BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 556/11 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Oktober 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € (in Worten: fünfzig Euro)
auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Anhalten und Inverwahrungnehmen eines dem Beschwerdeführer
zugesandten Geldbetrages. Sie wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie mangels ausreichender Begründung bereits
unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich unbegründet
ist. Der wohlbegründeten entscheidungstragenden Annahme der
Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer, dass
die anonym an den Beschwerdeführer wie auch an mehrere andere
Gefangene gerichteten Geldsendungen von jeweils 150 € im
Zusammenhang mit unerlaubten Geschäften, möglicherweise
Drogengeschäften, stehen, hat der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde ebensowenig wie im fachgerichtlichen
Verfahren irgendein auch nur ansatzweise substantiiertes
Vorbringen entgegengesetzt.
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2. Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € auferlegt, weil die
Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne
des § 34 Abs. 2 BVerfGG war. Die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen
Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 ; stRspr). Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es
durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner
Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert
wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK
6, 219; 10, 94 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.