BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 533/13 -
des Herrn G...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 9. September 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18.
Dezember 2012 - 10 Qs 658/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Damit ist der
Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 2013
- 10 Qs 658/12 - gegenstandslos. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung rechtlichen Gehörs im strafprozessualen
Beschwerdeverfahren nach vorangegangener
Durchsuchungsanordnung.
2
1. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012
ordnete das Amtsgericht Augsburg in einem gesonderten
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO)
die Durchsuchung der Geschäftsräume der N... GmbH in Augsburg
gemäß §§ 103, 105 StPO an. Die Durchsuchung diene unter
anderem der Auffindung von Jahresabschlüssen, Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Umsatz-, Kosten- und
Ertragsplanungen, die Aufschluss über die finanziellen
Verhältnisse der N... GmbH seit dem 1. Januar 2008 geben
könnten.
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2. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am
20. November 2012 vollstreckt. Aufgrund weiterer,
während der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses
erlangter Erkenntnisse ordnete der Ermittlungsrichter des
Amtsgerichts Augsburg mit angegriffenem (mündlichen)
Beschluss vom 20. November 2012 die Durchsuchung der im
selben Anwesen befindlichen Kanzleiräume des
Beschwerdeführers gemäß §§ 102, 105 StPO wegen des
Verdachts eines Verstoßes gegen die Insolvenzordnung an. Im
Rahmen der Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer wurden
insgesamt acht Leitzordner mit schriftlichen Unterlagen
betreffend die N... GmbH beschlagnahmt. Zudem erfolgte eine
Datensicherung nach vorgegebenen Suchbegriffen auf dem PC des
Beschwerdeführers, welche insgesamt 379 Dateien umfasste.
4
3. Auf den gegen die Beschlagnahme der
benannten Gegenstände und Dateien noch am 20. November
2012 erhobenen Widerspruch des Beschwerdeführers bestätigte
das Amtsgericht Augsburg mit Beschluss vom 4. Dezember
2012 die Beschlagnahme gemäß § 94, § 98 Abs. 2
StPO.
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Aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehe
der Verdacht, dass der Beschwerdeführer - neben den
formellen Geschäftsführern - faktischer Geschäftsführer
der N... GmbH sei. Diese sei - wie der Beschwerdeführer
und die übrigen gesondert verfolgten Beschuldigten gewusst
hätten - spätestens seit dem 2. Januar 2009 nicht
mehr in der Lage gewesen, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu
befriedigen. Ungeachtet dessen hätten sie es nach dem
2. Januar 2009 unterlassen, innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist von drei Wochen einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N...
GmbH zu stellen. Dieses Verhalten sei für den
Beschwerdeführer strafbar als Pflichtverletzung bei
Zahlungsunfähigkeit gemäß § 15a Abs. 1 und
Abs. 4 InsO.
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Die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten
Gegenstände und Dateien könnten als Beweismittel von
Bedeutung sein. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme hätten
zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat
und zur Stärke des Tatverdachts gestanden und seien für die
Ermittlungen notwendig gewesen.
7
4. Die gegen den (mündlichen)
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 20.
November 2012 gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers
verwarf das Landgericht Augsburg mit angegriffenem Beschluss
vom 18. Dezember 2012 als unbegründet.
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Zur Begründung der Entscheidung nahm das
Landgericht Augsburg Bezug auf die Gründe des Beschlusses des
Amtsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2012, die durch das
Beschwerdevorbringen nicht entkräftet würden, sowie eine
ergänzende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg vom
7. Dezember 2012, welche dem Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt vorgelegen hat.
9
5. Die gegen diesen Beschluss gerichtete
Anhörungsrüge wies das Landgericht Augsburg mit Beschluss vom
4. Februar 2013 zurück.
10
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Gewährung rechtlichen Gehörs sei durch die
Beschwerdeentscheidung nicht verletzt. Dem Landgericht habe
zum Zeitpunkt der Entscheidung die Beschwerdebegründung vom
27. November 2012 vorgelegen. Diese habe keinen Anlass
gegeben, die durch das Amtsgericht Augsburg getroffene
Entscheidung zu korrigieren.
11
Da für die bloße Beschlagnahmeanordnung die
verschärften Anforderungen an die Beschränkung der
Akteneinsicht der Verteidigung in Fällen der
Untersuchungshaft und der Anordnung eines dinglichen Arrests
nicht gälten, habe das Landgericht seine Entscheidung auch
auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7.
Dezember 2012 stützen dürfen, obwohl diese dem
Beschwerdeführer zuvor unter Berufung auf § 147
Abs. 2 StPO nicht zugänglich gemacht worden sei.
12
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Beschlüsse in seinen Rechten aus Art. 12
Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
13
1. Durch die Durchsuchung des gesamten
Datenbestandes seiner Rechtsanwaltskanzlei und das
anschließende Kopieren und Auswerten der Daten sei in
erheblichem Maße in schutzwürdige Belange der betroffenen
Mandanten eingegriffen worden. Dies beeinträchtige nicht nur
das berechtigte Interesse der Rechtssuchenden an
Geheimhaltung der anvertrauten Informationen, sondern auch
das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als
Rechtsanwalt und seinen Mandanten, weshalb ein Verstoß gegen
Art. 12 Abs. 1 GG gegeben sei.
14
2. a) Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG vor, da sich weder das
Amtsgericht noch das Landgericht Augsburg mit dem Vorbringen
des Beschwerdeführers im Rahmen des Schriftsatzes vom
27. November 2012 auseinandergesetzt hätten. Die
Gerichte hätten offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen,
dass die Durchsuchung eine Rechtsanwaltskanzlei betroffen
habe.
15
b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG sei zudem dadurch begründet, dass das Landgericht Augsburg
seine Entscheidung auf eine Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Dezember 2012 gestützt
habe, die dem Beschwerdeführer zuvor nicht zugänglich gemacht
worden sei.
16
1. Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für
begründet, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 richtet.
Insoweit liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
vor.
17
Das Landgericht Augsburg habe den Schriftsatz
der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7. Dezember 2012
nicht verwerten und in Bezug nehmen dürfen, bevor dem
Beschwerdeführer dessen Inhalt nicht bekannt gemacht worden
sei. Der Beschwerdeführer habe verfassungsrechtlich einen
Anspruch darauf, vom Inhalt dieses Schriftsatzes umfassend
Kenntnis zu erhalten und sich vor einer Entscheidung des
Gerichts zu seiner Verteidigung äußern zu können. Das
staatliche Geheimhaltungsinteresse zur Sicherung der weiteren
Sachverhaltsaufklärung habe das Landgericht durch eine
Zurückstellung seiner Entscheidung bis zur Einsichtnahme- und
Äußerungsmöglichkeit des Beschwerdeführers zur Geltung
bringen können.
18
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 502 Js 111467/12 der Staatsanwaltschaft Augsburg
vorgelegen.
19
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde,
soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg
vom 18. Dezember 2012 richtet, zur Entscheidung an und
gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 18, 399
; BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ;
10, 7 ) und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Beschluss des
Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
20
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom
18. Dezember 2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
21
1. a) Das Grundgesetz sichert das rechtliche
Gehör im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103
Abs. 1 GG. Es sichert den Beteiligten ein Recht auf
Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge,
dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können. Art. 103
Abs. 1 GG steht in einem funktionalen Zusammenhang mit
der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 81,
123 ). Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn im
strafprozessualen Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen
ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich
angeordnet werden (§ 33 Abs. 4 StPO). Dann ist das
rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren
nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7,
205 ; 10, 7 ).
22
b) Ist - wie hier im Bereich des
Strafprozesses - ein „in camera“-Verfahren mit
Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus,
dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung
jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage
solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann,
über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen
er sich äußern konnte (vgl. BVerfGK 7, 205 ; 10, 7
<9, 10>). Namentlich für Haftfälle gehen die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in ähnlicher
Weise auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
davon aus, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf
Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem
Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt
sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 -, NJW 1994,
S. 3219 ; EGMR, NJW 2002,
S. 2013 ). Auf Haftfälle ist die Anwendung
des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt (vgl.
BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7
).
23
c) aa) Die Gewährung von Akteneinsicht im
Ermittlungsverfahren richtet sich nach § 147 StPO.
Danach kann im Einzelfall die Akteneinsicht verweigert
werden, wenn bestimmte Strafverfolgungsinteressen dies
gebieten. Staatlichen Geheimhaltungsbedürfnissen könnte für
sich genommen dadurch Rechnung getragen werden, dass die
Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das
Gericht beschränkt bliebe (vgl. bezogen auf ein
verwaltungsgerichtliches „in camera“-Verfahren unter
ausdrücklichem Ausschluss des Strafverfahrens BVerfGE 101,
106 ).
24
Das verträgt sich jedoch im Bereich des
Strafprozesses nicht mit den besonderen Anforderungen an die
Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250
; 67, 100 ; BVerfGK
10, 7 ). Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass
der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene
Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber noch im
gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des
Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der
Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den
zugrundeliegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18,
399 ; BVerfGK 3, 197 ).
25
bb) Die Durchsuchung der Wohnung greift in die
grundrechtlich durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte
persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51,
97 ; 96, 27 ; 103, 142 ). Der
Eingriff dauert aber während des Laufs des
Beschwerdeverfahrens nicht mehr an. Das Beschwerdeverfahren
dient hier der nachträglichen Überprüfung eines beendeten
Eingriffs in Grundrechte des Betroffenen, nicht der
Beendigung eines während des Verfahrens noch fortdauernden
Eingriffs. Das öffentliche Interesse, weiter im Verborgenen
zu ermitteln, kann daher mit dem Rechtsschutzinteresse des
Betroffenen dadurch zum Ausgleich gebracht werden, dass die
Beschwerdeentscheidung nicht ergeht, bevor die aus sachlichen
Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und
der Beschwerdeführer sich umfassend äußern konnte. Das Gebot
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird
dadurch nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf
eine angemessen zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
des beendeten Grundrechtseingriffs; diesem
Feststellungsinteresse muss aber nicht mit gleicher
Eilbedürftigkeit nachgekommen werden wie dem
Anfechtungsbegehren, das sich gegen einen fortdauernden
Eingriff richtet. Das Geheimhaltungsinteresse der
Strafverfolgungsbehörden kann ein sachgerechter
Verzögerungsgrund sein (vgl. BVerfGK 10, 7 ).
26
2. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der
Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember
2012 das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103
Abs. 1 GG.
27
a) Der Beschwerdeführer konnte die dem
Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember
2012 zugrunde gelegte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
Augsburg vom 7. Dezember 2012 bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens nicht einsehen und sich damit auch nicht
zu den dortigen Ausführungen äußern. Eine Einsichtnahme wurde
dem Beschwerdeführer insbesondere auch nicht im Rahmen des
Nachverfahrens gemäß § 33a StPO trotz einer insofern
ausdrücklich erhobenen Rüge und des Vorbehalts weiteren
Vortrags gewährt.
28
b) Soweit die Versagung der Akteneinsicht in
der Vorschrift des § 147 Abs. 2 StPO eine Stütze
fand und das Beschwerdegericht an die insofern getroffene
Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg nach § 147
Abs. 5 StPO gebunden war, hätte es daraus den Schluss
ziehen müssen, die Entscheidung über die Beschwerde
aufzuschieben (vgl. BVerfGK 10, 7 ). Die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines abgeschlossenen
Grundrechtseingriffs duldet einen solchen Aufschub. Da nicht
einem andauernden Eingriff abzuhelfen war, hätte eine
Verzögerung der Beschwerdeentscheidung dadurch gerechtfertigt
werden können, dass eine Entscheidung nach Einhalten aller
Verfahrensgarantien einer schnellen Entscheidung unter
Verzicht auf solche Garantien vorzuziehen ist.
29
Soweit das Landgericht im Beschluss vom 4.
Februar 2013 die Auffassung vertritt, eine nachträgliche
Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Nachverfahrens
nach § 33a StPO komme nicht in Betracht, weil dadurch
der Regelungsgehalt des § 147 Abs. 2 StPO
ausgehöhlt würde, wird der funktionale Zusammenhang des
Art. 103 Abs. 1 GG mit der Rechtsschutzgarantie des
Grundgesetzes verkannt. Es ist zwar zutreffend und
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass vor Abschluss
der Ermittlungen bei einer Gefährdung des Untersuchungszwecks
eine Akteneinsicht nicht erzwungen werden kann. Das
Landgericht zieht hieraus aber nicht den verfassungsrechtlich
gebotenen Schluss, dass zumindest im Beschwerdeverfahren der
intensive Grundrechtseingriff der Durchsuchungsanordnung
nicht mehr auf einen Informationsvorsprung der
Ermittlungsbehörden gestützt werden darf und eine
Beschwerdeentscheidung daher erst ergehen durfte, nachdem der
Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, Einsicht in die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2012 zu
nehmen und sich hierzu zu äußern.
30
c) Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom
18. Dezember 2012 beruht auf der Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG. Das Landgericht nimmt zur Begründung seiner
Entscheidung sowohl auf die Gründe des Beschlusses des
Amtsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2012 als auch auf
die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 7.
Dezember 2012 Bezug. Es ist nicht ersichtlich, dass allein
die Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg
vom 4. Dezember 2012 zur Begründung der Entscheidung
ausgereicht hätte.
31
3. Auf die Frage, ob durch den Beschluss des
Landgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2012 ein weiterer
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch ein
Nichteingehen auf wesentlichen Vortrag des Beschwerdeführers
aus der Beschwerdeschrift begründet ist, kommt es aufgrund
des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes nicht mehr
an. Die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das
Landgericht führt zur Aufhebung des im Beschwerdeverfahren
ergangenen Beschlusses. Ob die Durchsuchungsanordnung den an
sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt, hat das Landgericht im Rahmen der Wiederholung des
Beschwerdeverfahrens unter Beachtung des Art. 103
Abs. 1 GG zu prüfen (vgl. BVerfGK 7, 205
).
32
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich unter Berufung auf
das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 12
Abs. 1 GG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg
vom 20. November 2012 richtet. In dieser Hinsicht genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden
Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung
der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner
Grundrechte. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass
Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur gegenüber
solchen Normen oder Akten entfaltet, die sich entweder
unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die
zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl.
BVerfGE 95, 267 ; 97, 228 ;
113, 29 ).
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
34
1. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom
18. Dezember 2012 ist aufzuheben. Die Sache wird an das
Landgericht Augsburg zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
35
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG.