BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 555/07 -
der Frau S...
unmittelbar gegen den Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2007 - X B 1/06 -,
mittelbar gegen
§ 10 Abs. 3 EStG in der für die
Veranlagungszeiträume 1990 bis 2000 geltenden Fassung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. a) Die Beschwerdeführerin erzielte in den
Streitjahren 1990 bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit nach § 19 EStG. Die von der Beschwerdeführerin
geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung behandelte das Finanzamt als
Vorsorgeaufwendungen und begrenzte den Abzug der Höhe nach
unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Die
Beschwerdeführerin begehrte demgegenüber, die Beiträge der
Höhe nach unbegrenzt zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen.
Die hierauf gerichtete Klage hatte jedoch keinen Erfolg (vgl.
BFH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X B 1/06 -, NVwZ-RR
2007, S. 287).
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b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin unter anderem die folgenden
Grundrechtsverstöße: Die Abzugsbeschränkung des § 10
Abs. 3 EStG missachte die verfassungsrechtlichen
Anforderungen „des subjektiven Nettoprinzips, alternativ des
objektiven Nettoprinzips“. Auch könne die Beschränkung der
Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen zu einer doppelten
Besteuerung führen, die vom Bundesverfassungsgericht im
Urteil zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) für unzulässig
erklärt worden sei.
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2. Der Verfassungsbeschwerde fehlt vor dem
Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der
Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung
der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I
S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit
wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008
- 2 BvR 1220/04 und 410/05 - verwiesen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.