BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 553/02 -
des Herrn B...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. April 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt.
2
Die vom Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 Abs.
1, 2 Abs. 1 und 2 GG geltend gemachte Gefährdung von Leib und
Leben, weil er suizidgefährdet und deshalb reiseunfähig sei,
bezieht sich nicht auf die im Herkunftsland herrschenden
Bedingungen. Diese Gefahren sind deshalb asylrechtlich und
auch als "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse nach
§ 53 AuslG, über die das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge in dem dem angegriffenen Beschluss
zugrunde liegenden Bescheid zu entscheiden hatte (§ 31
Abs. 3 AsylVfG), irrelevant. Bei der behaupteten
Reiseunfähigkeit und der Suizidgefahr handelt es sich
vielmehr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend
hindernde Umstände, die im Zusammenhang mit den dem
Abschiebestaat, der Bundesrepublik Deutschland,
zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen stehen, wie
sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung
verbunden sind. Über solche Hindernisse hat nicht das
Bundesamt, sondern allein die zuständige Ausländerbehörde zu
befinden. Es ist Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung
betrauten Behörde, derartigen Gefahren, die der
Abzuschiebende bis zur tatsächlichen Durchführung der
Abschiebung muss geltend machen können, angemessen, etwa
durch Erteilung einer Duldung nach § 55 AuslG, zu
begegnen (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1998 - 2 BvR
185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241, und vom 13. November 1998 -
2 BvR 140/97 -, nur in JURIS); dies entspricht auch der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Urteil vom 11. November 1997, BVerwGE 105, 322).
3
Hieraus folgt für die Verfassungsbeschwerde,
die sich gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf
der Grundlage des Bundesamtsbescheides richtet, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Begehren auch bei einer
Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben
würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Dem
Beschwerdeführer bleibt es jedoch - ungeachtet der sein
Eilrechtsschutzbegehren ablehnenden Entscheidung des
Verwaltungsgerichts - unbenommen, aus seinem
Gesundheitszustand möglicherweise folgende tatsächliche
Abschiebungshindernisse als inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis bei der Ausländerbehörde geltend zu
machen. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Stelle
ist auch von Amts wegen zur Beachtung solcher (tatsächlicher)
Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der
Abschiebung verpflichtet und hat gegebenenfalls durch ein
vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine
entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. Februar 1998, a.a.O.).
4
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.