BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 563/01 -
der russischen Staatsangehörigen
1. H... ,
2. H... ,
3. H... ,
4. H... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Berufungszulassung im Vertriebenen- und
Staatsangehörigkeitsrecht.
2
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für deren Annahme liegen nicht vor, da ihr weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch
ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt
ist. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(BVerfGE 90, 22 ).
3
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht
ersichtlich. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat
nicht in einer dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden
Weise die Berufung nicht zugelassen. Art. 3 Abs. 1 GG
verbietet die Ungleichbehandlung der Betroffenen nur bei
vergleichbaren Sachverhalten. Im von den Beschwerdeführern
angeführten "Parallelverfahren" wurde die Berufungszulassung
vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom
16. Juni 2000 - 13 L 1267/00 -) damit begründet, dass die
Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick
auf die Auslegung und Anwendung des § 40a StAG aufweise
und insoweit auch von grundsätzlicher Bedeutung sei. Zwar
haben sich auch die Beschwerdeführer des vorliegenden
Verfahrens auf § 40a StAG berufen. Dass es sich jedoch
hierbei um unterschiedliche Rechtsfragen handelt, auf die
dann auch die abweichenden Entscheidungen über die
Berufungszulassung gestützt wurden, ergibt sich aus den
erstinstanzlichen Urteilen: Während im "Parallelverfahren"
das Verwaltungsgericht Braunschweig seine Entscheidung allein
darauf gegründet hat, dass der dortige Kläger die deutsche
Staatsangehörigkeit aufgrund der Regelung des § 40a Satz
2 StAG nicht erworben haben könne und dann ausführlich zum
Regelungsinhalt des § 40a Satz 2 StAG Stellung nimmt,
hat im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht Hannover
selbstständig tragend die deutsche Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführer deshalb verneint, weil sie nicht
Statusdeutsche seien. Da es daher aufgrund des rechtlichen
Ansatzpunktes des Verwaltungsgerichts Hannover gar nicht auf
etwaige Probleme im Rahmen der Auslegung und Anwendung des
§ 40a StAG ankam, war das Oberverwaltungsgericht auch
nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, dem Antrag
der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung
stattzugeben.
4
Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Nichtzulassung der
Berufung rügen, scheidet eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde deshalb aus, weil jedenfalls deutlich
absehbar ist, dass die Beschwerdeführer auch im Falle einer
Zurückverweisung an das Ausgangsgericht bei einer erneuten
Entscheidung über den Zulassungsantrag im Ergebnis keinen
Erfolg haben würden (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die
Frage des Zusammenhangs zwischen der
Spätaussiedlereigenschaft und dem Statuserwerb nach Art. 116
Abs. 1 GG ist zwischenzeitlich durch das
Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich und im Sinne der
Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom
19. Juni 2001 - 1 C 26.00 - (zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung vorgesehen) und - 1 C 27.00 -
entschieden, dass aufgrund eines Aufnahmebescheids (§ 26
BVFG) eingereiste Personen nur unter den Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als
Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erwerben
können und die Zulassung der Einreise im Wege des
Aufnahmeverfahrens als solche noch nicht den Erwerb dieser
Eigenschaft bewirkt. Zudem sei bei der Entscheidung über die
Eigenschaft als Spätaussiedler im Rahmen einer auf
Feststellung des Deutschenstatus gerichteten Klage das
Verwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG an eine
bestandskräftig gewordene behördliche Versagung einer
Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG
gebunden. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht hat auch das
Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass die
Spätaussiedlereigenschaft nicht allein durch die Einreise im
Wege des Aufnahmeverfahrens erworben wird, sondern zusätzlich
die Spätaussiedlereigenschaft tatsächlich vorhanden sein
muss, insbesondere auch um den Deutschenstatus im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG erwerben zu können; diese
Verfassungsbestimmung wolle nur diejenigen begünstigen, die
bei ihrer Einreise tatsächlich deutsche Volkszugehörige seien
(unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2000 - 2 BvR 865/00 -,
NVwZ-RR 2000, S. 836). Auch die
staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen sieht das
Bundesverwaltungsgericht wie das Oberverwaltungsgericht: Das
Staatsangehörigkeitsrecht knüpfe an den Nachweis der
Spätaussiedlereigenschaft und nicht an den Aufnahmebescheid
an, wie § 7 Satz 1 StAG zeige, wonach ein Deutscher im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, der nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitze, mit der Ausstellung der
Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerbe. Dementsprechend bestimme die
Überleitungsvorschrift des § 40a StAG, dass diejenigen,
die bereits am Stichtag 1. August 1999 die
Statusdeutscheneigenschaft besessen hätten, an diesem Tag die
deutsche Staatsangehörigkeit erwerben sollten, wenn sie im
Besitze einer Spätaussiedlerbescheinigung seien. Daraus hat
das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, dass der
Aufnahmebescheid nicht rechtsverbindlich über den
Deutschenstatus entscheiden könne. Diesem gehe typischerweise
nur eine vorläufige, summarische und zentral beim
Bundesverwaltungsamt durchgeführte Prüfung voraus, während
die abschließende Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft den
zuständigen Landesbehörden nach der Einreise vorbehalten sei.
Demgemäß entfalte der Aufnahmebescheid - abgesehen von der
Voraussetzung der "Aufnahme" - keine Bindungswirkung für die
Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.