BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 563/05 -
des Herrn S…
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10.
August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und das
- infolge seiner Weigerung - angeordnete Erlöschen
seiner Versorgungsbezüge.
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1. Nach § 45 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz
(BBG) kann ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzter Beamter nach Wiederherstellung seiner
Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen
werden, wenn er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Gemäß Satz 2 der Vorschrift in der bis zum 30.
Juni 1997 gültigen Fassung war nach Ablauf von fünf Jahren
seit Eintritt in den Ruhestand eine Reaktivierung nur mit
Zustimmung des Beamten zulässig. Durch das zum 1. Juli
1997 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des öffentlichen
Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) ist dem in
Satz 4 die zusätzliche Bedingung hinzugefügt worden:
"wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat".
Jüngere Ruhestandsbeamte können demnach auch nach Ablauf der
5-Jahres-Frist in ein Beamtenverhältnis reaktiviert
werden.
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2. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war
als Oberinspektor im Dienst der Deutschen Bundesbahn tätig.
Zum 1. Dezember 1995 (und damit mit 38 Jahren)
wurde er wegen psychisch bedingter Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt. Nachdem bekannt wurde, dass der
Beschwerdeführer nach erfolgreichem JuraStudium seit dem
1. Dezember 2001 den juristischen Vorbereitungsdienst im
Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte, hörte das
Bundeseisenbahnvermögen den Beschwerdeführer im März 2002 zu
der beabsichtigten Reaktivierung an. Die nachfolgend
durchgeführte bahnärztliche Untersuchung vom April 2002 kam
zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei für alle
Tätigkeiten im Bürodienst dienstfähig. Nachdem ein geeigneter
Dienstposten gefunden worden war, berief das
Bundeseisenbahnvermögen den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 8. November 2002 erneut in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit und forderte ihn auf, sich am 2. Dezember
2002 zum Dienstantritt zu melden. Widerspruch und Klage
hiergegen blieben erfolglos: Letztinstanzlich wies das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom
10. März 2005 den Antrag auf Zulassung der Berufung
gegen die Wiederverwendung aus dem Ruhestand ab.
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3. Der Dienstantrittsaufforderung zum
2. Dezember 2002 war der Beschwerdeführer trotz
Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nachgekommen. Mit
Bescheid vom 3. Februar 2003 stellte das
Bundeseisenbahnvermögen daher den Verlust der
Versorgungsbezüge ab dem 28. Februar 2003 fest. Die
hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden
letztinstanzlich mit Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2005 abgelehnt.
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4. Nach erfolgloser Durchführung der
vorläufigen Rechtsschutzverfahren erschien der
Beschwerdeführer am 24. März 2003 zum Dienstantritt und
nahm seine Ernennungsurkunde entgegen. Auf Grund eines am
12. Februar 2003 eingeleiteten Disziplinarverfahrens
wurde er jedoch mit Verfügung vom 9. April 2003
vorläufig des Dienstes enthoben, zugleich wurde die
Einbehaltung von 30 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet. Auch
das hiergegen erhobene Rechtsmittel blieb ohne Erfolg und
wurde letztinstanzlich durch Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005
abgelehnt.
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Mit der hiergegen am 13. April 2005 bzw.
hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung am 24. Mai
2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 33 Abs. 5 GG.
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1. Er ist der Auffassung, die Anwendung
des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstes vom
24. Februar 1997 auf ihn und damit die erneute Berufung
in das Beamtenverhältnis verstoße gegen den
beamtenrechtlichen Vertrauensschutz. Denn nach § 45
Abs. 1 BBG in der zum Zeitpunkt seiner
Ruhestandsversetzung gültigen Fassung sei eine Reaktivierung
ohne Zustimmung nur innerhalb von fünf Jahren seit Eintritt
des Ruhestands möglich gewesen. Die nachträgliche
Rechtsänderung des Jahres 1997, mit der das zusätzliche
Erfordernis der Überschreitung des 55. Lebens-jahres
eingeführt worden war, könne ihm nicht entgegengehalten
werden. Angesichts der damaligen Rechtslage habe er im
Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine schutzwürdige
Rechtsposition dahingehend erlangt, nur bis Ende November
2000 ohne seine Zustimmung reaktiviert werden zu können. Die
vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die
Bestimmung mangels einer Übergangsregelung auch auf Altfälle
wie den seinen angewandt werden müsse, bewirke eine echte
Rückwirkung und erweise sich jedenfalls als
unverhältnismäßig. Im Übrigen werde bei diesem Verständnis
der gesetzgeberische Zweck der Kosteneinsparung verfehlt.
Denn ohne Übergangsregelung sei der Dienstherr verpflichtet,
alle wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten Beamten
unter 55 Jahren auf eine möglicherweise wiedergewonnene
Dienstfähigkeit zu untersuchen. Der damit anfallende
Bürokratieaufwand und die Untersuchungskosten stünden außer
Verhältnis zum möglichen Erfolg.
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2. Eine Verletzung der Gewährleistungen
des Art. 19 Abs. 4 GG liege vor, weil das
Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom
11. Dezember 2002 den Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gegen die Dienstantrittsaufforderung als
unzulässig abgelehnt habe. Dementsprechend habe auch das
Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom
3. Januar 2005 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer
hierdurch der vorläufige Rechtsschutz faktisch verweigert
worden sei.
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3. a) Der Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005, mit dem die
vorläufige Dienstentfernung bestätigt worden war, verletze
ihn in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 GG. Das Oberverwaltungsgericht habe
festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen
sei, der Wiederberufung ins Beamtenverhältnis nachzukommen,
obwohl gerade hierdurch sein Gesundheitszustand
verschlechtert worden sei.
10
b) Der Beschluss verstoße auch gegen
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG,
weil der wesentliche Kern des Vortrags nicht zur Kenntnis
genommen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht
berücksichtige nicht, dass hinsichtlich der psychischen
Belastung ein erheblicher Unterschied zwischen dem
Referendardienst einerseits und dem üblichen Behördendienst
bestehe. Insoweit seien auch die Widersprüche der ärztlichen
Stellungnahmen S. und Dr. M. zu den Ausführungen des
Oberbahnarztes Dr. H. nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Die maßgebliche Berücksichtigung der bahnärztlichen
Untersuchung sei schon deshalb fehlerhaft, weil Dr. H.
ihm gegenüber selbst eingeräumt habe, eine
nervenärztlich/psychiatrische Untersuchung gar nicht
vornehmen zu können. Auch die vom Verwaltungsgericht
angesprochene Möglichkeit eines Verbotsirrtums habe das
Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend in seine Erwägungen
einbezogen. Hierzu habe aber schon angesichts der
fehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
11. Dezember 2002 ausreichend Anlass bestanden.
11
c) Schließlich verletze das Vorgehen des
Bundeseisenbahnvermögens auch die in Art. 33 Abs. 5
GG niedergelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn es
erweise sich als widersprüchlich, den Beschwerdeführer gegen
seinen Willen erneut in ein Beamtenverhältnis zu berufen,
gleichzeitig aber im Wege des Disziplinarverfahrens die
sofortige Entlassung zu betreiben. Als Folge dieser
Vorgehensweise könne er nun weder seine Tätigkeit als
Oberinspektor beim Bundeseisenbahnvermögen noch seinen
Referendardienst ausüben; denn auf Grund seiner Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit habe er kraft Gesetzes als Referendar
ausscheiden müssen. Insgesamt erweise sich die Vorgehensweise
des Bundeseisenbahnvermögens daher als missbräuchliche
Rechtsausübung, zumal für disziplinarische Zwecke die
Möglichkeit der Kürzung des Ruhegehalts zur Verfügung
gestanden habe.
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Die Verfassungbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung an-genommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE
90, 22 ; 96, 245 ). Sie hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
13
1. Entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung verstößt seine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis nicht gegen das auch im Beamtenrecht zu
berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip.
14
Das grundsätzliche Verbot rückwirkender
belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das
Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der
unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen
Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte
(vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239
). "Echte" Rückwirkungen, bei denen ein Gesetz
nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Tatbestände eingreift, sind daher grundsätzlich
unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 139 ;
stRspr). Einen größeren Spielraum besitzt der Gesetzgeber
dagegen im Falle der "unechten" Rückwirkung. Diese liegt vor,
wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt
und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich
entwertet. Auch hier hat der Gesetzgeber Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu
berücksichtigen; diese sind jedoch erst verletzt, wenn die
vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur
Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder
erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der
Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers
überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 ; stRspr).
15
An diesen Maßstäben gemessen begegnet die
Reaktivierung des Beschwerdeführers keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer durfte
nicht mit dem Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung
rechnen, so dass sich ein ausreichend gewichtiger
Vertrauensschutztatbestand nicht herausbilden konnte (vgl.
dazu BVerfGE 95, 64 ). Im maßgeblichen Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des § 45 Abs. 1 Satz 2
BBG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen
Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I
S. 322) am 1. Juli 1997 war der Beschwerdeführer
erst seit 19 Monaten in den Ruhestand versetzt. Auch
unter der Geltung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG
a.F. hatte er daher mit seiner erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis zu rechnen, weil die hierfür maßgebliche
Fünf-Jahres-Schwelle noch nicht überschritten war. Eine
gesicherte Rechtsposition, in die nicht mehr ändernd hätte
eingegriffen werden können, lag im Zeitpunkt der
Gesetzesänderung beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Er
durfte weder vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 45
Abs. 1 Satz 4 BBG (mangels Erreichen der
Fünf-Jahres-Schwelle) noch unter der Geltung der Neuregelung
auf den Fortbestand der Ruhestandsversetzung vertrauen. Dies
gilt im Falle des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf
die gesetzlichen Grundlagen; vielmehr war bereits in dem für
die Ruhestandsversetzung maßgeblichen bahnärztlichen
Gutachten vom 24. Juli 1995 ausgeführt worden, dass
angesichts der Unberechenbarkeit der Erkrankung eine
Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich sei (vgl.
Bl. 51 der Akten). Dementsprechend war der
Beschwerdeführer auch bei Einleitung des Verfahrens zur
Zurruhesetzung darauf hingewiesen worden, dass die
Möglichkeit einer Reaktivierung geprüft werden würde (vgl.
Bl. 49 der Akten). Ein ausreichend gewichtiger
Vertrauensschutztatbestand, der das gesetzgeberische Ziel,
durch Verringerung des vorzeitigen Ruhestandes zur Senkung
der Versorgungsleistungen beizutragen (vgl.
BTDrucks 13/3994, S. 2), überwinden könnte, liegt
im Falle des Beschwerdeführers daher nicht vor.
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2. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene
Rüge, das Verwaltungsgericht Hamburg habe seinen Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die
Dienstantrittsaufforderung zu Unrecht als unzulässig
abgewiesen, ist nicht Gegenstand der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde und kann angesichts der
zwischenzeitlich verstrichenen Frist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG insoweit auch nicht mehr
einbezogen werden.
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Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg sei mittelbar
von Bedeutung, weil ohne sie der Verlust der
Versorgungsbezüge nicht habe festgestellt werden können, ist
dies jedenfalls prozessual überholt. Denn zwischenzeitlich
ist der Rechtsstreit hinsicht-lich des Erlöschens der
Versorgungsbezüge in der Hauptsache rechtskräftig entschieden
und die Klage des Beschwerdeführers als unbegründet
abgewiesen worden.
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3. Auch soweit sich die Beschwerde gegen
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 28. April 2005 und damit seine vorläufige Entfernung
aus dem Dienst wendet, hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.
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a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das
Oberverwaltungsgericht habe den wesentlichen Kern seines
Vortrags nicht zur Kenntnis genommen, macht er der Sache nach
eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Da er es
unterlassen hat, den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf der
Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO zu erheben,
ist jedoch der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft, mit der Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist.
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b) Soweit der Beschwerdeführer einen
Rechtsmissbrauch darin erblickt, dass Reaktivierung und
Disziplinarverfahren zeitgleich betrieben worden sind,
verkennt er, dass hierin kein Widerspruch liegt. Denn die
Folge des disziplinarischen Vorgehens muss - gerade wenn man
dem Vortrag des Beschwerdeführers zum Verbotsirrtum folgt -
nicht zwingend die Entfernung des Beamten aus dem Dienst
sein. Ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme im
Falle des Beschwerdeführers tatsächlich gerechtfertigt werden
kann, ist mit der angegriffenen Entscheidung, die allein die
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung betrifft, aber
noch nicht entschieden. Diese Frage wird abschließend erst im
Hauptsacheverfahren zu klären sein, in dem auch Gelegenheit
besteht, den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Zweifeln am
Aussagegehalt der bahnärztlichen Untersuchung des
Oberbahnarztes Dr. H. vom 22. April 2002 und
etwaigen Widersprüchen zum fachärztlichen Befundbericht S.
vom 11. Oktober 2004 und den nervenärztlichen Gutachten
Dr. M. 25. November 2002 nicht nur summarisch,
sondern in gebotener Tiefe nachzugehen und sie gegebenenfalls
durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten
aufzuklären.
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c) Die Rüge einer Verletzung der Rechte aus
Art. 2 Abs. 2 GG schließlich geht schon deshalb
fehl, weil Streitgegenstand der angegriffenen Entscheidung
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
28. April 2005 nicht die Reaktivierung des Beamten,
sondern dessen vorläufige Dienstentfernung ist. Eine
Kausalität der Entscheidung für die geltend gemachten
Gesundheitsbeeinträchtigungen scheidet daher von vornherein
aus.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.