BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 537/05 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom
17. März 2005 – 12 Qs 8 und 10/03 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13
Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bochum
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Beschluss eines Beschwerdegerichts, mit dem ein vom
Bundesverfassungsgericht aufgehobener Durchsuchungsbeschluss
für rechtmäßig erklärt wird.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hob eine gegen
den Beschwerdeführer ergangene Durchsuchungsanordnung des
Amtsgerichts und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung
des Landgerichts auf, weil die Beschlüsse den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und 2 GG verletzten (vgl. BVerfGK 5, 84). Die von
den Gerichten herangezogenen tatsächlichen Umstände und
daraus gezogenen Schlüsse begründeten allenfalls die vage
Vermutung der Täterschaft des Beschwerdeführers und könnten
deshalb den schwerwiegenden Eingriff, den eine Durchsuchung
bedeutet, nicht rechtfertigen.
3
Die Sache wurde an das Landgericht
zurückverwiesen.
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2. Mit dem angegriffenen Beschluss verwarf das
Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers erneut. Die
Aktenlage, die dem Ermittlungsrichter bekannt gewesen sei,
begründe nach kriminalistischer Erfahrung einen
Tatverdacht.
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3. Der Beschwerdeführer hat erneut
Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffene Entscheidung
missachte den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und sei
deshalb willkürlich. Das Landgericht habe lediglich andere
Formulierungen verwendet, um einen Tatverdacht zu begründen,
den das Bundesverfassungsgericht nicht für ausreichend
gehalten habe. Soweit es darüber hinaus auf den Akteninhalt
zurückgreife, gebe es ihn verfälscht wieder.
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1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat
Gelegenheit zur Äußerung gehabt (§ 94 BVerfGG). Es hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 48 Js 1/02 der Staatsanwaltschaft Bochum
vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie ist offensichtlich
begründet, so dass die Kammer entscheiden kann (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Das Landgericht hat nicht
zur Kenntnis genommen, dass das Bundesverfassungsgericht
nicht nur die Beschwerdeentscheidung, sondern auch den
ursprünglichen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts
aufgehoben und für verfassungswidrig erklärt hat. Indem das
Landgericht nunmehr nochmals inhaltlich über die Beschwerde
gegen den aufgehobenen Durchsuchungsbeschluss des
Amtsgerichts entscheidet, hat es die Grundrechtsverletzung
erneuert und vertieft und zudem die Rechtskraft des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts missachtet. Eine
gerichtliche Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht
für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben hat (§ 95
Abs. 2 BVerfGG), kann nicht in einer erneuten
fachgerichtlichen Entscheidung für rechtmäßig erklärt werden.
Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts durfte das
Landgericht nicht mehr entscheiden. Dem Anliegen des
Beschwerdeführers, der mit seiner Beschwerde die Feststellung
der Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses
begehrte, ist durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts endgültig entsprochen worden.
Anders wäre es, wenn nur die Beschwerdeentscheidung
aufgehoben worden wäre, so dass eine erneute Entscheidung
über die Beschwerde gegen den angefochtenen, aber nicht
aufgehobenen Durchsuchungsbeschluss möglich gewesen wäre.
Hier aber diente die Rückverweisung der Sache nur noch der
Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob die Ausführungen des
Landgerichts zum Tatverdacht vertretbar sind oder nicht,
bedarf keiner Entscheidung. Die Sache wird an das Landgericht
zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.