BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 523/06 -
des Herrn D ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
4. April 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock
vom 21. Februar 2006 - I Ws 63/06 - und der Beschluss des
Landgerichts Rostock vom 3. Februar 2006 - 11 KLs 4/05 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft.
2
1. Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer
wurde mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 3. Februar 2004
wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er befand
sich in dieser Sache vom 29. Oktober 2002 bis zum 8. August
2003 in Untersuchungshaft. Im Anschluss verbüßte er den Rest
einer gegen ihn im Jahre 1997 wegen gemeinschaftlichen Raubes
in zwei Fällen verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten, nachdem die Vollstreckung dieser Strafe
zweimal zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die vollständige
Verbüßung der Reststrafe war für den 12. September 2005
notiert.
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2. a) Die Kriminalinspektion Rostock
übersandte der Staatsanwaltschaft Rostock im Mai 2003 die
Ergebnisse von Ermittlungsverfahren betreffend den
Beschwerdeführer und einen Mitbeschuldigten zur weiteren
Veranlassung. Dem Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen
zahlreiche Betrugshandlungen mit EC-Karten vorgeworfen.
4
b) Mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2005
übersandte die Staatsanwaltschaft Rostock dem Landgericht
Rostock die Anklageschrift. In dieser wurden dem
Beschwerdeführer in der Zeit vom November 2001 bis Mai 2002
41 selbstständige Straftaten zur Last gelegt. In 35 Fällen
wurde ihm Betrug, in zwei Fällen versuchter Betrug und in
einem Fall Anstiftung zum Betrug vorgeworfen. Ferner wurde er
in drei Fällen der Vortäuschung einer Straftat angeklagt.
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Mit der Schlussverfügung vom 7. Februar 2005
beantragte die Staatsanwaltschaft Rostock zudem den Erlass
eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer. Neben dem sich
aus der Anklageschrift ergebenden dringenden Tatverdacht
bestehe der Haftgrund der Verdunklungsgefahr. Zwei
Belastungszeugen erhielten immer wieder Drohanrufe und
Drohbriefe, die teilweise eindeutig dem Beschwerdeführer
zugeordnet werden könnten. Ihm sei es offenbar möglich, auch
aus der Justizvollzugsanstalt heraus gegen die Zeugen
vorzugehen. Bei einer Freilassung bestehe die Gefahr einer
weitergehenden Einschüchterung.
6
c) Das Landgericht Rostock ließ mit Beschluss
vom 17. August 2005 die Anklage hinsichtlich der Tatvorwürfe
lfd. Nrn. 11 bis 41 der Anklageschrift zu. Zugleich erteilte
es den Hinweis, dass in den Fällen lfd. Nrn. 18 bis 37 auch
die Annahme jeweils gemeinschaftlich begangener Betrugstaten
in Betracht kommen könne. In Bezug auf die in der
Anklageschrift enthaltenen weiteren zehn Betrugsvorwürfe
lehnte es die Eröffnung der Hauptverhandlung aus
tatsächlichen Gründen ab.
7
d) Ferner erließ das Landgericht Rostock
ebenfalls am 17. August 2005 einen Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer. Den dringenden Tatverdacht stützte es auf
die Anklageschrift und die darin enthaltenen Beweismittel
nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses. Ferner sah es
Fluchtgefahr als gegeben an. Der Beschwerdeführer habe mit
einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen
Fluchtanreiz biete. Entgegenstehende feste soziale Bindungen
seien nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer zur Zeit in Strafhaft befinde, stehe der
Annahme einer Fluchtgefahr ebenfalls nicht entgegen.
8
e) Der Haftbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 26. August 2005 eröffnet. Nach dem Ende der Strafhaft
befindet er sich auf dessen Grundlage seit dem 13. September
2005 in Untersuchungshaft.
9
3. Eine gegen den Haftbefehl gerichtete
Beschwerde wies das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss
vom 7. Oktober 2005 zurück. Es machte sich in diesem
Beschluss die dort wörtlich wiedergegebene Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft zu Eigen. Die
Generalstaatsanwaltschaft hatte darauf hingewiesen, dass
entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschwerdeführer
nicht auf zuverlässige soziale Bindungen zurückgreifen könne,
die den erheblichen Fluchtanreiz mäßigen könnten. Wie die
Anklageschrift ausweise, sei der Beschwerdeführer soziale
Bindungen nur zweckorientiert eingegangen. Derartige
Bindungen seien nicht tragfähig. Der Beschwerdeführer habe es
auch in der Vergangenheit nur durch die häufige Begehung von
Straftaten geschafft, seinen aufwendigen Lebensstil zu
finanzieren. Das Oberlandesgericht merkte ergänzend an, dass
auch die dem Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts
Rostock vom 3. Februar 2004 ohne nachvollziehbare Begründung
gewährte Strafaussetzung zur Bewährung keine andere Sicht der
Dinge ermögliche.
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4. Die zunächst für die Durchführung der
Hauptverhandlung festgesetzten Termine vom 22., 24. und 30.
November 2005 wurden aufgehoben. Ein Aktenvermerk des
Landgerichts vom 1. November 2005 weist aus, dass angesichts
der gegenwärtigen Belastung der Strafkammer eine Terminierung
der Sache nur zeitnah zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist
erfolgen könne.
11
In Absprache mit dem Verteidiger des
Beschwerdeführers wurden am 2. Februar 2006 Termine zur
Durchführung der Hauptverhandlung auf den 7., 9. und 14. März
2006 bestimmt.
12
5. Das Landgericht Rostock hat auf einen
Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3.
Februar 2006 den Haftbefehl vom 17. August 2005
aufrechterhalten. Es sah den dringenden Tatverdacht nach wie
vor als gegeben an. Zudem bestehe der Haftgrund der
Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner
vielfachen Vorstrafen im Falle einer Verurteilung mit einer
erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die es wahrscheinlich
erscheinen lasse, dass er sich dem Verfahren durch Flucht
entziehen werde. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft
sei auch im Hinblick auf die bestimmten Termine zur
Hauptverhandlung nicht unverhältnismäßig. Mildere Maßnahmen
kämen nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach wie
vor nicht auf zuverlässige soziale Bindungen zurückgreifen
könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies es auf den
Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. Oktober
2005.
13
6. Das Oberlandesgericht Rostock verwarf mit
Beschluss vom 21. Februar 2006 die gegen den
landgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde als
unbegründet. Das Oberlandesgericht verwies im Rahmen der
Gründe auf eine wörtlich wiedergegebene Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft und schloss sich dieser an. In der
Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde wegen des
dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr auf den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2005 Bezug
genommen. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stehe
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Strafsache und zur
Höhe der zu erwartenden Strafe. Auch eine unzumutbare
Verfahrensverzögerung sei nicht feststellbar, zumal mit der
Durchführung der Hauptverhandlung noch vor der in § 121
Abs. 1 StPO bezeichneten Frist zu rechnen sei.
14
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
15
Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei
unverhältnismäßig. Das Oberlandesgericht habe diese im
Oktober 2005 unter Verweis auf den Beginn der
Hauptverhandlung im November 2005 noch für verhältnismäßig
gehalten. Die Verhältnismäßigkeit sei fünf Monate später
nicht mehr gegeben. Das gelte umso mehr, als eine
Gesamtstrafe zu bilden sei. Bei einer Verurteilung werde das
Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 3. Februar 2004
einzubeziehen sein. In dieser Sache habe er sich bereits rund
9 1/2 Monate in Untersuchungshaft befunden. Hinzu träten die
nunmehr wiederum verbüßten sechs Monate. Dies sei völlig
unberücksichtigt geblieben. Zur Verhältnismäßigkeit habe sich
das Oberlandesgericht ohnehin nur floskelhaft und ohne
inhaltliche Auseinandersetzung positioniert. Hinzu komme,
dass das Verfahren offensichtlich in der Verantwortung der
Staatsanwaltschaft Rostock nicht ordnungsgemäß betrieben
worden sei. Dort sei erst nahezu zwei Jahre später Anklage
erhoben worden. Dies stehe offensichtlich in zeitlichem
Zusammenhang mit dem bevorstehenden Strafende in der anderen
Sache.
16
2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich
begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
18
1. Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 und 3 i.V.m. Art. 104 GG) muss das Verfahren der
Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass
nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30
; 63, 131 ). Dem ist durch eine
verfahrensrechtliche Kompensation (vgl. BVerfGE 17, 108
; 42, 212 ; 46, 325
) des mit dem Freiheitsentzug verbundenen
Grundrechtseingriffs, namentlich durch erhöhte Anforderungen
an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu
treffenden Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend
auseinander zu setzen und diese entsprechend zu begründen. In
der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der
Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem
weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung
zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage
der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und
vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR
1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). In diesem Zusammenhang
hat sich das die Haftfortdauer anordnende Gericht auch zur
voraussichtlichen Gesamtdauer des Verfahrens, zu der für den
Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden
Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen
Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB - zum
hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verhängenden
Freiheitsstrafe zu verhalten. Diese Ausführungen müssen in
Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses
am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den
Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung
treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle
gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein
(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -,
Abs.-Nr. 32).
19
Eine Begründung, die sich in der bloßen
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpft, kann in keinem
Fall genügen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR
918/90 -, NJW 1991, S. 689). Auch Bezugnahmen auf
vorangegangene Haftfortdauerentscheidungen sind - selbst bei
weitgehend unverändertem Sachverhalt - nur in engen, hier
nicht weiter zu erörternden Grenzen statthaft, weil sich die
für eine Haftfortdauer maßgeblichen Umstände angesichts der
seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer
Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10.
Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162;
Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR
453/99 -, NJW 2000, S. 1401 f., und vom
13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S.
207 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 - 2 BvR 1324/03
-, BVerfGK 1, 340 ).
20
2. Die aktuelle Bewertung des
Verfahrensstandes beinhaltet auch die Prüfung, ob dem
Beschleunigungsgebot entsprochen wurde. Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem
Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl.
BVerfGE 46, 194 m.w.N.). Das
Bundesverfassungsgericht hat daher in ständiger
Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch
nicht verurteilten Beschwerdeführers den vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv
entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20,
45 ) und sich sein Gewicht gegenüber dem
Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264
) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53,
152 ). Das bedeutet, dass ein Eingriff in
die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der
legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf
vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die
vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19,
342 ). Auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt
§ 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als der Vollzug der
Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben
Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden
darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere
Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das
Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des
§ 121 Abs. 1 StPO lässt nur in begrenztem Umfang eine
Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen
(vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264
).
21
Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte
Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine Höchstgrenze dar.
Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden,
dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem
Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt
auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen
Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen
und eine gerichtliche Entscheidung über die einem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl.
Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rn. 837).
Daher kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch
schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1
StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es auf
Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer
erheblichen Verzögerung kommt. Muss etwa eine
Hauptverhandlung ausgesetzt werden, weil die
Untersuchungshaftanstalt aus organisatorischen Gründen nicht
in der Lage ist, den Angeklagten vorzuführen und trifft der
erkennende Richter keine Maßnahmen um eine alsbaldige
Hauptverhandlung zu ermöglichen, so kann dies auch nach einer
nur zweimonatigen Untersuchungshaft zur Aufhebung eines
Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
führen (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 2 Ws
270/93, StV 1993, S. 375 f.).
22
3. Wird die von Verfassungs wegen gebotene
Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und
dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse (vgl. BVerfGE 20,
45 ) nicht - auch nicht ansatzweise -
vorgenommen, die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründet oder nicht einmal
die weitere gesetzliche Voraussetzung einer Rechtfertigung
der Fortdauer der Untersuchungshaft überhaupt erwähnt (vgl.
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR
962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR
1998/98 -, StV 1999, S. 162), liegt mit anderen Worten ein
Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine Verletzung
des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) zur Folge. Gleiches hat auch für den Fall eines
für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es
wird nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt
werden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität
(Fehlgewichtung einzelner oder mehrerer Belange) zu gelten
(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -,
Abs.-Nr. 33).
23
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht.
24
Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts wiederholen lediglich
floskelhaft die im vorangegangenen Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2005 enthaltene Beurteilung
oder nehmen sogar ausdrücklich auf diese Bezug. Demgegenüber
fehlt es an der Analyse des seither eingetretenen
Verfahrensablaufs. Während das Landgericht auf die
zwischenzeitlich erfolgte Terminsaufhebung mit keinem Wort
eingeht, erwähnt das Oberlandesgericht diese nur kurz und
weist lediglich pauschal darauf hin, dass mit der
Durchführung der Hauptverhandlung noch vor der in § 121
Abs. 1 StPO bezeichneten Frist gerechnet werden könne,
weshalb eine für den Beschwerdeführer unzumutbare
Verfahrensverzögerung nicht vorliege.
25
Diese Begründung legt zum einen nahe, dass das
Oberlandesgericht einer vor dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist
des § 121 Abs. 1 StPO eingetretenen
Verfahrensverzögerung schon grundsätzlich keine Bedeutung
beimessen will. Eine derartige Auffassung widerspricht jedoch
der beschriebenen Reichweite des Beschleunigungsgebots. Zum
anderen lässt die Begründung nicht erkennen, ob das
Oberlandesgericht überhaupt geprüft hat, ob und
gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten
sind und ob es sich den Umfang einer eingetretenen
Verfahrensverzögerung in hinreichendem Maße vor Augen
gehalten hat. Der von Verfassungs wegen geforderten
Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen kommt nach
den obigen Ausführungen auch die Funktion einer
Eigenkontrolle zu. Diese erfordert, dass die eingetretenen
Verzögerungen konkret ermittelt werden und sodann den hierfür
maßgeblichen Ursachen nachgegangen wird. Nur wenn diese
Grundlagen konkret benannt werden, ist eine sachgerechte
Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem
Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten überhaupt gewährleistet.
Den angegriffenen Beschlüssen fehlen sowohl die
erforderlichen Feststellungen als auch die darauf aufbauenden
Bewertungen. Schon deshalb können sie den grundrechtlichen
Anforderungen an eine Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht genügen.
26
In diesem Zusammenhang wird das Gericht sich
auch mit der Tatsache auseinander setzen müssen, dass es auf
Grund der Terminsverlegung zu einer Verzögerung von vier
Monaten gekommen ist und dass seit Beginn des Vollzugs der
Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache am 13. September
2005 nach hiesigem Erkenntnisstand keine angemessene
Verfahrensförderung festgestellt werden kann. Es wird auch
darauf einzugehen sein, dass über die Eröffnung der
Hauptverhandlung erst am 17. August 2005 entschieden worden
ist, obwohl die Anklageschrift ausweislich des auf der
Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft angebrachten
Eingangsstempels bereits am 17. Februar 2005 bei dem
Landgericht eingegangen war.
27
Der Gesichtspunkt, dass sich der
Beschwerdeführer bis zum 13. September 2005 in Strafhaft
befand, bietet im Übrigen keinen Grund zu einer
Rechtfertigung des in der vorliegenden Sache festgestellten
Verfahrensablaufs. Es ist auch im Falle einer Überlastung
einer Strafkammer nicht angängig, eine Strafsache zunächst
hintan zu stellen und sie nicht angemessen zu fördern, weil
sich der Angeklagte noch in einer anderen Sache in Strafhaft
befindet. Ist erkennbar, dass einerseits die Strafsache nicht
bis zu dem Ende der Verbüßung der Strafhaft abgeschlossen
sein wird und andererseits die Voraussetzungen für den Erlass
eines Haftbefehls vorliegen, so kann sich ein Gericht der
Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht dadurch
entziehen, dass es mit der Entscheidung über den Erlass des
beantragten Haftbefehls zuwartet. Hätte das Landgericht - wie
grundsätzlich im Interesse der Strafverfolgung auch geboten -
zeitnah über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
entschieden und diesen erlassen, so wäre das
Beschleunigungsgebot zum Tragen gekommen. Das in Haftsachen
geltende Beschleunigungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn
ein Haftbefehl wegen einer Strafhaft in anderer Sache nicht
vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft vermerkt ist (vgl.
HansOLG Bremen, Beschluss vom 13. September 1989 - Ws 133/89
-, StV 1989, S. 539 m.w.N.; Beschluss vom 11. Oktober 1999 -
Ws 153/99 -, StV 2000, S. 35 f.). Dieser Konsequenz kann
sich ein Gericht durch ein Hinausschieben der Entscheidung
über einen Haftbefehlsantrag nicht entziehen.
28
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das
Oberlandesgericht und das Landgericht festzustellen. Der
angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter
Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat
unverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten
Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die Beschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2006
herbeizuführen.
29
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.