BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 538/00 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. November 2003 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dass der
Besoldung des Beschwerdeführers die im Gebiet der neuen
Länder für Beamte, Richter und Soldaten geltenden
Übergangsvorschriften zu Grunde gelegt worden sind. Neben der
Vereinbarkeit der so genannten "Ostbesoldung" mit dem
Grundgesetz ist strittig, von welchen Voraussetzungen die
Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden ruhegehaltfähigen
Zuschusses von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden
darf.
2
1. § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
lautete in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. November
1999 (BGBl I S. 2198):
3
§ 73
4
Überleitungsregelungen aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands
5
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2002 zu erlassen
sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im
Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen
Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf,
die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig
anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des
Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und
für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die
Übergangsregelungen sind zu befristen.
6
Die Vorschrift wurde in ihrer ursprünglichen
Fassung durch das Gesetz vom 23. September 1990 zu dem
Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom
18. September 1990 (BGBl II S. 885) in Verbindung mit
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des
Einigungsvertrages (BGBl II S. 889 ) in das
Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Sie enthielt eine
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zunächst bis
zum 30. September 1992. Diese Frist wurde mehrmals
verlängert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) bis
zum 31. Dezember 2009.
7
2. Die Bundesregierung hat von der ihr in
§ 73 BBesG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht
und Besoldungs-Übergangsverordnungen erlassen. Durch die
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV)
vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345) wurden im
Beitrittsgebiet die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
mit besonderen Maßgaben und Abweichungen eingeführt.
8
a) § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, der
die Höhe der Dienstbezüge regelt, lautete in der ab dem
1. Juli 1991 geltenden Fassung:
9
§ 2
10
Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig
Ernannte
11
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von
ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet
werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2
Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom Hundert der für das bisherige
Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; ...
12
Entsprechend der Vorgabe in § 73
Satz 3 BBesG sollte die Zweite
Besoldungs-Übergangsverordnung mit Ablauf des
31. Dezember 1993 außer Kraft treten (§ 14
Abs. 3 der 2. BesÜV in der Fassung vom
21. Juni 1991). Diesen Zeitpunkt schob der Gesetz- oder
Verordnunggeber mehrfach auf, zuletzt durch Art. 12
Nr. 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September
2003 (BGBl I S. 1798) bis zum 31. Dezember
2009.
13
Der für die Bemessung der Dienstbezüge nach
§ 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebliche
Vomhundertsatz wurde schrittweise angehoben; seit dem
1. Januar 2003 beträgt er 91 v.H.
14
b) § 4 der 2. BesÜV regelt die
Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge von
Beamten, Richtern und Soldaten im Beitrittsgebiet, die
lediglich einen Anspruch auf abgesenkte Besoldung haben. Die
in der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegte, durch
Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom
23. August 1994 (BGBl I S. 2186) rückwirkend ab
1. Juli 1991 geänderte Fassung des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV galt vom 1. Juli 1991 bis zum
24. November 1997.
Sie lautete:
15
§ 4
16
Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge
17
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch
auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der
im bisherigen Bundesgebiet erworbenen
Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen
ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt
für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen.
[...]
18
c) Die Vierte Verordnung zur Änderung der
Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (4. BesÜVÄndV)
vom 17. November 1997 (BGBl I S. 2713) löste diese
Fassung mit Wirkung vom 25. November 1997 ab. Der
Verordnunggeber macht seither die Gewährung des Zuschusses,
die er nunmehr in das Ermessen des Dienstherrn stellt,
zusätzlich von einem dringenden dienstlichen Bedürfnis für
die Gewinnung des Beamten, Richters oder Soldaten abhängig
(§ 4 der 2. BesÜV n.F.). Gemäß § 12 der
2. BesÜV in der durch die 4. BesÜVÄndV geänderten
Fassung ist § 4 in der bis zum 24. November 1997
geltenden Fassung (§ 4 der 2. BesÜV a.F.) für Beamte,
Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden
sind, weiter anzuwenden.
19
1. a) Der 1968 im Beitrittsgebiet geborene
Beschwerdeführer besuchte die zehnklassige polytechnische
Oberschule und absolvierte eine Lehre als Zimmermann. Von
Anfang September 1989 bis Ende Dezember 1990 war er an der
Fachschule für Verwaltung und Rechtspflege in Weimar
immatrikuliert. Im März 1991 schloss der Beschwerdeführer mit
dem Land Sachsen-Anhalt einen Vertrag über die Ausbildung zum
Rechtspfleger. Die Ausbildung sollte in Niedersachsen nach
den dort geltenden Ausbildungsvorschriften abgeleistet
werden. Im Laufe der Ausbildung ernannte das
Justizministerium des Landes Sachsen-Anhalt den
Beschwerdeführer zum Beamten auf Widerruf. Nachdem der
Beschwerdeführer die Abschlussprüfung für den gehobenen
Justizdienst in Niedersachsen erfolgreich abgelegt hatte,
wurde er in Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 18. April 1994 zum
Justizinspektor z.A. ernannt. Die Ernennung zum
Justizinspektor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit erfolgte im August 1995. Seit der Begründung des
Beamtenverhältnisses auf Probe erhält er abgesenkte
Dienstbezüge gemäß § 2 Abs. 1 der
2. BesÜV.
20
b) Unter dem 10. Januar 1995 erhob der
Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Festsetzung seiner
Dienstbezüge und beantragte die Zahlung eines
ruhegehaltfähigen Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den Bezügen nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV und
den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden
Dienstbezügen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2.
BesÜV (a.F.). Das Regierungspräsidium Halle wies das Begehren
des Beschwerdeführers durch Widerspruchsbescheid vom 7.
Februar 1995 zurück.
21
2. Der daraufhin erhobenen Klage gab das
Verwaltungsgericht Halle durch Urteil vom 26. Januar 1999
statt. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Zahlung
eines ruhegehaltfähigen Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.), weil er den
Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung im bisherigen
Bundesgebiet absolviert habe. Seine für die Laufbahn des
gehobenen Dienstes erforderliche Schulbildung gehöre nicht zu
den Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.). Dem Anspruch auf Gewährung des
Zuschusses stehe auch nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer während seiner Ausbildung Beamter auf
Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt gewesen sei. Maßgeblich
sei allein, dass der Beschwerdeführer den gesamten
Vorbereitungsdienst tatsächlich in Niedersachsen geleistet
habe.
22
3. Durch Urteil vom 20. Januar 2000 hob das
Bundesverwaltungsgericht auf die Sprungrevision des
Regierungspräsidiums Halle hin das Urteil des
Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des
Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe keinen
Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.), weil er nicht
sämtliche Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des
gehobenen Dienstes im bisherigen Bundesgebiet erworben habe.
Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen umfasse die für
die jeweilige Laufbahn geforderten Vor- und
Ausbildungsvoraussetzungen, d.h. den Vorbildungsabschluss,
den Vorbereitungsdienst im laufbahnrechtlichen Rahmen und -
soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung. Für das Amt des
Rechtspflegers fordere § 2 Abs. 2 Satz 1 des
Rechtspflegergesetzes - RpflG - in Übereinstimmung mit
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG
- als Vorbildung eine zum Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand. Diese dienstrechtlich verlangte Vorbildung
habe der Beschwerdeführer nicht im bisherigen Bundesgebiet
erlangt. Die vom Dienstherrn als gleichwertig anerkannte
Vorbildung habe er im Beitrittsgebiet erhalten. Damit sei die
begehrte Zuschussgewährung ausgeschlossen. Die
Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV
(a.F.) sei ebenso mit höherrangigem Recht zu vereinbaren wie
die vom Beschwerdeführer beanstandete Besoldungsabsenkung in
den neuen Ländern. Das Urteil ging dem Beschwerdeführer am
25. Februar 2000 zu.
23
Mit der am 22. März 2000 gegen die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 33 Abs. 5 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er im
Wesentlichen vor:
24
1. Die von Art. 33 Abs. 5 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG abweichende Besoldung in den neuen
Ländern sei nach Ablauf der in Art. 143 GG vorgesehenen
Übergangsfrist nicht mehr mit der Verfassung vereinbar. Das
zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
gehörende Alimentationsprinzip gebiete es, Beamten mit
gleichen Dienstposten derselben Laufbahn die gleiche
Besoldung zu gewähren. Weiterhin verlange es, dass den
Beamten eine angemessene Lebensführung entsprechend der
Entwicklung der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen
Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu
ermöglichen sei. Gemessen hieran sei die unterschiedliche
Besoldung in Ost und West nicht mehr zu rechtfertigen, weil
sich die Lebenshaltungskosten in den neuen und in den alten
Ländern weitgehend angenähert hätten.
25
2. Darüber hinaus verkenne die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs
der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) die Tragweite des allgemeinen
Gleichheitssatzes. Sie führe zu einer nicht zu
rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Beamten des
gehobenen Dienstes und Beamten des höheren Dienstes oder
Richtern. Bei der Frage, ob einem in den neuen Ländern
erstmalig ernannten Richter ein Zuschuss zur abgesenkten
Besoldung zu gewähren sei, komme es nach dieser Auslegung
lediglich darauf an, ob das Studium, die Referendarzeit und
die beiden Staatsprüfungen im bisherigen Bundesgebiet
absolviert worden seien. Die allgemeine Schulbildung sei ohne
Belang. In den neuen Ländern erstmals tätige Richter oder
Beamte des höheren Dienstes hätten somit trotz eines im
Beitrittsgebiet erlangten Schulabschlusses durch die
entsprechende Wahl ihres Studienortes und des Ortes für den
Vorbereitungsdienst in den "Genuss des Zuschlags" kommen
können. Er hingegen habe von vornherein nicht die Möglichkeit
gehabt, durch eine entsprechende Wahl des Ausbildungsortes
den ruhegehaltfähigen Zuschuss zu erlangen, weil in seinem
Fall die allgemeine Schulbildung laufbahnrechtlich
Vorbildungsvoraussetzung sei. Dies zeige, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Begriff der
Befähigungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen nur
scheinbar identisch auslege. Die Differenzierung zwischen
"Befähigungsvoraussetzungen" einerseits und "Befähigung"
andererseits sei nicht zu rechtfertigen.
26
1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 73
BBesG haben u.a. das Bundesministerium des Innern für die
Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz
und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen für die
jeweiligen Landesregierungen sowie der Deutsche Beamtenbund
und der Deutsche Richterbund Stellung genommen.
27
2. Zur Vereinbarkeit von § 4 der 2. BesÜV
mit dem Grundgesetz liegen Stellungnahmen des
Bundesministeriums des Innern und der Regierung des
Freistaats Thüringen vor. Sie halten die Vorschrift unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
für verfassungsgemäß.
28
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer sind gegeben.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen zur Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE
101, 54 ; 103, 310 ; Beschluss
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.
Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - Umdruck, S. 17 ff.
m.w.N.).
29
Die angegriffene Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
30
1. Zwar wird der Beschwerdeführer nicht durch
die Gewährung der abgesenkten Besoldung gemäß § 73
BBesG, § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV in seinen
Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33
Abs. 5 GG verletzt. Insoweit wird auf den Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar
2003 - 2 BvL 3/00 - Bezug genommen. Danach ist die
Aufrechterhaltung zweier unterschiedlicher Besoldungen in Ost
und West derzeit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
31
2. Jedoch ist der Beschwerdeführer dadurch,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1
Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) verneint hat, in seinem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
32
a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der
Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht
mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede
stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76,
256 ; 83, 89 ; 103, 310
).
33
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe
Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt
sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in
Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl.
BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108
; 103, 310 ). Je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben
sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot
bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative
Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine
Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu
regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75,
108 ; 78, 232 ; 100, 138 ;
101, 54 ).
34
b) Beim Erlass besoldungsrechtlicher
Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum
politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356
; 26, 141 ), innerhalb dessen
er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und
der fortschreitenden Entwicklung anpassen und
verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem
Bundesverfassungsgericht ist die Prüfung verwehrt, ob der
Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste
Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung
selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die
Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer
sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von
Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl.
BVerfGE 65, 141 ; 103, 310
). Dieser Maßstab ist nicht nur im
Verhältnis zum Gesetz- und Verordnunggeber anzulegen, sondern
auch im Verhältnis zu Verwaltung und Gerichten, soweit diese
besoldungsrechtliche Vorschriften auslegen und anwenden.
35
c) Gemessen hieran ist die der angegriffenen
Entscheidung zu Grunde liegende Auslegung der
Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV
(a.F.) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Nach
der vom Bundesverwaltungsgericht praktizierten Auslegung des
Tatbestandsmerkmals der Befähigungsvoraussetzungen in
Anlehnung an das Laufbahnrecht hängt die Gewährung des
Zuschusses bei dem Beschwerdeführer als Beamten des gehobenen
Dienstes - anders als bei einem Richter oder bei einem
Beamten des höheren Dienstes - auch davon ab, ob die zu einem
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand im bisherigen
Bundesgebiet erworben worden ist. Dies überschreitet die
durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogene Grenze, weil
es im Hinblick auf das mit der Zuschussregelung verfolgte
Ziel sachlich nicht zu rechtfertigen ist.
36
aa) Mit der Zuschussregelung nach § 4 der
2. BesÜV (a.F.) verfolgte der Verordnunggeber das von
der Ermächtigungsgrundlage des § 73 BBesG gedeckte Ziel,
die Mobilität von Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern
und qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in den neuen
Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen
Verwaltung und Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des
Art. 20 des Einigungsvertrages dringend benötigt wurde
(vgl. BRDrucks 215/91, S. 1 f.; BRDrucks 215/91, S. 22).
Gleichzeitig sollte durch die Gewinnung von Fachkräften aus
dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der
neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (vgl.
dazu Battis, Die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung, in:
LKV 1992, S. 12).
37
bb) In Anbetracht des Ziels der schnellen
Gewinnung von dringend benötigtem Fachpersonal hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12.
Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - im Fall des
Begünstigungsausschlusses eines Richters, der die
universitäre Vorbildung nicht im bisherigen Bundesgebiet
erworben hat, entschieden, dass es von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden ist, die Gewährung des Zuschusses an
Richter davon abhängig zu machen, ob das nach § 5 des
Deutschen Richtergesetzes - DRiG - zu den laufbahnrechtlichen
Vorbildungsvoraussetzungen zählende rechtswissenschaftliche
Studium sowie die erste juristische Staatsprüfung im
bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sind. Denn bei dem
rechtswissenschaftlichen Studium handelt es sich um eine
fachbezogene Vorbildung. Es vermittelt für den
Vorbereitungsdienst grundlegende fachbezogene Inhalte, die im
späteren Amt fortwirken; ihm ist deshalb laufbahnrechtlich
ein bedeutendes Gewicht zuzumessen (vgl. Umdruck S.
20 f.). Damit kommt es für die Gewährung des Zuschusses
an Richter maßgeblich darauf an, ob die fachliche
Qualifikation im bisherigen Bundesgebiet erlangt worden
ist.
38
cc) Führt demgegenüber die Auslegung des in
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) verwandten
Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen in Anlehnung an das
Laufbahnrecht dazu, dass die Gewährung des Zuschusses an
Beamte der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen
Dienstes davon abhängt, ob der Abschluss einer allgemein
bildenden Schule oder eine als gleichwertig angesehene
Berufsausbildung im bisherigen Bundesgebiet erworben worden
ist, erscheint dies nicht mehr sachgerecht. Es handelt sich
zwar auch hier um laufbahnrechtlich vorausgesetzte
Vorbildungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BRRG); mit ihnen
wird aber nicht an die fachliche Qualifikation angeknüpft.
Sie vermitteln in der Regel keine spezifisch fachbezogenen
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der
Amtsaufgaben erforderlich sind (vgl. Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 -
2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 21), sondern allgemeine
(Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen die
weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Zängl, in:
Fürst, GKÖD [Stand Juli 2003], Bd. I, K vor § 15 BBG
Rn. 14). Der Schulbildung oder einer als gleichwertig
anerkannten Vorbildung kommt somit für die Erreichung des mit
der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der
2. BesÜV (a.F.) verfolgten Zwecks, ausreichend fachlich
qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer
leistungsfähigen rechtsstaatlichen Verwaltung und
Rechtspflege in den neuen Ländern zu gewinnen, nur eine
untergeordnete Bedeutung zu. Die fachliche Qualifikation wird
regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und - soweit
vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erlangt. Es ist
daher gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten, das
Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne
von § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.)
dahin auszulegen, dass es nur die spezifisch fachbezogene
Vorbildung, nicht aber den zu den Vorbildungsvoraussetzungen
der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen
Dienstes gehörenden allgemein bildenden Schulabschluss oder
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand umfasst.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen
Entscheidung nicht beachtet. Die Entscheidung beruht auf
einer nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden
Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der
2. BesÜV (a.F.).
39
1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 3 Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil
aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95
Abs. 2 BVerfGG).
40
2. Der Ausspruch über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.