BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 562/02 -
des Herrn K ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist
unbegründet.
2
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben
sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54
). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt,
wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache
ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht
finden lässt (BVerfGE 1, 14 ; stRspr, vgl. etwa
BVerfGE 89, 132 ; Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -,
BGBl I 2002 S. 1305).
3
Diesem Maßstab wird § 266 a StGB bei der
Bestimmung des Begriffs "Arbeitgeber" gerecht. Eine
gesetzliche Differenzierung nach der Gewinnerzielungsabsicht
ist deshalb nicht erforderlich, weil ausschlaggebendes
Kriterium für die Gleichbehandlung der verschiedenen
"Arbeitgeber" nicht die Ausrichtung des Unternehmens, sondern
die Tatsache der Anstellung sozialversicherungspflichtiger
Arbeitnehmer ist. § 266 a StGB flankiert die
sozialrechtlichen Bestimmungen der Beitragszahlungspflicht
zur gesetzlichen Sozialversicherung. Diese entsteht gemäß
§ 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 1
SGB IV allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung
eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Ob der Arbeitgeber Gewinn
erzielt oder dies beabsichtigt, ist irrelevant und spielt
demzufolge auch bei § 266 a StGB keine Rolle. Die
Norm schützt in erster Linie das Interesse der
Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der
Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BGHZ 144,
311 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage,
§ 266 a Rn. 2 m.w.N.). Hierauf hat das
Landgericht zu Recht und in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise sorgfältig begründet hingewiesen.
4
Eine Bereicherungsabsicht wird allerdings
ebenso wie die ehrenamtliche Tätigkeit im vorliegenden Fall
im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Diesem
Erfordernis sind die Fachgerichte in ausreichender Weise
nachgekommen.
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.