BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 547/08 -
des Herrn M ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das aus dem
Grundsatz der Verfahrensfairness folgende Recht eines
Beschuldigten auf unmittelbare und konfrontative Befragung
von Belastungszeugen.
2
1. Der vielfach vorbestrafte Beschwerdeführer
wurde mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. August 2007
wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Das Gericht ordnete neben der Freiheitsstrafe die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Kammer sah
es unter anderem als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer
den Zeugen A... mit solcher Wucht ins Gesicht geschlagen
hatte, dass dieser sofort bewusstlos wurde und - zu Boden
gehend - heftig mit dem Kopf aufschlug. Der Beschwerdeführer
habe sodann noch mehrmals auf den am Boden liegenden A...
eingetreten und ihn dabei mit dem beschuhten Fuß insbesondere
im Gesichtsbereich getroffen. Der Zeuge A... habe hierdurch
erhebliche Verletzungen, insbesondere im Bereich des Kopfes
erlitten.
3
Ihre Überzeugung vom Tathergang und der
Täterschaft des Beschwerdeführers stützte die Kammer vor
allem auf die Aussagen der Zeugen A..., J... und J... sowie
auf die am Tatort vorgefundenen Spuren. Ergänzend griff die
Strafkammer auf die Bekundungen zweier anonymer, von dem
zuständigen Justizministerium gesperrter Zeugen zurück. Diese
Aussagen waren durch die Vernehmung polizeilicher
Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
Weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigung hatten
Gelegenheit, die beiden gesperrten Zeugen unmittelbar zu
befragen und Vorhalte zu machen.
4
2. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision
des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof auf
Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet.
5
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires
Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Wenn das Landgericht Marburg die
Überzeugung von seiner Täterschaft auf die Aussagen der
Zeugen A..., J... und J... stütze, so handele es sich hierbei
in Wahrheit um eine bloße Vermutung. Keiner der genannten
Zeugen habe mit Sicherheit sagen können, dass er - der
Beschwerdeführer - und nicht etwa einer seiner Begleiter den
Zeugen A... verletzt habe. Insbesondere habe keiner der drei
Zeugen gesehen, wie er dem A... gegen den Kopf getreten habe.
Dabei seien diese Tritte doch offensichtlich ausschlaggebend
für die Verhängung der Sicherungsverwahrung gewesen.
Tatsächlich beruhe seine Verurteilung demnach entgegen den
Behauptungen des Gerichts maßgeblich auf den Aussagen der
beiden anonymen Zeugen, obwohl deren Angaben allenfalls zur
Abrundung des Beweisbildes hätten berücksichtigt werden
dürfen. Es sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht hinnehmbar,
dass er zu einer langen Freiheitsstrafe und zur
Sicherungsverwahrung verurteilt werde, ohne zuvor die
Möglichkeit gehabt zu haben, die Hauptbelastungszeugen in
seiner Gegenwart direkt zu befragen. Wenn die beiden anonymen
Zeugen durch das Gericht schon nicht als „normale“ Zeugen
vernommen worden seien, so sei es doch völlig unverständlich,
warum sie nicht wenigstens unter akustischer und optischer
Abschirmung vernommen worden seien, zumal eine solche
Vernehmung unter Beteiligung seines Verteidigers in seiner -
des Beschwerdeführers - Abwesenheit hätte stattfinden können.
Die Verwertung der Aussagen der anonymen Zeugen stehe somit
im Widerspruch sowohl zur Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als auch zur Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die maßgeblichen
Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 57, 250; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07-,
juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
11. April 1991 - 2 BvR 196/91 -, NJW 1992, S. 168;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995
- 2 BvR 1142/93 -, NJW 1996, S. 448; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96
-, NJW 1997, S. 999; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW
2001, S. 2245; BVerfGK 4, 72). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
); denn sie hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
7
1. Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde in Ermangelung einer den Anforderungen
der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
genügenden Begründung bereits unzulässig ist, denn sie ist
jedenfalls unbegründet.
8
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen
Rechten.
9
a) Prüfungsmaßstab ist hier das Recht des
Beschuldigten auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Als ein
unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des
Strafverfahrens gewährleistet dieses Recht dem Beschuldigten,
prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen
Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen
oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu
können (vgl. BVerfGE 38, 105 ). Aus dem Gebot der
Verfahrensfairness folgt unter anderem ein Anspruch des
Beschuldigten auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang
zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVerfGK 4,
72 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW
2001, S. 2245 ).
10
Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen
Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach
dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen
und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist indes
in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom
Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen
obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst
dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht -
auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte -
ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht
gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares
preisgegeben wurde. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch
die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
sowie die Belange eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes
in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -,
juris, Rn. 69 ff. mit zahlreichen Nachweisen).
11
b) Vor diesem Hintergrund und unter
maßgeblicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. d) EMRK (vgl. hierzu EGMR,
StV 1997, S. 617 - van Mechelen gegen Niederlande -; NJW
2003, S. 2297 - N.F.B. gegen Deutschland -;
NStZ 2007, S. 103 - Haas gegen Deutschland - sowie BGHSt
46, 93 ; 51, 150 ) hat der
Bundesgerichtshof Leitlinien zur Handhabung des
Beschuldigtenrechts auf konfrontative Befragung von
Belastungszeugen und zur Verwertbarkeit nicht konfrontierter
Aussagen bei der Urteilsfindung entwickelt, die sich im
Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen:
12
Der Beschuldigte hat - als eine besondere
Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness - ein
Recht, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen
zu lassen. Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich,
aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit
des Beschuldigten zu erfolgen. Ist der Zeuge lediglich im
Ermittlungsverfahren oder sonst außerhalb der
Hauptverhandlung vernommen worden, muss dem Beschuldigten
entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage
macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium die
Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen,
unter Umständen über seinen Verteidiger befragen zu lassen
(vgl. BGHSt 51, 150 m.w.N.). In bestimmten Fällen
kann indes auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem
Angeklagten verzichtet werden, etwa aus Gründen des
Zeugenschutzes oder wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in
Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde
(vgl. BGHSt 46, 93 m.w.N.). Allerdings muss die
Justiz eine solche Einschränkung des Fragerechts durch andere
Maßnahmen ausgleichen. Ein solcher Ausgleich kann etwa
dadurch erfolgen, dass wenigstens der Verteidiger bei der
Zeugenvernehmung anwesend sein und den Zeugen befragen kann
oder dass dem Angeklagten die Gelegenheit gegeben wird,
schriftlich Fragen an den Zeugen zu richten (vgl. BGH,
Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 StR 525/92 -, NStZ
1993, S. 292). Auch kann eine audiovisuelle
Konfrontationsvernehmung nach § 247a StPO -
gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung -
geboten sein, um eine Verletzung des Fairnessgebots zu
vermeiden (vgl. BGHSt 45, 188 ; 46, 93
; BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 646/06
-, NStZ 2007, S. 477 m.w.N.).
13
Selbst wenn der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt
die Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Zeugen
hatte, so verstößt dies aber nicht ohne weiteres gegen den
Grundsatz der Verfahrensfairness. Entscheidend ist vielmehr,
ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art
und Weise der Beweiserhebung und -würdigung fair war (vgl.
BGHSt 46, 93 ). Bei der Prüfung, ob insgesamt ein
faires Verfahren vorlag, kommt es auch darauf an, ob der
Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur
konfrontativen Befragung hatte, der Justiz zuzurechnen ist
(vgl. BGHSt 51, 150 ).
14
Ein Ausschluss des Fragerechts führt
regelmäßig nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Hinblick
auf die nicht konfrontierte Aussage. Vielmehr kann ein
solches Defizit auch noch im Rahmen der abschließenden
Beweiswürdigung ausgeglichen werden (vgl. BGHSt 46, 93
). Für die tatrichterliche Beweiswürdigung
bedeutet dies, dass der Beweiswert der Angaben eines nicht
konfrontierten Zeugen äußerst sorgfältig und zurückhaltend
gewürdigt werden müssen. Eine Verurteilung kann auf die
Aussage eines nicht konfrontierten Zeugen regelmäßig nur dann
gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige
Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (vgl.
BGHSt 46, 93 ; 51, 150 jeweils mit
weiteren Nachweisen. Ausführlich auch Schädler, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, Art. 6
MRK, Rn. 51 ff.; Safferling, NStZ 2006,
S. 75 ff.).
15
c) Diese Grundsätze genügen den in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden,
dass auch Bekundungen, die auf in der Hauptverhandlung nicht
vernommene Gewährsleute zurückgehen, bei der Urteilsfindung
berücksichtigt werden dürfen. Allerdings genügen solche
Bekundungen hinsichtlich ihres Beweiswerts regelmäßig nicht
für die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie nicht
durch andere, nach der Überzeugung des Strafgerichts wichtige
Gesichtspunkte und Beweisanzeichen bestätigt werden. Der
Tatrichter muss sich dabei der Grenzen seiner
Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies
in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen. Gesteigerte
Sorgfalt ist insoweit geboten, wenn Gewährspersonen - wie
hier - nur deshalb nicht als Zeugen gehört werden können,
weil die zuständige Behörde sich weigert, ihre Identität
preiszugeben oder eine Aussagegenehmigung zu erteilen. Ein
Beweisverbot, das den Willen und die Fähigkeit der Gerichte
in Zweifel zöge, den genannten Grundsätzen der
Beweiswürdigung den zutreffenden Stellenwert einzuräumen, ist
von Verfassungs wegen hingegen regelmäßig nicht geboten (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR
196/91 -, NJW 1992, S. 168; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93 -,
NJW 1996, S. 448 ; Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW
1997, S. 999; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001,
S. 2245 ).
16
d) Hiervon ausgehend begegnen die
angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
17
Zwar hat das Landgericht Marburg in seiner
Beweiswürdigung auch die Aussagen zweier anonymer Zeugen
verwertet, die der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des
Verfahrens selbst befragen oder über seinen Verteidiger
befragen lassen konnte. Indes hat das Gericht die durch den
Ausschluss des Fragerechts erfolgte Einschränkung der
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers - im Rahmen der
Beweiswürdigung - angemessen kompensiert.
18
aa) Das Gericht hat seine Überzeugung vom
Tathergang und der Täterschaft des Beschwerdeführers weder
ausschließlich noch auch nur überwiegend auf die Bekundungen
der anonymen nicht konfrontierten Zeugen gestützt. Vielmehr
hat das Gericht seine Überzeugung in erster Linie aus den
Aussagen der Zeugen A..., J... und J... und den am Tatort
vorgefundenen Spuren gewonnen, von denen selbst der
Beschwerdeführer behauptet, sie begründeten „einen nicht
unerheblichen Verdacht“, dass er der Täter gewesen sei.
Lediglich ergänzend hierzu hat das Gericht die Aussagen der
beiden anonymen Zeugen herangezogen.
19
Ob die Aussagen der Zeugen A..., J... und J...
und die Tatortspuren - wovon das Landgericht Marburg offenbar
ausgegangen ist - auch ohne Berücksichtigung der Aussagen der
anonymen Zeugen für eine Verurteilung des Beschwerdeführers
ausgereicht hätten, kann offen bleiben. Denn jedenfalls in
einer Zusammenschau mit den Angaben der anonymen Zeugen
rechtfertigen sie das von der Kammer gewonnene Beweisergebnis
ohne weiteres.
20
Demgegenüber kann der Beschwerdeführer mit
Erfolg nicht einwenden, die Aussagen der beiden anonymen
Zeugen hätten aus Gründen der Verfahrensfairness allenfalls
zur „Abrundung“ des Beweisergebnisses, nicht aber als
tragendes Element der Beweiswürdigung verwendet werden
dürfen. Es gibt keinen Verfassungsrechtssatz, der besagt,
dass bei der Verwendung von Aussagen nicht konfrontativ
befragter Zeugen die Beweiswürdigung des Strafrichters in
jedem Fall auch dann Bestand haben muss, wenn die Aussage des
nicht konfrontierten Belastungszeugen hinweg gedacht wird.
Dies zu verlangen käme der Annahme eines Verwertungsverbots
nahe, das von Verfassungs wegen gerade nicht geboten ist.
21
bb) Das Gericht hat auch deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass es sich des eingeschränkten Beweiswerts der
beiden anonymen, nicht konfrontierten Zeugenaussagen bewusst
war, und hat diese Aussagen eingehend und mit großer Sorgfalt
gewürdigt. Insbesondere hat die Kammer die Aussagen der
beiden Zeugen einer vergleichenden Betrachtung unterzogen und
ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die
Zeugenaussagen im Kern decken, was für ihre Glaubhaftigkeit
spreche. Außerdem hat das Gericht sich mit der Entstehung der
Aussagen und deren Plausibilität namentlich mit Blick auf die
örtlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt eingehend
beschäftigt.
22
cc) Diese äußerst sorgsame Vorgehensweise des
Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung lässt das Verfahren in
seiner Gesamtheit - auch in Ansehung der Tatsache, dass
letztlich die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers
angeordnet wurde - als fair erscheinen.
23
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der
Ausschluss des Fragerechts letztlich nicht auf ein Versäumnis
des Gerichts zurückzuführen ist. Zu einer Konfrontation der
beiden anonym gebliebenen Zeugen durch den Beschwerdeführer
ist es nicht gekommen, weil sich das Justizministerium
geweigert hatte, die Personalien der beiden Zeugen
freizugeben. Zur Begründung haben die Behörden auf
Zeugenschutzgesichtspunkte und die Erfordernisse einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege verwiesen. Den beiden
Zeugen drohe bei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib
oder Leben. Aus diesem Grund sei ihnen von den
Strafverfolgungsbehörden Vertraulichkeit zugesichert worden.
Wenn die Identität der Zeugen nun trotz dieser
Vertraulichkeitszusage offenbart werde, so könne hierdurch
das Vertrauen in derartige Zusagen der
Strafverfolgungsbehörden insgesamt erschüttert werden. Der
Einsatz von Vertrauenspersonen der Strafverfolgungsbehörden
werde dann auf Dauer unmöglich gemacht. Der Gefahr für die
Zeugen könne auch nicht durch Maßnahmen des Zeugenschutzes
gemäß § 68 StPO entgegengewirkt werden. Diese
Möglichkeiten seien ungeeignet, den Belangen von Zeugen
Rechnung zu tragen, deren Identifizierung allein durch ihre
Präsenz im Sitzungssaal gelingen könnte. Auch eine
audiovisuelle Vernehmung gemäß § 247a StPO komme nicht
in Betracht. Selbst bei Abschirmung der Zeugen könnten
Sprachduktus, Mimik und Gestik zur Aufdeckung der Identität
führen.
24
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und
daher geeignet, die Sperrung der beiden Zeugen unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Es
ist namentlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden davon
ausgehen, die Sicherheit der Zeugen sei im Falle ihrer
Identifizierung gefährdet. Der Beschwerdeführer ist wegen
schwerer Gewaltdelikte vielfach vorbestraft; zuletzt wurde er
wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auch einige
Angehörige des Beschwerdeführers, zu denen er enge familiäre
Bindungen unterhält, haben offenbar bereits schwere
Gewalttaten begangen und sind einschlägig vorbestraft. Die
Möglichkeit, der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen
könnten versucht sein, die Zeugen zu beeinflussen oder Rache
an ihnen zu nehmen, erscheint daher als nahe liegend. Auch
soweit das Justizministerium ausführt, der Gefährdung könne
durch Maßnahmen des Zeugenschutzes gemäß § 68 StPO nicht
entgegengewirkt werden und auch im Falle einer audiovisuellen
Vernehmung nach § 247a StPO könne ein wirksamer
Zeugenschutz nicht gewährleistet werden, sind die der
Auskunftsverweigerung zugrunde liegenden Erwägungen plausibel
und verfassungsrechtlich unbedenklich.
25
Darüber hinaus begegnet es auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die
Strafverfolgungsbehörden zur Begründung darauf verweisen,
dass das Vertrauen in Zusagen der Strafverfolgungsbehörden
insgesamt erschüttert würde, wenn die Vertraulichkeitszusage
gegenüber den Zeugen nicht eingehalten würde. Hierbei handelt
es sich um Erwägungen, die die Funktionstüchtigkeit der
Strafrechtspflege in den Blick nehmen und daher geeignet
sind, das aus dem Fairnessgebot folgende Fragerecht des
Beschuldigten zu begrenzen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris,
Rn. 69 ff.; auch EGMR (Große Kammer), Urteil vom 27.
Oktober 2004 - Nrn. 39647/98 und 40461/98 - Edwards u.
Lewis gegen Vereinigtes Königreich - abrufbar unter
www.echr.coe.int).
26
Es liegt schließlich auch keine Verletzung der
Aufklärungspflicht durch das Landgericht Marburg vor. Das
Gericht hat sich nachdrücklich um eine Freigabe der
Personalien der beiden anonymen Zeugen bemüht und eine
Entscheidung der obersten Dienstbehörde erwirkt. Dabei hat es
angeboten, erforderlichenfalls Schutzvorkehrungen zugunsten
der Zeugen nach § 172 GVG, § 247, § 68 Abs. 3,
§ 247a StPO zu treffen und diese bei der Vernehmung
unkenntlich zu machen. Welche weiteren
Aufklärungsmöglichkeiten das Gericht hätte wahrnehmen können
und müssen, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
27
2. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.