BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 551/21 -
- 2 BvR 903/21 -
- 2 BvR 1026/21 -
- 2 BvR 69/22 -
- 2 BvR 71/22 -
1. gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 3. März 2021 - 2 ARs 362/20, 2 AR 239/20 -
- 2 BvR 551/21 -,
2. gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 15. April 2021 - 2 ARs 85/21, 2 AR 59/21 -
- 2 BvR 903/21 -,
3. gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 28. April 2021 - 2 ARs 95/21, 2 AR 57/21 -
- 2 BvR 1026/21 -,
4. gegen
a)
den Beschluss des Kammergerichts
vom 15. Dezember 2021 - 6 Ws 221/21 – 161 Zs 1157/21 -,
b)
den Beschluss des Kammergerichts
vom 9. März 2021 - 6 Ws 23/21 – 161 Zs 1222/20 -
- 2 BvR 69/22 -,
5. gegen
a)
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
vom 16. Dezember 2021 - 3 Zs 1744/21 -,
b)
das Schreiben des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 28. Oktober 2021 - 7 Ws 99/21 -,
c)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 18. Oktober 2021 - 7 Ws 99/21 -
- 2 BvR 71/22 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. März 2022 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden wurden missbräuchlich erhoben.
4
Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2018 - 2 BvR 2459/18 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; stRspr). Ein Missbrauch ist unter anderem dann gegeben, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2019 - 1 BvR 1011/19 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, juris, Rn. 4; stRspr).
5
So liegt es hier. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2021 im Verfahren 2 BvR 2115/20 eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 Euro auferlegt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 3 ff.), hat er weitere völlig aussichtslose Verfassungsbeschwerden in ähnlich gelagerten Fällen erhoben. Wie bereits bei seinen vorangegangenen Verfassungsbeschwerden beschränkt sich der Beschwerdeführer dabei auf zusammenhang- und substanzlose Ausführungen sowie die bloße Vorlage zahlreicher, in der Mehrzahl keinen Bezug zum konkreten Verfahren aufweisender Schriftstücke. Im Hinblick darauf ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer nunmehr eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 Euro aufzuerlegen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).