BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 527/06 -
des Herrn R...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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Die Bestimmung dessen, was der
Beschwerdeführer aus einer Tat im Sinne von § 73
Abs. 1 StGB erlangt haben könnte, ist eine Frage des
einfachen Rechts und unterliegt deshalb vorrangig der
Überprüfung durch die Fachgerichte. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist weder objektiv sachfremd noch
willkürlich und daher von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
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1. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der
Beschwerdeführer habe den Wert der E.-Aktien ohne
Berücksichtigung des vorherigen Wertes der I.-Aktien
"erlangt", begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Anders als in dem in BGHSt 47, 260
entschiedenen Sachverhalt sind hier die Vermögensbestandteile
des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein
soll und die unmittelbar zum Erwerb der E.-Aktien eingesetzt
wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl.
auch BGHSt 47, 369 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat in den Vorschriften über den
Verfall (§§ 73 ff. StGB), auch soweit sie bei
Anwendung des Bruttoprinzips über die bloße Kondiktion hinaus
dem Betroffenen eine wirtschaftliche Einbuße in die
Vermögenssubstanz zumuten, eine verfassungsgemäße Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen (vgl. BVerfGE
110, 1 <20, 24 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Januar 2004 - 2 BvR 152/04 -
; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR
1136/03 -, StV 2004 S. 409 ).
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2. Auch die Annahme des Oberlandesgerichts,
der Vorteil sei unmittelbar durch die Straftat erlangt worden
(vgl. dazu BGHSt 47, 260 ;
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. , § 73
Rn. 6 Rn. 10; Joecks, in: Münchner Kommentar zum
StGB , § 73 Rn. 32; Eser, in:
Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. ,
§ 73 Rn. 22), ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der keineswegs eindeutige Begriff der
„Unmittelbarkeit“, der sich im Übrigen nicht aus dem
Gesetzeswortlaut ergibt, setzt eine wertende Betrachtung
voraus, die beanstandungsfrei dazu führen kann, in
treuhänderischer Verpflichtung vorgenommene Rechtsgeschäfte
direkt dem Treugeber zuzurechnen. Dies kann jeweils nur
anhand der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden, die
dem Bundesverfassungsgericht nicht näher bekannt sind. Weder
liegen die zwischen der E. AG und der D. AG
geschlossenen Verträge vor, noch ist der Inhalt der zwischen
dem Beschwerdeführer und der D. AG getroffenen Vereinbarungen
im Einzelnen bekannt. Die in der Anklageschrift vom
26. März 2004 (S. 189 ff.) geschilderte
Vertragsabwicklung lässt es jedenfalls nicht abwegig
erscheinen, der D. AG oder D. GmbH die Rolle
geschäftsbesorgender Treuhänder für die weiteren I.-Aktionäre
zuzuweisen.
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3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Annahmen des Oberlandesgerichts zur Höhe des Wertes der
E.-Aktien wendet, genügt der Vortrag nicht den
Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1, § 92
BVerfGG). Danach muss der Beschwerdeführer einen Sachverhalt
vortragen, nach dem es jedenfalls möglich ist, dass die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung vorliegt (vgl. BVerfGE
17, 252 ). Etwaige Zweifel gehen dabei zu seinen
Lasten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2002 – 2 BvR
613/02 -, NJW 2002 S. 2773).
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Die Durchsicht der vorgelegten Unterlagen
führt jedoch zu Unklarheiten, die mit der
Verfassungsbeschwerde nicht ausgeräumt werden. Das vorgelegte
Gutachten des Sachverständigen Prof. S. vom
3. November 2005 mit der Ergänzung vom 24. Januar
2006 (Anlage 10) verhält sich nicht ausdrücklich zu den vom
Beschwerdeführer erworbenen E.-Aktien, sondern betrifft den
Aktientausch insgesamt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass
es drei Gruppen neuer Aktien nach dem 19. Dezember 2000
gab, so genannte A, B und C-Aktien. Die Zuordnung ist
lediglich dem Vertrag vom 19. Dezember 2000 zu
entnehmen, der hier nicht vorliegt. Soweit ersichtlich,
beziehen sich die Ausführungen im Gutachten im Wesentlichen
auf E.-Aktien der Gruppen A und B (vgl. S. 14 des
Gutachtens). Welcher Gruppe die vom Beschwerdeführer
letztlich erworbenen Aktien angehörten, wird aus dem Vortrag
nicht deutlich, weil auch die Vereinbarungen zwischen dem
Beschwerdeführer und der mit der Geschäftsabwicklung auf
Seiten der I. AG befassten D. AG oder D. GmbH nicht
vorliegen.
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Aus dem vorgenannten Gutachten ergibt sich
überdies, dass zwar der "ganz überwiegende Teil" des
Aktienpakets durch Haltefristen und das Verbot von
Preissicherungsgeschäften beschränkt worden sei (S. 1
des Gutachtens vom 3. November 2005). Dem lässt sich
jedoch entnehmen, dass es auch Aktien ohne entsprechende
Beschränkung gegeben hat. Im Vermerk der Staatsanwaltschaft
vom 26. November 2004, der auf einen hier nicht
vorliegenden Bericht des Landeskriminalamtes Bezug nimmt,
wird u.a. mitgeteilt, die am 13. März 2001 auf das Depot
des Beschwerdeführers eingebuchten Aktien seien am
14. März 2001 mit einem Sperrvermerk versehen worden
(Anlage 6 S. 1). Ob auch die bereits am 19. Februar
2001 erlangten Aktien einer Sperrfrist unterlagen, bleibt
dagegen offen.
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Soweit die Staatsanwaltschaft bezüglich des
erstgenannten Aktienpakts von einer umfassenden
Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers am Tag der
Einbuchung ausgegangen ist, hat der Beschwerdeführer
eingewandt, er habe sich gegenüber dem Mitangeklagten F.
schon im Vorfeld der Vertragsverhandlungen mit der E. AG dazu
verpflichtet, die E.-Aktien nur mit einem entsprechenden
Sperrvermerk zu übernehmen. Auch insoweit käme es auf eine
Bewertung der entweder mit dem Mitangeklagten F. persönlich
oder der D. AG oder D. GmbH geschlossene Verträge an, die
jedoch weder vorgelegt noch im Einzelnen mitgeteilt werden.
Ohne die genaue Kenntnis von Art, Umfang, Zeitraum des
vereinbarten Veräußerungsverbotes kann nicht beurteilt
werden, inwieweit sich dem Oberlandesgericht mit Blick auf
die die Gesamtheit der ausgetauschten Aktien betreffenden
Ausführungen des Sachverständigen eine Herabsetzung des
gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzten Arrestbetrages
aufdrängen musste.
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Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht in
seinem die Fortdauer der Untersuchungshaft betreffenden
Beschluss vom 31. Januar 2006 (Anlage 14) auch
Erwägungen zum objektiven Marktwert der E.-Aktien angestellt
und die Aussagekraft des Gutachtens von Prof. S. bezweifelt
hat. Ob die dort getroffenen Annahmen des Oberlandesgerichts
zutreffend sind, kann ohne Beurteilung der dort in Bezug
genommenen Sachverhalte, die sich auch aus der Anklageschrift
nicht vollständig ergeben, nicht beurteilt werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.