BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 526/05 -
des Herrn K. ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
11. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordung von Rechtsanwalt Windisch werden abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
2
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand war abzulehnen. Der Beschwerdeführer war nicht ohne
sein Verschulden daran gehindert, die Frist des § 93
Abs. 1 BVerfGG zur Begründung der Verfassungsbeschwerde
einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
3
Grundsätzlich gilt, dass die Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen
Gerichtszweigen zulässig ist (Beschlüsse der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August
1996 – 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, S. 2857 f. sowie
vom 21. Juni 2001 – 1 BvR 436/01-, NJW 2001,
S. 3473 f.). Wird dieser Übermittlungsweg durch ein
Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen
Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden
besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums
abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des
Empfangsgeräts im Gericht, denn in diesem Fall liegt die
entscheidende Ursache für die Fristsäumnis in der Sphäre des
Gerichts. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten
Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines
funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der
Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur
Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der
Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem
Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG, a.a.O.).
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Diese Voraussetzungen hat der Bevollmächtigte
des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Zwar hat er die
zutreffende Telefax-Nummer eingegeben. Gegen eine korrekte
Nutzung des Sendegeräts spricht aber die Anmerkung "Sendefkt.
nicht vollstaendig eingegeben" (Sendefunktion nicht
vollständig eingegeben) auf den Fehlerberichten. Der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat ab 20.30 Uhr trotz
dieser Mitteilung auf den Fehlerprotokollen jede weitere
Bemühung unterlassen, die Beschwerdebegründung zu
übermitteln. Er hätte bis zum Fristablauf um Mitternacht den
ihm erkennbaren Fehler beheben, weitere Übermittlungsversuche
unternehmen oder ein anderes Faxgerät aufsuchen müssen, um
auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in
seinem Bereich liegen. Der bloße Zweifel an der
Funktionstüchtigkeit des Empfängergeräts entlastet ihn
insoweit nicht. Indem er seine Bemühungen vorschnell
aufgegeben und die Übermittlungsschwierigkeiten dem
Bundesverfassungsgericht zugeschrieben hat, hat er nicht das
seinerseits Erforderliche getan, um den Übermittlungserfolg
sicherzustellen.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist infolgedessen
jedenfalls wegen nicht fristgemäßer Begründung
unzulässig.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.