BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 553/01 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2002 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
zeitweilige Unterbringung eines Strafgefangenen zusammen mit
einem Mitgefangenen in einem Einzelhaftraum mit einer
Grundfläche von rund 7,6 Quadratmetern.
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Der Beschwerdeführer verbüßt eine
Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt
Hamburg-Fuhlsbüttel II. Er wurde am 12. Januar 2000 von dort
nach Berlin verlegt. Ein Zwischenaufenthalt fand in der
Justizvollzugsanstalt Hannover statt. Vom 13. bis 17. Januar
2000 wurde der Beschwerdeführer dort in einer als
Einzelhaftraum vorgesehenen Zelle im so genannten
Transporthaus zusammen mit einem weiteren Gefangenen
untergebracht. Der Raum hatte eine Grundfläche von etwa 7,6
Quadratmetern; ausgestattet war er mit einem Etagenbett, zwei
Stühlen, einem Esstisch und einem Schrank. An sanitären
Einrichtungen waren - ohne Abtrennung - ein Waschbecken und
ein Klosett vorhanden. Der Beschwerdeführer und der
Mitgefangene durften den Haftraum täglich nur für eine Stunde
zum Hofgang verlassen.
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Gegen die gemeinschaftliche Unterbringung in
dieser Zelle wandte sich der Beschwerdeführer nachträglich
mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser
Maßnahme an das Landgericht. Später ergänzte er seinen Antrag
um ein für künftige Fälle vorbeugendes
Unterlassungsbegehren.
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Die Justizvollzugsanstalt nahm im
gerichtlichen Verfahren zur Unterbringungssituation Stellung.
Es sei eine Überbelegung ihres Transporthauses zu
verzeichnen. Dort seien 81 Haftplätze vorhanden, aber dauernd
105 bis 120 Gefangene aufzunehmen. Deshalb finde immer wieder
eine Belegung von Einzelhafträumen mit zwei Gefangenen statt.
Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts nicht um
eine Einzelunterbringung nachgesucht.
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Das Landgericht wies den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Ein Verstoß
gegen das Gebot der Einzelunterbringung während der Ruhezeit
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG liege nicht vor, da
§ 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eine vorübergehende Ausnahme
gestatte, die wegen der räumlichen Verhältnisse in der
Justizvollzugsanstalt Hannover vorgelegen habe. Ein
sofortiger Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Art
seiner Unterbringung sei nicht festzustellen.
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Gegen diesen Beschluss wandte sich der
Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde. Die an fünf Tagen
jeweils für 23 Stunden andauernde Unterbringung in einem 7,6
qm großen Haftraum mit offener Toilette gemeinsam mit einem
Mitgefangenen verletze seine Grund- und Menschenrechte und
sei auch einfach-rechtlich nicht gestattet. Das Landgericht
sei auf sein diesbezügliches Vorbringen, das auf die
fachgerichtliche Rechtsprechung zur unangemessenen
Zellengröße Bezug genommen habe, nicht eingegangen.
Unberücksichtigt geblieben sei auch sein Vortrag, dass er und
der Mitgefangene sich heftig gegen die Unterbringung im
genannten Haftraum zur Wehr gesetzt hätten, sie aber
gewaltsam dort untergebracht worden seien. Die Behauptung der
Justizvollzugsanstalt, er habe sich nicht gegen die
Unterbringung ausgesprochen, treffe nicht zu. Effektiver
Rechtsschutz sei infolge des Vorgehens der
Justizvollzugsanstalt während der Unterbringungszeit nicht
möglich gewesen, ihm aber auch nachträglich nicht ermöglicht
worden. Das Landgericht habe zudem sein Unterlassungsbegehren
übergangen.
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Das Oberlandesgericht verwarf die
Rechtsbeschwerde als unzulässig. Zwar sei die
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich
zutreffend. Da es sich aber bei der gemeinschaftlichen
Unterbringung während der Ruhezeit im Rahmen eines Transports
von Hamburg in die Justizvollzugsanstalt Berlin lediglich um
einen Zeitraum von fünf Tagen gehandelt habe und bei einem
erneuten Transport künftig auch keine längere Verweildauer zu
erwarten sei, sei diese Unterbringungssituation unter den
Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu
subsumieren.
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Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs.
1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 19 Abs. 2, 19 Abs. 4, 20
Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1, 104 Abs. 1 GG geltend. Sein
Unterlassungsantrag sei in beiden Instanzen übergangen
worden. Das Landgericht habe erst mit zehnmonatiger
Verzögerung entschieden. Die Fachgerichte hätten die von ihm
zitierte Rechtsprechung zum Gebot der menschenwürdigen
Unterbringung von Strafgefangenen ignoriert. Sie hätten zu
Unrecht in § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eine
Erlaubnisnorm für die vorübergehende Unterbringung in der von
ihm beanstandeten Weise gesehen. Es gehe ihm aber nicht etwa
nur um die gemeinschaftliche Unterbringung zusammen mit einem
weiteren Gefangenen im Sinne jener Vorschrift, sondern um die
unangemessene Zellengröße und -ausstattung sowie die
Unterbringung in dieser Zelle für 23 Stunden am Tag.
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Das Land Niedersachsen hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Es hat von einer Äußerung abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Sie ist auch zur Sachentscheidung
berufen, da die zulässige Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet ist. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§§ 93b
Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Das
Rechtsschutzinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die
beanstandete Unterbringungssituation nicht mehr besteht. Es
ist, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, im
konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr bei weiteren
Verlegungstransporten des Beschwerdeführers anzunehmen, aus
der sich sein berechtigtes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Art seiner Unterbringung ergibt; darauf
bezog sich auch das vorbeugende Unterlassungsbegehren an die
Fachgerichte. Zudem ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei schwer wiegenden
Grundrechtseingriffen davon auszugehen, dass auch
nachträglich ein Interesse an der Feststellung ihrer
Rechtswidrigkeit zu bejahen ist (vgl. Beschluss des Zweiten
Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00 und
1777/00 -). Zwar wird im vorliegenden Fall nicht die
Freiheitsentziehung als solche beanstandet. Wohl aber richtet
sich die verfassungsrechtliche Beanstandung gegen die
besonders einschneidende Art und Weise der zeitweiligen
Unterbringung des Beschwerdeführers während des
Strafvollzuges. Steht insoweit eine Verletzung der
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage, dann muss ein
Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen
Überprüfung zulässig sein. Zudem kann der vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage weit reichende Bedeutung
zukommen (vgl. Dünkel/Morgenstern, Überbelegung im
Strafvollzug - Gefangenenraten im internationalen Vergleich,
in: Grundfragen staatlichen Strafens, Festschrift für
Müller-Dietz, 2001, S. 133 ff.).
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2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen
gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), weil sie den
von ihm vorgetragenen Verfahrensgegenstand verfehlen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur
das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
Gerichte anzurufen; er garantiert vielmehr auch die
Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen
substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 49, 329
; 84, 34 ; 96, 27 ;
100, 313 ; 101, 397 ). Der Zugang zu
den staatlichen Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert
werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet daher den Gerichten, das
Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren
Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich
Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den
Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom
Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder
in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin
eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des
Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1997 - 2 BvR
2989/95 -, in juris). Ein solcher Fall liegt hier vor.
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Das Oberlandesgericht hat die Rechtsansicht
des Beschwerdeführers, wonach die beanstandete
Unterbringungssituation unter anderem gegen seine
Menschenwürde verstieß, zunächst bestätigt, sodann aber die
Rechtsbeschwerde mit Hinweis auf § 18 Abs. 2 Satz 2
StVollzG als unzulässig verworfen. Dadurch ging das
Rechtsbeschwerdegericht darüber hinweg, dass bei der Belegung
und Ausgestaltung der Hafträume dem Ermessen der
Justizvollzugsanstalt Grenzen durch das Recht des Gefangenen
auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG)
gesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, StV 1986, S. 27 f. mit
Anm. Lesting). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann
deshalb auch nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung
wie § 18 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eingeschränkt werden.
Mit der Heranziehung des § 18 StVollzG, der sich auf die
Frage der Einzel- oder Gemeinschaftsunterbringung von
Strafgefangenen in der Ruhezeit bezieht, wurde dem weiter
reichenden Begehren des Beschwerdeführers nicht Rechnung
getragen. Er beanstandete nicht nur die
Gemeinschaftsunterbringung in der Ruhezeit, sondern die
während seines Aufenthalts im so genannten Transporthaus 23
Stunden am Tag andauernde Unterbringung in einem Haftraum,
der hinsichtlich seiner Größe und Ausstattung nicht den
Anforderungen an eine der Menschenwürde entsprechende
Unterbringung von Strafgefangenen entsprach. Diese Frage ist
von § 18 StVollzG nicht erfasst; sie ist u.a.
Regelungsgegenstand des § 144 StVollzG.
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Auch die Entscheidung des Landgerichts ist in
vergleichbarer Weise am Gegenstand der Beanstandungen des
Beschwerdeführers vorbeigegangen. War das Recht des
Beschwerdeführers auf Achtung seiner Menschenwürde berührt,
so konnte es nicht darauf ankommen, dass dies nur
vorübergehend geschehen war und sich der Beschwerdeführer in
der fünftägigen Unterbringungszeit möglicherweise nicht
erkennbar gegen die Unterbringung in dem konkreten Haftraum
zur Wehr gesetzt hatte; denn Achtung und Schutz der
Menschenwürde ist aller staatlichen Gewalt auferlegt (Art. 1
Abs. 1 Satz 2 GG).
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3. Dieser Befund führt zur Aufhebung der
fachgerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht. Die weiteren Grundrechtsrügen des
Beschwerdeführers bedürfen hiernach keiner weiteren
Prüfung.
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Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a
Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.