L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 14.
Januar 2004
- 2 BvR 564/95 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 564/95 -
des Herrn M ...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 14. Januar 2004 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Vereinbarkeit des § 73d StGB (Erweiterter Verfall) mit
dem Grundgesetz. Sie richtet sich zugleich gegen die
Anwendung dieser Vorschrift in der Auslegung durch den
Bundesgerichtshof.
2
Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung
des illegalen Rauschgifthandels und anderer
Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom
15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) hat die Vorschrift des
§ 73d über den erweiterten Verfall in den Allgemeinen
Teil des Strafgesetzbuchs eingefügt. Sie ergänzt die Regelung
des § 73 StGB über den (einfachen) Verfall, wonach das
Gericht, wenn der Täter oder Teilnehmer etwas aus einer
rechtswidrigen Tat oder für sie erlangt hat, den Verfall des
Erlangten anordnet. Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich
gemäß § 73 Abs. 2 StGB auf Nutzungen und Surrogate,
ferner gemäß § 73a StGB auf den Geldwert nicht oder
nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile. Sie unterbleibt,
soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist,
dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus
der Tat Erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz
2 StGB), oder wenn sie für den Betroffenen eine unbillige
Härte wäre (§ 73c StGB). Die rechtskräftige Anordnung
des Verfalls bewirkt gemäß § 73e StGB, dass das Eigentum
an der Sache oder das verfallene Recht auf den Staat
übergeht, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser
Zeit zusteht.
3
Die Vorschriften lauten:
4
§ 73 Voraussetzungen des Verfalls
5
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden
und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr
etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies
gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch
erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den
Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
6
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich
auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die
Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch
die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz
für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf
Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
7
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen
anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so
richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1
und 2 gegen ihn.
8
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch
angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der
ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände
gewährt hat.
9
§ 73a Verfall des Wertersatzes
10
Soweit der Verfall eines bestimmten
Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus
einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall
eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2
abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines
Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine
solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall
eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des
zunächst Erlangten zurückbleibt.
11
§ 73c Härtevorschrift
12
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit
er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die
Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten
zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht
mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen
Wert hat.
13
(2) Für die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.
14
§ 73e Wirkung des Verfalls
15
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes
angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das
verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den
Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu
dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben
bestehen.
16
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als
Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als
Veräußerungen.
17
Nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB ist,
wenn eine rechtswidrige Tat nach einem auf diese Vorschrift
verweisenden Gesetz begangen worden ist, der Verfall von
Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann
anzuordnen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass
diese Gegenstände für (andere) rechtswidrige Taten oder aus
ihnen erlangt worden sind. § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB
sieht die Anordnung des erweiterten Verfalls auch dann vor,
wenn der Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb
nicht gehört oder zusteht, weil dieser ihn für eine
rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.
18
§ 73d StGB erweitert somit den
Anwendungsbereich des Verfalls zum einen auf
Vermögensgegenstände, die nicht aus dem abgeurteilten Delikt,
sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen; einen
Nachweis der konkreten Umstände dieser Taten verlangt die
Vorschrift ebenso wenig wie die schuldhafte Begehung und die
strafrechtliche Verfolgbarkeit. Zum anderen erfasst sie auch
solche Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer wegen
eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften
zivilrechtlich nicht wirksam erwerben konnte (Nichtigkeit
auch des Verfügungsgeschäfts gemäß § 134 BGB, vgl. die
Begründung des Entwurfs eines ...
Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterter Verfall -
<... StrÄndG> vom 9. März 1990, BTDrucks
11/6623, S. 7/8). Zivilrechtliche Ersatzansprüche des durch
die rechtswidrige Tat Verletzten hindern die Anordnung des
erweiterten Verfalls ebenfalls nicht (vgl. BTDrucks 11/6623,
S. 7).
19
§ 73d StGB hat folgenden Wortlaut:
20
§ 73d Erweiterter Verfall
21
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem
Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so
ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters
oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten
oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur
deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für
eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. § 73
Abs. 2 gilt entsprechend.
22
(2) Ist der Verfall eines bestimmten
Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich
geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b
sinngemäß Anwendung.
23
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach
Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der
Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut
über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers
zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei die
bereits ergangene Anordnung.
24
(4) § 73c gilt entsprechend.
25
Verweisungen auf § 73d StGB finden sich
im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs, und zwar jeweils für
den Fall der banden- oder gewerbsmäßigen Begehung, in den
Abschnitten Geld- und Wertzeichenfälschung (§ 150
Abs. 1), Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(§ 181c, § 184 Abs. 7 Satz 1), Diebstahl
und Unterschlagung (§ 244 Abs. 3, § 244a
Abs. 3), Raub und Erpressung (§ 256 Abs. 2),
Begünstigung und Hehlerei (§ 260 Abs. 3,
§ 260a Abs. 3, § 261 Abs. 7 Satz 3 und
4), Betrug und Untreue (§ 263 Abs. 7),
Urkundenfälschung (§ 282 Abs. 1), Strafbarer
Eigennutz (§ 286 Abs. 1), Straftaten gegen den
Wettbewerb (§ 302) und Straftaten im Amt (§ 338).
Im Bereich des Nebenstrafrechts verweisen vor allem die
Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 33 Abs. 1
Nr. 1 und 2 BtMG) auf § 73d StGB, außerdem § 84
Abs. 5, § 84a Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes, § 92a Abs. 5, § 92b
Abs. 3 des Ausländergesetzes, § 24 Abs. 3 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, § 54
Abs. 3 Satz 2 des Waffengesetzes, § 36 Abs. 3
des Außenwirtschaftsgesetzes und § 19 Abs. 3 des
Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen.
26
Verfahrensrechtliche Vorschriften über den
erweiterten Verfall, der unter den Voraussetzungen des
§ 76a StGB auch selbständig angeordnet werden kann,
enthalten § 442, §§ 430 ff. StPO. Die
Regelungen der §§ 111b ff. StPO ermöglichen eine
vorläufige Beschlagnahme von beim Beschuldigten vorgefundenen
Vermögensgegenständen, um die Durchsetzung einer späteren
Anordnung des Verfalls oder von Ersatzansprüchen
Tatgeschädigter sicherzustellen.
27
1. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Mai 1994
vom Landgericht wegen gemeinschaftlich begangenen
gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt,
weil er (jeweils zusammen mit einem Mitangeklagten) am 15.
Oktober 1992 telefonisch den Ankauf von drei Kilogramm Heroin
vereinbart und am 1. August 1993 ein Kilogramm Heroin
entgegen genommen hatte. Daneben verhängte das Landgericht
gegen den Beschwerdeführer Maßregeln gemäß § 69,
§ 69a StGB und bestimmte außerdem, dass ein auf seinem
Sparkonto vorhandenes Guthaben in Höhe von 42.520,18 DM dem
erweiterten Verfall unterliege und eingezogen werde.
28
Die Kammer war zu der Überzeugung gelangt,
dass dieses Geld aus anderen, ihr nicht bekannten
Rauschgiftgeschäften des Beschwerdeführers stamme. Er habe es
angesichts seines dauerhaft geringen Durchschnittseinkommens
von 850 DM monatlich und der von ihm neben seinen allgemeinen
Lebenshaltungskosten und den laufenden Kosten eines Autos zu
bestreitenden monatlichen Miete von zuletzt 600 DM nicht aus
legalen Mitteln ersparen können; also komme nur ein
strafbarer Erwerb in Betracht. Die beiden abgeurteilten,
jeweils gewerbsmäßig begangenen BtM-Straftaten zeigten
- auch wenn aus ihnen kein Gewinn erzielt worden sei (in
dem einen Fall, weil das Geschäft nicht zu Stande kam, in dem
anderen Fall, weil das erworbene Rauschgift beschlagnahmt
wurde) -, dass er mit Drogen gehandelt habe, während es
an Anhaltspunkten für irgendwelche anderen strafbaren
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers fehle. Nach
Überzeugung der Kammer konnte er das Geld daher nur aus
anderen Betäubungsmittelstraftaten erlangt haben.
29
2. Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil
mit der Rüge einer Verletzung formellen und materiellen
Rechts eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof
unter Hinweis auf die als zutreffend erachteten Ausführungen
des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BGHSt
40, 371). Die gegen den Beschwerdeführer ergangene Anordnung
des erweiterten Verfalls beruhe auf einer wirksamen
Rechtsgrundlage. Im Schrifttum erhobene Bedenken gegen die
Vereinbarkeit des § 73d StGB mit der Unschuldsvermutung
und der Eigentumsgarantie könnten durch eine
verfassungskonforme Auslegung vermieden werden:
30
Die in § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB für die
Anordnung des erweiterten Verfalls (nur) verlangte "ganz hohe
Wahrscheinlichkeit", dass "Gegenstände für rechtswidrige
Taten oder aus ihnen erlangt worden sind", setze das Institut
des erweiterten Verfalls dem verfassungsrechtlichen Bedenken
aus, es beruhe auf einer Unterstellung von Straftaten.
Deshalb sei das normativ wertende Element "wenn die Umstände
die Annahme rechtfertigen" in § 73d Abs. 1
Satz 1 StGB - dem nach dem Willen des Gesetzgebers die
Aufgabe zukomme, bei der Gesamtbewertung des Sachverhalts
auch die Grundrechtsverbürgungen zu berücksichtigen -
verfassungskonform einengend auszulegen. Die Anordnung des
erweiterten Verfalls komme nur in Betracht, wenn der
Tatrichter auf Grund erschöpfender Beweiserhebung und
-würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen habe,
dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten
Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt habe.
Ermittlungen und Feststellungen zu diesen Taten im Einzelnen
seien jedoch nicht erforderlich. An die Überzeugungsbildung
dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Vor
allem sei das Gericht nicht gehindert, sondern vielmehr
gehalten, die festgestellten Anlasstaten in seine
Überzeugungsbildung mit einzubeziehen - wie es das
Landgericht getan habe -, auch wenn aus ihnen kein Gewinn
erlangt worden sei. Diesen Anforderungen würden die
Darlegungen der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers in den Gründen des
landgerichtlichen Urteils noch gerecht.
31
Gegen das Urteil des Landgerichts und den
Beschluss des Bundesgerichtshofs richtet sich die
Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
aus Art. 14, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 2 GG rügt.
Mittelbar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die
Vorschrift des § 73d StGB über den erweiterten Verfall,
der nach Auffassung des Beschwerdeführers den Charakter einer
Strafe hat.
32
§ 73d StGB knüpfe die Anordnung des
Verfalls lediglich an die Voraussetzung, dass "Umstände die
Annahme rechtfertigen, dass Gegenstände für rechtswidrige
Taten oder aus ihnen erlangt worden sind". Die Vorschrift
verlange also den vollen Nachweis weder dafür, dass der
betroffene Gegenstand aus einer schuldhaft begangenen
Straftat stammt, noch dafür, dass dieser gemeinschaftswidrig
gebraucht wurde oder ein solcher Eigentumsmissbrauch in
konkretem Zusammenhang zu der abzuurteilenden Anknüpfungstat
steht. Damit verstoße er gegen das Schuldprinzip und - wegen
der Unterstellung von Straftaten - gegen die
Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK), außerdem gegen das
Bestimmtheitsgebot. Auf Grund dieser Mängel verletze
§ 73d StGB zugleich die Eigentumsgewährleistung des
Art. 14 GG und - mangels Begrenzung des Zugriffs -
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
33
Der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen
verfassungskonformen Auslegung stehe der Gesetzeswortlaut
entgegen. Unabhängig davon werde die landgerichtliche
Entscheidung den vom Bundesgerichtshof aufgestellten erhöhten
Beweisanforderungen nicht gerecht. Vor allem habe es die
Strafkammer versäumt, über die Eröffnung und Führung des
Sparkontos, über die Höhe der zwischenzeitlich erfolgten
Einzahlungen und Abhebungen sowie über weitere Konten des
Beschwerdeführers Beweis zu erheben. Dabei hätte sich
ergeben, dass das Guthaben auf dem Sparkonto durch
Einzahlungen von anderen, schon früher bestehenden, Konten
des Beschwerdeführers entstanden sei. Insoweit liege auch ein
Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103
Abs. 2 GG vor; die Anordnung des Verfalls erstrecke sich
auf Vermögensgegenstände, die er vor Inkrafttreten des
§ 73d StGB erworben habe.
34
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich namens
der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz sowie
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die Vorsitzenden
des 1., 2., 3. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und
der Generalbundesanwalt geäußert.
35
1. Nach Auffassung des Bundesministeriums der
Justiz widerspricht die einengende Auslegung des § 73d
Abs. 1 StGB durch den Bundesgerichtshof im
Ausgangsverfahren dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck
gebrachten Willen des Gesetzgebers, den Nachweis der Herkunft
eines Gegenstands aus rechtswidrigen Taten zu erleichtern.
Auch mit dieser Beweiserleichterung stehe die Regelung über
den erweiterten Verfall, die mit der Formulierung
"rechtfertigen" eine Wertung im Einzelfall verlange, mit dem
Grundgesetz in Einklang.
36
a) Die Vorschrift verstoße nicht gegen den
Schuldgrundsatz oder die Unschuldsvermutung, weil eine
Anordnung des Verfalls nach § 73d Abs. 1 StGB keine
Strafe oder strafähnliche Sanktion sei und deshalb keine
Schuldfeststellung voraussetze. Als Sonderform des Verfalls
bezwecke der erweiterte Verfall den Ausgleich unrechtmäßiger
Vermögensverschiebungen. Dieser Zweck bestimme die
Rechtsnatur des Instituts, bei dem es sich um eine
Abschöpfung eigener Art des aus der Straftat Erlangten
handele.
37
b) § 73d StGB verletze auch nicht die
verfassungsrechtlich geschützte Selbstbezichtigungsfreiheit
des Beschuldigten. Dieser sei rechtlich nicht gezwungen, zur
Abwendung einer Anordnung des Verfalls Angaben über eigene
strafrechtlich erhebliche Verhaltensweisen zu machen.
38
c) Die Regelung über den erweiterten Verfall
verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgewährleistung des
Art. 14 GG. Eine Anordnung des Verfalls entziehe zwar
nach § 73d StGB konkrete Rechtspositionen und greife
damit in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ein. Die
Vorschrift bilde aber eine vom Grundgesetz stillschweigend
zugelassene Eigentumsschranke. Der erweiterte Verfall diene
der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere
des illegalen Betäubungsmittelhandels, und damit dem Schutz
elementarer Rechtsgüter. Er finde – wie in der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE
22, 387 ) verlangt – eine Rechtfertigung in der
Verfassung und entspreche darüber hinaus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Er sei geeignet, die Gewinne aus dem
Drogenhandel abzuschöpfen und den Straftätern die Mittel für
weitere Straftaten zu entziehen.
39
Der erweiterte Verfall sei hierzu auch
erforderlich. Vor Einführung des erweiterten Verfalls sei die
Abschöpfung deliktisch erzielter Gewinne häufig daran
gescheitert, dass die für die Anordnung eines (einfachen)
Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 StGB erforderliche
sichere Zuordnung beim Beschuldigten vorgefundener
Vermögensgegenstände zu einer bestimmten Tat nicht möglich
gewesen sei. Gegen eine deswegen in Polizeikreisen, aber auch
international – etwa in Art. 5 Abs. 7 des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember
1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen (vgl. BTDrucks 12/3346) – geforderte
Beweislast des Beschuldigten für den redlichen Erwerb
verdächtiger Vermögenswerte habe die Bundesregierung
verfassungsrechtliche Bedenken gehabt. Die anstelle einer
solchen Beweislastumkehr in § 73d StGB vorgesehene
Beweiserleichterung sei das mildeste Mittel gewesen, um die
Zugriffsmöglichkeiten auf Tatgewinne zu erweitern.
40
Der mit dem erweiterten Verfall verbundene
Eingriff stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
Sache. Der Verfall diene dem Ausgleich unrechtmäßiger
Vermögensverschiebung und müsse daher vom Betroffenen
grundsätzlich hingenommen werden. Unzumutbare Ergebnisse
würden durch die Härtevorschrift des § 73c StGB
vermieden.
41
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung
des § 73d StGB.
42
a) Sie sei mit der Unschuldsvermutung und dem
Schuldgrundsatz vereinbar. Beim erweiterten Verfall handele
es sich grundsätzlich nicht um eine Strafe oder strafähnliche
Sanktion, sondern um eine quasi-kondiktionelle
Ausgleichsmaßnahme, deren Anwendung gemäß § 73d StGB die
Feststellung von Schuld nicht voraussetze.
43
b) Der Eigentumsgewährleistung des
Grundgesetzes werde § 73d StGB hinreichend gerecht. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die
Entziehung von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen
Verurteilung vom Grundgesetz als traditionelle
Eigentumsschranke stillschweigend zugelassen. Die aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 GG herzuleitende Zulässigkeit von
Eigentumssanktionen rechtfertige sich aus dem Gedanken des
Missbrauchs: Wer einen Vermögensvorteil auf strafbare Weise
erlange, gebrauche das Eigentum in einer vom Grundgesetz
nicht gebilligten Weise. Er verwirke deshalb insoweit sein
Eigentumsrecht. Der entsprechend dem Missbrauchsgedanken
erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen der die
Verwirkung auslösenden strafbaren Handlung und dem zu
entziehenden Vermögensgegenstand werde von § 73d StGB
vorausgesetzt. Die vorgesehene Beweiserleichterung sei mit
Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. An der Bekämpfung der
organisierten Kriminalität bestehe ein ganz erhebliches
Allgemeininteresse, welches das Interesse des Einzelnen am
Schutz seines Eigentums überwiegen könne.
44
§ 73d StGB beruhe auf der Erfahrung, dass
die organisierte Kriminalität mit dem herkömmlichen
strafrechtlichen Instrumentarium nicht erfolgreich bekämpft
werden könne. Es falle in die Einschätzungsprärogative des
Gesetzgebers, ob eine effektivere Abschöpfung der aus der
Begehung von Straftaten erzielten Gewinne zu einer
wirksameren Bekämpfung dieser Art der Kriminalität beitragen
werde.
45
Die Beweiserleichterung entspreche auch dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet, die
Abschöpfung von illegalen Gewinnen und damit das Ziel einer
effektiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu
fördern. Sie sei auch erforderlich, da nicht ersichtlich sei,
in welcher die Eigentumsgarantie schonenderen Weise die
Abschöpfung illegaler Gewinne erleichtert werden könnte.
Schließlich sei die Regelung mit dem Übermaßverbot vereinbar,
auch wenn sie die Gefahr einer Einziehung legal erworbener
Gegenstände in sich berge. Diese Gefahr sei angesichts des in
§ 73d Abs. 1 StGB verlangten hohen
Wahrscheinlichkeitsgrades sehr gering und angesichts des mit
dieser Vorschrift verfolgten besonders gewichtigen
Allgemeininteresses hinzunehmen.
46
c) Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
des Art. 103 Abs. 2 GG liege nicht vor, weil
§ 73d StGB keine Strafe anordne.
47
3. Nach Ansicht des 1. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs ist die verfassungskonforme Auslegung des
§ 73d StGB durch den 4. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs im Ausgangsverfahren mit dem Wortlaut der
Vorschrift und der Intention des Gesetzgebers, "eine ganz
hohe Wahrscheinlichkeit" der deliktischen Herkunft für die
Anordnung des erweiterten Verfalls genügen zu lassen,
unvereinbar. Unüberwindliche Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Regelung hätten daher die Einholung
einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG nahe gelegt.
48
Der 3. Strafsenat hat sich der vom
4. Strafsenat im Ausgangsverfahren vertretenen
Auffassung angeschlossen, die Anordnung des erweiterten
Verfalls gemäß § 73d Abs. 1 StGB setze die volle
Überzeugung des Tatrichters von der deliktischen Herkunft der
erfassten Gegenstände voraus. Im Übrigen haben die
Strafsenate auf ihre Rechtsprechung Bezug genommen.
49
4. Der Generalbundesanwalt hält § 73d
StGB in der verfassungskonformen Auslegung des
Bundesgerichtshofs und seine Anwendung im Ausgangsverfahren
für verfassungsrechtlich unbedenklich.
50
a) Die Regelung verstoße nicht gegen die
Unschuldsvermutung oder gegen das Schuldprinzip. Die
kondiktionsähnliche Abschöpfung bemakelten Vermögens zwecks
Prävention sei etwas wesensverschieden Anderes als eine
straftypische, konkret schuldbezogene Nachteilszufügung.
Schuldfeststellungen vor Schuldspruchreife hinsichtlich der
Herkunftstaten seien mit einer Anordnung des Verfalls gemäß
§ 73d StGB nicht verbunden.
51
b) § 73d StGB verletze die
Eigentumsgewährleistung nicht. Der mit dem erweiterten
Verfall ermöglichte Zugriff auf das Vermögen organisiert
vorgehender Täter sei geeignet, kriminellen Organisationen
das "Investitionskapital" für weitere Straftaten zu
entziehen, und diene damit der präventiven Sicherung
überragender Gemeinschaftsbelange. Dagegen könne das Belassen
solcher Gewinne das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung
untergraben. Mit dem Institut des erweiterten Verfalls
verbundene Eigentumsbeeinträchtigungen stünden nicht außer
Verhältnis zu dem mit ihm erreichbaren Zuwachs an
Rechtsgüterschutz, zumal man dem Täter keine wohlerworbenen,
sondern durch rechtswidrige Taten bemakelte Positionen nehme.
Unbillige Härten könnten im Einzelfall gemäß § 73d
Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 73c StGB vermieden
werden. Die in § 73d StGB vorgesehene
Beweiserleichterung unterliege keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, da das Grundgesetz keine ausdrücklichen Regeln zur
Beweisführung und Überzeugungsbildung enthalte.
52
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise
zulässig.
53
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das
Landgericht habe gegen das Rückwirkungsverbot des
Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, weil es die Anordnung des
Verfalls – mangels hinreichender Sachverhaltsaufklärung – auf
Vermögensgegenstände erstreckt habe, die er schon vor
Inkrafttreten des § 73d StGB erworben habe, steht einer
Berücksichtigung dieses Vortrags der Grundsatz der
materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
verlangt neben der formalen Erschöpfung des Rechtswegs, dass
der Beschwerdeführer alle fachgerichtlichen Möglichkeiten
genutzt hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu
verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163
; stRspr). Der Beschwerdeführer hat es insoweit
versäumt, im Revisionsverfahren eine zulässige
Aufklärungsrüge zu erheben.
54
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie unbegründet.
55
§ 73d StGB ist in der Auslegung des
Bundesgerichtshofs mit dem Grundgesetz vereinbar.
56
1. § 73d StGB verstößt nicht gegen
den Schuldgrundsatz.
57
a) Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld"
(nulla poena sine culpa) ist in der Garantie der Würde und
Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG
und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip
verankert. Er gebietet, dass Strafen oder strafähnliche
Sanktionen in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat
und zum Verschulden des Täters stehen. Straftatbestand und
Strafrechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt
sein. Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die
Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz
des Übermaßverbots. Er schließt die strafende oder
strafähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters aus
(vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50,
125 ; 50, 205 ; 81, 228
; 86, 288 ; siehe auch Urteil des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar
2004 - 2 BvR 2029/01 -).
58
Strafe ist die Auferlegung eines
Rechtsnachteils wegen einer schuldhaft begangenen
rechtswidrigen Tat. Sie ist - neben ihrer Aufgabe
abzuschrecken und zu resozialisieren - eine angemessene
Antwort auf strafrechtlich verbotenes Verhalten (vgl. BVerfGE
21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125
; 45, 187 ; 95, 96
). Mit der Strafe wird ein rechtswidriges
sozial-ethisches Fehlverhalten vergolten. Das dem Täter
auferlegte Strafübel soll den schuldhaften Normverstoß
ausgleichen; es ist Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit (vgl.
BVerfGE 9, 167 ; 22, 49 ; 95, 96
; 96, 10 ).
59
Dem Schuldgrundsatz unterliegen auch
Sanktionen, die wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 22, 125
; 27, 36 ; 35, 311 ;
74, 358 ). Strafähnlich ist eine Maßnahme
freilich nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an
Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die
Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des
pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere,
wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der
Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr
verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ;
21, 378 ; 21, 391 ;
22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36
; 80, 109 ; Urteil des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -
siehe auch Volk, ZStW 1971, S. 405 ff.). So hat das
Bundesverfassungsgericht den in § 890 Abs. 1 ZPO
geregelten Zwangsmaßnahmen, die neben der Disziplinierung des
Schuldners auch Sühne für eine begangene Zuwiderhandlung
bezwecken, strafähnliche Wirkung beigemessen (vgl. BVerfGE
20, 323 ; 58, 159 ; 84, 82
); dagegen hat es die Anordnung von
Untersuchungshaft im Ermittlungsverfahren und die
Unterbringung drogenabhängiger Täter in einer
Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wegen des sichernden
Charakters dieser Maßnahmen nicht als strafähnlich angesehen
(vgl. BVerfGE 19, 342 und BVerfGE 91, 1
).
60
b) Das Rechtsinstitut des erweiterten Verfalls
gerät mit dem Schuldgrundsatz nicht in Konflikt, weil es
keinen strafenden oder strafähnlichen Charakter hat. Eine an
Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 73d
StGB orientierte Auslegung ergibt, dass die in der Vorschrift
angeordnete Entziehung deliktisch erlangter Vermögensvorteile
nicht bezweckt, dem Betroffenen die Begehung der Herkunftstat
als Fehlverhalten vorzuwerfen und ihm deswegen vergeltend ein
Übel zuzufügen (aa). Vielmehr verfolgt die Regelung des
§ 73d StGB vermögensordnende und normstabilisierende
Ziele (bb). Das beim erweiterten Verfall geltende
Bruttoprinzip ändert hieran nichts (cc).
61
aa) Das Strafgesetzbuch bezeichnet Verfall und
erweiterten Verfall nicht als "Strafen", sondern als
"Maßnahmen", zu denen es gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB
auch die in § 61 StGB aufgeführten Maßregeln der
Besserung und Sicherung zählt. Die Verfallvorschriften sind
zusammen mit der Regelung der Einziehung (§§ 74 ff.
StGB) in einen eigenen, den Siebenten Titel des Dritten
Abschnitts eingeordnet und dadurch von den im Ersten Titel
des Dritten Abschnitts geregelten, als "Strafen"
bezeichneten, Rechtsfolgen der Tat geschieden. Die
begriffliche Abgrenzung des Verfalls von den im
Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen und seine systematische
Zusammenfassung mit anderen präventiv ausgerichteten
Maßnahmen sprechen gegen einen strafenden oder strafähnlichen
Charakter des § 73d StGB. Auch die Regelung des
§ 76a StGB, wonach der erweiterte Verfall unabhängig von
der strafrechtlichen Verfolgung einer Person angeordnet
werden kann, ist nur bei einer nicht-pönalen Natur des
Rechtsinstituts verständlich.
62
Die Entstehungsgeschichte des § 73d StGB
bestätigt, dass der Gesetzgeber mit dem erweiterten Verfall
ein Instrument der Gewinnabschöpfung ohne Strafcharakter
schaffen wollte.
63
Die Abschöpfung rechtswidrig erzielter Gewinne
ist nicht notwendig eine vergeltende Sanktion (vgl. BVerfGE
81, 228 ). Der Gesetzgeber kann weitgehend
frei darüber entscheiden, ob und auf welche Weise er
rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteile entziehen
will. So kann er die Vorteilsentziehung selbständig neben der
Festsetzung einer - entsprechend dem Schuldgrundsatz - nur am
Verschulden des Täters orientierten pönalen Sanktion vorsehen
oder, in Fällen, in denen eine solche Sanktion nicht verhängt
werden kann, auch als Inhalt einer in einem objektiven
Verfahren ergehenden gesonderten Anordnung. Ebenso steht es
ihm offen, eine strafende Sanktion so zu bemessen, dass mit
ihr zugleich die Abschöpfung des Gewinns sichergestellt wird
(a.a.O., S. 238). Es liegt mithin in der Entscheidung des
Gesetzgebers, ob er mit einer gewinnabschöpfenden Maßnahme
zugleich Strafzwecke verfolgen will oder nicht.
64
Mit der Vorschrift des § 73d StGB
bezweckt der Gesetzgeber keine pönale Rechtsfolge. Seiner
Auffassung nach teilt der erweiterte Verfall die Rechtsnatur
des einfachen Verfalls nach § 73 StGB (vgl. BTDrucks
11/6623, S. 6 und 7 sowie die Begründung des Entwurfs
eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels
und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität
vom 25. Juli 1991, BTDrucks 12/989, S. 23:
"Eigenständige Erscheinungsform des Verfalls"). Ausweislich
der Gesetzesmaterialien zu § 73 StGB soll die
Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile als
gesonderte Rechtsfolge neben die Strafe treten und vor allem
das Tagessatzsystem ergänzen. Der Gesetzgeber hält es nicht
für sinnvoll, den Täter zu bestrafen und ihm zugleich das aus
der Tat unrechtmäßig Erlangte zu belassen; dies könne
geradezu als Anreiz zur Begehung weiterer entgelt- und
gewinneinbringender Straftaten wirken (vgl. die Begründung
des Entwurfs eines Strafgesetzbuches E 1962 vom
4. Oktober 1962, BTDrucks IV/650, S. 241 und 245 sowie das
Protokoll der 28. Sitzung des
Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom
22. September 1966, S. 542
65
Der Gesetzgeber sieht in der Gewinnabschöpfung
also nicht die Zufügung eines Übels, sondern die Beseitigung
eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten
verlocken könnte. Auch die Entwurfsbegründungen zu § 73d
StGB betonen, der erweiterte Verfall sei keine Strafsanktion,
sondern eine Maßnahme eigener Art mit "kondiktionsähnlichem
Charakter" (vgl. BTDrucks 11/6623, S. 4, 5 ff. und
8, BTDrucks 12/989, S. 1, 23, sowie die
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestags vom 4. Juni 1992, BTDrucks 12/2720,
S. 42 f.). Demnach hat der Gesetzgeber den
erweiterten Verfall als selbständige, nicht-pönale Maßnahme
neben die Strafe gestellt.
66
bb) Eine von den Vorstellungen des
Gesetzgebers abweichende Einordnung (vgl. dazu BVerfGE 22,
125 ) des erweiterten Verfalls als Strafe oder
strafähnliche Maßnahme folgt auch nicht aus den mit der
Regelung des § 73d StGB verfolgten weiteren Zwecken.
67
(1) Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung soll
einen "ordnenden Zugriff" des Rechts zur Korrektur einer
deliktisch zu Stande gekommenen Vermögenszuordnung
ermöglichen (so BTDrucks 11/6623, S. 7 und 8). Der
Gesetzgeber misst dem erweiterten Verfall in erster Linie
eine vermögensordnende Aufgabe zu: Das Bürgerliche Recht kann
deliktische Vermögensveränderungen nur zum Teil unterbinden,
indem es verbotenen Rechtsgeschäften - etwa im Bereich
des illegalen Betäubungsmittelhandels - die
zivilrechtliche Wirksamkeit versagt (§ 134 BGB, vgl.
BGHSt 31, 145 ff.; Mayer-Maly/Armbrüster, in:
MünchKommBGB, 4. Aufl., § 134 Rn. 10; Sack, in:
Staudinger, BGB, 2003, § 134 Rn. 223, jeweils m.w.N.).
Es verhindert nicht, dass ein Straftäter durch die Begehung
rechtswidriger Taten faktisch Vermögensvorteile erlangt, etwa
Gewinne aus der Weiterveräußerung von Drogen. Der Gesetzgeber
sieht in einem solchen deliktischen Vermögenserwerb eine
korrekturbedürftige Störung der Rechtsordnung, die die
Strafgerichte im Wege der Gewinnabschöpfung beseitigen
sollen. Er weist dem Verfallrecht der §§ 73 ff.
StGB die Aufgabe zu, einen rechtswidrigen Zustand durch
ordnenden Zugriff von hoher Hand zu beenden.
68
Die vermögensordnende Funktion macht den
erweiterten Verfall nicht zu einem strafähnlichen
Rechtsinstitut. Die Beseitigung einer bereits eingetretenen
Störung der Vermögensordnung setzt zwar
vergangenheitsbezogene Feststellungen voraus und ist insoweit
retrospektiv. Der korrigierende Eingriff aber, mit dem der
Staat auf eine deliktisch entstandene Vermögenslage reagiert,
ist nicht notwendig repressiv. Auch das öffentliche
Gefahrenabwehrrecht erlaubt hoheitliche Maßnahmen, um
Störungen zu beseitigen. Gefahrenabwehr endet nicht dort, wo
gegen eine Vorschrift verstoßen und hierdurch eine Störung
der öffentlichen Sicherheit bewirkt wurde. Sie umfasst auch
die Aufgabe, eine Fortdauer der Störung zu verhindern (vgl.
etwa Friauf, in: Badura u.a., Besonderes Verwaltungsrecht,
11. Aufl., S. 138; Würtenberger, in: Achterberg
u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, Band II, 2. Aufl.,
S. 445; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht,
13. Aufl., S. 63, jeweils m.w.N.).
69
Maßnahmen der Störungsbeseitigung sind ein
Fall der Gefahrenabwehr. Sie knüpfen zwar an in der
Vergangenheit begründete Zustände an, sind in ihrer
Zielrichtung aber zukunftsbezogen. Sie wollen nicht ein
normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen,
sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung
der Rechtsordnung in Zukunft andauert. Dementsprechend sollte
eine auf § 21f Abs. 2 Satz 3 BNatSchG a.F.
gestützte Einziehung von Elfenbein, das ohne die
erforderliche Genehmigung in die Bundesrepublik Deutschland
eingeführt worden war, einen Verstoß gegen die für Elfenbein
geltenden Handelsbeschränkungen beseitigen (vgl. den
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1989 - 2 BvR 554/88
-, NJW 1990, S. 1229). § 21f Abs. 2 Satz 3
BNatSchG a.F. zielte nicht auf Repression und Vergeltung für
ein rechtswidriges Verhalten, sondern diente als Teil eines
Systems von Handelsbeschränkungen, die die wirtschaftliche
Nutzung gefährdeter Arten eindämmen sollen, der
Gefahrenabwehr (a.a.O., S. 1229).
70
Auch § 73d StGB verfolgt einen solchen
präventiven Zweck. Der erweiterte Verfall ist zwar nicht
systematisch als Sicherungsmaßregel ausgestaltet, die eine
drohende Reinvestition von Deliktsgewinnen durch kriminelle
Organisationen verhindern soll und sich auf eine
entsprechende Gefahrenprognose stützt. Die Erwägung des
Gesetzgebers, die strafrechtliche Gewinnabschöpfung könne
auch sichernde Wirkungen erzielen (vgl. BTDrucks 11/6623, S.
7 und BTDrucks 12/989, S. 1), hat in der Regelung des
§ 73d StGB nicht unmittelbar Niederschlag gefunden (vgl.
Weßlau, StV 1991, S. 226, 232 f.; Wallschläger, Die
strafrechtlichen Verfallsvorschriften, 2002, S. 158). Die
vermögensordnende Zielsetzung der Vorschrift ist aber klar
zukunftsbezogen und präventiv: Der betroffene Straftäter soll
deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der
Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung
soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung
soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der
Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert.
71
Mit dieser präventiven Zielsetzung wirkt der
erweiterte Verfall nicht wie eine Strafsanktion. Seine
Anordnung erfolgt nicht, um dem Betroffenen die Begehung der
Herkunftstat vorzuhalten und über sie ein sozialethisches
Unwerturteil zu sprechen. Sie zielt vielmehr darauf, einen
rechtswidrigen Zustand für die Zukunft zu beseitigen. Die
Entziehung deliktisch erlangten Vermögens ist nicht Ausdruck
vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit (ähnlich BGH,
NStZ 1995, S. 491; Güntert, Gewinnabschöpfung als
strafrechtliche Sanktion, 1983, S. 11 ff., 17;
Schmidt, in: LKStGB, 11. Aufl., § 73 Rn. 8;
Jekewitz, GA 1998, S. 276, 277).
72
(2) Der mit der Regelung des § 73d StGB
beabsichtigte vermögensordnende Zugriff soll nach dem Willen
des Gesetzgebers zugleich Anreize für gewinnorientierte
Delikte reduzieren. Auch dieses in der Begründung des
Entwurfs eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterter
Verfall - (... StrÄndG) vom 9. März 1990 (BTDrucks
11/6623, S. 4) als generalpräventiv bezeichnete Ziel der
Gewinnabschöpfung verleiht dem erweiterten Verfall keinen
strafähnlichen Charakter.
73
Der Entziehung deliktisch erzielter
Vermögensvorteile wird zwar zu Recht eine strafergänzende
Funktion beigemessen. Denn die übelszufügende und damit
abschreckende Wirkung einer Strafe kann sich mindern, wenn
der materielle Tatvorteil in der Hand des Täters verbleibt
(vgl. Eser, Die strafrechtlichen Sanktionen gegen das
Eigentum, 1969, S. 86 und S. 284). Dies wird vor
allem bei Geldstrafen deutlich, die der Täter aus dem
Tatgewinn bestreiten könnte. Ein möglicher negativer Einfluss
unterbliebener Gewinnabschöpfung auf die Nachdrücklichkeit
einer Strafe bedeutet aber nicht, dass die Gewinnabschöpfung
selbst strafende Wirkung erzielt oder intendiert (vgl.
Güntert, Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion,
1983, S. 15 ff.).
74
Eine Abschreckungswirkung im Sinne der
negativen Generalprävention ist mit dem erweiterten Verfall
ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht beabsichtigt. In
der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des
illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen
der Organisierten Kriminalität (OrgKG) heißt es im Anschluss
an die Darstellung der mit der Gewinnabschöpfung verfolgten
Ziele, der Entwurf sehe neben der Gewinnabschöpfung auch
Strafschärfungen zur Erhöhung der Abschreckungswirkung bei
Straftaten der organisierten Kriminalität vor (vgl. BTDrucks
12/989, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit die Ziele der
Gewinnabschöpfung ausdrücklich vom Abschreckungszweck
erhöhter Strafandrohungen unterschieden (siehe auch BTDrucks
12/989, S. 21 sub B.).
75
Die mit den strafrechtlichen
Verfallvorschriften beabsichtigte generalpräventive Wirkung
soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf andere Weise
erzielt werden: Indem der Staat dem Täter deliktisch
Erlangtes wegnimmt, führt er ihm, wie auch der
Rechtsgemeinschaft, vor Augen, dass strafrechtswidrige
Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich
nicht lohnen. Der vermögensordnende Eingriff soll die
Unverbrüchlichkeit und die Gerechtigkeit der Rechtsordnung
erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken.
76
Diese auch als positiver Aspekt
strafrechtlicher Generalprävention anerkannte Zielsetzung
(vgl. BVerfGE 45, 187 ) ist - wie die
Ausführungen zum Gefahrenabwehrrecht gezeigt haben -
kein Spezifikum strafrechtlicher Vorschriften (vgl. BVerfGE
22, 125 ). Soweit es um die Abschöpfung deliktisch
erlangten Vermögens geht, deckt sie sich mit einem alle
Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatz, wonach eine mit der
Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage
auszugleichen ist (vgl. Güntert, Gewinnabschöpfung als
strafrechtliche Sanktion, 1983, S. 11 m.w.N.). Die
normbestätigende Zielsetzung des § 73d StGB
charakterisiert den erweiterten Verfall daher nicht zwingend
als pönale Maßnahme (vgl. BGHSt 47, 369 ;
Güntert, Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion,
1983, S. 17; Schmidt, in: LKStGB, 11. Aufl.,
§ 73 Rn. 8; Eberbach, NStZ 1987, S. 486,
489 f.; Groth, Verdeckte Ermittlung im Strafverfahren
und Gewinnabschöpfung, 1995, S. 151; anders
Schultehinrichs, Gewinnabschöpfung bei
Betäubungsmitteldelikten - Zur Problematik der geplanten
Vorschrift über den erweiterten Verfall, 1991,
S. 153 f.; wohl auch Weßlau, StV 1991, S. 226,
231 f., und Hoyer, GA 1993, S. 406, 417 ff.,
421).
77
cc) Schließlich hat das Rechtsinstitut des
Verfalls auch nicht deshalb strafähnlichen Charakter
angenommen, weil der Gesetzgeber parallel zur Neuregelung des
§ 73d StGB das bis dahin im Verfallrecht geltende
Nettoprinzip (Abschöpfung des Taterlöses abzüglich der
Tatkosten) durch das Bruttoprinzip (Abschöpfung des erlangten
"Etwas", des Taterlöses ohne Abzug für die Tat geleisteter
Aufwendungen, vgl. BGH, NStZ 1994, S. 123 f.; BGHSt
47, 369 ) ersetzt hat. Die Auffassung,
der Verfall sei nur noch der Form nach eine Maßnahme, dem
Inhalt nach dagegen eine tatvergeltende Zufügung eines Übels,
weil das Gesetz nunmehr dem deliktisch bereicherten Täter
- über die bloße Kondiktion hinaus - eine
wirtschaftliche Einbuße zumute (vgl. Nachw. bei Eser, in:
Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 73d
Rn. 2 ff., § 73 Rn. 18 ff.; Fischer,
in: Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73d
Rn. 4 ff., § 73 Rn. 3; Lackner, in:
Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 73 Rn. 4 ff.;
Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, 5. Aufl.,
S. 793; Horn, in: SKStGB, § 73 Rn. 5; Herzog, in:
NomosStGB, § 73 Rn. 10 ff.; anders BGH, NStZ 1995,
S. 491; Schmidt, in: LKStGB, 11. Aufl., § 73d Rn.
4, § 73 Rn. 8; Katholnigg, JR 1994, S. 353, 354;
Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht, Allgemeiner Teil,
10. Aufl., S. 716; Goos, wistra 2001, S. 313,
315), ist nicht zwingend. Das Bruttoprinzip lässt sich auch
anders und in größerer Nähe zum Willen des Gesetzgebers sowie
zum systematischen Ort des Verfalls einordnen:
78
Der Gesetzgeber hat dem Rechtsinstitut des
Verfalls durch die Einführung des Bruttoprinzips den
kondiktionsähnlichen Charakter nicht genommen. Vielmehr hat
er sich eine an Wortlaut und Gesetzessystematik der
§§ 812 ff. BGB orientierte Sichtweise des
zivilrechtlichen Bereicherungsrechts zu Eigen gemacht. Danach
beschränkt sich die Funktion der §§ 812 ff. BGB
nicht auf die Abschöpfung noch vorhandener Vermögenswerte;
vielmehr ist die Kondiktion ein eigenständiges Instrument zur
Korrektur irregulärer Vermögenszuordnungen, das allein den
gutgläubigen Bereicherungsschuldner vor Vermögenseinbußen
schützt (§ 818 Abs. 3 BGB), während es dem Bösgläubigen
wirtschaftliche Verlustrisiken zuweist (§ 818 Abs. 4,
§ 819 BGB; vgl. BGHZ 53, 144 ; 55,
128 und 57, 137 ; Lieb, in:
MünchKommBGB, 3. Aufl., § 818 Rn. 47 ff.; Lorenz,
in: Staudinger, BGB, 1999, § 818 Rn. 1; Sprau, in:
Palandt, BGB, 62. Aufl., § 818 Rn. 27 ff.; H.P.
Westermann, in: Erman, BGB, 10. Aufl., § 818 Rn. 2; zur
risikozuweisenden Wirkung des Bruttoprinzips im
strafrechtlichen Verfallrecht vgl. Katholnigg, JR 1994,
S. 353, 356 und BayObLG, NStZ-RR 1997, S. 339).
79
Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll die
Einführung des Bruttoprinzips das Verfallrecht der
§§ 73 ff. StGB an die im zivilrechtlichen
Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung angleichen.
In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuchs und
anderer Gesetze vom 10. September 1991 (BTDrucks 12/1134, S.
12) heißt es hierzu, die mit der Nettoabschöpfung verbundene
Saldierung habe zu Wertungswidersprüchen innerhalb der
Gesamtrechtsordnung geführt, weil das Zivilrecht demjenigen,
der sich außerhalb der Rechtsordnung stelle, in § 817
Satz 2 BGB die Zuhilfenahme der Gerichte bei der
Rückabwicklung seines zweifelhaften Geschäfts versage. Der
Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB, wonach das in ein
verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren
sei, solle deshalb auch beim Verfall Anwendung finden.
80
Mit seinem Bezug auf den der Regelung des
§ 817 Satz 2 BGB nach überwiegender Meinung zu Grunde
liegenden Gedanken der Rechtsschutzverweigerung (vgl. BGHZ
44, 1 ; Lorenz, in: Staudinger, BGB, 1999,
§ 817 Rn. 4 f.; Honsell, Die Rückabwicklung
sittenwidriger oder verbotener Geschäfte, 1974,
S. 58 ff.; Canaris, in: Festschrift für Steindorff,
1990, S. 519, 523 ff.; Dauner, JZ 1980,
S. 495, 499; Lieb, in: MünchKommBGB, 3. Aufl.,
§ 817 Rn. 9) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er
dem von einer Anordnung des Verfalls Betroffenen lediglich
eine rechtliche Begünstigung versagen und damit die im
zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundene
Risikozuweisung übernehmen, nicht aber eine neue pönale
Rechtsfolge schaffen wollte.
81
Insgesamt betrachtet ist die Gewinnabschöpfung
gemäß § 73d StGB keine pönale Reaktion auf ein früheres
normwidriges Verhalten des Betroffenen. Vielmehr antwortet
sie auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung mit
einem korrigierenden und normbekräftigenden Eingriff. Der
erweiterte Verfall verfolgt nicht repressiv-vergeltende,
sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem
Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme. Die
verschuldensunabhängige Ausgestaltung des erweiterten
Verfalls begegnet insoweit keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
82
2. § 73d StGB ist mit der
Unschuldsvermutung vereinbar.
83
a) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere
Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Sie muss in einem
prozessordnungsgemäßen Verfahren widerlegt werden, bevor
wegen eines Tatvorwurfs Entscheidungen getroffen werden, die
die Feststellung von Schuld erfordern. Sie schützt den
Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe
gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches,
prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und
Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerfGE 19, 342
; 35, 311 ; 74, 358
; 82, 106 ).
84
b) Das Rechtsinstitut des erweiterten Verfalls
verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
85
§ 73d StGB sieht die Entziehung von
Vermögenswerten vor, die der Beschuldigte aus rechtswidrigen,
aber nicht notwendig schuldhaft begangenen, Taten erlangt
hat. Die Anordnung des erweiterten Verfalls setzt die
Feststellung von Schuld nicht voraus. Sie ist daher von
Gesetzes wegen auch nicht mit einer gerichtlichen
Schuldzuweisung verbunden (vgl. BTDrucks 11/6623, S. 5
und BTDrucks 12/2720, S. 42 f.). Eine strafgleiche
Rechtsfolge ordnet § 73d StGB - wie unter C. I. 1.
ausgeführt - ebenfalls nicht an (vgl. auch das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.
Oktober 1986 - Nr. 14/1984/86/133 -, EuGRZ 1988, S. 513, 519
zu einer zollrechtlichen Verfallerklärung). Die
Unschuldsvermutung steht einer Anordnung des erweiterten
Verfalls ohne gesetzlichen Schuldnachweis daher nicht
entgegen.
86
3. Die Vorschrift des § 73d StGB verstößt
in der Auslegung des Bundesgerichtshofs auch nicht gegen die
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
87
a) Soweit § 73d StGB den Zugriff auf
Vermögenswerte erlaubt, die dem unmittelbar Betroffenen wegen
eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften
zivilrechtlich nicht zustehen (vgl. § 134, § 935
BGB), ist dessen Eigentumsgrundrecht schon mangels einer
schutzfähigen Rechtsposition nicht berührt (vgl. BVerfGE 83,
201 ; 95, 267 ). Dies betrifft vor
allem die Entziehung von Gewinnen aus illegalen
Drogengeschäften. Denn wegen des strafrechtlichen Verbots des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist gemäß § 134 BGB
neben dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft zugleich
die Übereignung sowohl der Drogen als auch des für sie als
Kaufpreis gezahlten Geldes zivilrechtlich unwirksam (vgl.
BGH, NJW 1983, S. 636; Mayer-Maly/Armbrüster, in:
MünchKommBGB, 4. Aufl., § 134 Rn. 10; Sack, in:
Staudinger, BGB, 2003, § 134 Rn. 223, jeweils m.w.N.).
Einer unveröffentlichten Erhebung des Statistischen
Bundesamts zufolge ergehen gut acht von zehn Anordnungen des
erweiterten Verfalls im Bereich der Betäubungsmitteldelikte.
Auch nahmen die Gerichte in den zu § 33 Abs. 1 BtMG
veröffentlichten Entscheidungen regelmäßig - wie das
Landgericht im Ausgangsverfahren - an, die für verfallen
erklärten Vermögenswerte stammten ihrerseits aus
Betäubungsmittelstraftaten (vgl. die bei Gradowski/Ziegler,
Geldwäsche, Gewinnabschöpfung, 1997, S. 82 ff.
referierten Fälle sowie BGH, NStZ 1995, S. 540; StV
1995, S. 633; NStZ-RR 1998, S. 297; NStZ 2001,
S. 531; NStZ-RR 2003, S. 75; OLG Stuttgart, NJW
2000, S. 2598, 2599). Demnach berühren die meisten
Anwendungsfälle des § 73d StGB kein durch Art. 14
Abs. 1 GG geschütztes Eigentum. Die Geltung des
Bruttoprinzips ändert hieran nichts. Es versagt dem
Betroffenen lediglich eine Erstattung seiner Tataufwendungen
(vgl. C. I. 1. b) cc) sowie Katholnigg, JR 1994, S. 353,
356).
88
b) Soweit § 73d StGB die Entziehung von
Gegenständen anordnet, die der Betroffene zwar deliktisch,
aber gleichwohl zivilrechtlich wirksam erworben hat, enthält
er eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese genügt in der
Auslegung des Bundesgerichtshofs den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
89
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat schon im
Beschluss vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387
) klargestellt, dass der Verlust von Eigentum als
Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den
traditionellen Schranken des Eigentums gehört. Das
Grundgesetz hat dem Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1
Satz 2 die Aufgabe übertragen, den Inhalt und die
Schranken des Eigentums zu bestimmen. Die das Eigentum
ausformenden Vorschriften des bürgerlichen und des
öffentlichen Rechts legen generell und abstrakt Rechte und
Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als
Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (vgl.
BVerfGE 52, 1 ; 58, 137
; 58, 300 ; 70, 191
; 72, 66 ; 100, 226 ). Solche
Vorschriften bleiben Inhalts- und Schrankenbestimmungen des
Eigentums auch dann, wenn sie konkrete Vermögenspositionen
ganz oder teilweise entziehen oder hierzu für den Einzelfall
die Grundlage bilden (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 70,
191 ; 83, 201 ; 100, 226
).
90
bb) § 73d StGB setzt dem Eigentum
Schranken; die Vorschrift spricht deliktisch erlangten
Rechtspositionen in der Hand des Täters oder Teilnehmers den
Schutz als Eigentum ab und ordnet ihre Entziehung an.
91
(1) Schon mit der Einführung des einfachen
Verfalls gemäß § 73 StGB hat der Gesetzgeber bestimmt,
dass der Inhaber deliktisch erlangten Vermögens die damit
verbundenen Befugnisse nicht nach eigener Entscheidung zu
seinem Nutzen soll ausüben können. Die Vorschrift regelt
abstrakt-generell, dass deliktisch erlangte
Vermögensgegenstände und deren Surrogate dem Tatbeteiligten
von hoher Hand entzogen werden sollen. Zugleich bestimmt
§ 73 StGB die Voraussetzungen für den Vollzug der
Eigentumsbeschränkung.
92
(2) Die Regelung über den erweiterten Verfall
lockert die Voraussetzungen für die Entziehung deliktisch
erzielter Gewinne und Entgelte. § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB
erlaubt den Zugriff auf deliktisch erlangte
Vermögensgegenstände in der Hand des Täters oder Teilnehmers
auch dann, wenn sie nicht aus der abgeurteilten Tat, sondern
aus anderen, möglicherweise nicht mehr verfolgbaren,
rechtswidrigen Taten stammen; der erweiterte Verfall eines
Gegenstands ist gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB
anzuordnen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass
der Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr
erlangt worden ist. Nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB
unterliegen auch solche Gegenstände dem erweiterten Verfall,
die dem Betroffenen wegen ihrer deliktischen Erlangung nicht
gehören oder zustehen. Die Anordnung des Verfalls erstreckt
sich auf Nutzungen und Surrogate (§ 73d Abs. 1 Satz 3,
§ 73 Abs. 2 StGB) sowie auf den Geldwert nicht oder
nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile (§ 73d Abs. 2,
§ 73a StGB). Sie unterbleibt, soweit sie für den
Betroffenen eine unbillige Härte wäre (§ 73d Abs. 4,
§ 73c StGB).
93
cc) Nach der vom Bundesgerichtshof im
Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung ist die Annahme der
deliktischen Herkunft eines Gegenstands nur dann im Sinne des
§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB gerechtfertigt, wenn sich der
Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel
von ihr überzeugt hat. Für eine solche Überzeugungsbildung
verlangt der Bundesgerichtshof keine Feststellungen über
konkrete Herkunftstaten. Auch sei der Tatrichter nicht
gehindert, sondern gehalten, die nachgewiesenen Anlasstaten
in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen, selbst wenn aus
ihnen kein Gewinn erzielt worden sei. Insgesamt dürften die
Anforderungen an den Herkunftsnachweis nicht überspannt
werden (BGHSt 40, 371 ff.).
94
Diese Auslegung des § 73d Abs. 1 Satz 1
StGB ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
95
(1) Sie ist mit dem Wortlaut der Vorschrift
vereinbar, die mit der Formulierung "wenn die Umstände die
Annahme rechtfertigen" einen Spielraum zur Bestimmung des
erforderlichen Beweismaßes eröffnet (zu den Grenzen
zulässiger Gesetzesauslegung BVerfGE 8, 28 ; 49,
148 ; 54, 277 ; 71, 81
; 90, 263 ). Die Auffassung des
Bundesgerichtshofs tritt auch nicht in Widerspruch zum Willen
des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll
die Regelung des erweiterten Verfalls die strafrechtliche
Gewinnabschöpfung erleichtern; nach bisherigem Recht
scheitere sie häufig daran, dass "wegen des konspirativen
Charakters des illegalen Betäubungsmittelhandels ... die
Herkunft von Vermögensgegenständen des Täters aus bestimmten
Straftaten nicht nachgewiesen werden" könne (vgl. BTDrucks
11/6623, S. 1). Die in § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB
vorgesehenen Beweiserleichterungen könnten der Schwierigkeit
entgegenwirken, "dass bei den Tatbeteiligten Vermögenswerte
angetroffen werden, deren kriminelle Herkunft zwar nahe
liegt, sich jedoch nicht konkret fassbaren, womöglich gar den
im anhängigen Strafverfahren zur Untersuchung gezogenen
Straftaten zuordnen lassen" (vgl. BTDrucks 12/989,
S. 22). Die Vorschrift solle einen Eigentumsentzug in
Fällen ermöglichen, in denen die Herkunft des Gegenstands des
Verfalls mit den Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts nicht
aufgeklärt werden könne, eine deliktische Erlangung jedoch
angesichts der Einkommens- und Vermögenssituation des Täters
sowie seines Vorlebens so hoch wahrscheinlich sei, dass sie
sich für einen objektiven Betrachter geradezu aufdränge (vgl.
BTDrucks 11/6623, S. 7). Dabei fordere und ermögliche
das in dem Begriff "rechtfertigen" enthaltene normative
Element eine Anwendung der Vorschrift, die in jedem
Einzelfall der Eigentumsgewährleistung hinreichend gerecht
werde (vgl. BTDrucks 11/6623, S. 5).
96
Diesen gesetzgeberischen Zielen trägt die
Auslegung des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB durch den
Bundesgerichtshof Rechnung. Sie erleichtert einerseits den
für die strafrechtliche Gewinnabschöpfung erforderlichen
Nachweis einer deliktischen Vermögenserlangung, indem sie auf
die Feststellung einer konkreten Herkunftstat verzichtet und
dem Tatrichter in weitem Umfang eine nur mittelbare
Beweisführung erlaubt. Andererseits verlangt sie, dass
Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte
Legalvermögen des Betroffenen vermieden werden, indem sich
der Tatrichter zumindest vom "Ob" der deliktischen
Vermögensherkunft überzeugt. Nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs wird eine Anwendung des § 73d Abs. 1
Satz 1 StGB nur bei dieser einschränkenden Normauslegung der
Eigentumsgewährleistung hinreichend gerecht. Da der
Gesetzgeber mit der Fassung des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB
eine verfassungsgemäße Anwendung der Norm in jedem Fall
sicherstellen wollte, war der Bundesgerichtshof nicht
gehindert, zu diesem Zweck den möglichen Wortsinn der
Vorschrift auszuschöpfen.
97
Die restriktive Auslegung des § 73d Abs.
1 Satz 1 StGB durch den Bundesgerichtshof entspricht auch den
vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten weitergehenden
Zielen der Gewinnabschöpfung (vgl. dazu bereits oben C. I. 1.
b) bb). Sie konzentriert den Anwendungsbereich des
erweiterten Verfalls auf nachweisbar deliktisch erlangte
Gegenstände und stellt damit sicher, dass die
Eigentumsordnung nur dort korrigiert wird, wo dies
erforderlich ist, um deliktisch verursachte Störungen zu
beseitigen. Eine derartige Korrektur fehlerhafter
Vermögenslagen verwirklicht zugleich das Ziel des
Gesetzgebers, das Vertrauen der Bevölkerung in die
Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu
stärken.
98
(2) Die Auslegung des Bundesgerichtshofs
beruht auf sachbezogenen und nachvollziehbaren Erwägungen.
Sie bietet keine Anhaltspunkte für den Vorwurf der Willkür
oder für eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite
grundrechtlicher Gewährleistungen (zu diesem Prüfungsmaßstab
BVerfGE 18, 85 ; 60, 348 ; 70,
230 ).
99
dd) In der Auslegung des Bundesgerichtshofs
beschränkt § 73d StGB den Inhalt des Eigentums in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise.
100
(1) Bei der Erfüllung des ihm gemäß
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags,
Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muss der
Gesetzgeber die grundgesetzliche Anerkennung des
Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
wie auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG
beachten (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 71, 230
; 81, 208 ) und die
schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange
des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein
ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 100, 226
; stRspr). Dabei ist er an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebunden. Einschränkungen der
Eigentümerbefugnisse müssen vom jeweiligen Sachbereich her
geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Sie
dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des
Gemeinwohls, erfordert (vgl. BVerfGE 20, 351 ; 52,
1 ), und sie dürfen insbesondere auch
nicht, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen
Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den
Regelungszweck, zu einer übermäßigen Belastung führen und den
Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen
(vgl. BVerfGE 58, 137 ). Zudem muss eine Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Eigentums mit allen anderen
Verfassungsnormen vereinbar sein, insbesondere mit dem
Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 18,
121 ; 25, 112 ; 52, 1 ; 62,
169 ).
101
(2) Die Regelung über den erweiterten Verfall
wird diesen Maßstäben gerecht. Sie enthält in der Auslegung
des Bundesgerichtshofs eine sachgerechte Beschränkung der
Eigentümerbefugnisse, die den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit wahrt und auch sonst mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
102
(a) Der Gesetzgeber will mit der
strafrechtlichen Gewinnabschöpfung eine Störung der
Vermögensordnung beseitigen und so der materiellen
Rechtsordnung Geltung verschaffen. Das in §§ 73 ff.
StGB geregelte Rechtsinstitut des Verfalls kann dazu
beitragen, dieses legitime gesetzgeberische Ziel (vgl.
BVerfGE 81, 228 ) zu erreichen (zu den
Anforderungen an die Geeignetheit einer gesetzlichen Regelung
BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ; 67, 157
<173, 175>; 70, 278 ; 96, 10
):
103
Das Vertrauen der Bevölkerung in die
Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung
kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte
Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung
solcher strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den Staat
könnte den Eindruck hervorrufen, kriminelles Verhalten zahle
sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur Begehung
gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche
Gewinnabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um dies zu
verhindern. Sie kann der Bevölkerung den Eindruck vermitteln,
der Staat unternehme alles ihm rechtsstaatlich Mögliche, um
eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden (vgl.
Hoyer, GA 1993, S. 406, 412; Perron, JZ 1993, S.
918, 921, 922 f.; Julius, ZStW 1997, S. 58, 97).
Indem § 73d StGB die Gewinnabschöpfung erleichtert, kann
er den mit ihr verfolgten Zweck, der Rechtsordnung Geltung zu
verschaffen, zusätzlich fördern.
104
(b) Ein im Vergleich zur Regelung des
§ 73d StGB milderes, aber gleich effektives Mittel zur
Erreichung dieses Ziels der Gewinnabschöpfung ist nicht
ersichtlich. Das gilt auch für die Erstreckung des
erweiterten Verfalls auf die vom Täter anstelle des
ursprünglichen Tatgewinns oder -entgelts erworbenen Surrogate
gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 StGB und für
die in § 73d Abs. 2, § 73a StGB angeordnete
Wertersatzpflicht; ohne sie könnte der Täter die mit der
Vorschrift angestrebte Gewinnabschöpfung unterlaufen.
105
(c) Die Entziehung deliktisch erlangter
Vermögenswerte im Wege des erweiterten Verfalls ist einem
Tatbeteiligten grundsätzlich zumutbar. Unbillige Härten, die
sich im Einzelfall aus der Wertersatzpflicht des § 73d
Abs. 2 in Verbindung mit § 73a StGB und aus dem
Bruttoprinzip ergeben können, sind von den Fachgerichten
durch eine Anwendung der in § 73d Abs. 4, § 73c
Abs. 1 StGB vorgesehenen Regelung auszuschließen. Eine
Beeinträchtigung legal erworbener Vermögenspositionen des
Betroffenen ist nach der vom Bundesgerichtshof im
Ausgangsverfahren vorgenommenen Auslegung des § 73d Abs.
1 Satz 1 StGB nicht zu besorgen; diese stellt sicher, dass
der Richter sich von der deliktischen Herkunft des Objekts
des Verfalls überzeugt.
106
(d) § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB
ermöglicht unter anderem die Abschöpfung von Gewinnen aus
illegalen Drogengeschäften, bei denen der Verkäufer nach der
fachgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 134 BGB kein
Eigentum an dem von dem Abnehmer als Kaufpreis gezahlten Geld
erwerben kann (vgl. C. I. 3. a) sowie BTDrucks 11/6623,
S. 7 f.). Die Vorschrift beschränkt zugleich in
zulässiger Weise das Eigentumsrecht des an der Tat
beteiligten Drogenkäufers. Seine für deliktische Zwecke
freiwillig aufgegebene Vermögensposition verdient keinen
verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. auch den in § 817
Satz 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken).
107
(e) Anordnungen des erweiterten Verfalls gemäß
§ 73d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB können jedoch
vermögenswerte Rechtspositionen tatgeschädigter Dritter
beeinträchtigen (vgl. Schultehinrichs, Gewinnabschöpfung bei
Betäubungsmitteldelikten - Zur Problematik der geplanten
Vorschrift über den erweiterten Verfall, 1991,
S. 186 ff.; Fischer, in: Tröndle/Fischer, StGB, 50.
Aufl., § 73d Rn. 5; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB,
26. Aufl., § 73d Rn. 6 f.; Schmidt, in:
LKStGB, 11. Aufl., § 73d Rn. 7). Denn anders als beim
einfachen Verfall (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) hat der
Gesetzgeber beim erweiterten Verfall Schadensersatzansprüchen
von Tatopfern keinen Vorrang vor der strafrechtlichen
Gewinnabschöpfung eingeräumt. Er sieht in dieser
Ungleichbehandlung selbst einen Systembruch, der im Rahmen
einer Gesamtüberarbeitung der §§ 73 ff. StGB
behoben werden soll (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur
verbesserten Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus
Straftaten vom 3. Februar 1998, BTDrucks 13/9742; er räumt
Tatgeschädigten Erstattungsansprüche gegen den Staat ein, die
in einem gesonderten Nachverfahren geltend zu machen
sind).
108
In der Begründung des Entwurfs eines ...
Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterter Verfall -
(... StrÄndG) vom 9. März 1990 (BTDrucks 11/6623,
S. 7) heißt es hierzu, wegen des auf bestimmte
Betäubungsmitteldelikte beschränkten Anwendungsbereichs des
§ 73d StGB sei eine Verkürzung der Rechte
Tatgeschädigter äußerst unwahrscheinlich. Die gemäß
§ 73d Abs. 4 StGB entsprechend anwendbare
Härteregelung des § 73c Abs. 1 StGB biete insoweit
einen ausreichenden Schutz vor "unbilligen Ergebnissen".
109
Inzwischen hat der Gesetzgeber den erweiterten
Verfall auf eine Reihe anderer Delikte, insbesondere auch auf
Vermögensstraftaten wie Bandendiebstahl und -hehlerei
erstreckt (vgl. A. I.). Auf der Grundlage dieser neuen
Verweisungstatbestände sind nach einer Erhebung des
Statistischen Bundesamts in den Jahren 1993 bis 2001
insgesamt 115 Anordnungen des erweiterten Verfalls ergangen.
Damit ist eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten und
Ersatzansprüchen Tatverletzter durch die Regelung des
§ 73d StGB wahrscheinlicher geworden. Die
strafprozessuale "Zurückgewinnungshilfe" der
§§ 111b ff. StPO, die Geschädigten die Durchsetzung
ihrer aus der Straftat erwachsenen Ersatzansprüche
erleichtern soll, bietet wegen der zeitlichen Begrenzung des
in § 111i StPO vorgesehenen
Zwangsvollstreckungsprivilegs nur einen unvollkommenen
Opferschutz (vgl. Güntert, Gewinnabschöpfung als
strafrechtliche Sanktion, 1983, S. 72 f.; Lenz,
Einziehung und Verfall - de lege lata und de lege ferenda -,
1986, S. 289 ff.; Schäfer, in: LKStGB,
10. Aufl., § 73 Rn. 26, 28; Achenbach, in:
Festschrift für Blau, 1985, S. 7, 15 f., 20). Daher
hat der Gesetzgeber - auch unter sozialstaatlichen
Aspekten - zu prüfen, ob die Rechte Tatgeschädigter beim
erweiterten Verfall nach der Ausdehnung seines
Anwendungsbereichs noch hinreichend gewahrt sind.
110
(f) § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB schränkt in
der Auslegung des Bundesgerichtshofs die im
Rechtsstaatsprinzip verankerte Selbstbelastungsfreiheit des
Angeklagten nicht ein. Dieser muß sich weder zu der
angeklagten Anlasstat noch zu eventuellen anderen strafbaren
Verhaltensweisen äußern, um eine Anordnung des erweiterten
Verfalls zu vermeiden.
111
(g) Die angegriffene Regelung ist in der
Auslegung des Bundesgerichtshofs auch hinreichend bestimmt.
Sie erlaubt einen Zugriff auf alle vom Betroffenen deliktisch
erlangten und durch dieses Kriterium von seinem
verfassungsrechtlich geschützten Legalvermögen abgrenzbaren
Gegenstände. Das vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der
deliktischen Vermögensherkunft geforderte Beweismaß der
richterlichen Überzeugung macht eine Anordnung des
erweiterten Verfalls für den Täter klar vorhersehbar.
112
(h) § 73d StGB verstößt nicht gegen das
Rückwirkungsverbot. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
ist der erweiterte Verfall von Gegenständen, die der
Betroffene vor Inkrafttreten der auf § 73d StGB
verweisenden Vorschrift erworben hat, gemäß § 2 Abs. 5
in Verbindung mit Abs. 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 41,
278; BGH, NStZ 2001, S. 419 und wistra 2003,
S. 228 f.). Bei dieser verfassungsrechtlich
unbedenklichen Gesetzesauslegung entfaltet die Vorschrift
über den erweiterten Verfall keine Rückwirkung.
113
(i) Schließlich verstößt es nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, dass
§ 73d StGB die erleichterte Abschöpfung von
Deliktsgewinnen auf bestimmte, dem "organisierten Verbrechen"
zugerechnete Tätergruppen beschränkt. Die abweichende
Behandlung dieser Tätergruppen ist durch besondere
Beweisschwierigkeiten und durch die vom Gesetzgeber mit der
Regelung des § 73d StGB verfolgten
Gewinnabschöpfungsziele sachlich hinreichend gerechtfertigt
(zum Maßstab BVerfGE 96, 315 ; 100, 138
):
114
Mit den in § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB
vorgesehenen Beweiserleichterungen will der Gesetzgeber einen
Zugriff auf deliktisch erlangte Vermögensgegenstände auch
dann ermöglichen, wenn deren Herkunft aus bestimmten
Straftaten wegen des konspirativen Vorgehens des von der
Vorschrift erfassten Täterkreises nicht aufgeklärt werden
kann (vgl. oben C. I. 3. b) cc) (1) sowie BTDrucks 11/6623,
S. 1). Außerdem soll eine effektivere Gewinnabschöpfung
gerade denjenigen Tätern, die für die "organisierte
Kriminalität" typische Delikte begangen haben, den Anreiz zur
Begehung erneuter gewinnorientierter Straftaten nehmen.
115
Die Einschätzung des Gesetzgebers, eine
effektive Gewinnabschöpfung sei bei "organisiert" vorgehenden
Straftätern wegen deren erfahrungsgemäß konspirativen
Verhaltens nur unter den erleichterten Voraussetzungen des
§ 73d StGB möglich, ist nicht offensichtlich fehlsam und
genügt daher den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch
die Typisierung der "organisierten Kriminalität" durch das
Merkmal der banden- oder gewerbsmäßigen Tatbegehung wahrt die
Grenzen des dem Gesetzgeber vom Grundgesetz zugebilligten
Beurteilungsspielraums (vgl. dazu BVerfGE 8, 71 ;
30, 292 ).
116
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das
landgerichtliche Urteil verletze sein Eigentumsgrundrecht,
weil es den vom Bundesgerichtshof in einengender Auslegung
des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aufgestellten
Beweismaßanforderungen nicht genüge, ist unbegründet. Die
Ausführungen des Landgerichts in den Gründen des
angegriffenen Urteils belegen, dass es die Überzeugung
gewonnen hat, das vom Beschwerdeführer auf einem Sparkonto
angelegte Geld stamme aus verbotenen Drogengeschäften.
117
2. Damit erweist sich auch der Einwand des
Beschwerdeführers, der seine Revision verwerfende Beschluss
des Bundesgerichtshofs halte den Verfassungsverstoß des
Landgerichts aufrecht, als unbegründet.