BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 542/07 -
des Herrn Y ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 23. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 15. Februar 2007 – 6 G 290/07.A - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das
Verwaltungsgericht Kassel zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer ein
Drittel seiner notwendigen Auslagen zu ersetzen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden
Anforderungen an die Auslegung von Anträgen im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes durch die
Verwaltungsgerichte.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein 28 Jahre alter
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.
Er reiste 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein
erster Asylantrag blieb erfolglos. Ein sich anschließendes
Klageverfahren wurde im Jahr 2004 ohne Erfolg für den
Beschwerdeführer abgeschlossen.
3
2. Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2006
einen Antrag auf Abänderung der Entscheidungen des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
hinsichtlich der negativen Feststellungen zu § 53 AuslG.
Er stützte diesen Antrag auf Stellungnahmen einer Klinik für
Psychiatrie, in welcher er vorübergehend stationär
aufgenommen worden war. Die behandelnden Ärzte
diagnostizierten das Vorliegen einer Schizophrenie. Im Falle
des Beschwerdeführers komme erschwerend hinzu, dass er
traumatisiert sei. Schizophren erkrankte Menschen könnten
traumatische Erlebnisse nicht kompensieren.
4
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2006 wurde der Antrag
des Beschwerdeführers abgelehnt: Das Folgeschutzgesuch
erfülle nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung von § 51
Abs. 3 VwVfG. Der Beschwerdeführer habe nach eigenem
Bekunden seit Jahren psychische Probleme. Ihm wäre es möglich
gewesen, die Probleme vor Juli 2006 beim Bundesamt geltend zu
machen. Es sei nicht erkennbar, dass bei einer Rückkehr in
die Türkei aufgrund mangelnder Behandlungsmöglichkeiten eine
wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes alsbald drohe. Die medizinische
Versorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet;
dies gelte auch für psychische Erkrankungen. Das vom
Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten sei nicht objektiv, was
sich daraus ergebe, dass seine Aussagen und die seiner
Familienangehörigen ungewertet übernommen worden seien. Auch
sei eine psychologisch geschulte Dolmetscherin zur
Begutachtung herangezogen worden, was die Neutralität der
Begutachtung in Frage stelle.
5
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen
Bescheid Klage, über die noch nicht entschieden worden ist:
Das Gutachten belege seinen Anspruch auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots. Der behandelnde Arzt solle als
Sachverständiger zu der Frage der Suizidgefahr im Falle der
Abschiebung vernommen werden. Unter Bezugnahme auf die
Klageschrift stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
6
5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
17. Januar 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt: Ein
Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Dies sei im
Verfahren nach § 123 VwGO jedoch notwendig. Eine
existentielle Gesundheitsgefährdung drohe dem
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht. Seine
Erkrankung sei in der Türkei jedenfalls so weit behandelbar,
dass sie bei dem gebotenen Mitwirken auf dem gegebenen Niveau
gehalten und damit eine Verschlimmerung bis hin zur
existentiellen Gefährdung verhindert werden könne. Es sei dem
Beschwerdeführer zumutbar, seinen Lebensbereich in der
Westtürkei zu begründen. Dort drohe keine Retraumatisierung.
Die vorgelegten Ausführungen seines Psychiaters verhielten
sich nicht zu der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei konkret die Retraumatisierung und
Dekompensation drohe. Es werde allein der psychische
Kausalzusammenhang zwischen einer Wiederbegegnung mit
traumatisierenden Umständen aufgezeigt. Auch der
Antragsschrift sei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Retraumatisierung nicht zu entnehmen. Die Möglichkeit einer
nicht auszuschließenden suizidalen Handlung sei daher ein
ungewisses und kein konkretes Ereignis, das an nicht konkrete
absehbare Entwicklungen anknüpfe und daher nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr zu
erwarten stehe.
7
6. Der Beschwerdeführer stellte am
12. Februar 2007 den Antrag, „unter Aufhebung des
Beschlusses vom 17.01.2007 die Antragsgegnerin zu
verpflichten, eine positive Feststellung des Inhalts zu
treffen, dass vorläufig bis zur Entscheidung im
Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7
AufenthG vorliegen,“ hilfsweise erhob er eine
Gegenvorstellung: In einer neuen ärztlichen Stellungnahme vom
5. Februar 2007 werde die zielstaatsbezogene Gefährdung
belegt. Dort wird unter anderem ausgeführt: Die Bewältigung
der Traumatisierung werde beim Beschwerdeführer durch die
Schizophrenie in hohem Maße beeinträchtigt. In seiner
subjektiven Wahrnehmung gehe es bei Kontakt mit türkischen
Personen immer um türkische Sicherheitskräfte, die ihm als
Kurden gegenüberträten. Bei dieser Ausgangslage sei der
nächste psychotische Schub vorprogrammiert. Der Ablauf eines
Schubes sei völlig unkalkulierbar. Jeder Schub schädige
unwiderruflich auf Dauer, wie dies bei allen schizophrenen
Schüben der Fall sei.
8
7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
15. Februar 2007 wurde der Antrag als unzulässig
abgelehnt: Die Möglichkeit eines Abänderungsantrags sei auf
stattgebende Anordnungsbeschlüsse begrenzt. Sei eine
Eilentscheidung rechtskräftig abgelehnt, sei bei veränderten
Umständen ein erneuter Anordnungsantrag zulässig und geboten.
Das Gericht sehe keine Veranlassung, den vorliegenden Antrag
gemäß § 88 VwGO auszulegen, da der Beschwerdeführer
anwaltlich vertreten sei. Die hilfsweise erhobene
Gegenvorstellung sei ebenfalls unzulässig. Seit dem
Inkrafttreten von § 152a VwGO seien außerordentliche
Rechtsbehelfe nicht mehr statthaft.
9
8. Mit der am 12. März 2007 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer der Sache
nach die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG,
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG. Er macht geltend, der Antrag vom
12. Februar 2007 sei in seiner Formulierung eindeutig
als neuer Antrag auf Feststellung, dass bis zur Entscheidung
im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen des § 60
Abs. 7 AufenthG vorliegen, gestellt worden.
10
9. Dem Land Hessen und dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht
davon aus, dass der Verfassungsbeschwerde keine
Erfolgsaussichten zukommen. Der dem Beschluss vom
15. Februar 2007 zugrunde liegende Antrag sei vom
Verwaltungsgericht zu Recht als unzulässig angesehen worden.
Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss
vom 17. Januar 2007 einen Antrag auf Zulassung der
Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit
§ 124 Abs. 2 VwGO stellen müssen. Es sei auch nicht
ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht gehalten gewesen
wäre, den Antrag des Beschwerdeführers wohlwollend
auszulegen. Eine Umdeutung von Anträgen, die ein Rechtsanwalt
stelle, sei nur in Ausnahmefällen möglich; dafür sei hier
nichts ersichtlich.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
15. Februar 2007 zur Entscheidung an und gibt ihr statt,
weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen
für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a
BVerfGG nicht vor.
12
1. Die vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge angenommene Möglichkeit, einen Antrag auf
Zulassung der Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse in
Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz zu stellen, steht der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da das
Gesetz diesen Rechtsbehelf nicht kennt. Die Beschwerde ist in
erstinstanzlichen Verfahren nach diesem Gesetz vielmehr
ausgeschlossen (vgl. § 80 AsylVfG).
13
2. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG eine Rechtsweggarantie des Inhalts, dass ein
möglichst umfassender gerichtlicher Schutz gegen die
Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der
öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehen muss (vgl. BVerfGE
8, 274 ; 25, 352 ; 51, 176 ;
54, 39 ; 67, 43 ; 96, 27 ).
Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen
Prozessordnungen, so dass der Weg zu den Gerichten,
insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer
Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem
Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig
gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 9, 194 ;
10, 264 ; 27, 297 ; 35, 65
; 40, 272 ; 77, 275
). Die dem Gesetzgeber obliegende normative
Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser
Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen
Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie
muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den
Rechtsuchenden zumutbar sein (BVerfGE 77, 275 ).
Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den
Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272
; 78, 88 ; 88, 118 ).
Entsprechendes gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten
Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör
verschaffen zu können (vgl. BVerfGE 81, 123 ). Der
gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen
auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche
Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115
). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die
Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher
Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des
materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366
).
15
b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts,
den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2007
als unzulässig zu bewerten und ihn nicht in Anwendung von
§ 88 VwGO als neuerlichen Antrag nach § 123 VwGO
auszulegen oder aber zumindest vor einer Entscheidung in
Anwendung von § 86 Abs. 3 VwGO einen Hinweis auf
mögliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des
gestellten Antrags zu geben, erschwert den Rechtsweg für den
Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise und verstößt somit
gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
16
aa) Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des
Verwaltungsgerichts, dass bei Beschlüssen, mit welchen der
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
abgelehnt worden ist, kein Raum für ein Abänderungsverfahren
in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO sei,
kann allerdings ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des
getroffenen Beschlusses aus prozessualen Gründen keinen
Erfolg haben. Mit dieser Rechtsauffassung steht das
Verwaltungsgericht nicht völlig allein (vgl. Happ, in:
Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 81),
auch wenn von der wohl herrschenden Meinung
die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift bejaht wird
(Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123
Rn. 35; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 123
Rn. 177; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. November
1995 – 6 TG 2992/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 713).
Jedoch ist dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, dass er
– erneut - den Erlass einer einstweiligen Anordnung
begehrt und dieses Begehren auf die neue sachverständige
Äußerung stützt. Der Beschwerdeführer hat einen – auf
vorläufige Feststellung eines Abschiebungshindernisses
gerichteten - Sachantrag gestellt und diesem das Begehren,
den abweichenden Beschluss vom 17. Januar 2007
aufzuheben, vorangestellt. Es liegt bereits fern, das
Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers allein von dem
Aufhebungsantrag her zu verstehen. Jedenfalls hätte das
Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung
entweder den Antrag des Beschwerdeführers nach § 88 VwGO
zweckentsprechend als neuen Antrag nach § 123 VwGO
auslegen oder aber dem Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers einen Hinweis nach § 86 Abs. 3
VwGO auf die Rechtsauffassung des Gerichts zur Unzulässigkeit
des gestellten Antrags geben müssen. Dies gilt umso mehr, als
die Auffassung, die für Abänderungsanträge nach § 80
Abs. 7 VwGO bei ablehnenden Beschlüssen nach § 123
VwGO keinen Raum sieht, den Maßstab des § 80 Abs. 7
Satz 2 VwGO im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines
neuerlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
heranzieht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl.
2006, § 123 Rn. 75). Damit unterscheiden sich die
Auffassungen lediglich in der Begründung und im Lösungsweg,
nicht jedoch im Ergebnis. Beide Auffassungen sehen es als
zulässig an, neuerlich einstweiligen Rechtsschutz
nachzusuchen, wenn sich relevante Umstände geändert
haben.
17
bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts,
wonach eine wohlwollende Auslegung des gestellten Antrags
wegen anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht
veranlasst gewesen sei, wird den Anforderungen, welche
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Ausgestaltung
von Verfahren stellt, nicht gerecht. Die Frage, inwieweit bei
der Auslegung gestellter Anträge danach unterschieden werden
kann und muss, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist
oder nicht (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl.
2006, § 88 Rn. 9, m.w.N.), bedarf dabei keiner
grundsätzlichen Klärung. Jedenfalls ist dann, wenn das
Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und der Begründung des
Antrags zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel
zulässigerweise verfolgt werden kann, die Verweigerung der
inhaltlichen Behandlung des Vorbringens aufgrund eines
Festhaltens an dem – wegen eines Teilaspekts der Formulierung
- für unzulässig erachteten Antrags auch gegenüber einem
anwaltlich vertretenen Antragsteller eine unzumutbare
Erschwerung des Rechtswegs und damit unvereinbar mit den
Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Unabhängig von der juristischen Vorbildung des Antragstellers
oder seines Vertreters obliegt es den Fachgerichten, das
erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer
Sachprüfung zu machen. Bestehen hinsichtlich des
Rechtsschutzziels Zweifel, fordert Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG jedenfalls dann einen gerichtlichen Hinweis,
wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. Dieses ist hier der
Fall. In Literatur und Rechtsprechung werden verschiedene
Auffassungen zur Zulässigkeit von Abänderungsanträgen nach
einer ablehnenden Eilentscheidung vertreten. Bei
verfassungskonformer Rechtsanwendung hätte das
Verwaltungsgericht also den Antrag entweder als neuen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verstehen oder aber
einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO erteilen
müssen.
18
cc) Die angegriffene Entscheidung erweist sich
auch nicht als aus anderen Gründen im Ergebnis offensichtlich
richtig, so dass der Beschwerdeführer aus der
Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht keinen Vorteil
ziehen würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Es
bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag
vom 12. Februar 2007 zulässig ist.
19
Der Beschwerdeführer hat mit der ärztlichen
Stellungnahme vom 5. Februar 2007 eine neue
sachverständige Äußerung in das Verfahren eingebracht, die
sich ausdrücklich mit einer besonderen Anfälligkeit des
Beschwerdeführers für neue psychotische Schübe, ausgelöst
durch den Kontakt mit Repräsentanten des türkischen Staates,
beschäftigt. Mit dieser behaupteten besonderen Vulnerabilität
des Beschwerdeführers haben sich bisher weder das Bundesamt
noch das Verwaltungsgericht hinreichend auseinandergesetzt.
Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom
17. Januar 2007 von der Möglichkeit der Vermeidung einer
Retraumatisierung durch ein Ausweichen auf Orte in der
Westtürkei ausgegangen, während die neuere ärztliche
Stellungnahme auf Gefährdungen verweist, die von der Wahl des
dauerhaften Aufenthaltsorts innerhalb der Türkei unabhängig
sind.
20
Angesichts der Tatsache, dass bei der
Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO die
Richtigkeitsgewähr der Entscheidung im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes im Vordergrund zu stehen hat (vgl.
Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,
13. Ergänzungslieferung 2006, § 80 Rn. 372;
zur Gleichheit der Maßstäbe falls § 123 VwGO als die
hier einschlägige Vorschrift angesehen wird, siehe unter II.
2. b) aa)), kann eine neue ärztliche Stellungnahme, die
bereits bestehende medizinische Probleme präziser darstellt,
jedenfalls dann als veränderter Umstand anzusehen sein, wenn
die nach Auffassung des Arztes medizinisch wesentlichen
Umstände in der zuvor getroffenen gerichtlichen Entscheidung
nicht oder nur unzureichend erkannt worden sind. So liegt der
Fall hier. Es geht hier nicht um eine abweichende Bewertung
eines feststehenden Sachverhalts durch den Arzt des
Beschwerdeführers, sondern um die Auffassung des Arztes, dass
das Verwaltungsgericht nicht zutreffend erfasst habe, welche
Art von Erlebnissen beim Beschwerdeführer zu erheblichen
gesundheitlichen Problemen führen könnten. Auch bei der
Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist zudem die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Sachaufklärungspflicht in Bezug auf Sachverhalte, deren
Beurteilung medizinischen Sachverstand erfordert, zu
berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2007
– 10 B 85.07 -; Beschluss vom 24. Mai
2006 – 1 B 118/05 -, NVwZ 2007, S. 345
).
21
3. Der angegriffene Beschluss beruht auf der
genannten Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer
anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung
gelangt wäre. Darauf, ob die weiteren gerügten
Grundrechtsverletzungen vorliegen, kommt es nicht an.
22
Die Kammer hebt deshalb nach § 93c
Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
den Beschluss vom 15. Februar 2007 auf und verweist die
Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
23
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar
2007 und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 17. Oktober 2006 richtet, wird sie nicht
zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer
Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2, § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
24
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
25
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.