BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 530/03 -
des Herrn K ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
den Richter Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
6. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
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1. Der Beschwerdeführer befindet sich auf
Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Itzehoe vom 14. Februar
2002, der durch die Beschlüsse des Landgerichts Itzehoe vom
25. März 2002 und des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 26. April 2002 abgeändert wurde, seit
dem 21. Februar 2002, unterbrochen durch eine vorübergehende
Außervollzugsetzung des Haftbefehls in der Zeit vom 13.
November 2002 bis 8. Januar 2003, in Untersuchungshaft. Nach
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Itzehoe vom 12. Juli 2002 liegt dem Beschwerdeführer zur
Last, gewerbs- und bandenmäßig in 40 Fällen Ausländerinnen
eingeschleust sowie in einem Fall tateinheitlich eine
Prostituierte ausgebeutet und in einem weiteren Fall
tateinheitlich gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten oder
geleitet zu haben, in dem Personen der Prostitution nachgehen
und in dem diese in persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gehalten werden.
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2. Nach richterlicher Vernehmung einer von
Abschiebung bedrohten Zeugin und Durchführung der besonderen
Haftprüfung nach sechs Monaten teilte der Vorsitzende Richter
der Strafkammer den Beteiligten mit Schreiben vom 19.
September 2002 mit, dass die Hauptverhandlung an acht
Terminstagen beginnend vom 13. November 2002 bis 3. Januar
2003 stattfinden werde. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2002
ließ das Landgericht die Anklage gegen den Beschwerdeführer
(nur) wegen 32 selbständiger Verstöße nach dem
Ausländergesetz zu. Die Staatsanwaltschaft Itzehoe erhob
gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens
sofortige Beschwerde. Daraufhin führte das Landgericht am 13.
November 2002, statt die Hauptverhandlung zu beginnen, einen
Haftprüfungstermin durch und setzte den Haftbefehl gegen eine
Meldeauflage außer Vollzug. Auch gegen die
Außervollzugsetzung des Haftbefehls erhob die
Staatsanwaltschaft Beschwerde.
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3. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2002 gab das
Oberlandesgericht der sofortigen Beschwerde insofern statt,
als es auch die übrigen Verstöße gegen das Ausländergesetz
zur Hauptverhandlung zuließ; wegen der tateinheitlich
angeklagten Zuhälterei und Förderung der Prostitution verwarf
es die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil dem
Teilablehnungsbeschluss insoweit nur die Bedeutung einer
abweichenden Würdigung im Sinne von § 207 Abs. 2 Nr. 3
StPO zukomme und dieser damit nicht gemäß § 210 Abs. 2
StPO beschwerdefähig sei.
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Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 gab das
Oberlandesgericht der Beschwerde gegen die Aussetzung des
Haftbefehls statt. Nach erneuter Inhaftierung des
Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 legte der Vorsitzende der
Strafkammer mit Verfügung vom 13. Januar 2003 die Akten zur
anstehenden besonderen Haftprüfung vor. Er wies darauf hin,
dass zurzeit noch nicht absehbar sei, wann in dieser Sache
ein Hauptverhandlungstermin durchgeführt werden könne. Die
Kammer sei zurzeit mit mehreren Haftsachen befasst, die
Vorbereitung auf die Hauptverhandlung werde erhebliche Zeit
in Anspruch nehmen, vor allem werde - wie die Vergangenheit
gezeigt habe - eine Terminsabstimmung mit den viel
beschäftigten Verteidigern schwierig werden. Die Kammer halte
die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht für erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass vor dem
früher anberaumten Hauptverhandlungstermin, der dann in einen
Haftprüfungstermin umgestaltet worden sei, Vorgespräche mit
den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft stattgefunden
hätten. Dabei habe die Staatsanwaltschaft signalisiert, dass
bei den Mitangeklagten des Beschwerdeführers
Bewährungsstrafen denkbar seien.
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4. Das Oberlandesgericht ordnete mit Beschluss
vom 27. Januar 2003 die Fortdauer der Untersuchungshaft über
neun Monate hinaus an. Es bestünden dringender Tatverdacht
sowie die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Der
Vollzug der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus sei
gemäß § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Das
Verfahren sei angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des
besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf den
umfangreichen Tatkomplex mit bandenmäßigen Strukturen in
einer dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechenden
Weise zügig gefördert worden. Insoweit werde auf die
Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27. August 2002
(Haftprüfung nach sechs Monaten) verwiesen. Die Verfahren und
Beschwerdeverfahren betreffend teilweise Nichteröffnung des
Hauptverfahrens und Aufhebung der Haftbefehle bzw.
Verschonung von der Untersuchungshaft hätten nicht zur
Haftverlängerung beigetragen. Es handele sich im Übrigen um
notwendige Verfahrensteile, deren Dauer nicht auf Fehlern
oder Versäumnissen der Strafverfolgungsorgane beruhe. Der
Senat gehe davon aus, dass, nachdem der Beschwerdeführer und
zwei weitere Mitangeklagte am 9. Januar 2003 erneut in
Untersuchungshaft überführt worden seien, die Strafkammer mit
der in Haftsachen gebotenen Dringlichkeit einen
Hauptverhandlungstermin bereitstellen werde, zumal schon
Vorgespräche mit Staatsanwaltschaft und Verteidigern über
eine Möglichkeit der raschen Beendigung des Strafverfahrens
geführt worden seien.
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5. Am 20. Februar 2003 wies der Vorsitzende
der Strafkammer die Verteidigerin darauf hin, dass sich die
Kammer angesichts der augenblicklichen Belastung der
Kammermitglieder auf Grund laufender Verfahren und des zu
bewältigenden Umfangs der Sitzungsvorbereitung in dieser
Sache nicht in der Lage sehe, innerhalb der durch den
Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vorgegebenen
Frist, also bis zum 27. April 2003, mit der Hauptverhandlung
zu beginnen. Die Kammermitglieder hätten bis 14. Februar 2003
in vier Haftsachen parallel verhandelt, eine Sache sei
inzwischen beendet, es müsse jedoch noch das (umfangreiche)
Urteil abgesetzt werden. Am 24. Februar 2003 beginne eine
neue Haftsache. In weiteren vordringlichen Verfahren in der
Jugendschutzkammer sei bis in den April hinein terminiert.
Die Berichterstatterin in dieser Sache werde Anfang März
ihren Resturlaub aus 2002, er selbst Ende März/Anfang April
einen Teil seines Resturlaubs 2002 nehmen. Soweit in der
übrigen Zeit noch Tage frei seien, würden diese für
"Schreibtischarbeit" benötigt bzw. seien für eventuelle
Fortsetzungstermine in den laufenden und bereits terminierten
Sachen freizuhalten. Nach dem jetzigen Stand der Dinge könne
frühestens ab dem 9. Mai 2003 eine Hauptverhandlung
stattfinden, wenn es gelinge, mit den Verteidigern Termine
abzustimmen.
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Der Beschwerdeführer erhob unter dem 12. März
2003 Gegenvorstellung zum Oberlandesgericht und bezog sich im
Übrigen auf die am 5. Februar 2003 erhobene
Verfassungsbeschwerde, die die 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. Februar
2003 nicht zur Entscheidung angenommen hatte (2 BvR
166/03).
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Mit Beschluss vom 3. April 2003 ordnete das
Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Die
Gegenvorstellung sei unzulässig, der Senat entnehme der
Eingabe jedoch ein von der Bezeichnung unabhängiges Interesse
an einer erneuten Überprüfung nach den §§ 121, 122 StPO
wegen veränderter Umstände. Der weitere Vollzug der
Untersuchungshaft über den jetzigen Zeitpunkt hinaus sei
gemäß § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Über das vom
Strafkammervorsitzenden Geschilderte hinaus habe sich
ergeben, dass die laufende Haftsache S. am 26. Februar 2003
habe ausgesetzt werden müssen. Sie sei auf die
nächstmöglichen Termine in der Strafkammer am 23., 28., 30.
April und 12. Mai 2003 zur erneuten Verhandlung anberaumt
worden. Aus diesem Grunde hätten für das vorliegende
Verfahren Hauptverhandlungstermine erst ab 9. Mai 2003 zur
Verfügung gestellt werden können. Es handele sich um eine
unvorhergesehene Belastung der Strafkammer, die aber nur eine
vorübergehende Hinderung darstelle und keine
Verteilungsmaßnahmen des Landgerichtspräsidiums rechtfertige,
zumal auch die zu erwartende Einarbeitungszeit eines anderen
Gremiums angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens
den Hinderungszeitraum ausfüllen würde. Dem
Beschleunigungsgebot sei auch unter diesen Umständen noch
Genüge getan worden.
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Mit der rechtzeitig erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG.
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Das Oberlandesgericht habe § 121 StPO
unzutreffend ausgelegt und die gebotene Abwägung zwischen dem
Freiheitsrecht des Beschwerdeführers und dem Interesse des
Staats an einer wirksamen Strafverfolgung nicht durchgeführt.
Das Landgericht habe bis zu der Terminsmitteilung vom 19.
September 2002 die Hauptverhandlung soweit vorbereitet, dass
mit dieser am 13. November 2002 hätte begonnen werden können.
Für die Zeit danach könnten der Umfang und die Schwierigkeit
der Ermittlungen im Hinblick auf den umfangreichen Tatkomplex
mit bandenmäßigen Strukturen keine Rechtfertigung für eine
Fortdauer der Untersuchungshaft sein. Ein anderer wichtiger
Grund sei vom Oberlandesgericht im Beschluss vom 27. Januar
2003 nicht benannt worden. Mit der Mitteilung des
Strafkammervorsitzenden, dass auf Grund einer Überlastung der
Strafkammer mit bereits terminierten Haftsachen nicht
absehbar sei, wann im vorliegenden Verfahren mit der
Hauptverhandlung begonnen werden könne, habe sich das
Oberlandesgericht nicht auseinander gesetzt. Der Frage, ob es
sich dabei um eine nur kurzfristige Überlastung der
Strafkammer handele und diese Überlastung durch geeignete
organisatorische Maßnahmen hätte ausgeglichen werden können,
habe das Oberlandesgericht keine Aufmerksamkeit gewidmet und
insoweit auch nicht die notwendige Sachaufklärung geleistet,
um die verfassungsrechtlich notwendige Abwägung zwischen
Freiheitsrecht und Strafverfolgungsinteresse des Staats
leisten zu können. Der Haftfortdauerbeschluss diene nicht der
Sicherung eines absehbaren Hauptverhandlungstermins.
Untersuchungshaft dürfe aber nicht angeordnet werden, um den
Beschwerdeführer für ungewisse Zeit den
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Im
Beschluss vom 3. April 2003 setze sich das Oberlandesgericht
wiederum nicht mit dem - mit zunehmendem Zeitablauf an
Bedeutung gewinnenden - Freiheitsrecht des Beschwerdeführers
auseinander. Seinem Grundrecht werde nur eine unbezifferte
Straferwartung gegenübergestellt, die die Fortdauer der
Untersuchungshaft rechtfertigen solle. Damit sei dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung
getragen.
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Das besondere Beschleunigungsgebot in
Haftsachen sei verletzt. Entgegen der Ansicht des
Oberlandesgerichts seien die Durchführung des sofortigen
Beschwerdeverfahrens gegen die teilweise Nichteröffnung des
Hauptverfahrens und des Beschwerdeverfahrens gegen die
Außervollzugsetzung des Haftbefehls keine
verfahrensfördernden Handlungen gewesen. Damit sei nur zu
Lasten des Beschwerdeführers der Beginn der Hauptverhandlung
hinausgeschoben worden. Untersuchungshaft diene nicht dazu,
Rechtsfragen zwischen Staatsanwaltschaft, erkennendem Gericht
und Oberlandesgericht einer Klärung zuzuführen. Das
Oberlandesgericht hätte sich bei der Beurteilung der
Einhaltung des Beschleunigungsgebots mit der Frage
auseinander setzen müssen, ob eine Abtrennung der
Sachverhalte, wegen derer das Hauptverfahren ursprünglich
nicht eröffnet worden war, zu einer beschleunigten
Aburteilung der immer noch 32 zum Hauptverfahren zugelassenen
Taten hätte führen können.
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Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und
Familie des Landes Schleswig-Holstein hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Es sieht auf der Grundlage eines Berichts des
Präsidenten des Landgerichts Itzehoe eine Überlastung der
zuständigen Strafkammer nicht als gegeben an. Angesichts des
konkret in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermins am 9.
Mai 2003 sei eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans
selbst unter Abwägung mit den Grundrechten des
Beschwerdeführers nicht zwingend geboten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist bereits gegenwärtig zulässig, weil
dem Beschwerdeführer die erneute Durchführung eines
Haftbeschwerdeverfahrens wegen der auf die Gegenvorstellung
geäußerten Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zumutbar
ist (vgl. BVerfGE 38, 105 ). Sie ist auch in einer
die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise offensichtlich
begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (s. unter
I.).
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die
Freiheit der Person. Die Einschließung eines Beschuldigten in
eine Haftanstalt darf nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
und aufrechterhalten werden, wenn unabweisbare Bedürfnisse
einer wirksamen Strafverfolgung dies zwingend gebieten. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, dass sich
das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an
einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der
Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE
53, 152 m.w.N.).
16
Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt schon
der Gesetzgeber mit einer Reihe von Vorschriften der
Strafprozessordnung, u.a. § 121 Abs. 1 StPO,
ausdrücklich Rechnung. In dieser Vorschrift begrenzt er den
Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat
grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen
hiervon nur in beschränktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152
); Voraussetzung für den weiteren Vollzug der
Untersuchungshaft ist, dass die besondere Schwierigkeit oder
der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer
wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die
Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Diese
Ausnahmetatbestände sind eng gefasst und, wie durch die
Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl.
BVerfGE 36, 264 m.w.N.).
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Die Auslegung dieser Bestimmung des einfachen
Rechts obliegt allerdings den allgemein dafür zuständigen
Gerichten; sie ist der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung
nicht in vollem Umfang zugänglich. Dies gilt auch insoweit,
als sich die Aufgabe stellt, den Sinngehalt des
Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" mit den anerkannten Methoden
und Mitteln der Norminterpretation zu erschließen. Das
Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung
dieses Begriffs durch die Gerichte nicht auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht
und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer
Auslegungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Sinn
beilegt (vgl. BVerfGE 36, 264 m.w.N.).
18
Im Grundrecht der Freiheit der Person
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist das in Haftsachen geltende
verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl.
BVerfGE 46, 194 m.w.N.). Es verlangt, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und
zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den
Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen
(vgl. BVerfGE 20, 45 ); kommt es auf Grund
vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen
Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.
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Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen an eine nach § 121 Abs. 1 StPO
zu treffende Entscheidung wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 3. April 2003 nicht gerecht. Das
Oberlandesgericht geht von einer unvorhergesehenen Belastung
der Strafkammer aus, die nur eine vorübergehende Hinderung
darstelle und keine Verteilungsmaßnahmen des
Landgerichtspräsidiums rechtfertige, zumal auch die zu
erwartende Einarbeitungszeit eines anderen Gremiums
angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens den
Hinderungszeitraum ausfüllen würde. Die Überlastung einer
großen Strafkammer mit Haftsachen ist im Lichte des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zunächst dann kein "wichtiger
Grund", wenn im Rahmen der vorhandenen Gerichtsausstattung
mit personellen und sächlichen Mitteln die Möglichkeit
besteht, durch organisatorische Maßnahmen die Erledigung
aller Sachen binnen verfahrensangemessener Fristen
sicherzustellen, insbesondere zu vermeiden, dass sich nach
Eröffnung des Hauptverfahrens der Beginn der Hauptverhandlung
erheblich verzögert. Beruht in einer Haftsache eine
erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung
darauf, dass diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden
sind, so ist der weitere Haftvollzug nach Ablauf der für die
Vorbereitung der Verhandlung notwendigen Zeit schon aus
diesem Grunde verfassungswidrig (BVerfGE 36, 264
). Das Oberlandesgericht hätte davon
ausgehend den ganzen Zeitraum der Verzögerung und nicht nur
denjenigen nach dem 3. April 2003 in den Blick nehmen müssen.
Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass inzwischen Termin für
den Beginn der Hauptverhandlung auf den 9. Mai 2003
bestimmt wurde. Dadurch ist eine bereits eingetretene
Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht zu
heilen.
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Die nicht nur kurzfristige Überlastung einer
großen Strafkammer mit Haftsachen ist angesichts der
wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
selbst dann kein "wichtiger Grund", der weiteren Haftvollzug
rechtfertigt, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der
sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen
Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener
Fristen bewältigen lässt. Der Inhaftierte hat es nicht zu
vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener
Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die
personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur
ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich
wären. Letzteres fällt in den Verantwortungsbereich der
staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. näher BVerfGE 36, 264
). Dass eine Haftsache nach Eröffnung des
Hauptverfahrens geraume Zeit - im Fall des Beschwerdeführers
sechs Monate - nicht zur Verhandlung kommt, ohne dass
hierfür nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären, stellt
eine erhebliche, das Beschleunigungsgebot verletzende
Verfahrensverzögerung dar.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 3.
April 2003 war daher aufzuheben; die Sache ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m.
§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2003
richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; zum
damaligen Zeitpunkt konnte das Oberlandesgericht auf Grund
der Aktenvorlageverfügung des Strafkammervorsitzenden vom 13.
Januar 2003 noch darauf vertrauen, dass seiner Erwartung, es
werde mit der gebotenen Dringlichkeit ein
Hauptverhandlungstermin bereitgestellt werden, Folge
geleistet werde. Der Strafkammervorsitzende hatte eine
Überlastungssituation allenfalls angedeutet, das
Hauptgewicht, warum eine Terminierung noch nicht absehbar
sei, sah er bei den Schwierigkeiten einer Terminsabstimmung
mit den Verteidigern.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Da der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, ist eine
Erstattung seiner notwendigen Auslagen in vollem Umfang
angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.