BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 554/04 -
des Herrn O...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Soweit der
Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der §§ 56, 85
Nr. 2 AsylVfG geltend macht, ist sein Vortrag
unsubstantiiert. Das Bundesverfassungsgericht hat durch
Beschluss vom 10. April 1997 (BVerfGE 96, 10
) entschieden, dass die Regelungen der
§§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3a
AsylVfG alter Fassung, die inhaltlich mit der zur Tatzeit
geltenden Regelung übereinstimmen (Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1999 - 2 BvL 2/98
-), mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mit dieser
Entscheidung setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander.
2
Soweit die Anwendung der genannten
Vorschriften durch die Fachgerichte als verfassungswidrig
gerügt wird, weil diese nicht berücksichtigt hätten, dass der
Beschwerdeführer zugunsten einer Flüchtlingsorganisation
unterwegs gewesen sei, ist die Verfassungsbeschwerde
unschlüssig. Den allein maßgeblichen Feststellungen des
Amtsgerichts kann ein solcher Reisezweck nicht entnommen
werden. Der Beschwerdeführer trägt zudem nicht vor, dass er
einen solchen Reisezweck im fachgerichtlichen Verfahren
geltend gemacht habe.
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.