle Situation ohne Hilfe
Außenstehender zu beheben, ergibt sich bereits daraus, dass
er die Schulden tatsächlich Ende des Jahres 1997 beglichen
hat. Zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer zum
Einsatz der auch im Disziplinarverfahren vorgetragenen
Optionen entschlossen hatte, war er demgemäß zur Behebung der
finanziellen Schuldensituation in der Lage. Ausweislich der
Feststellungen des Bundesgerichtshofs hat er durch den
Verkauf des Hauses zum Preis von 700.000 DM, die
Auflösung einer Lebensversicherung gegen Auszahlung eines
Betrags von rund 125.000 DM und die Annahme einer
Schenkung einer Tante der Ehefrau in Höhe von 120.000 DM
in kürzester Zeit die Mittel aufgebracht, die erforderlich
waren, um die finanziell bedrohliche Lage aufzulösen. Mit dem
vorhandenen Vermögen und den Hilfszusagen der Verwandtschaft
bestanden daher Besonderheiten, nach denen der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begründung der
Verbindlichkeiten davon ausgehen durfte, dass er die
Schuldenlage werde beherrschen können.
40
Von einer Aufklärung und Berücksichtigung
dieser Gesichtspunkte hätte der Bundesgerichtshof daher nur
dann absehen dürfen, wenn die Schuldenlage bereits für sich
genommen - und damit unabhängig von den vorgetragenen
Abhilfemöglichkeiten - als pflichtwidrige Schädigung
disziplinarrechtlich geschützter Rechtsgüter hätte bewertet
werden können. Der Hinweis darauf, dass sich der
Beschwerdeführer erst Ende des Jahres 1997 und damit "unter
dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens" zur
Veräußerung des Hauses entschlossen habe, rechtfertigt dies
jedoch nicht. Denn sofern die Bedienung der Schulden für den
Beschwerdeführer noch durch andere Möglichkeiten abgesichert
war, bestand objektiv auch keine Verpflichtung zum Einsatz
gerade dieser Abhilfemöglichkeit. Im Übrigen ist auch die
diesbezügliche Kausalität nicht gesichert, weil der
Beschwerdeführer wiederholt und nachvollziehbar vorgetragen
hat, dass der Hausverkauf nicht auf das laufende
Disziplinarverfahren, sondern darauf zurückzuführen sei, dass
zwischenzeitlich auch der jüngste Sohn sein Abitur gemacht
und das Haus verlassen habe. Von einer Unerheblichkeit der
vorgetragenen Abhilfemöglichkeiten hätte der
Bundesgerichtshof daher nur dann ausgehen dürfen, wenn der
Beschwerdeführer bereits zur ordnungsgemäßen Rückzahlung der
eingegangenen Verbindlichkeiten nicht mehr im Stande gewesen
wäre. Derartige Feststellungen enthält die angegriffene
Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
ausweislich der gerichtlichen Feststellungen alle Rückstände
ohne nennenswerte Abwicklungsstörungen beglichen. Die
Aufklärung der vorgetragenen Abhilfemöglichkeiten war für den
Bundesgerichtshof daher nicht entbehrlich.
41
Damit genügen die angegriffenen Entscheidungen
der ihnen von Amts wegen durch § 21 LDG in Verbindung
mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebenen
Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nicht. Das prozessuale
Grundrecht auf ein rechtsstaatlich effektives und faires
Verfahren erfordert im vorliegenden Fall aber eine
entsprechende Sachverhaltsaufklärung, weil nur die auf
zureichender Tatsachengrundlage gewonnene Erkenntnis von der
Leichtfertigkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers die
Annahme einer Pflichtwidrigkeit zu rechtfertigen vermag. Im
Hinblick auf die Folgewirkung - die Ahndung des
Dienstvergehens mit der disziplinarischen
Höchstmaßnahme - kommt der Verletzung dieser
tatrichterlichen Aufklärungspflicht auch
verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. dazu Beschluss der
4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000
- 2 BvR 993/94 -).
42
Soweit der Bundesgerichtshof den Vorwurf einer
Pflichtverletzung auf die Annahme stützt, der
Beschwerdeführer habe mit der Eingehung erheblicher Schulden
eine Gefahr für seine Rechtstreue und Unabhängigkeit
begründet, wie sich daran zeige, dass diese Gefahr sicht
tatsächlich realisiert habe, sind seine Feststellungen
jedenfalls nicht geeignet, die Verhängung der
disziplinarischen Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Die
Realisierung der bezeichneten Gefahr sieht der
Bundesgerichtshof darin, dass der Beschwerdeführer sich über
das Genehmigungserfordernis für Nebentätigkeiten
hinweggesetzt und sich auf spekulative Geschäfte eingelassen
habe. Insoweit wäre begründungsbedürftig gewesen, weshalb
bereits die Begründung der bloßen Gefahr solcher - nicht
strafbaren - Verhaltensweisen durch das Eingehen hoher
finanzieller Verbindlichkeiten eine ausreichende Grundlage
für die Verhängung der schwersten verfügbaren
disziplinarischen Sanktion sein soll (s. dazu unter 2.) oder
welche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der
Beschwerdeführer sich mit der Eingehung der festgestellten
Schulden ungeachtet der geltend gemachten und letztlich auch
realisierten Möglichkeiten der Schuldentilgung in die Gefahr
noch gravierenderer, etwa strafbarer, Pflichtverletzungen
begeben hatte. Die Begründung der Gefahr eines Fehlverhaltens
kann jedenfalls keine schwerwiegenderen Sanktionen nach sich
ziehen als das Fehlverhalten selbst.
43
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer auch insoweit in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) als die
Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme nicht von den
getroffenen Tatfeststellungen getragen wird.
44
a) Aus dem Zusammenspiel von Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip folgt eine verfassungsrechtliche
Verankerung des Schuldprinzips: Jede Strafe oder
strafähnliche Sanktion setzt Schuld voraus (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; 58, 159 ; 80,
244 ; 95, 96 ). Die Strafe muss in
einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum
Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 50, 5
; 73, 206 ; 86, 288 ;
96, 245 ). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz
in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem
Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206
; 86, 288 ). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten das
Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Übermaßverbot) grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren
(vgl. BVerfGE 27, 180 ; 28, 264 ;
37, 167 ; 46, 17 ; 98, 169
).
45
Die Entfernung eines Beamten oder Richters aus
dem Dienst ist demnach geboten, wenn dies zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts erforderlich ist.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das
Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig
zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen so großen
Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung des
Richters die Integrität des Richtertums unzumutbar belasten
würde. In beiden Fallgruppen ist der Richter für den
Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus
dem Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger
Vertrauens- oder Ansehensverlust gegeben ist, hängt
weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere
von der Schwere der Verfehlung und dem Ausmaß der Gefährdung
dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung.
46
b) Ein Versagen im Kernbereich der dem
Beschwerdeführer zugewiesenen richterlichen Aufgaben haben
die Fachgerichte hier nicht festgestellt; die Vorwürfe
betreffen den Bereich seiner dienstlichen Aufgaben nicht.
Schwerpunkt der von den Fachgerichten vorgenommenen Würdigung
zur Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist vielmehr eine
Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten durch
leichtfertige Überschuldung und die ungenehmigte Ausübung von
Nebentätigkeiten.
47
Zwar kann grundsätzlich auch eine
außerdienstliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigen Verhalten disziplinarrechtliche Maßnahmen
erfordern; die Verhängung der Höchstmaßnahme lässt der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier aber nur ausnahmsweise zu,
insbesondere im Falle der Strafbarkeit der begangenen
Tathandlung (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000
- 2 BvR 993/94 -). Auch aus der Spruchpraxis der
Fachgerichte sind keine Vergleichsfälle ersichtlich, bei
denen bereits auf Grund außerdienstlicher Verfehlungen, die
keinen Straftatbestand erfüllen, auf die Höchstmaßnahme
erkannt wurde (vgl. etwa Claussen/Janzen,
Bundesdisziplinarrecht, 9. Aufl., 2001,
S. 99 ff.).
48
Soweit der Dienstgerichtshof im Hinblick auf
den außerdienstlichen Charakter der Handlungen angenommen
hat, diese seien in besonderem Maße geeignet, Achtung und
Vertrauen in einer für das Amt des Richters und das Ansehen
der staatlichen Rechtspflege bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen (vgl. § 5 Abs. 1 LRiG in Verbindung
mit § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG), erschöpfen sich
die Darstellungen in einer Wiedergabe der gesetzlichen
Vorgaben. Tatsächliche Feststellungen oder
Subsumtionserwägungen fehlen, sodass sich aus den
Entscheidungsgründen nicht entnehmen lässt, woraus sich diese
besondere Eignung im Einzelfall ergeben soll. Gleiches gilt
für die Darlegungen des Bundesgerichtshofs, die sich
ausschließlich damit beschäftigen, ob der außerdienstliche
Charakter des Dienstvergehens vom Dienstgerichtshof
ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Konkrete
Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Beschwerdeführers
überhaupt öffentlich bekannt geworden ist, liegen den
fachgerichtlichen Entscheidungen demnach nicht zu Grunde.
Dies gilt auch in Ansehung der im Tatbestand aufgeführten
Schreiben aus dem Jahr 1996, in denen der Beschwerdeführer
zwei Finanzmaklern seine Finanzlage offengelegt hat. Denn
insoweit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich - und unter
Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs - ausgeführt,
dass dieses Verhalten "nicht geeignet" sei, "das Vertrauen in
die Aufgabenerfüllung des Richters oder das Ansehen der
Richterschaft zu beeinträchtigen". Entsprechende
Feststellungen wären nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aber Voraussetzung für die Annahme
einer Ansehensschädigung gewesen (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2003
- 2 BvR 1413/01 -).
49
Hinreichende Einzelfallumstände, die trotz des
außerdienstlichen Charakters und der Straflosigkeit der
begangenen Pflichtverletzungen die Verhängung der
Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind damit nicht
ersichtlich. Die Entfernung aus dem Dienst wird von den
getroffenen Tatfeststellungen nicht getragen und verletzt
damit den verfassungsrechtlich gewährleisteten
Schuldgrundsatz.
50
3. Da die angegriffenen Urteile bereits wegen
dieser Grundrechtsverstöße keinen Bestand haben, können die
übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auf sich
beruhen.
51
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.