BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 535/10 -
des Herrn D...,
der Firma P... GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer D...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 11. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die Vollziehung des Beschlusses des
Landgerichts Krefeld vom 24. November 2009 - 12 O 13/04 - in
der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16. Dezember 2009
wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers zu 1. ausgesetzt, soweit darin gegen
diesen ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft
von einem Tag je 500 Euro festgesetzt ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das
Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1. war bis zum
Jahr 2002 mitgeschäftsführender Gesellschafter der Klägerin
des Ausgangsverfahrens. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden
gründete er die Beschwerdeführerin zu 2., die ein
konkurrierendes Unternehmen betreibt. Mit der Begründung,
dieses habe sich nur etablieren können, weil der
Beschwerdeführer zu 1. sich vor seinem Ausscheiden in
unlauterer Weise die Kunden- und Firmendaten verschafft habe,
wurden die Beschwerdeführer vor dem Landgericht Krefeld in
Anspruch genommen. Unter anderem solle der Beschwerdeführer
zu 1. Auskunft darüber erteilen, welche Originale und Kopien
der Kunden- und Firmendaten er bisher nicht herausgegeben
habe, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner Angaben an Eides statt versichern und die
mitgenommenen beziehungsweise kopierten Daten
herausgeben.
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Das Landgericht Krefeld wies die Klage mit
Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 O 13/04 - ab. Die Klägerin habe
nicht nachweisen können, dass sich der Beschwerdeführer
zu 1. vor seinem Ausscheiden in wettbewerbswidriger
Weise Firmenunterlagen angeeignet habe. Auf die Berufung der
Klägerin änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese
Entscheidung durch Teilurteil vom 24. Februar 2009
- I-20 U 121/04 - ab und verurteilte den
Beschwerdeführer zu 1. unter anderem zur Auskunftserteilung
wie beantragt. Aufgrund der erst- und zweitinstanzlich
erhobenen Beweise sowie weiterer Indizien stehe fest, dass
dieser gegen § 17 UWG verstoßen habe, indem er sich die
Kunden- und Firmendaten unbefugt verschafft habe. Daraus
ergebe sich in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 3 Abs.
1 und § 4 Nr. 11 UWG ein Anspruch auf Herausgabe aller
Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten, zu dessen
Durchsetzung er nach § 242 BGB verpflichtet sei,
Auskunft darüber zu erteilen, welche Originale und Kopien er
bisher nicht herausgegeben habe.
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2. Mit Schriftsatz vom 1. September 2009
erklärte der Beschwerdeführer zu 1., er habe alle die
Klägerin betreffenden Unterlagen bei dem anlässlich seines
Ausscheidens im Jahr 2002 durchgeführten Beurkundungstermin
in Anwesenheit des Notars übergeben. Weitere Originale und
Kopien der Kunden- und Firmendaten habe er nicht. Mit
Beschluss vom 24. November 2009 in der Fassung des
Änderungsbeschlusses vom 16. Dezember 2009 setzte das
Landgericht Krefeld gleichwohl wegen Nichterteilung der
Auskunft gegen den Beschwerdeführer zu 1. ein Zwangsgeld in
Höhe von 8.000 Euro fest. Der Einwand, er habe den
Auskunftsanspruch erfüllt, greife nicht durch. Das
Oberlandesgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass er
sich die Daten noch vor seinem Ausscheiden verschafft habe.
Daran sei die Kammer im Zwangsvollstreckungsverfahren
gebunden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2010 - I -
20 W 152/09 - zurück. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs trete die Erfüllungswirkung nicht ein,
wenn die Erklärung nicht ernstgemeint, unvollständig oder von
vornherein unglaubhaft sei. Davon sei auszugehen, denn die
erteilten Auskünfte seien offensichtlich unvollständig.
Aufgrund des durchgeführten Erkenntnisverfahrens stehe
nämlich fest, dass der Beschwerdeführer zu 1. die Kunden- und
Firmendaten bei seinem Ausscheiden mitgenommen habe. Seine
Erklärung, keine Unterlagen mitgenommen zu haben, sei damit
unvollständig, denn sie gebe keine Auskunft über diejenigen
Unterlagen, die schon nach den Feststellungen im
Erkenntnisverfahren mitgenommen worden seien.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde
wendet sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen die
Zwangsgeldfestsetzung. Im Hinblick auf einen für den 16. Juni
2010 angekündigten Vollstreckungsversuch beantragt er
außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er
bezeichnet insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2
Abs. 1 GG als verletzt. Er habe stets erklärt, keine
Kundendaten mitgenommen, sondern diese aus dem Gedächtnis
mithilfe von Telefonbüchern und des Internets rekonstruiert
zu haben. Dazu sei er nach über 21-jähriger Zugehörigkeit zum
Unternehmen, in der er für den gesamten Ein- und Verkauf der
betreffenden Kundengruppen als alleiniger Ansprechpartner
verantwortlich gewesen sei, in der Lage gewesen. Das
Oberlandesgericht habe diese Einlassung zu Unrecht als nicht
glaubhaft eingestuft. Die Indizien, auf die sich diese
Einschätzung stütze, seien sämtlich nicht tragfähig. Er könne
deshalb nur nochmals wiederholen, über keine Originale oder
Kopien der Kunden- und Firmendaten zu verfügen. Von ihm werde
daher Unmögliches verlangt, wenn einerseits eine Erklärung
dieses Inhalts erzwungen werden solle, er sich andererseits
aber wahrheitsgemäß erklären solle. Landgericht und
Oberlandesgericht könnten ihn nicht durch Festsetzung von
Zwangsmitteln „zu überzeugen versuchen“, sich so einzulassen,
wie es aus Sicht des Oberlandesgerichts gewesen sein müsse.
Mit einer „Kette von Zwangsmitteln“ werde „die falsche
Sanktion“ ergriffen.
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 121, 1 ; stRspr). Das ist
hier nicht der Fall. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes und
seiner Beitreibung soll vom Beschwerdeführer zu 1. eine
Aussage bestimmten Inhalts erzwungen werden, denn nach den
Ausführungen von Landgericht und Oberlandesgericht würden
diese nur eine solche Auskunft als Erfüllung akzeptieren, in
der der Beschwerdeführer zu 1. - den Feststellungen des
Oberlandesgerichts entsprechend - erklärt, zumindest ein
Exemplar der Kundendatei zu besitzen. Es bedarf näherer
Prüfung, ob dadurch seine Grundrechte, jedenfalls die durch
Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine
Handlungsfreiheit, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden,
weil ein Auskunftsverpflichteter grundsätzlich nicht zu einer
Auskunft bestimmten Inhalts, sondern zu einer
wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet ist, für deren
Erzwingung nach der gesetzlichen Systematik aber in erster
Linie das Mittel der eidesstattlichen Versicherung zur
Verfügung steht.
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2. Kann - wie hier - nicht festgestellt
werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von
vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als
offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten
würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegen die
Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 121, 1 ; stRspr). Diese Abwägung ergibt im
vorliegenden Fall, dass eine einstweilige Anordnung geboten
ist. Erginge sie nicht, erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre der
Beschwerdeführer zu 1. im Hinblick auf den zu erwartenden
oder zumindest möglichen Ablauf des weiteren
Vollstreckungsverfahrens in seinen verfassungsrechtlichen
Rechten potentiell schwerwiegend betroffen. Demgegenüber
wiegen die Nachteile für die Klägerin des Ausgangsverfahrens,
wenn sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als
unbegründet erwiese, deutlich weniger schwer. Ihr bleibt die
Möglichkeit, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu
erzwingen und gegebenenfalls den bereits geltend gemachten
Schadensersatzanspruch weiter zu verfolgen. Überdies ist ein
besonders dringliches Interesse, die Herausgabe etwaiger
Kunden- und Firmendaten zu erzwingen, angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. bereits im Jahr
2002 ausgeschieden ist, nicht ersichtlich.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.