BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 54/04 -
des Herrn K ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. März 2004 einstimmig beschlossen:
Der Ablehnungsantrag wird als unbegründet
zurückgewiesen.
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Der 1952 geborene, als "Kalif von Köln"
bekannte, türkische Beschwerdeführer hat den Richter Gerhardt
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der
Beschwerdeführer erstrebt im Ausgangsverfahren die Aufhebung
des Widerrufs seiner Anerkennung als Asylberechtigter und die
Aufhebung des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes.
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1. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
3. September 1992 wurde die Bundesrepublik Deutschland
verpflichtet, den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und
seine drei Kinder als Asylberechtigte anzuerkennen und
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG vorliegen. Dies geschah mit Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
9. September 1992.
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2. Mit Urteil vom 15. November 2000,
rechtskräftig seit dem 24. Oktober 2001, wurde der
Beschwerdeführer vom Oberlandesgericht Düsseldorf wegen
tateinheitlich begangener zweifacher öffentlicher
Aufforderung zu Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt.
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3. Durch Verfügung des Bundesministeriums des
Innern vom 8. Dezember 2001 wurde der vom
Beschwerdeführer vertretene "Kalifatsstaat" verboten und
aufgelöst. Das Verbot wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2002, an dem
der Richter des Bundesverfassungsgerichts Gerhardt in seiner
damaligen Eigenschaft als Richter am Bundesverwaltungsgericht
als Berichterstatter mitgewirkt hat, bestätigt. Die hiergegen
gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 2003
- 1 BvR 536/03 - nicht zur Entscheidung
angenommen.
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4. Nach entsprechender Anhörung widerrief das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit
Bescheid vom 21. Januar 2002 die Asylanerkennung des
Beschwerdeführers und die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, nach der
strafrechtlichen Verurteilung und auf Grund der Aktivitäten
im Rahmen des "Kalifatsstaats" dürfe dem Beschwerdeführer
infolge des Ausschlusstatbestands des § 51 Abs. 3
AuslG heute weder das große noch das kleine Asyl gewährt
werden.
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5. Mit Urteil vom 27. August 2003 wies
das Verwaltungsgericht Köln die Klage des Beschwerdeführers
hinsichtlich des Asylwiderrufs ab. Die Voraussetzungen des
§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lägen vor, weil der
Asylgewährung heute § 51 Abs. 3 Satz 1
Alternative 2 AuslG entgegenstehe. Den hiergegen
gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit
Beschluss vom 4. Dezember 2003 ab. Die Rechtssache habe
keine grundsätzliche Bedeutung.
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6. Gegen beide Gerichtsentscheidungen wendet
sich der Beschwerdeführer mit der am 5. Januar 2004
eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
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7. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 hat
der Beschwerdeführer Richter Gerhardt als befangen abgelehnt.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen bezögen sich im Ergebnis beide auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November
2002 zum Verbot des "Kalifatsstaats", an dem Richter
Gerhardt, damals als Richter am Bundesverwaltungsgericht, als
Berichterstatter mitgewirkt habe. Richter Gerhardt nahm
hierzu mit dienstlicher Äußerung vom 23. Januar 2004
Stellung. Er hält sich nicht für befangen.
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8. Dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge und dem Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers binnen einer Woche ab
Zugang eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
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1. Richter Gerhardt ist nicht kraft Gesetzes
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
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a) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts
ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn
er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen
tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).
Das Tatbestandsmerkmal "in derselben Sache" ist in einem
konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Es
genügt nicht, dass der Richter in seiner früheren amtlichen
oder beruflichen Eigenschaft in eine mit dem anhängigen
Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren
tätig geworden ist. Zu seinem Ausschluss kann vielmehr
regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsrechtlichen
Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar
vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren
(Ausgangsverfahren) führen (BVerfGE 47, 105
; 82, 30 m.w.N.).
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b) So verhält es sich hier jedoch nicht. In
dem der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden
Ausgangsverfahren - dem Widerruf der Anerkennung des
Beschwerdeführers als Asylberechtigter - war Richter
Gerhardt weder von Amts noch von Berufs wegen tätig.
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2. Die Ablehnung des Richters Gerhardt ist
gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG unbegründet.
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a) Besorgnis der Befangenheit ist gegeben,
wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung
aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des
Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134
; 101, 46 ; 102, 122 ;
stRspr).
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b) Daran fehlt es hier. Der Umstand, dass
Richter Gerhardt am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. November 2002 über das Verbot des so genannten
"Kalifatsstaats" als Berichterstatter mitgewirkt hat, ist
nicht geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit in dem
zur Entscheidung anstehenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren
betreffend den Widerruf der Anerkennung des Beschwerdeführers
als Asylberechtigter zu begründen. Die gesetzgeberische
Wertung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, wonach
ein Richter des Bundesverfassungsgerichts nur dann von der
Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist, wenn er
bereits "in derselben Sache" von Amts oder Berufs wegen tätig
war, steht dem zwingend entgegen. Dass die Voraussetzungen
des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG nicht vorliegen,
wurde bereits dargelegt. Andere Umstände, die eine Besorgnis
der Befangenheit begründen könnten, trägt der
Beschwerdeführer nicht vor. Sie sind auch sonst nicht
ersichtlich. Die frühere richterliche Tätigkeit eines
Richters des Bundesverfassungsgerichts kann für sich allein
nicht die Besorgnis seiner Befangenheit rechtfertigen (vgl.
BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 42, 88
; 43, 126 ).