BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 543/06 -
des Herrn Dr. M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
11. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen § 100 c StPO in der Fassung des
Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische
Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 (BGBl I
S. 1841 ff.).
2
1. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit
Urteil vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 279) die
Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der
akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der
Strafverfolgung als mit dem Grundgesetz nicht in vollem
Umfang vereinbar angesehen. Im Einzelnen erklärte es
§ 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d
Abs. 3, § 100 d Abs. 5 Satz 2 und
§ 100 f Abs. 1 StPO für unvereinbar mit
Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und
Art. 1 Abs. 1 GG. § 101 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 StPO erklärte es für unvereinbar
mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1
Satz 3 StPO für unvereinbar mit Art. 103
Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3
in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO für
unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG.
3
Soweit die angegriffenen Vorschriften der
Strafprozessordnung für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärt wurden, räumte das Bundesverfassungsgericht dem
Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 ein, um
einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Die mit der
hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Bestimmungen des § 100 c StPO (BGBl I 2005
S. 1841 ff.) dienen der Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts.
4
2. Die angegriffene Regelung in der Fassung
des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische
Wohnraumüberwachung) lautet - soweit sie für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde von Bedeutung
ist - wie folgt:
5
§ 100 c
6
(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in
einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit
technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden,
wenn
7
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass jemand eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere
Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht hat,
8
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer
wiegt,
9
3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des
Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
10
4. die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf
andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre.
11
(2) […]
12
(3) […]
13
(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden,
soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu
der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem
Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander,
anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind,
nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder
Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für
Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels
derer Straftaten begangen werden.
14
(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist
unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der
Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind,
erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind
unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen
dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der
Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine
Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter
den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der
Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen; § 100 d Abs. 4 gilt
entsprechend.
15
(6) In den Fällen des § 53 ist eine
Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder
nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53
vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den
Fällen der §§ 52 und 53 a dürfen aus einer Maßnahme
nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden,
wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde
liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum
Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.
Sind die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer
Beteiligung oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei verdächtig, so sind die Sätze 1 und 2 nicht
anzuwenden.
16
(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5
in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich
eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die
Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.
Soweit das Gericht eine Verwertbarkeit verneint, ist dies für
das weitere Verfahren bindend.
17
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der
Humanistischen Union, einer unabhängigen
Bürgerrechtsinitiative, die sich für den Schutz und die
Durchsetzung der Menschen- und Bürgerrechte einsetzt.
Außerdem ist er Fraktionsvorsitzender im Stadtrat der Stadt
B. Ferner ist er Partner einer mittelgroßen Anwaltskanzlei,
der auch ein Fachanwalt für Strafrecht angehört; nach eigenen
Angaben übernimmt der Beschwerdeführer auch selbst
Wirtschaftsstrafverteidigungen. Er sieht sich durch
§ 100 c StPO in der Fassung des Art. 1 des
Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 selbst,
unmittelbar und gegenwärtig betroffen.
18
2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass
die Vorschrift des § 100 c (Absätze 1, 4, 6
und 7) StPO nicht die Voraussetzungen erfülle, die das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2004
aufgestellt habe, damit eine Abhörmaßnahme verfassungsgemäß
unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 13 GG
durchgeführt werden kann.
19
a) Entgegen den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts fehle es nach wie vor an einer
gesetzlichen Regelung, in welchen Fällen der absolut
geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen
ist bzw. die Vermutung dafür spricht und folglich von
vornherein Überwachungsmaßnahmen zu unterbleiben hätten. Das
Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich gesetzliche
Regelungen gefordert und die Sicherung des absolut
geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung gerade
nicht den Ermittlungsbehörden oder der Gesetzesauslegung
durch die Fachgerichte überlassen wollen. Es fehle eine
positiv formulierte Regelung dahingehend, in welchen Fällen
vermutlich der absolut geschützte Kernbereich privater
Lebensgestaltung tangiert ist und deshalb grundsätzlich keine
Überwachungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Insbesondere
habe der Gesetzgeber entgegen der Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts nicht festgelegt, dass eine
Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche bestehe bei
Räumen, denen typischerweise oder im Einzelfall die Funktion
als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung
zukomme.
20
b) Die Regelung des § 100 c
Abs. 6 Satz 2 StPO stehe zudem im Widerspruch zum
Leitsatz 2 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004, wonach für eine Abwägung zwischen der
Unverletzlichkeit der Wohnung und dem
Strafverfolgungsinteresse nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein Raum sei. In direktem
Widerspruch hierzu regle § 100 c Abs. 6
Satz 2 StPO, dass Gespräche mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52 StPO abgehört
werden könnten und eine Verwertung der Erkenntnisse nur von
einer Abwägung zwischen dem Interesse an der Erforschung des
Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsorts des
Beschuldigten einerseits und der Bedeutung des zugrunde
liegenden Vertrauensverhältnisses andererseits abhinge.
21
c) Ferner ziehe das Gesetz den Kreis
derjenigen Gesprächspartner, die ebenfalls dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zugeordnet werden könnten, zu eng.
Das Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass der Schutz
des Kernbereichs auch die Kommunikation mit anderen Personen
des besonderen Vertrauens umfasse. Der Gesetzgeber habe sich
in § 100 c Abs. 6 Satz 1 StPO wiederum
nur auf Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach
§ 52, § 53 oder § 53 a StPO zusteht,
beschränkt.
22
d) Das Gesetz enthalte zudem keine
ausdrückliche Regelung dahingehend, dass eine räumliche und
zeitliche Rundumüberwachung und eine automatische
Aufzeichnung der Gespräche generell unzulässig sind.
23
e) Schließlich habe das
Bundesverfassungsgericht verbindlich festgelegt, dass es "zur
Herstellung eines verfassungsgemäßen
Zustandes ... einer Regelung [bedarf], nach der
eine Verwendung von Informationen, die durch eine akustische
Wohnraumüberwachung erlangt worden sind, nur dann zulässig
ist, wenn die Verwertbarkeit der Informationen zuvor von
einer unabhängigen Stelle, ..., überprüft worden ist".
Erforderlich sei demnach eine gesetzliche Regelung, wonach
alle erlangten Informationen zunächst durch eine unabhängige
Stelle auf ihre Verwertbarkeit hin zu überprüfen seien. Das
angegriffene Gesetz regele demgegenüber in § 100 c
Abs. 7 StPO nur, dass die Staatsanwaltschaft selbst
darüber entscheide, ob ein Verwertungsverbot in Betracht
komme und dass sie nur in diesem Fall zur Einholung einer
gerichtlichen Entscheidung verpflichtet sei.
24
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
25
a) Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich
auf die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Absätze
1, 4, 6 und 7 des § 100 c StPO. Allerdings trägt
der Beschwerdeführer nicht vor, inwieweit die Regelung des
§ 100 c Abs. 1 StPO gegen die Verfassung
verstoßen könnte. Sein Vorbringen genügt insoweit nicht den
Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG. Daher ist im Rahmen dieser
Verfassungsbeschwerde lediglich die Verfassungsmäßigkeit des
§ 100 c Abs. 4, 6 und 7 StPO zu prüfen.
26
Die Verfassungswidrigkeit der übrigen
Vorschriften der Strafprozessordnung zur akustischen
Wohnraumüberwachung (§ 100 d bis § 100 f
StPO) macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
27
b) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt.
Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine
Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar
gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer
durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und
unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl.
BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ;
stRspr).
28
aa) Die Voraussetzung der eigenen und
gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn
der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger
Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen
Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten
berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279
). Der Beschwerdeführer hat dargelegt,
dass er als Anwalt einer mittelgroßen Anwaltskanzlei von
Abhörmaßnahmen betroffen sein könnte, zumal er selbst "auch
Wirtschaftstrafverteidigungen" übernehme und in seiner
Kanzlei ein Fachanwalt für Strafrecht beschäftigt sei. In
dieser Eigenschaft fänden zahllose Gespräche in der Kanzlei
wie auch in Wohnungen oder Geschäftsräumen von Mandanten
statt.
29
Diese Darlegungen genügen zur Annahme einer
eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit. Betroffener kann
jeder sein, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die
akustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn
er nicht Zielperson der Anordnung ist (vgl. BVerfGE 109, 279
). Die Möglichkeit, Objekt einer akustischen
Wohnraumüberwachung zu werden, besteht praktisch für
jedermann (BVerfG, a.a.O.).
30
bb) Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf
berufen, von den angegriffenen Regelungen unmittelbar
betroffen zu sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren
Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers verändern (vgl. BVerfGE 97, 157
; 102, 197 ). Das ist auch dann
anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt
nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl.
BVerfGE 100, 313 ; 109, 279
).
31
Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen
Worts in Wohnungen ist eine Maßnahme, von der der Betroffene
weder vor noch während der Durchführung etwas erfährt, so
dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in
Anspruch genommen werden kann (BVerfGE 109, 279 ).
Auch der Umstand, dass § 100 d Abs. 8 StPO
eine nachträgliche Benachrichtigung der Beteiligten von den
getroffenen Maßnahmen vorsieht, steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (BVerfG, a.a.O. zur
damaligen inhaltlich entsprechenden Regelung des § 101
Abs. 1 StPO).
32
c) Die Verfassungsbeschwerde wurde innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG eingelegt. Das
angegriffene Gesetz trat am 1. Juli 2005 in Kraft
(Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, BGBl I 2005
S. 1846). Die Verfassungsbeschwerde ist am 8. März
2006 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
33
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
34
a) Maßstab zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit der in der Strafprozessordnung
enthaltenen Ermächtigungen zur akustischen
Wohnraumüberwachung sind insbesondere Art. 13
Absätze 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
35
Art. 13 Abs. 1 GG enthält eine
spezielle Gewährleistung des Schutzes vor staatlicher
akustischer Überwachung der räumlichen Privatsphäre, die die
allgemeinere Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit verdrängt.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG greift hingegen ein, soweit von der
Wohnraumüberwachung Personen betroffen werden, die sich nicht
auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen können, etwa weil sie
sich nur zufällig in einer Wohnung aufhalten, die nach
§ 100 c StPO abgehört wird (BVerfGE 109, 279
).
36
Der Schutz der räumlichen Privatsphäre und des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann im Einzelfall durch
andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 4
Absätze 1 und 2 sowie Art. 6 Absätze 1 und 2 GG,
ergänzt sein. So kann von der Abhörmaßnahme zugleich der
Schutz von Gesprächen zwischen Eheleuten in der eigenen
Wohnung gemäß Art. 6 GG oder der Schutz von Gesprächen
mit einem Geistlichen nach Art. 4 GG betroffen sein
(vgl. BVerfGE 109, 279 ).
37
b) § 100 c StPO ermächtigt zum
Abhören und Aufzeichnen von Wohnraumgesprächen und damit zu
Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1
und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG. Ein Eingriff in das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung kann sowohl im physischen
Eindringen in den Wohnraum zur Anbringung von technischen
Mitteln, als auch im Belauschen der Vorgänge in der Wohnung
liegen. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
liegt vor, soweit von der Maßnahme Personen betroffen sind,
die sich zufällig in der überwachten Wohnung aufhalten und
nicht durch das speziellere Grundrecht des Art. 13
Abs. 1 GG geschützt sind.
38
c) Die angegriffenen Regelungen werden den
sich unmittelbar aus Art. 13 Abs. 3 GG ergebenden
materiellen und formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit
eines Eingriffs in die räumliche Privatsphäre gerecht. Der
Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil
vom 3. März 2004 entwickelt hat, beachtet.
39
aa) (1) Die zur Ausgestaltung des Art. 13
Abs. 3 GG erlassenen Vorschriften müssen hinreichende
Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut
geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung
unterbleiben und die Menschenwürde gewahrt wird (vgl. Urteil
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004, BVerfGE 109, 279 ). Um
eine Kernbereichsverletzung von vorneherein zu vermeiden,
sind danach vor Beginn der Maßnahme im Rahmen der von den
Strafverfolgungsbehörden vorzunehmenden Prognose mögliche
Indikatoren für kernbereichsrelevante Handlungen in der zu
überwachenden Wohnung zu beachten. So können die Art der zu
überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der
anwesenden Personen zueinander Anhaltspunkte dafür liefern,
ob durch die Maßnahme Äußerungen erfasst werden, die dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Es
besteht eine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren
Kernbereich, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit
Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem
besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis
steht, etwa mit dem Ehepartner, Geschwistern und Verwandten
in gerade Linie, insbesondere wenn sie im selben Haushalt
leben, oder sonstigen engsten Vertrauten (vgl. BVerfGE 109,
279 ). Andererseits ist es
gerechtfertigt, bei Gesprächen in Betriebs- und
Geschäftsräumen typischerweise von einem Sozialbezug
auszugehen. Ebenfalls nicht zum unantastbaren Kernbereich
gehören Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten
enthalten (BVerfGE 109, 279 ).
40
(2) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen
nicht verpflichtet, den Kernbereich positiv, unter Nennung
der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeführten
Beispiele gesetzlich zu definieren und die vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellte Vermutung für dem
unantastbaren Kernbereich zurechenbare Gespräche bei Räumen,
denen typischerweise oder im Einzelfall die Funktion als
Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung zukommt, in den
Gesetzestext ausdrücklich aufzunehmen.
41
Der Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der
verfassungsgerichtlichen Vorgaben in § 100 c
Abs. 4 Satz 1 StPO für eine so genannte negative
Kernbereichsprognose entschieden. Danach darf die Maßnahme
nur angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher
Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung
kernbereichsrelevante Äußerungen nicht erfasst werden.
Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde angesichts der
Vielzahl der denkbaren Lebenssituationen, in denen es zu
einer Gefährdung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
in Wohnräumen kommen kann, davon abgesehen, diesen
Kernbereich im Gesetz zu definieren oder anhand von
Regelbeispielen zu exemplifizieren (BTDrucks 15/4533,
S. 14). Der Kernbereich privater Lebensgestaltung habe
bereits durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Konturen erhalten, die eine
Auslegung und Anwendung der Vorschrift auf den konkreten Fall
ermöglichten. Dies stehe auch im Einklang mit der weiteren
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der
Schutzbereich der Menschenwürde stets vom Eingriff her und
"nur in Ansehung des konkreten Falles" definiert werden könne
(BTDrucks 15/4533, S. 14; zustimmend Löffelmann, NJW
2005, S. 2033 f.).
42
(3) Das Grundgesetz gebietet den Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung, gibt aber nicht im
Einzelnen vor, wie dieser Schutz zu gewährleisten ist. Die
Ausgestaltung im Einzelnen ist Aufgabe des zuständigen
Gesetzgebers, dem hierbei ein weiter Beurteilungs- und
Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Rogall, ZG 2005,
S. 164 <165, 170>). Im Rahmen dieses
Gestaltungsspielraums darf sich der Gesetzgeber auch
unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe bedienen
(vgl. etwa BVerfGE 8, 274 ; 13, 153 ;
56, 1 ).
43
Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind
durch den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der
Normenklarheit Grenzen gesetzt. Danach muss eine Norm in
ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend
bestimmt und begrenzt formuliert sein, so dass die von ihr
Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach
ausrichten können (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 25, 269
; 87, 287 ). Das Gebot der
Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber aber nicht,
Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau
erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche
Fixierung dürfen keine nach der konkreten Sachlage
unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 56, 1
). Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei
der Gesetzesanwendung auf den konkreten Einzelfall
auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter
Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit
und -bedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch
nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE
21, 209 ; 79, 106 ; 102, 254
).
44
(4) Den aus der Verfassung unmittelbar
folgenden Grundsatz, dass Eingriffe durch die akustische
Überwachung von Wohnungen in den Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu unterbleiben haben, hat der Gesetzgeber
in § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO
festgeschrieben. Ferner haben die vom
Bundesverfassungsgericht identifizierten Indikatoren für
kernbereichsrelevante Gespräche - die Art der zu
überwachenden Räume sowie der beteiligten Personen -
Eingang in die Neuregelung des § 100 c Abs. 4
Satz 1 StPO gefunden. Durch die Regelvermutungen in
§ 100 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO für
Gespräche in Büro- und Geschäftsräumen sowie für Gespräche
über Straftaten erfährt der unbestimmte Gesetzesbegriff des
"Kernbereichs privater Lebensgestaltung" weitere
Konkretisierung (siehe auch Löffelmann, NJW 2005,
S. 2033 ).
45
Damit hat sich der Gesetzgeber an den
zentralen Aussagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. März 2004 orientiert und die gesetzlichen
Vorschriften an dem Schutz der Privatsphäre ausgerichtet.
Wann ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzuordnen ist und wann er lediglich den
unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff
offen stehenden Bereich betrifft, lässt sich nur schwer
umschreiben. Diese Frage kann nur von Fall zu Fall unter
Berücksichtigung seiner Besonderheiten entschieden werden
(vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 109,
279 ). In Anbetracht dessen, dass eine abstrakte,
alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen konkret
umschreibende Definition des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung nur schwer möglich sein wird, steht es dem
Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine, auslegungsfähige
Formulierung wählt, oder aber mittels der Konstruktion von
nicht abschließenden Regelbeispielen eine noch weitergehende
Konkretisierung vornimmt (vgl. BVerfGE 21, 73 ).
Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Kernbereich privater
Lebensgestaltung durch weitergehende gesetzliche Normierung
zu konkretisieren, enthält die Verfassung nicht.
46
Vorliegend ist eine Auslegung und Anwendung
der angegriffenen Vorschrift, die den Anforderungen des
Grundgesetzes genügt, ohne weiteres möglich. Die
Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/4533), Literatur und
Rechtsprechung und insbesondere die Ausführungen des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004
ermöglichen eine Handhabung der Vorschrift, die den Schutz
des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sicherstellt.
Schon der Gesetzeswortlaut ordnet unmissverständlich an, dass
der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu achten ist.
Darüber hinaus darf davon ausgegangen werden, dass sich die
Strafverfolgungsbehörden an die gesetzlichen Regelungen
halten und dementsprechend die in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze in ihre
Überlegungen einbeziehen. Das Grundgesetz fordert hingegen
nicht, dass der Schutz des unantastbaren Bereichs privater
Lebensgestaltung durch umfangreiche, detailfreudige
Regelungen geregelt wird. Entscheidend ist, dass dem Gesetz
hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Grenzen den
Ermittlungsbehörden bei der Wohnraumüberwachung gesetzt sind.
Schließlich ist auch zweifelhaft, ob eine Regelung, die
anhand von Regelbeispielen bestimmte Situationen beschreibt,
in denen eine Vermutung für einen absoluten Schutz der
Privatsphäre besteht, einen wirksameren Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet. Zwar
ergeben sich für den Rechtsanwender Anhaltspunkte dafür, in
welchen Fällen der Gesetzgeber eine kernbereichsrelevante
Situation annimmt. In allen anderen Fällen besteht aber dann
die Gefahr, dass die Überwachung wegen Fehlens eines
Regelbeispiels fortgesetzt wird, auch wenn die Situation
darauf hindeutet, dass möglicherweise der Kernbereich
privater Lebensgestaltung betroffen ist. Im Hinblick auf die
vielfältigen Situationen, in denen eine Wohnraumüberwachung
stattfinden kann, genügt eine Regelung, die dem
Rechtsanwender hinreichend deutlich vorgibt, dass die
Überwachung zu beenden ist, wenn die Gefahr besteht, den
Kernbereich privater Lebensgestaltung zu verletzen.
47
Darüber hinaus ist eine weitere
Konkretisierung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
durch die Fachgerichte - auch unter Berücksichtigung des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März
2004 - möglich und zu erwarten (vgl. z.B. Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 10. August 2005 - 1 StR
140/05 -, NJW 2005, S. 3295 ff.).
48
bb) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Urteil vom 3. März 2004 klargestellt, dass zur Wahrung
der Menschenwürde ein absoluter Schutz des Verhaltens in den
Räumen der Privatwohnung erforderlich ist, soweit sich dieses
Verhalten als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater
Lebensgestaltung darstellt (BVerfGE 109, 279 ).
Dieser absolute Schutz darf nicht durch Abwägung mit den
Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden (BVerfGE
109, 279 unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 238
).
49
(2) In Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 bestimmt
§ 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO, dass die
Maßnahme nur angeordnet werden darf, soweit auf Grund
tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
Ergänzend hierzu bestimmt § 100 c Abs. 6
Satz 1 Halbsatz 1 StPO, dass in den Fällen des
§ 53 StPO (Gespräche mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 StPO, z.B.
Geistliche, Verteidiger eines Beschuldigten, Ärzte) eine
Abhörmaßnahme grundsätzlich unzulässig ist. Außerdem regelt
§ 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO, dass in den
Fällen der §§ 52 und 53 a StPO (Gespräche mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52,
§ 53 a StPO, z.B. Ehegatte, Lebenspartner,
Verwandte in gerade Linie) die aus einer Abhörmaßnahme
gewonnenen Erkenntnisse nur verwertet werden dürfen, wenn
dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde
liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum
Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten
steht.
50
(3) Der Beschwerdeführer sieht in der Regelung
des § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO einen
Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass bei
Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung für
eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein
Raum ist. § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sehe
in verfassungswidriger Weise eine Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der
Unverletzlichkeit der Wohnung und dem staatlichen
Strafverfolgungsinteresse vor.
51
(4) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
schreibt § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO
lediglich hinsichtlich der Frage nach der Verwertbarkeit von
durch eine zulässige Abhörmaßnahme gewonnenen Erkenntnissen
eine Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Von Verfassungs wegen
ist bei der Frage nach der Zulässigkeit der Anordnung einer
Abhörmaßnahme und damit auf der Ebene der Beweiserhebung eine
Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit nicht
vorgesehen. § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO
gewährleistet die Unantastbarkeit des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung uneingeschränkt und sieht nicht vor, dass
die Ermittlungsbehörden bei der Durchführung der Maßnahme in
eine Abwägung eintreten, ob ein Fall besonders gravierender
Kriminalität vorliegt. § 100 c Abs. 5 StPO
ordnet darüber hinaus an, dass das Abhören und Aufzeichnen
unverzüglich zu unterbrechen ist, soweit sich während der
Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind,
erfasst werden. Auch hier ist eine Abwägung nicht
vorgesehen.
52
Kernbereichsrelevante Gespräche mit nahen
Angehörigen, die zugleich Zeugnisverweigerungsberechtigte
nach § 52 StPO sind, dürfen bereits wegen
§ 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO nicht abgehört
werden (Wolter, in: Systematischer Kommentar zur StPO,
Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 100 c
Rn. 6). § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO
soll - eine zulässige Abhörmaßnahme vorausgesetzt -
zusätzlich den Interessen der durch
Zeugnisverweigerungsrechte geschützten Personen Rechnung
tragen (BTDrucks 15/4533, S. 15). Das
Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen nach § 52 StPO
dient der Rücksichtnahme auf die Zwangslage eines Zeugen, der
zur Wahrheit verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch
einem Angehörigen zu schaden (vgl. BVerfGE 109, 279
; BGHSt 2, 351 ; 22, 35
; 27, 231 ). Mit der akustischen
Wohnraumüberwachung läuft dieses Zeugnisverweigerungsrecht
ins Leere, weil der Zeugnisverweigerungsberechtigte, dessen
Aussagen im Rahmen der Abhörmaßnahme bereits aufgenommen
wurden, keine Möglichkeit zur Verweigerung seines Zeugnisses
hat. Dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 und
§ 53 a StPO wird durch § 100 c
Abs. 6 Satz 2 StPO bei der Entscheidung über die
Verwertung von gewonnenen Erkenntnissen aus einer zulässigen
Abhörmaßnahme Rechnung getragen. Die Verwertung eines
Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52,
§ 53 a StPO als Beweismittel ist verboten, wenn die
Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses
außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des
Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Beschuldigten steht.
53
cc) (1) Der Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen
Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 109, 279
unter Hinweis auf BVerfGE 90, 255 ).
Deren Kreis deckt sich nur teilweise mit den in § 52,
§ 53 und § 53 a StPO genannten
Zeugnisverweigerungsberechtigten.
54
(2) Die Regelung des § 100 c
Abs. 4 Satz 1 StPO genügt auch mit Blick auf den
Kreis der im Rahmen des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung zu berücksichtigenden Personen den
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
55
Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des
§ 100 c Abs. 4 StPO auf eine weitergehende
gesetzliche Normierung des Personenkreises, für den eine
Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht,
verzichtet. Die Neuregelung stellt vielmehr generell auf den
Begriff des "Kernbereichs privater Lebensgestaltung" sowie
allgemein auf das "Verhältnis der zu überwachenden Personen
zueinander" ab. Der Kreis der Personen, bei denen eine
Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht, wird
damit offen gelassen und ist der Auslegung zugänglich. Eine
Beschränkung des Beweiserhebungsverbots auf
Zeugnisverweigerungsberechtigte nach §§ 52 ff. StPO
sieht die Neuregelung - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - gerade nicht vor.
56
Darüber hinaus gehend stellt § 100 c
Abs. 6 Satz 1 StPO ein generelles Beweiserhebungs-
und Beweisverwertungsverbot für Gespräche mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 StPO auf. Die
Nennung der Zeugnisverweigerungsberechtigten in
§ 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO ermöglicht
nicht generell die Überwachung von Gesprächen des
Verdächtigen mit diesen Personen. Vielmehr regelt diese
Vorschrift ein Beweisverwertungsverbot. Dieses
Beweisverwertungsverbot lässt das offen formulierte
Beweiserhebungsverbot des § 100 c Abs. 4
Satz 1 StPO unberührt.
57
dd) (1) Das Abhören von Privatwohnungen,
selbst wenn es grundsätzlich zulässig ist, hat sich nach
Auffassung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in
seinem Urteil vom 3. März 2004 auf Gesprächssituationen
zu beschränken, die mit Wahrscheinlichkeit
strafverfahrensrelevante Inhalte umfassen. Eine zeitliche und
räumliche "Rundumüberwachung" verletzt die Menschenwürde,
wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und
derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen
und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden
können (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
58
Ferner kann es der Schutz der Menschenwürde
erforderlich machen, bei dem Abhören einer Privatwohnung auf
eine nur automatische Aufzeichnung der abgehörten Gespräche
zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahmen
unterbrechen zu können. Dies ermöglicht den sofortigen
Abbruch der Überwachung, sobald im Rahmen der Überwachung
einer Privatwohnung eine Situation eintritt, die dem
unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen ist (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
59
(2) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers bedurfte es keiner gesonderten gesetzlichen
Regelung, in der das Verbot einer Rundumüberwachung
ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber hat durch vielfältige
Regelungen deutlich gemacht, dass eine von Verfassungs wegen
stets unzulässige Rundumüberwachung, mit der ein umfassendes
Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden
könnte, durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen
auch ohne spezifische gesetzliche Regelung grundsätzlich
ausgeschlossen sein soll (BVerfGE 112, 304 ;
Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 100 c
Rn. 2).
60
§ 100 c Abs. 5 Satz 1 StPO
sieht vor, dass das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu
unterbrechen ist, soweit sich während der Überwachung
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass kernbereichsrelevante
Äußerungen erfasst werden. Darüber hinaus enthalten
§ 100 d Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO
Regelungen zur zeitlichen Begrenzung der Maßnahme. Gemäß
§ 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO ist das
anordnende Gericht über den Verlauf und die Ergebnisse der
Maßnahme zu unterrichten. Das Gericht hat gemäß
§ 100 d Abs. 4 Satz 2 StPO den Abbruch
der Maßnahme anzuordnen, sobald die Voraussetzungen der
Anordnung nicht mehr vorliegen.
61
Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Durchführung
einer Maßnahme ausdrücklich und für alle Fälle gesetzlich
anzuordnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Ermittlungsbehörden den erkennbar gewordenen Willen des
Gesetzgebers und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe bei
ihren Maßnahmen beachten. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass im Anschluss an die durchgeführte
Wohnraumüberwachung der Betroffene gemäß § 100 d
Abs. 8 StPO zu benachrichtigen und auf den
nachträglichen Rechtsschutz hinzuweisen ist. Hierdurch werden
die Ermittlungsbehörden verpflichtet, auch den Umfang der
Wohnraumüberwachung offen zu legen, so dass etwaige
Verfassungsverstöße festgestellt werden könnten. Von
Verfassungs wegen besteht jedenfalls keine Verpflichtung zu
einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, solange keine
Erkenntnisse vorliegen, dass die Ermittlungsbehörden gegen
das verfassungsrechtliche Verbot einer absoluten
Rundumüberwachung verstoßen.
62
(3) Der Entscheidung des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 lässt sich
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
entnehmen, dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall
von Verfassungs wegen zwingend unzulässig ist. Der Senat hat
vielmehr dargelegt, dass auch im Fall der zulässigen
Überwachung einer Privatwohnung größtmögliche Zurückhaltung
geboten ist. So kann es der Schutz der
Menschenwürde erforderlich machen, bei dem Abhören einer
Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der
Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahme
unterbrechen zu können (BVerfGE 109, 279 ). Ein
generelles Verbot automatischer Aufzeichnungen ist hingegen
nicht ersichtlich, soweit keine Gefahr der Erfassung
kernbereichsrelevanter Gespräche besteht.
63
Auch die Entscheidung darüber, ob eine
Abhörmaßnahme mit Blick auf den absolut geschützten
Kernbereich mittels einer automatischen Aufzeichnung
durchgeführt werden kann, ist jeweils für den konkreten
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen.
Ein generelles gesetzliches Verbot von automatischen
Aufzeichnungen ist dagegen nicht erforderlich. Der Gefahr von
Kernbereichsverletzungen im Zusammenhang mit der Aufzeichnung
ist der Gesetzgeber begegnet, indem er in § 100 c
Abs. 5 Satz 1 StPO den unverzüglichen Abbruch des
Abhörens und Aufzeichnens anordnet, soweit sich während der
Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
kernbereichsrelevante Äußerungen erfasst werden.
64
ee) (1) Art. 13 Abs. 3 GG verlangt
gesetzliche Regeln darüber, dass Daten nicht verwertet werden
dürfen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
stammen (vgl. BVerfGE 109, 279 ). Es ist
- auch verfahrensrechtlich (vgl. BVerfGE 109, 279
) - sicherzustellen, dass die durch den
Eingriff erlangten Erkenntnisse keinerlei Verwendung im
weiteren Ermittlungsverfahren oder in anderen Zusammenhängen
finden. Erforderlich ist eine eindeutige Regelung, wer die
gerichtliche Entscheidung im vorbereitenden Verfahren über
die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse zu beantragen
hat und dass eine Verpflichtung zur Einschaltung des Gerichts
besteht.
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(2) § 100 c Abs. 7 Satz 1
StPO genügt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese Regelung sieht
nunmehr vor, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine
Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit
der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen hat, soweit ein
Verwertungsverbot nach § 100 c Abs. 5 StPO in
Betracht kommt. Es ist damit sowohl festgelegt, welche
Behörde die gerichtliche Entscheidung zu beantragen hat, als
auch, dass eine Verpflichtung hierzu besteht.
66
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu
beanstanden, wenn der Staatsanwaltschaft ein
Beurteilungsspielraum dahingehend eingeräumt wird, ob ein
Verwertungsverbot in Betracht kommt. Kommt ein
Verwertungsverbot ersichtlich nicht in Betracht, wäre auch
die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die
Verwertbarkeit der Erkenntnisse eine bloße Förmelei (vgl.
auch Rogall, ZG 2005, S. 164 ). Der
Staatsanwaltschaft kann es auf Grund ihrer eigenen Kompetenz
anvertraut werden, selbst zu entscheiden, ob ein
Verwertungsverbot überhaupt in Betracht kommt. Allein die
bloße Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Grenze
ihres Beurteilungsspielraums überschreiten könnte, führt
nicht bereits zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der
Gesetzgeber durfte jedenfalls davon ausgehen, dass die
Staatsanwaltschaft gerade auch mit Blick auf den
Grundrechtsschutz in verantwortungsbewusster Weise mit ihrem
Beurteilungsspielraum umgehen wird.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
68
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.