BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 527/02 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE
90, 22 ). Sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
2
a) Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar
gegen § 54 Abs. 4 Satz 1 IRG wendet, genügt
die Verfassungsbeschwerde dem im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltenden
Subsidiaritätsgrundsatz nicht. Dazu gehört, dass ein
Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände bereits im
Ausgangsverfahren vorträgt (BVerfGE 66, 337 ; 68,
384 ; 81, 97 ). Dies gilt auch
bei einer sich gegen eine Norm richtenden
Verfassungsbeschwerde; auch hier muss der Beschwerdeführer
wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der
Fachgerichte zu erlangen suchen (BVerfGE 71, 305 ;
74, 69 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98 -, NStZ-RR
2000, S. 281 f.). Nur so ist gewährleistet, dass
dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte
Rechtsfrage, sondern auch die umfassende Beurteilung der
Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie speziell
zuständiges Gericht unterbreitet wird. Dies erfordert bereits
im fachgerichtlichen Verfahren einen Vortrag, der sich mit
den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Fragen näher
befasst (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2000 - 2
BvR 2033/98 -, NStZ-RR 2000, S. 281 f.). Daran
fehlt es.
3
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Eine Höheranrechnung
der im Ausland vollstreckten Sanktion des ausländischen
Erkenntnisses ist im Rahmen einer Vollstreckbarerklärung nach
§ 54 IRG weder vorgesehen noch war vorliegend gemäß
Art. 3 Abs. 1 GG oder dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ein Anrechnungsmaßstab im Verhältnis 2:1
geboten. Die Anrechnung einer ausländischen Haftstrafe nach
§ 54 Abs. 4 IRG ist mit der Anrechnung
ausländischer Freiheitsentziehungen im Rahmen der
Strafzumessung durch ein deutsches Gericht gemäß § 51
StGB nicht vergleichbar. Die Vollstreckungshilfe nach
§§ 48 ff. IRG lässt das ausländische
Straferkenntnis in den Grenzen des ordre public unangetastet.
Eine erneute Strafzumessung am Maßstab des deutschen Rechts
findet im Rechtshilfeverfahren nicht statt (Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 2002 - 2 BvR
426/02 -; OLG Düsseldorf, wistra 1991, S. 199
; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, S. 384).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.