BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 534/11 -
des Herrn O...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500
€ (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
).
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Soweit die Verfassungsbeschwerde sich darauf
beruft, dass die Fachgerichte den Antrag des anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
nach § 109 StVollzG zu Unrecht als wegen Verfristung
unzulässig verworfen hätten, weil ihm Wiedereinsetzung in die
im Hinblick auf einen rechtzeitig gestellten
Prozesskostenhilfeantrag versäumte Rechtsbehelfsfrist hätte
gewährt werden müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil
auch der Prozesskostenhilfeantrag weder innerhalb der Frist
des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gestellt noch mit einem
Wiedereinsetzungsantrag verbunden war. Das weitere
Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne ein Verschulden
hinsichtlich der Versäumnis der Frist für den von ihm, bei
der gebotenen wohlwollenden Auslegung, gestellten Antrag
gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG auch deshalb nicht
vorgeworfen werden, weil das - zunächst fälschlich und
außerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG
angerufene - Verwaltungsgericht versäumt habe, ihn darauf
hinzuweisen, dass nicht nur der eingeschlagene Rechtsweg,
sondern auch der gewählte Klagegegner der falsche war,
offenbart keinen Verfassungsverstoß, sondern unzutreffende
Annahmen der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers
über die gebotene anwaltliche Sorgfalt und die Bedeutung
eigener Prozessführungsfehler. Dasselbe gilt für die
weitergehende Behauptung, es dürfe dem Antrag deshalb auch
die Jahresfrist des § 112 Abs. 4 StVollzG nicht
entgegengehalten werden.
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2. Der Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500
€ auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde
missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war und
der Missbrauch der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist
(vgl. BVerfGK 6, 219 ). Die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen
Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 ; stRspr). Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es
durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner
Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert
wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK
6, 219; 10, 94 ). Von einem Rechtsanwalt, der ein
Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem
Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er
sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt und die
Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
eingehend abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004,
S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4).
Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde,
die ausführlich Fragen der richtigen Höhe des Arbeitsentgelts
nach den §§ 43, 200 StVollzG erörtert, sich mit den
allein Fragen der Verfristung des Antrags nach § 109
Abs. 1 StVollzG und der Wiedereinsetzung betreffenden Gründen
der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts dagegen
nur am Rande und mit offenkundig verfehlten Ausführungen
auseinandersetzt, nicht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.