BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 532/09 -
des Herrn S ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. April 2009 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs.
2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in
Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die
Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert begründet wurde,
der Präsidialrat den Beschwerdeführer auf diesen Mangel
hingewiesen hat und die Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer
erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.