L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom
25. Oktober 2005
- 2 BvR 524/01 -
Mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist
es nicht vereinbar, die erleichterte Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind
allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen
auch des Vaters zu knüpfen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 524/01 -
der minderjährigen S...,
gesetzlich vertreten durch den Vater S...,
1. unmittelbar
2. mittelbar
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 25. Oktober 2005 beschlossen:
§ 21 Absatz 1 und § 31
Absatz 2 des Gesetzes über die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz -
AuslG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des
Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 1354) waren, § 33 Satz 1 des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz
- AufenthG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur
Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und
Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1950), ist mit
Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, soweit danach ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise einer
Aufenthaltsbefugnis in Anknüpfung an den Vater ausgeschlossen
ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 21. Dezember 1999 - 24 L
3731/99 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2001
- 18 B 72/00 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3
Satz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es verfassungsgemäß ist, die erleichterte Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind
allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen
auch des Vaters zu knüpfen.
2
1. § 21 des Ausländergesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom
9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) regelte erstmals
die Rechtsstellung von in Deutschland geborenen Kindern hier
lebender Ausländer. Ein bindender Rechtsanspruch auf
erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das im
Bundesgebiet geborene Kind besteht danach nur dann, wenn die
Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzt. Ob der Vater ein entsprechendes Aufenthaltsrecht
hat, ist unerheblich. Die Verlängerung der solcherart einmal
erteilten Aufenthaltserlaubnis kann auch abgeleitet vom
allein personensorgeberechtigten Vater, solange er eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
beansprucht werden.
3
§ 21 Abs. 1 AuslG in der bis zum
31. Dezember 2004 gültigen Fassung lautete:
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird,
ist von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist
nach Maßgabe des § 17 zu verlängern, solange die Mutter
oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
Sie wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und
3 verlängert.
4
Nach der im Gesetzgebungsverfahren gegebenen
Begründung sollte damit "dem besonderen Sachverhalt der
Geburt im Bundesgebiet angemessen Rechnung getragen werden"
(BTDrucks 11/6960, S. 22). Liegen die Voraussetzungen
des § 21 Abs. 1 AuslG nicht vor, greifen die
allgemeinen Regelungen über den Kindernachzug nach § 20
AuslG in Verbindung mit § 17 AuslG. Die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis kommt insoweit nur unter engen
Voraussetzungen in Betracht.
5
Eine entsprechende Regelung traf § 31
Abs. 2 AuslG für die Aufenthaltsbefugnis.
6
2. Diese Rechtslage wurde im Hinblick auf die
Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis im Wesentlichen unverändert in das neue,
seit dem 1. Januar 2005 geltende Gesetz über den Aufenthalt,
die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im
Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004
(BGBl I S. 1950) übernommen.
7
§ 33 AufenthG lautet:
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird,
ist abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1
Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Niederlassungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im
Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei
aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des
visumfreien Aufenthalts als erlaubt.
8
Auch die Begründung zu § 33 AufenthG
führt lediglich aus, dass die Vorschrift "dem besonderen
Sachverhalt der Geburt im Bundesgebiet" Rechnung trage und
den Anspruch des Kindes auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis regele, soweit nicht die Voraussetzungen
für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach
§ 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorlägen (BTDrucks
15/420, S. 83). Der "allgemeine" Kindernachzug nach
§ 32 AufenthG setzt demgegenüber die Erfüllung im
Einzelnen aufgezählter Tatbestandsanforderungen voraus.
9
1. Die 1999 in Deutschland geborene
Beschwerdeführerin ist ebenso wie ihre Eltern türkische
Staatsangehörige. Ihr Vater lebt seit etwa 25 Jahren in
Deutschland; 1989 wurde ihm eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist seit einigen Jahren
nicht mehr erwerbstätig. Die Mutter der Beschwerdeführerin
reiste 1997 zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem
Ehemann - dem Vater der Beschwerdeführerin - nach
Deutschland ein. Eine ihr zunächst erteilte
Aufenthaltserlaubnis wurde 1998 wegen Täuschung über die
hinreichende Unterhaltssicherung unter Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückgenommen. Das Widerspruchsverfahren blieb ebenso wie
das Eilverfahren erfolglos; eine Klage war bei Erhebung der
Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Mutter der
Beschwerdeführerin wird seither geduldet.
10
Anfang 2000 trennten sich die Eltern der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lebt beim Vater;
die Mutter hat ein Umgangsrecht. Im Jahr 2002 wurden die
Eltern geschieden. Das Familiengericht übertrug dem Vater das
alleinige Sorgerecht für die Beschwerdeführerin, weil die
Mutter psychisch nicht in der Lage sei, sich um die
Beschwerdeführerin zu kümmern.
11
Die Beschwerdeführerin lebt - ebenso wie
ihr Vater und die beiden mit im Haushalt lebenden
Stiefgeschwister - von der Arbeitslosenhilfe des Vaters,
Kindergeld sowie ergänzender Sozialhilfe.
12
a) Im Juni 1999 wurde für die
Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
beantragt und eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG geltend gemacht. Es
sei auch dann von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn wie hier der Vater, nicht aber die Mutter eine
Aufenthaltserlaubnis besitze. Die Beschwerdeführerin solle
nach dem Wunsch beider Elternteile in Deutschland
aufwachsen.
13
b) Mit Verfügung vom 1. Oktober 1999
wurde der Antrag abgelehnt und der Beschwerdeführerin die
Abschiebung in die Türkei angedroht: Die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor. Sonstige
Gründe, die die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
14
c) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin
Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes: § 21
Abs. 1 Satz 1 AuslG sei verfassungskonform im Sinne
des Art. 3 und des Art. 6 GG auszulegen und eine
Aufenthaltserlaubnis abgeleitet vom Vater zu erteilen.
15
d) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte
den Antrag mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 ab: Die
Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Dem Sinn und Zweck
der Vorschrift sei zu entnehmen, dass ein gesichertes
Aufenthaltsrecht der Mutter sowohl zum Zeitpunkt der Geburt
als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Aufenthaltserlaubnis des Kindes erforderlich sei. Das sei
hier nicht der Fall. Die genannte Bestimmung sei nicht wegen
Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig,
sondern Ausdruck der besonderen Nähebeziehung des Kleinkindes
zu seiner Mutter. Es sei nicht erkennbar, dass diese
Anknüpfung den Kindesvater in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG verletze, sachwidrig
sei oder das durch Art. 6 Abs. 3, Abs. 2
Satz 1 GG geschützte Kindeswohl verletze, zumal es dem
Vater der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, seine Familie
in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Eine Trennung der
Beschwerdeführerin von ihren Eltern sei nicht beabsichtigt.
Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 20
AuslG lägen nicht vor. Art. 6 Abs. 1 GG und
Art. 8 EMRK vermittelten keinen Anspruch auf Einreise
und Aufenthalt zum Zwecke des Zusammenlebens mit
Angehörigen.
16
e) Hiergegen beantragte die Beschwerdeführerin
Zulassung der Beschwerde und berief sich erneut auf eine
verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1
Satz 1 AuslG. Mit dem Kindeswohl sei ein Aufwachsen beim
Vater in Deutschland am besten vereinbar. In der Türkei
hätten weder Vater noch Mutter eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage.
17
f) Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag mit Beschluss vom
19. Februar 2001 ab: Es folge der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach der vom Grundgesetz
gebotene Familienschutz nicht durch eine verfassungskonforme
Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG
gewährleistet werden müsse, weil dem Schutz der
Vater-Kind-Beziehung auch im Rahmen der anderen Vorschriften
des Ausländergesetzes über den Familiennachzug unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles
ausreichend Rechnung getragen werden könne.
18
g) Die Beschwerdeführerin wird derzeit
geduldet.
19
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wird das
bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft: Die
angegriffenen Beschlüsse verletzten das Grundrecht der
Beschwerdeführerin auf Heranwachsen im Haushalt des Vaters
und auf Erziehung durch den Vater aus Art. 6 Abs. 1
und Abs. 2 GG. Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG insofern
verfassungswidrig sei, als die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen sei, wenn nur der Vater,
nicht aber die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis besitze.
Diese Anknüpfung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot
aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG und verletze die Rechte
des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG. Zudem
werde das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1
Satz 2 GG missachtet. Die Auffassung, dass die
Anknüpfung Ausdruck der besonderen Nähebeziehung des
Kleinkindes zu seiner Mutter sei, sei unhaltbar und halte
nicht einmal Schritt mit der rechtlichen Ausgestaltung der
elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz.
Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schutz der
Vater-Kind-Beziehung sei auch im Rahmen der anderen
Vorschriften des Ausländergesetzes über den Familiennachzug
ausreichend berücksichtigt, setze sich weder mit der Frage
des Sorgerechts auseinander noch damit, dass keine andere
Vorschrift des Ausländergesetzes die Beziehung der
Beschwerdeführerin zu ihrem Vater schütze. Die angegriffenen
Beschlüsse tasteten den Wesensgehalt der Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 GG an und verstießen daher gegen Art. 19
Abs. 2 GG. Nach der Abschiebung bleibe nichts mehr von
der Vater-Tochter-Beziehung.
20
Das Bundesverfassungsgericht hat dem
Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, den
Regierungen der Länder, dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens sowie dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
21
1. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf
sein Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C
28.94 - (InfAuslR 1997, S. 24). Danach könne dem
vom Grundgesetz gebotenen Familienschutz im Rahmen der
anderen Vorschriften des Ausländergesetzes Rechnung getragen
werden.
22
2. Das Bundesministerium des Innern hat für
die Bundesregierung Stellung genommen und hält die Anknüpfung
an einen Aufenthaltstitel der Mutter für verfassungsgemäß.
Die gesetzliche Ausgestaltung lasse sich ohne Weiteres mit
dem natürlichen engen Beziehungsverhältnis zwischen Mutter
und Kleinkind begründen und stelle eine ausreichende
sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1
GG dar, die den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht
überschreite. Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3
Abs. 2 Satz 1 GG sei hingegen kein geeigneter
Prüfungsmaßstab, da ersichtlich kein Geschlecht bevorzugt
oder benachteiligt werden solle, sondern die
aufenthaltsrechtliche Privilegierung eines hier geborenen
Kindes einer ausländischen Mutter mit Aufenthaltsgenehmigung
bezweckt sei. Die Beschwerdeführerin könne darauf verwiesen
werden, mit ihrer Mutter in der Türkei zu leben.
23
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet. § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG war mit
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar, soweit
danach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
in Anknüpfung an den Vater ausgeschlossen ist, weil einem
Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, eine
Aufenthaltserlaubnis ausschließlich dann zu erteilen ist,
wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die angegriffenen
Entscheidungen sind darauf gestützt, dass die
Beschwerdeführerin wegen dieser Vorschrift aus dem
Aufenthaltsrecht ihres Vaters keinen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis ableiten kann, und verletzen damit
die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG.
24
1. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese
Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber
darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht.
Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht
Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein.
Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach
Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung
angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt
(vgl. BVerfGE 85, 191 ; 97, 35 ; 97, 186
).
25
An das Geschlecht anknüpfende differenzierende
Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer
Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten
können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden
Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur
noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem
Verfassungsrecht legitimieren (BVerfGE 85, 191
; 92, 91 ).
26
2. Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Regelung stellt die im Bundesgebiet geborenen
ausländischen Kinder, deren Mutter eine Aufenthaltserlaubnis
oder eine Aufenthaltsberechtigung hat, gegenüber denjenigen
besser, bei denen allein der Vater einen entsprechenden
ausländerrechtlichen Status hat. Darin liegt eine Bevorzugung
wegen des Geschlechts im Sinne von Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG. Diese Differenzierung ist nicht
gerechtfertigt.
27
a) § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG
differenziert zwischen beiden Elternteilen. Nur in Anknüpfung
an die Mutter besteht ein gebundener Anspruch ohne weitere
Voraussetzungen. Im Hinblick auf den Vater bleibt es hingegen
bei den Vorschriften der §§ 17 ff. AuslG,
insbesondere der Regelung des Kindernachzugs in § 20
AuslG. Angeknüpft wird mithin an das Geschlecht eines
Elternteils; die Vater-Kind-Beziehung wird benachteiligt. Die
nunmehr geltende Regelung des § 33 Satz 1 AufenthG
entspricht § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG und führt diese
Benachteiligung fort.
28
aa) § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG
gewährt einen Rechtsanspruch auf erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (§ 6 AuslG). Die
Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG
(Vorliegen eines Ausweisungsgrundes; fehlende Mittel für den
Lebensunterhalt; Beeinträchtigung sonstiger Interessen der
Bundesrepublik Deutschland) greifen nicht ein (§ 6
Abs. 1 Satz 2 AuslG). Die Aufenthaltserlaubnis kann
nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr.
4 AuslG (Nichterfüllung der Passpflicht, ungeklärte Identität
oder Staatsangehörigkeit) versagt werden. § 17 AuslG
findet im Geltungsbereich des § 21 Abs. 1
Satz 1 AuslG keine Anwendung; es kommt also nicht darauf
an, ob der Lebensunterhalt des Kindes durch Einkünfte der
Eltern, der Mutter, sonstiger Familienangehöriger oder durch
sonstige eigene Mittel sichergestellt ist und ob
ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Die
Aufenthaltserlaubnis ist auch dann zu erteilen, wenn keine
familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern oder einem
Elternteil besteht, etwa wenn das Kind in einem Heim oder
einer Pflegefamilie untergebracht ist. § 21 Abs. 1
Satz 1 AuslG hat damit nicht nur verfahrensrechtliche
(Absehen vom Antragserfordernis), sondern erhebliche
materiell-rechtliche Bedeutung, indem er einen nicht an
weitere Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis anstelle der sonst zu treffenden
(Ermessens-)Entscheidungen gemäß § 20 AuslG in
Verbindung mit § 17 AuslG oder der Erteilung einer
bloßen Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe der engen
Voraussetzungen der § 31 Abs. 1, § 30
Abs. 1 bis 4 AuslG gewährt.
29
Die Anknüpfung an den aufenthaltsrechtlichen
Status der Mutter führt zu einer gewichtigen Bevorzugung
gegenüber anderen minderjährigen Ausländern, namentlich
solchen im Bundesgebiet geborenen, deren Vater eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt und deren Mutter - aus
welchen Gründen auch immer - kein Aufenthaltsrecht
vermitteln kann. Der Aufenthalt des Kindes wird von Geburt an
ohne weitere Prüfung von Amts wegen legalisiert. Der Anspruch
auf erstmalige Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG besteht, solange das
Kind minderjährig ist und der entsprechende Status der Mutter
andauert.
30
Die Privilegierung dieser Kinder ist nicht
beschränkt auf die erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen im Anschluss an die
Geburt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 21 Abs. 1 Sätze 2 und
3 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, solange
die Mutter oder der allein personenberechtigte Vater
- der Vater wird wiederum anders behandelt als die
Mutter - eine Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung besitzt. Die Verlängerung erfolgt
zwar nach Maßgabe des § 17 AuslG, jedoch kommt es nicht
darauf an, ob ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
der Lebensunterhalt gesichert ist. Die aufenthaltsrechtlichen
Nachteile für das im Bundesgebiet geborene Kind, bei dem
lediglich der Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung ist, setzen sich somit bis zum Erwerb
eines eigenständigen Aufenthaltsrechts fort.
31
bb) Dass § 21 Abs. 1 Satz 1
AuslG nicht die Rechtsverhältnisse der Eltern selbst, sondern
das Aufenthaltsrecht der Kinder in Abhängigkeit vom
Geschlecht der Eltern unterschiedlich regelt, hindert nicht,
die Vorschrift an Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu
messen. Zum einen ist entscheidend, ob die in Art. 3
Abs. 3 GG genannten Merkmale Anknüpfungspunkt für
differenzierende Regelungen sind. Daher kann eine gemäß
Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige Differenzierung, von
der Rechtspositionen Dritter abhängen, von diesen jedenfalls
als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden. Zum
anderen ist die durch Art. 6 GG geschützte
Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen. Regelungen über das
Aufenthaltsrecht des Kindes betreffen angesichts der
grundrechtlich geschützten wechselseitigen familiären
Bindungen sowohl die Elternteile als auch das Kind. Insoweit
sind die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 6 GG
in besonderer Weise verbunden und Differenzierungen im
Aufenthaltsrecht der Kinder nach dem Geschlecht der Eltern
anhand des speziellen Gleichheitssatzes des Art. 3
Abs. 3 Satz 1 GG zu beurteilen (vgl. BVerfGE 37,
217 ).
32
b) Die Bevorzugung der Kinder, deren Mutter
eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzt, gegenüber Kindern in vergleichbarer Lage, jedoch
ohne Möglichkeit, an ein Aufenthaltsrecht des Vaters
anzuknüpfen, ist vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
nicht zu rechtfertigen.
33
aa) Die in der angegriffenen Vorschrift
vorgesehene Differenzierung ist zur Lösung von Problemen, die
ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen
auftreten können, nicht zwingend erforderlich.
34
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG
enthält keine Regelung zum Schutz der Mutter-Kind-Beziehung,
so dass hier nicht über die sachliche und zeitliche
Reichweite dieses Differenzierungsgrundes zu befinden ist.
Weder der Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1
AuslG noch der sachliche Gehalt der zugehörigen Regelungen
oder die Gesetzesbegründung, derzufolge dem besonderen
Sachverhalt der Geburt des Kindes im Bundesgebiet Rechnung
getragen werden soll (vgl. BTDrucks 11/6960, S. 22; s.
auch BTDrucks 15/420, S. 83), nimmt die
Mutter-Kind-Beziehung in den Blick. Auch die fortdauernde
Privilegierungswirkung (oben B. I. 2. a) aa) lässt erkennen,
dass es nicht um den Schutz einer besonderen Nähebeziehung
zwischen Mutter und Kleinkind geht. Die Vorschrift
beantwortet die - im Anschluss an die Einführung der
Aufenthaltserlaubnispflicht für Ausländer bis zur Vollendung
des 16. Lebensjahres durch das Ausländergesetz 1990
regelungsbedürftig gewordene - Frage der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein in Deutschland
geborenes Kind. Wie sich insbesondere aus dem Verzicht auf
materielle Voraussetzungen ergibt (oben B. I. 2. a) aa),
verfolgt der Gesetzgeber dabei das Ziel, das Kind am
rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils teilhaben zu
lassen. Das Aufenthaltsrecht der Mutter bildet erkennbar nur
den ordnungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für die Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis, den der Gesetzgeber aus Gründen der
Praktikabilität gewählt haben dürfte.
35
Nach Gegenstand und Zielsetzung der
gesetzlichen Regelung ist deren Anknüpfung ausschließlich an
das Aufenthaltsrecht der Mutter, wenn überhaupt, so
jedenfalls nicht zwingend erforderlich. Eine Gleichbehandlung
beider Elternteile ist ohne Weiteres möglich. Der zu ordnende
Lebenssachverhalt - der Aufenthaltsstatus des
Kindes - betrifft Vater und Mutter in gleicher Weise.
Die Erwägung, die Mutter - insbesondere während des
Kleinst-, aber auch des Kleinkindalters - von der
Erfüllung ausländerrechtlicher Verpflichtungen zu entlasten,
geht fehl, weil dieser Effekt auch bei Anknüpfung an das
Aufenthaltsrecht des Vaters erzielt würde.
36
bb) Das Aufenthaltsrecht des Kindes (auch) von
dem des Vaters abzuleiten, stößt ferner nicht auf
unüberwindbare praktische Schwierigkeiten, so dass auch von
daher die Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht der Mutter nicht
zwingend erforderlich ist. Die Annahme, Väter, die in
Deutschland ein Aufenthaltsrecht haben, seien typischerweise
nicht erreichbar, wäre offensichtlich verfehlt. Die mögliche
Erwägung, das Aufenthaltsrecht des Kindes bedürfe schneller
und einfacher Klärung und deshalb sei allein auf die Mutter
abzustellen, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und
trägt auch in der Sache nicht. Für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1
AuslG besteht kein zeitlicher Rahmen. Zudem mag das Ziel, den
Aufenthalt des Kindes rasch und möglichst rechtssicher zu
regeln, zwar unter Zweckmäßigkeitsaspekten berechtigt sein,
einen zwingenden Grund für eine geschlechtsspezifische
Differenzierung stellt es indes nicht dar. Überdies bedarf
die Erfüllung der Passpflicht, von der die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1
AuslG abhängt (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG), nicht
selten geraumer Zeit sowie eines Tätigwerdens der Eltern als
gemeinschaftliche Vertreter des Kindes (vgl. § 68 Abs. 4
AuslG).
37
cc) Die Ungleichbehandlung ist auch nicht auf
Grund einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht
gerechtfertigt.
38
(1) Das durch Art. 6 GG in verschiedenen
Ausprägungen gewährleistete Kindeswohl verlangt nicht, dass
das Kind aufenthaltsrechtlich ausschließlich der Mutter
zugeordnet wird. Während es von Verfassungs wegen geboten
ist, dass dem Kind von seiner Geburt an eine Person zur Seite
steht, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann, und
es daher verfassungsgemäß ist, das nichteheliche Kind bei
seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter
zuzuordnen (vgl. BVerfGE 107, 150 ),
besteht aufenthaltsrechtlich kein vergleichbarer Bedarf an
einer Regelung, die eine Zuordnung zur Mutter unter
vollständiger Ausklammerung des Vaters rechtfertigen könnte.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber durch
Art. 6 GG gehalten sein könnte, das Aufenthaltsrecht in
Deutschland geborener Kinder nach Art der bestehenden
Regelungen abzusichern, und ob es den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen könnte, den berechtigten Belangen des
Kindes und seiner Eltern durch eine verfassungskonforme
Anwendung von Härtefallklauseln und die Wahrnehmung
behördlicher Ermessensspielräume Rechnung zu tragen. Die
damit verbundenen verfassungsrechtlichen Erwägungen stehen
nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit der hier zu
beurteilenden geschlechtsspezifischen Differenzierung. Weder
Aspekte der Familieneinheit noch solche der gerade in der
ersten Zeit nach der Geburt des Kindes meist besonders
intensiven Gemeinschaft zwischen Mutter und Kind oder
etwaiger darüber hinaus gehender, durch Art. 6
Abs. 4 GG geschützter Anliegen der Mutter-Kind-Beziehung
lassen sich ausschließlich dadurch verwirklichen, dass die
- ihrerseits durch Art. 6 GG geschützten -
Interessen des Vaters ausgeklammert werden.
39
Im Gegenteil stehen der in § 21
Abs. 1 Satz 1 AuslG vorgenommenen Differenzierung
die verfassungsgestützen Wertungen des Familienrechts
entgegen. Leitbild des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist
eine Gleichberechtigung beider Elternteile (vgl. BVerfGE 10,
59 ; 37, 217 ; 47, 85
; 55, 171 ff.; 84, 168 ;
92, 158 ; 99, 145 ; 108, 82
). Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts
vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) hat der
Gesetzgeber verdeutlicht, dass die gemeinsame Sorge beider
Elternteile für das Kind der Regelfall sein soll und
Umgangsrechte und -pflichten im Hinblick auf beide
Elternteile bestehen. Gestärkt wurden sowohl die kindlichen
Interessen am Schutz der Beziehung zu beiden Elternteilen als
auch die gemeinsame elterliche Verantwortlichkeit für das
Kind. Zugleich wurde eine rechtliche Aufwertung und Festigung
des Verhältnisses zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem
Vater angestrebt (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 1,
29 f., 63 f.).
40
Vor diesem Hintergrund kann die besonders
geschützte Mutter-Kind-Beziehung nicht - auch nicht im
Hinblick auf deren typischerweise intensivste Phase
unmittelbar nach der Geburt - eine generelle und auf Dauer
wirkende Benachteiligung des Vaters im Zusammenhang mit dem
Aufenthaltsrecht des Kindes rechtfertigen. Wenn der
Gesetzgeber für das erleichterte Aufenthaltsrecht des Kindes
allein auf den Aufenthaltsstatus der Mutter abhebt,
vernachlässigt er sowohl die Sorgerechtslage als auch die
tatsächlichen Lebensverhältnisse der Familien, die häufig von
gemeinsamer Sorge und häufiger als früher sogar von einer
vorrangigen oder ausschließlichen Betreuung des Kindes durch
den Vater geprägt sind (zu vergleichbaren Erwägungen in Bezug
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit BVerfGE 37,
217 ).
41
(2) Allerdings ist der Gesetzgeber befugt, bei
der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die
unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen (vgl. näher BVerfGE 107, 150
). Für die Frage der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ein in Deutschland
geborenes Kind bedeutet dies, dass es zulässig sein könnte,
an das Aufenthaltsrecht des Vaters eines nichtehelichen
Kindes nur dann anzuknüpfen, wenn ihm ein Sorgerecht zusteht
oder er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind
lebt. Auch dies rechtfertigt aber nicht die alleinige,
voraussetzungslose und dauerhafte Anknüpfung an den Status
der Mutter für die erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis.
42
(3) Das Gleichberechtigungsgebot des
Art. 3 Abs. 2 GG vermag die Ungleichbehandlung
nicht zu rechtfertigen. Zwar berechtigt dieses Gebot den
Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen
treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl.
BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 104, 373
). Es geht hier aber nicht um den Ausgleich von
Nachteilen und die Verwirklichung von Gleichstellung
zugunsten von Frauen. Vielmehr ist die Regelung des § 21
Abs. 1 Satz 1 AuslG eher geeignet, überkommene
Rollenverteilungen zwischen Mutter und Vater in der Familie
zu verfestigen, wenn das Kind einseitig und dauerhaft dem
"Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet wird. Dem will
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerade begegnen (vgl.
BVerfGE 85, 191 ; 87, 1 ; 87, 234
; 92, 91 ).
43
§ 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG war
mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar,
soweit er einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis in Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht
des Vaters ausschließt. Die Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz erfasst auch die an § 21 Abs. 1
Satz 1 AuslG anschließenden Regelungen der Sätze 2
und 3. Aus denselben Gründen sind auch § 31 Abs. 2
AuslG und § 33 Satz 1 AufenthG mit dem Grundgesetz
unvereinbar; der Entscheidungsausspruch ist auf diese
Vorschriften zu erstrecken (§ 78 Satz 2 BVerfGG).
Der Gesetzgeber ist gehalten, den Gleichheitsverstoß bis zum
31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin können die
genannten Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein
Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt
werden. Entscheidungen über Anträge, die an das
Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen.
44
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3
Satz 1 GG und sind aufzuheben. Die Sache ist an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.