BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 538/07 -
des Herrn D...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 27. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Neustadt am
Rübenberge vom 16. September 2006 - 87 XIV 2/06 -, des
Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2006
- 28 T 133/06 - und des Oberlandesgerichts
Celle vom 31. Januar 2007 - 22 W 89/06 -,
die beiden zuletzt genannten Beschlüsse hinsichtlich der
nicht die Prozesskostenhilfe betreffenden
Entscheidungsaussprüche, verletzen den Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes, die Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts darüber hinaus in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts werden im Umfang der festgestellten
Grundrechtsverletzungen aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung des
§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie die Anhörung
durch das Beschwerdegericht in Abschiebungshaftsachen.
2
1. Der 1960 geborene vietnamesische
Beschwerdeführer wurde nach einem unter falschem Namen
geführten erfolglosen Asylverfahren zunächst geduldet. 2004
wurde seine Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist,
geboren. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an und
übernahm die gemeinsame Sorge. Nachdem er seinen jetzigen
Namen mitgeteilt hatte, erhielt er eine
Aufenthaltserlaubnis.
3
Sein rechtzeitig gestellter
Verlängerungsantrag wurde von der Ausländerbehörde seines
Wohnsitzes im Bördekreis im Juni 2006 abgelehnt, weil es an
einer persönlichen Verbundenheit zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter fehle. Der
Beschwerdeführer erhob Widerspruch, mit dem er das Bestehen
einer familiären Lebensgemeinschaft behauptete, und
beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz
nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Ausländerbehörde teilte
dem Verwaltungsgericht mit, konkrete Abschiebungsmaßnahmen
beziehungsweise Vorbereitungen dafür seien noch nicht
getroffen. Ein Abschiebungstermin sei noch nicht festgelegt.
Der Beschwerdeführer erhielt eine
Grenzübertrittsbescheinigung; die darin angegebene Frist zum
Verlassen des Bundesgebiets wurde bis August 2006 verlängert.
Eine weitere Verlängerung lehnte die Ausländerbehörde bei
einer Vorsprache des Beschwerdeführers ab. Sie schrieb ihn
zur Fahndung aus und fertigte einen Haftantrag, der nicht an
ein bestimmtes Gericht adressiert war und den sie auf den
Ablauf der Grenzübertrittsbescheinigung stützte.
4
2. Der Beschwerdeführer wurde im September
2006 in Niedersachsen festgenommen. Er wies sich zunächst mit
einem auf die im Asylverfahren benutzte Aliaspersonalie
ausgestellten Führerschein aus. Gegenüber der Polizei gab er
an, seine Duldungen seien nach 2003 nicht mehr verlängert
worden. Seine deutsche Freundin habe 2004 ein Kind von ihm
bekommen, das er täglich sehe. Er habe einen Anwalt
beauftragt, um gegen die Abschiebung Widerspruch
einzulegen.
5
Die Ausländerbehörde der Region Hannover
stellte bei dem Amtsgericht des Ergreifungsorts Haftantrag
und verwies ergänzend auf den Blankettantrag der
Ausländerbehörde des Bördekreises. Bei seiner Anhörung vor
dem Amtsgericht erklärte der Beschwerdeführer, er habe in
Deutschland mit einer Deutschen ein Kind. Es habe Probleme
mit der Aufenthaltsgenehmigung gegeben, die Unterlagen lägen
beim Verwaltungsgericht, von dort sei mitgeteilt worden, dass
es noch eine Weile dauern könne.
6
Auf den Antrag der Region Hannover ordnete das
Amtsgericht durch Beschluss vom 16. September 2006
Sicherungshaft für sechs Wochen auf der Grundlage des
§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie
die sofortige Wirksamkeit der Freiheitsentziehung an. Der
Beschwerdeführer sei nach negativem Ausgang des
Asylverfahrens seit dem Jahr 2003 untergetaucht.
7
3. Am 18. September 2006 ersuchte die
Ausländerbehörde des Bördekreises die Region Hannover um
Amtshilfe bei der Abschiebung des Beschwerdeführers und wies
darauf hin, dass sich sein Pass bei ihm befinden müsse.
Zugleich leitete die Ausländerbehörde des Bördekreises über
die Zentrale Abschiebungsstelle Halberstadt die Beschaffung
eines Passersatzpapiers ein. Am 4. Oktober 2006 teilte
sie der Ausländerbehörde der Region Hannover mit, die
Beschaffung werde etwa drei Monate dauern. Am
25. Oktober 2006 folgte die Mitteilung, der
Beschwerdeführer könne derzeit nicht abgeschoben werden, weil
er noch keine Papiere habe; das Verwaltungsgericht werde in
den nächsten vierzehn Tagen entscheiden.
8
4. Mit der sofortigen Beschwerde machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei nicht untergetaucht. Wegen
seines Kindes habe er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
Er übe sein Sorgerecht im erforderlichen Umfang aus. Er sei
nicht vollziehbar ausreisepflichtig, denn wegen des noch
anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dürfe er nicht
abgeschoben und deswegen nicht in Abschiebungshaft genommen
werden. Die Ausländerbehörde habe dem Verwaltungsgericht
mitgeteilt, dass Abschiebungsmaßnahmen nicht eingeleitet
worden seien. Der Haftgrund liege nicht vor, weil die Adresse
des Beschwerdeführers bekannt sei. Ein Haftantrag könne nicht
im Wege der Amtshilfe gestellt werden. Eine Abschiebung sei
nicht innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens möglich, weil
ein Passersatzpapier beschafft werden müsse, was
zeitaufwendig sei.
9
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde
durch Beschluss vom 25. Oktober 2006 zurück. Die
Sicherungshaft sei gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AufenthG zu Recht angeordnet worden. Das
Asylverfahren sei abgeschlossen; in der Folgezeit sei der
Beschwerdeführer untergetaucht, habe also den Aufenthaltsort
gewechselt. Nachdem er sich bei der Behörde wieder gemeldet
gehabt habe, sei ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung
ausgestellt worden, die vor der Festnahme abgelaufen sei. Bei
der Verhaftung habe er sich zunächst mit falschen Personalien
ausgewiesen. Aus dem Verhalten ergebe sich der Verdacht, dass
er sich der Abschiebung entziehen wolle (§ 62
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Die Abschiebung
könne lediglich deshalb nicht sofort durchgeführt werden,
weil entgegen der ursprünglichen Annahme der Ausländerbehörde
erneut ein Passersatzpapier beantragt werden müsse. Die
Entscheidung habe ohne erneute mündliche Anhörung ergehen
können, weil der Sachverhalt feststehe, von einer erneuten
Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien und der
Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich vorgetragen habe.
10
5. Nachdem das Verwaltungsgericht der
Ausländerbehörde des Bördekreises seine Ansicht mitgeteilt
hatte, zu den Abschiebungsmaßnahmen, von denen die
Ausländerbehörde bis zur Entscheidung im Eilverfahren absehen
wolle, dürfte auch die Abschiebungshaft gehören, wurde der
Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 aus der Haft
entlassen.
11
6. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen
der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft
gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde sein bisheriges
Vorbringen und ergänzte: Der Beschluss des Landgerichts sei
nicht hinreichend mit Gründen versehen. Dem Landgericht sei
es verwehrt gewesen, ohne Anhörung des Beschwerdeführers
einen weiteren, vom Amtsgericht nicht herangezogenen
Haftgrund anzunehmen. Das Landgericht habe rechtliches Gehör
versagt. Es habe nicht aufgeklärt, ob die Abschiebung
innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens möglich sei.
12
Das Oberlandesgericht wies die sofortige
weitere Beschwerde durch Beschluss vom 31. Januar 2007
zurück. Das Amtsgericht sei zuständig gewesen. Der Haftantrag
sei von der örtlich zuständigen Behörde gestellt worden. Der
Beschwerdeführer sei ausreisepflichtig gewesen. Er habe keine
Aufenthaltserlaubnis innegehabt. Ob ihm wegen seines Kindes
eine Aufenthalterlaubnis hätte erteilt werden müssen, könne
dahinstehen; dies sei eine verwaltungsrechtliche Vorfrage und
durch die Haftgerichte regelmäßig nicht zu prüfen. Dass er
einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt habe,
stelle die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht in Frage;
erst Entscheidungen der Verwaltungsgerichte seien vom
Haftrichter von Amts wegen zu berücksichtigen und könnten zur
Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft
führen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Festnahme mit
falschen Personalien ausgewiesen; er habe die Absicht gehabt,
die Abschiebung zu verhindern und den Haftgrund des § 62
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt.
Anhaltspunkte, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei
Monaten hätte durchgeführt werden können, lägen nicht vor;
Passersatzpapiere hätten bereits einmal beschafft werden
können. Eine Anhörung im Beschwerdeverfahren sei hier
entbehrlich gewesen. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht
zugegeben, untergetaucht zu sein und falsche Personalien bei
seiner Festnahme angegeben zu haben. Es treffe nicht zu, dass
das Landgericht Umstände für den Haftgrund aus § 62
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG berücksichtigt
habe, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Sein
Beschluss sei ausreichend mit Gründen versehen.
13
7. Das Verwaltungsgericht ordnete durch
Beschluss vom 22. Oktober 2007 die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid an.
14
8. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
ergebe sich die Verpflichtung der Gerichte, die
Voraussetzungen der Haft umfassend zu prüfen, insbesondere,
ob eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergangen sei,
die die Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer hindere.
Von der Sicherungshaft sei abzusehen, wenn die Abschiebung
nicht durchführbar sei. Die angegriffenen Entscheidungen
hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die
Ausländerbehörde angegeben habe, bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichts würden keine Abschiebungsmaßnahmen
eingeleitet. Es fehle an Erwägungen, ob die Drei-Monats-Frist
des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG hätte
eingehalten werden können, obwohl eine Abschiebung erst nach
einer erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
über den Eilantrag zulässig gewesen wäre. Der Zeitpunkt einer
solchen Entscheidung sei völlig ungewiss. Auch Art. 19
Abs. 4 GG sei verletzt worden. Aus dem Grundrecht ergebe
sich die Pflicht der Verwaltung, für die Dauer des
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Maßnahmen des
Verwaltungszwangs einschließlich der Abschiebung zu
unterlassen. Unmittelbar aus der Verfassung ergebe sich, dass
die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gehindert werde.
Hiergegen sei verstoßen worden.
15
9. Das Niedersächsische Justizministerium hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
16
Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig,
da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG.
17
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Die Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts verletzen ihn zudem in seinem Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
18
1. Die Gerichte haben nicht hinreichend
untersucht, ob im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 4
AufenthG feststand, dass die Abschiebung des
Beschwerdeführers nicht innerhalb der nächsten drei Monate
durchgeführt werden konnte. Dadurch haben sie sein Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
19
a) Der in Art. 20 Abs. 3 GG
verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in
Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen
für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er die
Haftgerichte zu überprüfen, ob die Ausreisepflicht
fortbesteht und ob Umstände vorliegen, durch die die
Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf
Dauer gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 -
2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995
- 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I
3/2001, S. 26). Das hat das Bundesverfassungsgericht
bisher für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft
ausgesprochen. Es gilt in gleicher Weise für deren erstmalige
Anordnung. Insoweit erweist sich § 62 Abs. 2
Satz 4 AufenthG, wonach die Sicherungshaft unzulässig
ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer
nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der
nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, als Ausprägung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der
Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich
ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -,
NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000
- 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26). Die
Bestimmung berücksichtigt auf der einen Seite das
grundsätzlich legitime staatliche Interesse, auf das
Sicherungsmittel der Abschiebungshaft nicht schon dann
verzichten zu müssen, wenn eine Abschiebung zwar aktuell
nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die Möglichkeit
der Beseitigung oder des Wegfalls des
Abschiebungshindernisses ergibt. Auf der anderen Seite trägt
die Regelung den Belangen des Ausländers Rechnung, indem sie
die Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des - nicht von ihm
zu vertretenden - Abschiebungshindernisses lediglich für
einen begrenzten Zeitraum grundsätzlich zu seinen Lasten
gehen lässt.
20
Die für die Anwendung des § 62
Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat der
Richter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen
Tatsachengrundlage zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000
- 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26). Die
Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für Anforderungen in
Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen
Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den
Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 ). Hierfür sind regelmäßig die Akten der
Ausländerbehörde beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007
- 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 ;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
1. April 2008 - 2 BvR 1925/04 -, juris). Angesichts des
hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem
Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede
steht (BVerfGK 7, 87 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2
BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 ).
21
b) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
22
aa) Nach der gesetzlichen Bewertung der
Interessenlage in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG
ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn die Unmöglichkeit
der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate feststeht.
Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist, wie sich aus
Vorstehendem ergibt, von Verfassungs wegen erst Raum, wenn
die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass
entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate
prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht
getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung
innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht
bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der
Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall,
darf Haft nicht angeordnet werden.
23
Die Prognose ist dabei grundsätzlich auf alle
im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die
der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu
erstrecken. Soweit - wie in der obergerichtlichen
Rechtsprechung angenommen wird - allein die
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte zu beurteilen
haben, ob Abschiebungshindernisse vorliegen (vgl.
Hailbronner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rn. 77
m.w.N.; vgl. auch BGHZ 78, 145
; 98, 109 ), darf sich das
nicht zulasten des Ausländers auswirken. Der Haftrichter hat
nicht nur verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die in
einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen, zum
Anlass zu nehmen zu untersuchen, ob die Abschiebung innerhalb
der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4
AufenthG wieder möglich werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November
1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I
3/2001, S. 26). Ebenso zu berücksichtigen ist die
Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens,
das darauf gerichtet ist, die Abschiebung vorläufig zu
verhindern. Die Anhängigkeit dieses Verfahrens sperrt die
Abschiebung zwar nicht. Gleichwohl ist die Tatsache, dass ein
Eilverfahren anhängig ist, von Bedeutung für die Entscheidung
über den Haftantrag.
24
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die
Effektivität des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt
(BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ).
Die Gewährleistung umfasst, dass gerichtlicher Rechtsschutz
namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung
solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann,
wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher
Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig
gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65,
1 ; 93, 1 ). Dieser
Gewährleistungsinhalt des Art. 19 Abs. 4 GG
entfaltet eine Vorwirkung auf das Verwaltungsverfahren, das
nicht so angelegt werden darf, dass der gerichtliche
Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird
(BVerfGE 61, 82 ; 69, 1 ). Die
öffentliche Gewalt verletzt dieses Recht, wenn sie eine gegen
den Einzelnen gerichtete Maßnahme ohne zwingenden Grund so
kurzfristig anordnet und durchsetzt, dass ihm keine
ausreichende Zeit zur Erlangung des gesetzlich vorgesehenen
Rechtsschutzes verbleibt (BVerwGE 16, 289
; 17, 83 ).
Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die
Aussetzung behördlicher Maßnahmen nicht schlechthin. Vielmehr
können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der
Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des Einzelnen -
freilich nur einstweilen - zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls
rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382
; 51, 268 ; 67, 43
).
25
Die Verwaltungsbehörden haben bei der
Entscheidung über den Einsatz von Zwangsmitteln zu
berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche
Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen
durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft
haben (vgl. BVerfGE 35, 382 ). Dies gilt
auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 46, 166
). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes findet eine
Ausprägung darin, dass Behörden dann, wenn im Eilverfahren
Rechtsbehelfe mit dem Ziel zumindest vorläufiger Aussetzung
der Vollstreckung eingelegt worden sind, Verwaltungszwang
grundsätzlich erst anwenden, wenn sie dem Verwaltungsgericht
ihre Vollstreckungsabsicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur
Entscheidung, zumindest aber zu einer Zwischenentscheidung,
gegeben haben.
26
Die Anordnung von Abschiebungshaft sichert die
Vollstreckung der Ausreisepflicht und muss die genannten
Anforderungen an die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes
berücksichtigen. Ist Abschiebungshaft für einen Ausländer
beantragt, der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen
Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt hat, so setzt
eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung des
§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraus, dass der
Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner
Entscheidung berücksichtigt. Insoweit besteht bei der
Entscheidung über einen Haftantrag, der einen spontan
aufgegriffenen Ausländer betrifft, regelmäßig eine
tatsächliche Ungewissheit. Daher kann es geboten sein, dem
Sicherungszweck der Abschiebungshaft durch Anordnung einer
einstweiligen Freiheitsentziehung Rechnung zu tragen und
durch Unterrichtung des Verwaltungsgerichts darüber dieses in
die Lage zu versetzen, das Gewicht der Freiheitsentziehung
des Betroffenen in seine Verfahrensgestaltung einzubeziehen
und, soweit nicht angesichts der Umstände des Einzelfalls
unmöglich, innerhalb der Höchstdauer der einstweiligen
Freiheitsentziehung von sechs Wochen (§ 11 Abs. 1
Satz 2 FreihEntzG) zu entscheiden. Entscheidet das
Verwaltungsgericht nicht innerhalb dieses Zeitraums, so wird
es dem Haftgericht die Tatsachen mitzuteilen haben, die
dieses zu einer Prognose über den weiteren Verfahrensverlauf
und damit zu einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügenden Prüfung des Ausschlussgrundes in § 62
Abs. 2 Satz 4 AufenthG befähigen. Nur dann kommt
eine (endgültige) Haftanordnung in Betracht, die Grundlage
einer über den in § 11 Abs. 1 Satz 2
FreihEntzG genannten Zeitraum hinausgehenden Haft sein
kann.
27
bb) Die angegriffenen Entscheidungen gehen auf
§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht ein. Sie
haben damit, obwohl Anlass zu entsprechender Prüfung bestand,
eine verfassungsrechtliche Sicherung vor unverhältnismäßiger
Freiheitsentziehung unbeachtet gelassen.
28
Das Amtsgericht ist auf das bei dem
Verwaltungsgericht anhängige Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nicht eingegangen, obwohl es dazu Anlass
hatte. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Anhörung auf sein
deutsches Kind hingewiesen sowie darauf, dass die Unterlagen
derzeit beim Verwaltungsgericht lägen. Aus dieser -
offensichtlich nicht juristischen Kategorien folgenden -
Einlassung ergaben sich deutliche Hinweise auf ein anhängiges
verwaltungsgerichtliches Eilverfahren (zur Ermittlungspflicht
bei unjuristischer Ausdrucksweise in Abschiebungshaftfällen
vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008,
S. 304 ). Hätte das Amtsgericht diese
Einlassung pflichtgemäß zum Anlass genommen nachzuforschen,
so hätte es die Anhängigkeit eines Eilverfahrens beim
Verwaltungsgericht in Erfahrung gebracht. Dessen Stand zu
klären, war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG
geboten. Soweit die nötigen Ermittlungen nicht am Tag des
Ergreifens des Beschwerdeführers möglich gewesen sein
sollten, hätte das Amtsgericht bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen die Haft lediglich gemäß § 11 FreihEntzG
einstweilig anordnen dürfen.
29
Gegenüber dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht hat sich der Beschwerdeführer darauf
berufen, dass vor der Aufenthaltsbeendigung das
Eilrechtsschutzverfahren abzuwarten sei und er deshalb auch
nicht in Abschiebungshaft genommen werden dürfe. Das
Landgericht ist darauf nicht eingegangen, und es hat insoweit
auch nichts ermittelt. Das Oberlandesgericht hat lediglich
ausgeführt, die Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens habe an der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers
nichts geändert. Die Gerichte haben damit verkannt, dass das
beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung
der Zulässigkeit der Abschiebungshaft gemäß § 62
Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtlich erheblich war.
30
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf der Grundrechtsverletzung. Allerdings hing die
Durchführbarkeit der Abschiebung außer von dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch von der Beschaffung
eines Passersatzpapiers ab. Da sich die Gerichte aber zur
voraussichtlichen Dauer der Passersatzpapierbeschaffung nicht
verhalten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie
bei der gebotenen Befassung mit dem verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren eine Überschreitung der in § 62 Abs. 2
Satz 4 AufenthG der Abschiebungshaft gesetzten Grenzen
festgestellt hätten.
31
2. Die Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer zudem in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die Gerichte haben zu Unrecht angenommen, dass eine Anhörung
des Beschwerdeführers durch das Beschwerdegericht
unterbleiben durfte.
32
a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders hohes
Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312
; 105, 239 ). Geschützt wird die im
Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene
tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen
Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 10
), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen
Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21
). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen
Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der
materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 58, 208 ). Art. 104
Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2
Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und
verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er
neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz ausdrücklich
die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden
Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt
(vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).
33
Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der
Entscheidung über die Freiheitsentziehung, die in § 5
Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG festgeschrieben ist,
gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der
Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE
58, 208 ; 66, 191 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -, NVwZ-Beilage 7/1996, S.
49; BVerfGK 9, 132 ). § 5 Abs. 1
Satz 1 FreihEntzG gilt auch im Verfahren der sofortigen
Beschwerde (vgl. § 7 Abs. 5 FreihEntzG;
Hailbronner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rn. 71
; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung
und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, § 5 FEVG
Rn. 4; jeweils m.w.N.).
34
b) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer
nicht angehört. Die dafür gegebene Begründung trägt diese
Entscheidung vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund
jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann offen
bleiben, in welchen Fallgestaltungen die Auffassung des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die Anhörung könne
im Beschwerdeverfahren unterbleiben, wenn keine neuen
Erkenntnisse für die Sachverhaltsaufklärung zu erwarten seien
(ähnlich Hailbronner, a.a.O., sowie Marschner/Volckart,
a.a.O., jeweils m.w.N. aus der
obergerichtlichen Rechtsprechung), mit Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1
Satz 1 GG im Einklang steht.
35
Das Landgericht hat ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe vor dem Amtsgericht Angaben gemacht und
nach seiner Festnahme bei der Beschuldigtenvernehmung
zugegeben, im Jahr 2000 falsche Personalien angegeben zu
haben; er habe ebenso zugegeben, untergetaucht zu sein,
nachdem seine Duldung nicht verlängert worden sei. Sein
Prozessbevollmächtigter habe schriftsätzlich vorgetragen, und
die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigten
keine andere Entscheidung. Das Oberlandesgericht hat darauf
abgestellt, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe
vor dem Amtsgericht zugegeben, untergetaucht zu sein und
falsche Personalien bei seiner Festnahme angegeben zu haben;
es treffe daher nicht zu, dass das Landgericht Umstände für
den Haftgrund aus § 62 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 AufenthG berücksichtigt habe, die bis dahin nicht
Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.
36
Diese Ausführungen lassen bereits nicht
erkennen, warum bei der grundsätzlich gebotenen mündlichen
Anhörung durch das Landgericht keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten gewesen sein sollen. Die Gerichte haben sich zudem
nur mit der Frage befasst, ob der Beschwerdeführer
hinreichende Angaben gemacht hat, die gegen ihn verwertet
werden und die Annahme eines Haftgrundes stützen konnten. Es
bestand aber Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
Ausführungen zu seinen Gunsten machen wollte. Der
Beschwerdeführer hatte zunächst mit seinem gegen die
Haftanordnung gerichteten „Einspruch“ vom 18. September
2006 selbst Angaben in laienhafter Form gemacht, die im
Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 AufenthG nicht
ohne weiteres als abschließend angesehen werden durften. Im
Anwaltsschriftsatz vom 12. Oktober 2006 gegenüber dem
Landgericht hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten,
untergetaucht zu sein, und zum Haftgrund des § 62
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorgetragen. Der
gedrängte Beschwerdevortrag zielte erkennbar nicht auf eine
detailgenaue Darstellung des Sachverhalts ab und musste dies
im Hinblick auf die grundsätzlich zu erwartende mündliche
Anhörung auch nicht. Bereits angesichts dieser Umstände ist
es nicht mehr verständlich, dass das Landgericht die
Möglichkeit weiterer Erkenntnisse ausgeschlossen und von
einer mündlichen Anhörung abgesehen hat.
37
Hinzu kommen greifbare Fehleinschätzungen des
Landgerichts. Auf das von einer ersichtlich rechtsunkundigen
Person verwendete Wort „Duldung“ in der
Beschuldigtenvernehmung ohne weitere Ermittlungen
abzustellen, ist kaum nachvollziehbar. Dass der
Beschwerdeführer in der Anhörung vor dem Amtsgericht
zugegeben habe, bei der Festnahme falsche Personalien
angegeben zu haben, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer bestritten hatte, untergetaucht
zu sein, durfte das Landgericht diesbezüglich ohne weitere
Befragung des Beschwerdeführers nicht auf dessen wenig
detaillierte Angaben bei der Polizei abstellen. Soweit das
Landgericht die Verwendung des auf die Aliaspersonalie
lautenden Führerscheins bei der Festnahme als Indiz für die
Absicht, sich der Abschiebung zu entziehen, gewertet haben
sollte, hätte dem Beschwerdeführer auch insoweit Gelegenheit
zur mündlichen Erläuterung gegeben werden müssen.
38
Schließlich ist die Einschätzung des
Landgerichts darauf zurückzuführen, dass es den Sachverhalt
nicht unter Beiziehung der Ausländerakte und damit unter den
hier gegebenen Umständen nicht ordnungsgemäß ermittelt hat.
Die Angabe falscher Personalien im Jahr 2000 konnte für die
Prüfung der Haftgründe nicht von Bedeutung sein, nachdem der
Beschwerdeführer, was sich aus der Ausländerakte ergibt,
später eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte.
39
Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss
des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2006 und den
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar
2007 auf und verweist die Sache an das Landgericht zurück.
Das Landgericht wird über den mittlerweile gestellten
Feststellungsantrag zu entscheiden und dabei eine den
grundrechtlichen Anforderungen genügende Prüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2
Satz 4 AufenthG für den Zeitraum der vom Amtsgericht
angeordneten Haft bis zur Entscheidung des Landgerichts im
Verfahren der sofortigen Beschwerde nachzuholen haben. Die
Rechtswidrigkeit der Haft von diesem Zeitpunkt an steht wegen
des Verstoßes des Landgerichts gegen § 5 Abs. 1
Satz 1 FreihEntzG bereits fest.
40
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.