BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 535/06 -
des Herrn G. ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 10. August 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bedeutung des Rechts auf die freie Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG für die
generalpräventiv begründete Ausweisung eines Ausländers, der
seit vielen Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und nach
seinem Vortrag keine tatsächliche Beziehung zu seinem
Heimatstaat hat.
2
1. Der Beschwerdeführer ist iranischer
Staatsangehöriger. Er wurde im Jahre 1971 im Iran geboren und
wuchs dort bis 1975 auf. In diesem Jahr zog er mit seiner
Familie nach Kuwait, wo sein Vater als Diplomat an der
iranischen Botschaft tätig war. Nach der Revolution im Iran
flüchtete die Familie über Belgien in die Bundesrepublik
Deutschland. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 1980 als
Asylberechtigter anerkannt, im Februar 1987 erhielt er eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis; die Asylberechtigung
besteht unverändert fort. Seine Schulbildung schloss er mit
dem Fachabitur ab. Er war in verschiedenen Bereichen sowohl
nichtselbstständig als auch selbstständig beruflich
tätig.
3
2. a) Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer
wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer
Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens hatte er angegeben, seit zehn Jahren
Konsument von Marihuana zu sein.
4
b) Im Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
24 Fällen, davon in 14 Fällen mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Der Verurteilung
lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen August 2001
und Ende Oktober 2002 Haschisch und Marihuana von einem
Händler erworben hatte, um es gewinnbringend weiter zu
verkaufen, was er dann auch tat; insgesamt verkaufte der
Beschwerdeführer rund 9 kg Marihuana. In dem Strafurteil
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner
Pubertät an sehr starken Migräneattacken gelitten und zu
deren Bekämpfung immer wieder Cannabisprodukte zu sich
genommen habe. Seit eineinhalb Jahren habe er kein Cannabis
mehr konsumiert, da es ein wirksames Medikament gegen seine
Migräne gebe. Er konsumiere keine Drogen und trinke keinen
Alkohol. Bei der Strafzumessung sprächen das Geständnis und
die Schuldeinsicht für den Beschwerdeführer. Seine Vorstrafe
sei nicht gewichtig. Er weise auch eine besondere
Haftempfindlichkeit auf. Seine Taten bezögen sich zudem nicht
auf so genannte harte Drogen. Jedoch seien die Vielzahl der
Taten und die große Gesamtmenge des Rauschgifts zu Lasten des
Beschwerdeführers zu werten.
5
3. Diese Verurteilung nahm die
Ausländerbehörde im Dezember 2004 zum Anlass, den
Beschwerdeführer auszuweisen und ihm für den Fall des
Widerrufs seiner Asylberechtigung die Abschiebung in den Iran
anzudrohen. Der Ausweisungstatbestand des § 47
Abs. 1 Nr. 2 AuslG sei erfüllt. Als
Asylberechtigter genieße der Beschwerdeführer besonderen
Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 AuslG. Die für die Ausweisung erforderlichen
schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung lägen vor. Es drohten auch in Zukunft ernsthafte
Verfehlungen des Beschwerdeführers. Auch bei einer
Regelausweisung handele es sich um eine rechtlich gebundene
Entscheidung, welche im Regelfall die Ausweisung zwingend
vorsehe. Besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen
könnten und die Ausweisung als unangemessen erscheinen
ließen, seien nicht ersichtlich.
6
4. Das Verwaltungsgericht wies die gegen die
Ausweisungsverfügung erhobene Klage mit Urteil vom 28.
Oktober 2005 ab. Es lägen schwerwiegende Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 48
Abs. 1 AuslG vor; bereits im Hinblick auf die
generalpräventive Ausrichtung der Ausweisung sei kein
Ausnahmefall von der Regel des § 48 Abs. 1
Satz 2 AuslG gegeben; das Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Fehlen einer spezialpräventiven
Rechtfertigung der Ausweisung sei daher unerheblich. Es seien
auch keine atypischen Umstände ersichtlich, welche es
rechtfertigten, von der Regelausweisung (§ 47
Abs. 3 Satz 1 AuslG) ausnahmsweise abzusehen.
Besondere wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers im
Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Er lebe nicht in
familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern oder seinem
Bruder. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 47 Abs. 3
Satz 1 AuslG könne zwar angenommen werden, wenn sich die
Ausweisung als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8
Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) erweise. Für die Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit seien nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
wesentliche Umstände die Schwere der von dem Ausgewiesenen
begangenen Straftaten, sein Alter bei deren Begehung, seine
familiäre Situation und sein Bezug zum Land seiner
Staatsangehörigkeit. Dabei sei davon auszugehen, dass den
Punkten "Schwere der Straftat" und "Alter bei der Begehung"
bereits durch die Abstufungen des Ausländergesetzes in Ist-,
Regel- und Kann-Ausweisung sowie durch den besonderen
Ausweisungsschutz in grundsätzlich ausreichender Weise
Rechnung getragen werde. Der Beschwerdeführer sei zwar wohl
faktischer Inländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Er
sei aber unverheiratet und kinderlos und lebe nicht in
familiärer Lebensgemeinschaft. Allein die Behauptung des
Beschwerdeführers, er spreche kein Persisch, habe den Iran im
Alter von drei Jahren verlassen und keine Beziehung zu diesem
Staat, reiche bei hinreichend schweren Straftaten nicht, um
die Ausweisung als unverhältnismäßig zu bewerten. Die
Straftaten könnten nicht deshalb in milderem Licht gesehen
werden, weil der Beschwerdeführer mit so genannten weichen
Drogen gehandelt habe und wegen seiner Krankheit mit
Betäubungsmitteln in Kontakt geraten sei.
7
5. Der Beschwerdeführer machte mit dem Antrag
auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, weil
Reichweite und Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 EMRK und
die konkreten Umstände der Straftaten verkannt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Beschluss
vom 3. Februar 2006 ab. Die Lebensumstände des
Beschwerdeführers seien hinreichend und zutreffend gewürdigt
worden. Ob er trotz seines etwa achtjährigen Aufenthalts im
Ausland als so genannter faktischer Inländer angesehen werden
könne, könne dahingestellt bleiben, weil auch für diesen
Personenkreis kein generelles Ausweisungsverbot bestehe. Die
Aufenthaltsdauer und die Integration des Beschwerdeführers
seien bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall von der
Regelausweisung anzunehmen sei, berücksichtigt worden. Der
Beschwerdeführer sei wegen einer schweren Straftat zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei der
Strafzumessung sei zwar berücksichtigt worden, dass er nur
mit so genannten weichen Drogen gehandelt habe; andererseits
sei er einschlägig vorbestraft gewesen und habe den Handel
mit Betäubungsmitteln über längere Zeit und in erheblichem
Umfang betrieben. Zu seiner Entlastung könne nicht
berücksichtigt werden, dass er wegen eines neuen Medikaments
gegen seine Migräne nicht mehr auf den Konsum von Drogen
angewiesen sei; dieser Umstand habe bei der Strafzumessung
keine Rolle gespielt; zudem sei der Beschwerdeführer wegen
des Handels und nicht nur wegen des Besitzes oder Konsums von
Betäubungsmitteln verurteilt worden. Die Ausweisung stehe im
Einklang mit Art. 8 EMRK. Der Eingriff sei notwendig, da
der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung
erheblich gestört habe und sein Recht auf Familienleben mit
seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen durch die
Ausweisung nicht unverhältnismäßig berührt werde.
8
6. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die
angefochtenen Entscheidungen verletzten das
verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot. Bei
zutreffender Anwendung der EMRK wäre ein die Regelausweisung
ausschließender atypischer Fall anzunehmen gewesen. Der
Beschwerdeführer dürfe nicht auf einen Staat verwiesen
werden, zu dem er keine Beziehungen entwickelt habe.
9
7. Dem Bayerischen Staatsministerium des
Innern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; es hat
davon keinen Gebrauch gemacht.
10
Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
hat eine Äußerung des 1. Revisionssenats übersandt, die
sich insbesondere mit dessen Rechtsprechung zur rechtlichen
Stellung so genannter faktischer Inländer befasst.
11
8. Die Vollstreckung des Rests der gegen den
Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe wurde nach einer
Verbüßung von zwei Dritteln im Januar 2006 zur Bewährung
ausgesetzt, weil die Freiheitsentziehung einen erkennbaren
Eindruck hinterlassen habe und die Sozialprognose positiv
sei.
12
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG.
13
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 1 GG
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
14
a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
GG auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit steht als
allgemeines Menschenrecht auch Ausländern zu. Die
Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche
und auf das Bundesgebiet (Art. 11 GG) schließt nicht
aus, auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik
Deutschland Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden (vgl.
BVerfGE 35, 382 ).
15
b) Die Ausweisung ist ein Eingriff in das
Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im
Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers (zu den Merkmalen eines
Grundrechtseingriffs im Allgemeinen vgl. BVerfGE 105, 279
). Der Eingriff liegt im Entzug des
Aufenthaltsrechts und der daraus folgenden Verpflichtung zur
Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 50
Abs. 1 AufenthG; früher § 44 Abs. 1
Nr. 1, § 42 Abs. 1 AuslG); auf weitere mit der
Ausweisung verbundene Rechtsnachteile kommt es daneben nicht
an. Der Eingriffscharakter einer Ausweisung ist nicht
deswegen zu verneinen, weil die Ausreiseverpflichtung
möglicherweise - im Fall des Beschwerdeführers gemäß
§ 60a Abs. 2 AufenthG - nicht alsbald
durchgesetzt werden kann.
16
c) Der aus dem Recht auf die freie Entfaltung
der Persönlichkeit folgende Schutz vor Eingriffen ist nur in
dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gezogenen Rahmen,
insbesondere nur in den Schranken der verfassungsmäßigen
Ordnung, gewährleistet (BVerfGE 35, 382 ; 49, 168
). Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört jede
Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in
Einklang steht (BVerfGE 6, 32 ).
17
aa) Ausweisungen oder sonstige Maßnahmen zum
Entzug oder zur Verkürzung eines bereits gewährten
Aufenthaltsrechts sind aufgrund solcher Vorschriften
grundsätzlich möglich. In materieller Hinsicht bietet
- vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher
Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem das
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt
werden darf (BVerfGE 90, 145 ; vgl. auch BVerfGE
75, 108 ; 80, 137 ).
18
bb) Die hier angewendeten Normen des bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes tragen mit
ihrem System der Abstufung in Ist-, Regel- und
Kann-Ausweisung (vgl. §§ 45, 47, 48 AuslG) sowie des
besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer (vgl.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG) den Anforderungen an
die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen grundsätzlich in
ausreichender Weise Rechnung. Gleiches gilt für die seit dem
1. Januar 2005 geltenden Vorschriften der
§§ 53 ff. AufenthG, die das bisherige
Regelungssystem übernommen haben.
19
Die Anwendung des Stufensystems der
§§ 45 ff. AuslG bzw. §§ 53 ff. AufenthG
entbindet jedoch nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da
nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die
Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des
betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für
die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8
Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten,
sind auch hier heranzuziehen (vgl. BVerfGK 3, 4 ).
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die
konkreten Umstände, welche von typisierenden Bestimmungen
- wie es die gesetzlich ausgeformten
Ausweisungstatbestände zwangsläufig sein müssen - nicht
oder nur unzureichend erfasst werden, zu würdigen.
20
Die einzelfallbezogene Würdigung der für die
Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der
gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung
gegeneinander ist - mit Einschränkungen, die sich aus
der begrenzten gerichtlichen Überprüfbarkeit behördlicher
Ermessensausübung ergeben - den Verwaltungsgerichten
übertragen. Das Bundesverfassungsgericht kann die
gerichtlichen Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur auf die Beachtung der verfassungsrechtlichen
Maßstäbe überprüfen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 76,
363 ). Die verfassungsgerichtliche Überprüfung
erstreckt sich darauf, ob die Verwaltungsgerichte die für die
Abwägung wesentlichen Umstände erkannt und ermittelt haben
und ob die vorgenommene Gewichtung der Umstände den Vorgaben
der Verfassung entspricht.
21
2. Die angegriffenen Entscheidungen werden den
genannten Anforderungen nicht gerecht. Sie gehen zwar im
Ansatz zutreffend davon aus, dass die Verhältnismäßigkeit der
Ausweisung - ungeachtet der Asylberechtigung des
Beschwerdeführers - im Hinblick auf den Einzelfall zu
prüfen ist und erfordern kann, von der gesetzlichen
Regelfolge der Ausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1
AuslG, nunmehr § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) abzuweichen
und von einem atypischen Fall auszugehen. Sie haben jedoch
das Gewicht der in die Verhältnismäßigkeitsprüfung
einzustellenden Belange in verfassungsrechtlich erheblicher
Weise verkannt.
22
a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung
im Hinblick auf ihre generalpräventive Ausrichtung für
gerechtfertigt angesehen, die sich daran anknüpfenden
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch
verfehlt.
23
aa) Die Ausweisung verfolgt als
ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines
bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der
Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von
Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen (BVerwGE
106, 302 ). Dabei können, wie in der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
anerkannt (vgl. BVerwGE 101, 247 ; BVerwGE
121, 356 ) und vom Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfGE 50, 166
; 51, 386 ), auch
generalpräventive Erwägungen von Bedeutung sein.
24
Eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer
generalpräventiv motivierten Ausweisung setzt allerdings
voraus, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat
und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts
wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt. Ohne die
Kenntnis von Einzelheiten der Tatbegehung und der
persönlichen Situation des Betroffenen können in der Regel
die Auswirkungen der Ausweisung auf die Individualinteressen
nicht hinreichend sicher festgestellt und in einer
einzelfallbezogenen Abwägung den die Ausweisung verlangenden
Interessen der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. Im
Regelfall ist deshalb vor der Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Ausweisung die Einsicht in die Strafakten
ebenso unerlässlich wie genaue Feststellungen zu den
Bindungen des Betroffenen an die Bundesrepublik Deutschland
und an seinen Heimatstaat (vgl. BVerfGE 51, 386
).
25
Auch bei generalpräventiv motivierten
Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der
Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der
begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem
vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu
würdigen sind (vgl. BVerwGE 101, 247 ). Im
Grundsatz nicht anders als bei der Würdigung der von dem
Ausländer künftig ausgehenden Gefahren im Rahmen
spezialpräventiv motivierter Ausweisungen genügt es
insbesondere nicht, das Gewicht des für eine Ausweisung
sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der
Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in
den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu
bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR
304/07 -, ZAR 2007, S. 243 ff.).
26
Zwar ist es angesichts der von Suchtgiften
ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit
grundsätzlich gerechtfertigt, bei Straftaten nach dem
Betäubungsmittelgesetz die Ausweisung in bestimmten Fällen
als Regel, in anderen sogar zwingend vorzusehen. Allerdings
dürfen auch bei Betäubungsmittelstraftaten weder die
gesetzlichen Vorgaben noch ein allgemeines Erfahrungswissen
zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im
Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet
(vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999
- 1 C 11.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 320
; BVerwGE 101, 247 ; vgl. auch
EGMR, Urteil vom 26. September 1997
- 85/1996/704/896 - Fall Mehemi, NVwZ 1998,
S. 164 ).
27
bb) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen
der für die Ausweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 2
AuslG erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausschließlich auf generalpräventive
Erwägungen gestützt. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Verhältnismäßigkeit rein generalpräventiv begründeter
Ausweisungen werden die gerichtlichen Ausführungen zum
Regel-Ausnahmeverhältnis bei der Prüfung von § 47
Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht gerecht. Das
Verwaltungsgericht hat weder die konkreten Umstände der
Straftat hinreichend in den Blick genommen, noch hat es die
Auswirkungen der Ausweisung für das Privatleben des
Beschwerdeführers ausreichend gewürdigt.
28
(1) Das Verwaltungsgericht hat sich zwar mit
der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers
befasst. Es hat dies indes nur unter dem Aspekt der Schwere
der Straftat getan, wobei nicht klar wird, unter welchen
Voraussetzungen es einen Ausnahmefall im Sinne von § 47
Abs. 3 Satz 1 AuslG (§ 56 Abs. 1
Satz 4 AufenthG) für gegeben erachten würde - das
Verwaltungsgericht spezifiziert lediglich die Voraussetzungen
für eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1
Satz 2 AuslG und spricht im Übrigen von "hinreichend
schweren Straftaten". Hingegen hat es sich nicht hinreichend
mit den Motiven des Beschwerdeführers für seine Straftaten
beschäftigt und auch nicht versucht, die konkreten
Tatumstände näher aufzuklären. Dies wäre aber notwendig
gewesen, um die Umstände der Straftat zu erkunden, welche zum
Anlass einer Ausweisung zur Abschreckung anderer Ausländer
genommen werden soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
erheblich gegen die Strafvorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, rechtfertigt für sich
allein eine generalpräventive Ausweisung noch nicht (vgl.
auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C
17/94 -, NVwZ 1997, S. 1119 ). Das
Strafurteil, das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt
abgefasst worden ist, enthält zu den konkreten Umständen der
Taten nur wenig Information. Hätte das Verwaltungsgericht die
Strafakten beigezogen, hätte sich gezeigt, dass der
Verurteilung eine Verständigung über den Umfang der
Verurteilung und die Strafhöhe zugrunde lag, was den geringen
Umfang der strafgerichtlichen Feststellungen zum Tatgeschehen
erklärt. Das Verwaltungsgericht hätte daher - ausgehend
von der Überlegung, aus generalpräventiver Sicht
rechtfertigten schwerwiegende Gründe der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung die Ausweisung - hier die
fehlenden Feststellungen zu den konkreten Umständen der Tat
selbst treffen müssen.
29
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Annahme eines
Ausnahmefalls im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1
AuslG gebietet, verkennt das Verwaltungsgericht in
verfassungsrechtlich erheblicher Weise das Gewicht des über
25 Jahre andauernden Aufenthalts des Beschwerdeführers
im Bundesgebiet, seiner Integration in die deutsche
Gesellschaft, auch soweit sie keinen familiären Bezug hat
(vgl. dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a.a.O.),
und des substantiiert vorgetragenen Fehlens tatsächlicher
Bindungen an den Staat seiner Staatsangehörigkeit. In der
angegriffenen Entscheidung wird lediglich festgestellt, dass
der Beschwerdeführer über keine familiären und besonderen
wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Die
sonstigen persönlichen Bindungen an die Bundesrepublik
Deutschland, in der der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Ergehens der Ausweisungsverfügung immerhin über 25 seiner 33
Lebensjahre verbracht hat und in der er aufgewachsen und
hauptsächlich zur Schule gegangen ist, werden nicht
gewürdigt. Ebenso wenig ist das Gericht dem Vortrag zum
Fehlen tatsächlicher Verbindungen zum Iran individuell
nachgegangen, obwohl sich in Ansehung seiner Lebensgeschichte
die Notwendigkeit aufdrängt, die behauptete Entwurzelung
- insbesondere die fehlenden Kenntnisse der persischen
Sprache und Kultur - aufzuklären.
30
Es trifft zwar zu, dass, worauf der
Verwaltungsgerichtshof abstellt, für so genannte faktische
Inländer kein generelles Ausweisungsverbot besteht. Diese
Feststellung wird für sich genommen aber dem von Verfassungs
wegen gebotenen, auf die Erfassung der individuellen
Lebensumstände des Ausländers angelegten Prüfprogramm nicht
gerecht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 - 2 BvR
304/07 -, a.a.O.). Gerade die Kombination der vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände zur Verwurzelung in
Deutschland einerseits und der Entwurzelung hinsichtlich des
Iran andererseits könnte dazu führen, dass eine nur auf
Erwägungen der Generalprävention gestützte Ausweisung den
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird
(siehe zu vergleichbaren Fallkonstellationen BVerwG,
Beschluss vom 31. Oktober 1991 - 1 B
111.91 -, InfAuslR 1992, S. 5 ; Discher,
in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2005, Vor §§ 53 ff.
AufenthG, Rn. 534).
31
b) Der angegriffene Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs lässt nicht deutlich werden, ob er
nur von einem generalpräventiven oder auch von einem
spezialpräventiven Ausweisungszweck ausgeht. Die Ausführungen
zur Schwere der begangenen Straftaten und zur
Unbeachtlichkeit des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr auf den Drogenkonsum angewiesen sei, legen
allerdings nahe, dass der Verwaltungsgerichtshof wie das
Verwaltungsgericht den Zweck der angefochtenen
Ausweisungsverfügung in der Abschreckung anderer Ausländer
sieht. In diesem Fall leidet seine Entscheidung an denselben
Mängeln wie das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sollte der
Verwaltungsgerichtshof hingegen von einer - auch -
spezialpräventiv gerechtfertigten Ausweisung ausgegangen
sein, wofür seine Bezugnahme auf den Bescheid der
Ausländerbehörde sprechen könnte, hätte er es zu Unrecht
unterlassen, die vom Beschwerdeführer in Zukunft ausgehenden
Gefahren zu ermitteln. Aufgrund der zeitlichen Kongruenz von
Drogenkonsum und Handeltreiben beim Beschwerdeführer hätte es
sich insbesondere aufgedrängt, zu untersuchen - wenn
erforderlich, durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens -, ob hier ein Zusammenhang
besteht, der es als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass
der Beschwerdeführer, nachdem das Motiv eigenen Konsums
entfallen ist, erneut mit Drogen handeln wird.
32
c) Soweit den angegriffenen Entscheidungen
eine das öffentliche Interesse und die Interessen des
Beschwerdeführers zueinander in Bezug setzende Abwägung
überhaupt entnommen werden kann - der
Verwaltungsgerichtshof resümiert lediglich im Anschluss an
die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erheblich gestört habe und sein Recht
auf Familienleben nicht berührt werde, ihm könne somit
zugemutet werden, sich in seinem Herkunftsland eine neue
Existenz aufzubauen -, ist jedenfalls nicht erkennbar,
ob die Gerichte in den Blick genommen haben, dass Maßnahmen,
die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden,
besonders intensiv in die Rechte des Betroffenen eingreifen
und das sie rechtfertigende öffentliche Interesse deshalb
entsprechendes Gewicht haben muss. Insbesondere die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts legen nahe, dass das
Unterbleiben entsprechender Erwägungen auf die pauschale
Zuordnung zu den typisierenden Vorgaben des Ausweisungsrechts
zurückzuführen ist. Wie dargestellt, steht dieses Vorgehen
nicht im Einklang mit dem Gebot ergänzender, auf den
Einzelfall bezogener Verhältnismäßigkeitsprüfung.
33
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ergebenden Vorgaben zur Ermittlung und individuellen
Bewertung der Belange des Beschwerdeführers und, soweit es
darauf ankommt, der von ihm in Zukunft ausgehenden Gefahren
zu einer ihm günstigeren Entscheidung gelangen. Die Kammer
hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffenen
Entscheidungen auf und verweist die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.