BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 553/08 -
des Herrn L…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Beweiswürdigung nach § 261 StPO.
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1. Wegen Beleidigung und sexueller Nötigung
wurde der Beschwerdeführer - ein Arzt - durch Urteil des
Amtsgerichts Memmingen vom 28. April 2005 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten
verurteilt. Das Amtsgericht sah als erwiesen an:
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Die Nebenklägerin begab sich aufgrund
ärztlicher Überweisung zu dem eine radiologische Praxis
betreibenden Beschwerdeführer. Durch eine Kernspintomographie
des Schädels sollten Ursachen eines länger andauernden
Kopfschmerzes bei der Nebenklägerin festgestellt werden.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Arbeitsplatzsituation
der Nebenklägerin erfuhr, stellte er ihr einen
Ausbildungsplatz in seiner Arztpraxis in Aussicht. Im Rahmen
von Bewerbungsgesprächen sei es in der Arztpraxis des
Beschwerdeführers zu sexuellen Übergriffen gekommen.
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Unter Verwerfung der Berufung des
Beschwerdeführers änderte das Landgericht Memmingen auf die
Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 25. Oktober
2006 das erstinstanzliche Urteil dahingehend ab, dass der
Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Beleidigung und wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
wurde. Die Aussagen der Nebenklägerin seien glaubhaft.
Hinsichtlich des von ihr geschilderten Geschehens am 6.
Dezember 2003 liege eine Vergewaltigung vor. Diesbezüglich
gab die Nebenklägerin an, dass der Beschwerdeführer sie an
diesem Samstag einbestellte, um den Ausbildungsvertrag zu
unterzeichnen. Nachdem er ihr den Vertrag zwecks
Unterzeichnung durch ihre Eltern aushändigte, habe er sie
gefragt, ob sie noch etwas Zeit hätte. Er fertigte dann von
der sich nackt auf der Liege des Kernspintomographen
befindlichen Nebenklägerin Aufnahmen im Beckenbereich an.
Nach einer ersten Untersuchungssequenz habe er sie aus der
Röhre herausgefahren und begonnen, mit seinen Fingern an der
Klitoris der Nebenklägerin zu reiben, da sich wieder alles
„verkrampft“ hätte. Während sie angeschnallt auf der Liege
gelegen habe, habe er mit zwei Fingern Rein- und
Rausbewegungen in der Vagina der Nebenklägerin vorgenommen.
Er habe dann seine Manipulationen beendet und die
Nebenklägerin erneut für einige Minuten in die Röhre
geschoben. Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 hob das
Oberlandesgericht München die Verurteilung hinsichtlich von
Vorfällen an einem anderen vermeintlichen Tattag auf, änderte
den Schuldspruch dahingehend, dass der Beschwerdeführer der
Beleidigung und der Vergewaltigung in Tateinheit mit
Beleidigung schuldig sei und hob den Rechtsfolgenausspruch
auf; insoweit erfolgte eine Zurückverweisung an das
Landgericht. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet
verworfen. Eine hiernach eingelegte Gehörsrüge wurde durch
Beschluss vom 5. März 2008 zurückgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103
Abs. 1 GG.
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Das Landgericht habe zwar ausgeführt, dass
zwei Sachverständige zu der Feststellung gelangt seien, ein
Erlebnisbezug der Aussagen der Nebenklägerin könne nicht
festgestellt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe sich
das Landgericht damit jedoch nicht auseinandergesetzt. Die
Sachverständigen seien von der sogenannten Nullhypothese
ausgegangen, das heißt davon, dass die Angaben der
Nebenklägerin unwahr seien und es weiterer Feststellungen
bedürfe, um deren Wahrheit anzunehmen. Angesichts des
Umstandes, dass es sich hier um einen Fall handele, in
welchem nur eine Zeugin vorhanden sei und Aussage gegen
Aussage stehe, hätte das Landgericht darlegen müssen, warum
es unter Zugrundelegung der gleichen aussagepsychologischen
Glaubwürdigkeitskriterien wie die Sachverständigen zu einem
anderen Ergebnis gelange. Dies auch vor dem Hintergrund des
Grundsatzes in dubio pro reo.
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Das Landgericht argumentiere mit der Konstanz
in der Aussage der Nebenklägerin, wohingegen die
Sachverständigen feststellten, dass eine Konstanzanalyse
nicht möglich sei. Es könne laut sachverständiger
Begutachtung nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben
der Nebenklägerin infolge der Lektüre der erstinstanzlichen
Entscheidung sowie der Verhandlungsprotokolle nicht auf
tatsächlich Erlebtem basierten. Hinsichtlich des Geschehens,
welches zur Verurteilung wegen Vergewaltigung führe, habe die
Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht nichts von sexuellen Übergriffen erwähnt. Erst
auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage in der
Berufungshauptverhandlung erwähnte sie, dass es dann so
gewesen sei, wie der Verurteilung zugrunde gelegt.
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Hinsichtlich dieses Geschehens liege eine
objektive Unvereinbarkeit zwischen den Feststellungen des
Landgerichts und den Schilderungen der Nebenklägerin vor.
Diese habe nur von zwei Kernspinuntersuchungen gesprochen.
Hiervon gehe auch das Landgericht aus. Damit habe zwischen
den beiden Untersuchungen jedoch nur eine Zeitspanne von
maximal eineinhalb Minuten gelegen. Die Nebenklägerin
schilderte jedoch die Dauer der sexuellen Übergriffe mit etwa
zehn Minuten.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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Soweit der Beschwerdeführer die
Beweiswürdigung des Landgerichts rügt, liegt kein Verstoß
gegen den Grundsatz fairen Verfahrens vor.
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Im Rahmen der Beweiswürdigung ist das Gericht
verpflichtet, über alle auf der Grundlage des materiellen
Rechts entscheidungserheblichen Beweisfragen eine
vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen und diese dem Urteil
zugrunde zu legen. Dabei müssen nicht nur die unmittelbaren
Beweise erhoben, sondern auch die zu ihrer Würdigung
erforderlichen Umstände ihrerseits im Rahmen der
Beweisaufnahme aufgeklärt und zum Gegenstand der
nachfolgenden Würdigung gemacht werden. Zwar ist die
Beweiswürdigung von Gesetzes wegen frei, das heißt, keinen
Beweisregeln unterworfen. Erhöhte Anforderungen an die
Beweiswürdigung sind beispielsweise jedoch in den
Konstellationen zu stellen, in denen Aussage gegen Aussage
steht und in denen die Entscheidung davon abhängt, welcher
der einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt
(vgl. BVerfGK 1, 145 ).
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Jedoch rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen
§ 261 StPO ein Einschreiten des
Bundesverfassungsgerichts. Die hieraus folgende Pflicht zu
umfassender und vollständiger Beweiswürdigung ist vielmehr
Sache des Tatgerichts, das aufgrund der Sachnähe dazu berufen
ist, die einzelnen Beweisergebnisse einander gegenüber zu
stellen und so zu einer eigenen Überzeugung vom tatsächlichen
Geschehensablauf zu gelangen. Unter Beachtung der
freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG im
Strafverfahren, worin eine der Wurzeln des Prozessgrundrechts
auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren liegt (vgl.
BVerfGE 57, 250 ), kann das
Bundesverfassungsgericht vielmehr erst dann einschreiten,
wenn sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so
weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der
Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden
Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft
sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der
rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen
scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit
einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein
kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ).
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a) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die
Feststellungen zu der Glaubwürdigkeit der Angaben der
Nebenklägerin mit Blick auf die Konstanz und den
Erlebnisbezug ihrer Aussage nicht zu beanstanden. Zwar gab es
in den Angaben der Hauptbelastungszeugin im Rahmen ihrer
zahlreichen Vernehmungen Widersprüche. Der Umstand, dass das
Landgericht hierdurch nicht an der Glaubwürdigkeit ihrer
Angaben zweifelte, ändert nichts an der Tragfähigkeit der
Urteilsgründe für den Schuldspruch. Es hat sich vielmehr
eingehend mit dem Aussageverhalten der Nebenklägerin, auch
den darin enthaltenen Widersprüchlichkeiten,
auseinandergesetzt und dieses unter Einbeziehung
sachverständiger Feststellungen sowie weiteren, umfangreichen
Zeugenangaben einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung
unterzogen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR
94/98 -, NJW 1998, S. 3788 ). So gab die
gerichtlich bestellte Sachverständige an, dass es auch bei
einer erlebnisbasierten Aussage erhebliche Inkonstanzen geben
könne und es bei der Nebenklägerin mehrere Hinweise dafür
gebe, die dieses erklären könnten. Da die Manipulationen an
der Nebenklägerin mit einem Übergang in sexuell getönte
Handlungen für diese zunächst nicht in besonderem Maße
persönlich bedeutsam gewesen seien, könne daraus abgeleitet
werden, dass nicht unbedingt eine vertiefte Speicherung
dieser Ereignisse nach Jahren zwingend vorhanden sein müsse.
Die Erklärung der Nebenklägerin für ihre schlechte Erinnerung
sei mit motivationalen und gedächtnispsychologischen
Prozessen vereinbar. Damit sind die Widersprüchlichkeiten in
den Angaben der Nebenklägerin jedoch zumindest erklärbar und
geben zu Beanstandungen der landgerichtlichen Feststellungen
keinen Anlass.
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Zudem berücksichtigte das Landgericht weitere
sachverständige Feststellungen, wonach die vom
Beschwerdeführer durchgeführte bimanuelle Tastuntersuchung
nicht medizinisch korrekt abgelaufen, eine solche bei der
Einstellungsuntersuchung einer Jugendlichen
arbeitsmedizinisch überhaupt nicht begründbar und die
Kernspintomografie des Beckens zum Ausschluss einer
Venentrombose - wie vom Beschwerdeführer angegeben -
medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Ferner erfolgte eine
intensive Auseinandersetzung mit der Einlassung des
Beschwerdeführers und deren Unzulänglichkeiten.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, das
Landgericht hätte unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in
dubio pro reo“ von der Unwahrheit der Angaben der
Nebenklägerin ausgehen müssen, verkennt er die Reichweite und
Bedeutung des Zweifelssatzes. Dieser ist keine Beweisregel,
sondern eine Entscheidungsregel. Über Maßstäbe, nach denen
der Richter eine Tatsache für gewiss halten darf oder muss,
sagt er nichts. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher
nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte,
obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er
verurteilte, obwohl er zweifelte (vgl. BVerfGE 9, 167
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, NStZ-RR 2007,
S. 381 ).
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b) Die Sachverhaltsfeststellung zum
Tatgeschehen am 6. Dezember 2003, welche zu einer
Verurteilung wegen Vergewaltigung führte, ist nach den
genannten Maßstäben ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar rügt
der Beschwerdeführer insoweit zutreffend, dass der objektive
Verlauf mit der seitens der Nebenklägerin geschilderten
Tatversion nur schwerlich in Einklang zu bringen ist, da der
Zeitraum zwischen den beiden Untersuchungssequenzen im
Kernspingerät nur etwa eineinhalb Minuten betrug. Aus dieser
Unrichtigkeit der zeitlichen Angaben musste das Landgericht
jedoch nicht zwingend die Schlussfolgerung ziehen, dass
sämtliche diesbezügliche Angaben nicht der Wahrheit
entsprechen und daher die gesamte Aussage der Nebenklägerin
unglaubhaft wäre. Sie schilderte die zeitliche Dauer
sämtlicher Handlungen kürzer, aber gleich lang. Dies lässt
jedoch auch den Rückschluss zu, dass auch die zwischen den
beiden Untersuchungssequenzen behaupteten sexuellen
Manipulationen in ihrer Dauer kürzer waren. Nimmt das
Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht trotz
objektiv kürzerer Zeiträume die Richtigkeit der
diesbezüglichen Schilderungen der Nebenklägerin an, so
entzieht dies angesichts der offensichtlichen Schwierigkeit
der Nebenklägerin, die Zeitdauer zu schätzen, dem Urteil
nicht seine rationale Grundlage. Das Gericht hat zum einen
festgestellt, dass die Unstimmigkeiten in den Angaben der
Hauptbelastungszeugin erklärbar seien. Zum anderen schloss es
aus anderen Bekundungen der Zeugin sowie aus gewichtigen,
außerhalb der Zeugenaussage liegenden Indizien auf die
Glaubwürdigkeit der Angaben. So hat es die sachverständigen
Feststellungen berücksichtigt, wonach die vorgenommenen
Untersuchungen medizinisch nicht indiziert waren. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter,
dem allein die Beweiswürdigung obliegt, ist nicht an strenge
Beweisregeln gebunden und hat nur seinem Gewissen
verantwortlich ohne Willkür zu prüfen, ob er an sich mögliche
Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt
überzeugen kann oder nicht (vgl. BGHSt 29, 18 ).
Dabei bedarf es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
keiner detaillierten, nachgewiesenen mathematischen
Übereinstimmung mit der Wirklichkeit.
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2. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.